Urteil des VG Aachen vom 29.08.2008
VG Aachen: abschiebung, aufenthaltserlaubnis, erlass, ausländer, absicht, duldung, erfüllung, aussetzung, vorwirkung, emrk
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 323/08
Datum:
29.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 323/08
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Anträge,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
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1. vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den am 31. Januar 2008 gestellten
Antrag keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen sowie
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2. eine Duldungsbescheinigung zu erteilen,
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haben keinen Erfolg.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich auch nach Ablehnung
der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als statthaft, weil der darauf gerichtete Antrag
nach § 81 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mangels rechtmäßigen
Aufenthaltes keine Fiktionswirkung ausgelöst hat.
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Der Aufenthalt ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt, weil der Antragsteller ohne
Visum eingereist ist. Die nachträgliche Einholung eines Aufenthaltstitels wird durch § 39
Nr. 5 AufenthV nicht ermöglicht, weil die Abschiebung des Antragstellers weder
ausgesetzt gewesen noch - wie auszuführen sein wird - auszusetzen ist.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht
auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn
ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln
zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch durch vorläufige Maßnahmen
gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und -anspruch sind
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glaubhaft zu machen, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
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Nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers
auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich ist. Es sind indes im vorliegenden Fall zum einen keine Besonderheiten
erkennbar, die unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG einer zeitweisen Trennung zur
Durchführung eines ordnungsgemäßen Einreiseverfahrens entgegenstehen oder mit
Blick auf Art. 8 EMRK für eine Integration des Antragstellers sprechen.
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Vgl. in diesem Zusammenhang: Burr in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, § 25,
Rdn. 134, 147, 149.
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Zum anderen fehlt es an einem für den Duldungsanspruch wegen eines rechtlichen
Abschiebungshindernisses vorauszusetzenden feststehenden Eheschließungstermin.
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Vgl. zu diesem Erfordernis für eine Vorwirkung aus Art. 6 GG: OVG NRW, Beschluss
vom 2. April 2008 - 18 B 501/08 -, juris.
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Ein Anordnungsanspruch besteht auch nicht hinsichtlich einer Ermessensