Urteil des VG Aachen vom 20.10.2010

VG Aachen (zwangsgeld, behörde, antrag, vollstreckung, androhung, kommunikation, verwaltungsgericht, spielplatz, richtigkeit, verfügung)

Verwaltungsgericht Aachen, 6 M 12/10
Datum:
20.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 M 12/10
Tenor:
1. Auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger wird der
Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR
für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Urteil des
Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. September 2009 - 6 K 1755/08 -
auferlegten Verpflichtung, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um
die Nutzung des Spielplatzes Lippestraße (Spielbetrieb) innerhalb der
Ruhezeiten und die nicht bestimmungsgemäße Nutzung des
Spielplatzes (Missbrauch) zu unterbinden, nicht binnen eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung nachkommt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag der Vollstreckungsgläubiger ist begründet.
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Grundlage für die Vollstreckung ist § 172 Satz 1 VwGO. Nach ihrem Wortlaut betrifft die
Vorschrift zwar nur die einer Behörde durch Urteil oder in der einstweiligen Anordnung
auferlegte Verpflichtung in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO
(Folgenbeseitigungsausspruch bei bereits vollzogenem Verwaltungsakt im Falle einer
stattgebenden Anfechtungsklage), des § 113 Abs. 5 VwGO (stattgebendes Urteil auf
eine Verpflichtungsklage) sowie des § 123 VwGO (einstweilige Anordnung). Jedoch ist
§ 172 Satz 1 VwGO als Sonderregelung für die Vollstreckung gegen die öffentliche
Hand nach Zweck und systematischer Stellung über den Wortlaut hinaus - sofern der zu
vollstreckende Titel nicht unmittelbar auf die Zahlung von Geld gerichtet ist, die nur nach
Maßgabe des § 170 VwGO durchzusetzen ist - grundsätzlich auf alle
Vollstreckungsverfahren zur Erzwingung hoheitlicher Maßnahmen, bei denen der Staat
spezifisch hoheitliche Regelungsbefugnisse für sich in Anspruch nimmt, und damit auch
auf die Vollstreckung der hier der Vollstreckungsschuldnerin durch Urteil vom 7.
September 2009 auferlegten Verpflichtung, durch schlicht-hoheitliche Maßnahmen eine
Nutzung des Spielplatzes Lippestraße innerhalb der Ruhezeiten ebenso wie die
missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch die dafür notwendigen Vorkehrungen
zu unterbinden, anzuwenden.
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Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. April 2008 -12 M 69/07, , Rdn. 5 f.
m.z.w.N.; Kopp/Schenke, 15. Auflage, § 172, Rdn. 1.
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Nach § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter
Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch
Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen
vollstrecken, wenn die Behörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht
nachkommt.
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Die allgemeinen Vollstreckungsvorsetzungen (Antrag, Titel, Zustellung) liegen vor. Der
Vollstreckungsantrag wurde vom beschließenden Gericht am 7. Juni 2010 von Amts
wegen der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt. Vollstreckungstitel im Sinne der §§ 172
Satz 1, 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom
7. September 2009 - 6 K 1755/08 -. Das Urteil ist seit dem 25. Oktober 2009
rechtskräftig. Eine Ausfertigung des Urteils mit Vollstreckungsklausel ist der
Vollstreckungsschuldnerin von den Vollstreckungsgläubigern zugestellt worden.
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Die Androhung des Zwangsgelds kann nach § 172 Satz 1 VwGO ergehen, wenn die
Behörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Das setzt eine
grundlose Säumnis bei der Erfüllung der Verpflichtung voraus.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 13 E 201/10 -, , Rdn. 6 f. m.w.N.
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So liegt es hier. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Verpflichtung aus dem Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 7. September 2009 - 6 K 1755/08 - bislang nahezu ein Jahr
lang grundlos nicht erfüllt.
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Dies folgt bereits daraus, dass der Bürgermeister der Vollstreckungsschuldnerin mit
Verfügung vom 6. Mai 2010 für Kinder unter 12 Jahren die zweistündige Mittagsruhe von
13.00 bis 15.00 Uhr aufgehoben hat, somit den Spielbetrieb innerhalb dieser Ruhezeit
ausdrücklich zugelassen hat und es damit offen ablehnt, das Urteil bezüglich der
Mittagsruhe zu befolgen.
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Darüberhinaus hat die Vollstreckungsschuldnerin ihre weitere Verpflichtung, die mit
unzumutbaren Lärmimmissionen einhergehende und ihr zurechenbare missbräuchliche
Nutzung des Spielplatzes Lippestraße durch Jugendliche zu unterbinden,
unangemessen lange Zeit grundlos nicht erfüllt.
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Bei dieser Wertung übersieht die Kammer nicht, dass der Vollstreckungsschuldnerin mit
dem Urteil vom 7. September 2009 - 6 K 1755/08 - die Möglichkeit eingeräumt worden
ist zu versuchen, den im Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbaren Missstand durch
regelmäßige und engmaschige Kontrollen auch und gerade an Wochenenden und zur
Nachtzeit bzw. auch durch die (erneute) Einrichtung eines für die Anwohner effektiv
erreichbaren Kontrolldienstes zu beseitigen. Dass die Vollstreckungsschuldnerin
dementsprechend versucht hat, die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch
zusätzliche Kontrollen und die Bekanntgabe von Kontaktdaten - darunter die
Rufnummer eines Mobiltelefons - an die Vollstreckungsgläubiger und andere
Anwohnerinnen und Anwohner des Spielplatzes zu beenden, ist deshalb nicht von
Anfang an als Nichtbefolgung des Urteil vom 7. September 2009 zu werten.
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Jedoch hätte die Vollstreckungsschuldnerin spätestens ab Juli 2010 versuchen müssen,
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durch zusätzliche oder andere Maßnahmen ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 7.
September 2009, die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes Lippestraße zu
unterbinden, nachzukommen. Denn spätestens Mitte des Jahres 2010, d.h. ab Juli 2010,
hatte sich - aufgrund der Beschwerden der Vollstreckungsgläubiger auch für die
Vollstreckungsschuldnerin erkennbar - herausgestellt, dass die bis dahin ergriffenen
Maßnahmen nicht ausreichend waren und sind, den durch das Urteil vom 7. September
2009 den Vollstreckungsgläubigern rechtskräftig zugesprochenen Anspruch auf
Unterbindung missbräuchlicher Nutzung des Spielplatzes Lippestraße - insbesondere
die Nutzung des Spielplatzes nach 20.00 Uhr durch Jugendliche - zu erfüllen.
Davon, dass seit dem Frühjahr 2010 eine missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes
Lippestraße nach 20.00 Uhr durch Jugendliche bis heute in einem nicht hinnehmbaren
Umfang stattfindet, ist die Kammer aufgrund des glaubhaften Vortrags der
Vollstreckungsgläubiger überzeugt. Insbesondere durch die mit Schriftsatz vom 16.
August 2010 vorgelegte tabellarische Übersicht haben die Vollstreckungs-gläubiger
nachvollziehbar dargelegt, dass sie z.B. alleine im Juni 2010 an 9 Tagen nach 20.00
Uhr durch Aktivitäten auf dem Spielplatz in der Abendruhe gestört worden sind. Die
pauschale Gegenbehauptung der Vollstreckungsschuldnerin, sie könne die von den
Vollstreckungsgläubigern genannten Störungen nicht bestätigen, und wenn überhaupt
könne es sich nur um zu duldende Einzelfälle handeln, ist nicht geeignet, Zweifel an der
Richtigkeit der Angaben der Vollstreckungsgläubiger zu wecken. Überprüfbare Fakten,
dass es an den von den Vollstreckungsgläubigern für die Monate Juni und Juli in der
vorgelegten Übersicht mit Datum bezeichneten Tagen nicht zu Ruhestörungen nach
20.00 Uhr gekommen ist, hat die Vollstreckungsschuldnerin nicht benannt. Vielmehr
spricht für die Richtigkeit der Angaben der Vollstreckungsgläubiger, dass ihr Vortrag
nicht in Widerspruch zu den Daten in der Tabelle über Kontrollgänge steht, die die
Vollstreckungsschuldnerin vorgelegt hat. Nach der Tabelle wurden bei nach 20.00 Uhr
durchgeführte Kontrollen am 8. und 12. Juli 2010 keine Ruhestörungen festgestellt; die
Vollstreckungsgläubiger behaupten für diese Tage auch keine Ruhestörungen. Nach
der Tabelle war bei einer am 11. Juni 2010 von 21.40 Uhr bis 21.45 Uhr durchgeführten
Kontrolle niemand auf dem Spielplatz anwesend; dazu steht die Behauptung der
Vollstreckungsgläubiger, am 11. Juni 2010 hätten um 21.30 Uhr Jugendliche laut Musik
gehört und Alkohol getrunken, nicht in Widerspruch. Die Behauptung der
Vollstreckungsgläubiger, am 1. Juli 2010 hätten sich ca. 25 Kinder mit Eltern und
Betreuern auf dem Spielplatz aufgehalten, wird durch die in der Tabelle eingetragenen
Feststellungen der Ordnungskräfte der Vollstreckungsschuldnerin bestätigt.
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Die somit spätestens ab Juli 2010 bestehende Rechtspflicht der
Vollstreckungsschuldnerin, nunmehr mit anderen oder zusätzlichen Maßnahmen die
missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes Lippestraße insbesondere nach 20.00 Uhr
zu unterbinden, besteht unabhängig davon, ob unter der den Vollstreckungsgläubigern
mitgeteilten Mobilfunknummer durchgängig - auch nach 20.00 Uhr und an
Wochenenden - eine Ordnungskraft der Vollstreckungsschuldnerin erreichbar war, was
die Vollstreckungsgläubiger bestreiten. Die Vollstreckungsschuldnerin schuldet den
Vollstreckungsgläubigern die Befolgung des Urteils vom 7. September 2009. Wenn sich
- wie es hier geschehen ist - herausstellt, dass die für die Erfüllung ihrer Rechtspflicht für
erforderlich gehaltene Kommunikation zwischen Ordnungskräften und
Spielplatzanwohnern nicht funktioniert, ist es in erster Linie Sache der
Vollstreckungsschuldnerin, die Bedingungen für eine reibungslose Kommunikation zu
schaffen. Nur wenn es ihr gelingt, den Nachweis zu führen, dass die
Vollstreckungsgläubiger sie bewusst nicht von Ruhestörungen unterrichten, um ihr
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später Untätigkeit vorwerfen zu können, könnte sich ein solches treuwidriges Verhalten
zum Nachteil der Vollstreckungsgläubiger auswirken. Für ein solches treuwidriges
Verhalten der Vollstreckungsgläubiger sieht die Kammer jedoch keine Anhaltspunkte.
Der Vollstreckungsschuldnerin ist nach alledem - erstmals - gemäß § 172 Satz 1 VwGO
ein Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, dass sie ihren rechtskräftigen Verpflichtungen
aus dem Urteil vom 7. September 2009 nicht vollständig nachkommt.
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Die gesetzte Frist sieht die Kammer als zur Befolgung der Verpflichtung ausreichend
und angemessen an. Die Wiederherstellung der Mittagsruhe ist durch die Aufhebung
der Verfügung des Bürgermeisters der Vollstreckungsschuldnerin vom 6. Mai 2010
sofort möglich. Auch die Unterbindung einer missbräuchlichen Nutzung des
Spielplatzes insbesondere nach 20.00 Uhr durch Jugendliche kann kurzfristig durch
engmaschigere Kontrollen und/oder eine bessere Kommunikation mit den betroffenen
Anwohnern effektiviert werden. Sollte dadurch ein höherer Personalbedarf entstehen,
können haushaltsrechtliche Bedenken einer solchen Maßnahme nicht entgegenstehen.
Denn zur Befolgung des Urteils vom 7. September 2009 ist die
Vollstreckungsschuldnerin rechtlich verpflichtet. Sollte sie das Urteil über die gesetzte
Frist hinaus nicht vollständig befolgen, wird ansonsten das angedrohte Zwangsgeld
festgesetzt werden müssen.
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Die Höhe des Zwangsgeldes von 5.000 EUR hat die Kammer am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ausgerichtet. Dabei hat sie in den Abwägungsprozess sowohl das
Erzwingungsinteresse der Vollstreckungsgläubiger als auch die Hartnäckigkeit der
Vollstreckungsschuldnerin bei der Verweigerung der ihr obliegenden Leistung, die sich
bezüglich der Mittagsruhe auf eine grundsätzliche Anspruchsverweigerung zubewegt,
berücksichtigt. Davon ausgehend erscheint es der Kammer angemessen, bei einer
ersten Androhung des Zwangsgeldes den Rahmen des § 172 Satz 1 VwGO, der ein
Zwangsgeld bis zu 10.000 EUR zulässt, nicht voll auszuschöpfen, sondern einen Betrag
von 5.000 EUR zu bestimmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer
1.6.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,
1327). Anders als für die Festsetzung eines Zwangsgeldes (vgl. hierzu Ziffer 1.6.1 Satz
1, 1. Halbsatz, des Streitwertkatalogs) ist danach für die Androhung des Zwangsmittels
nur der halbe Betrag als Streitwert festzusetzen.
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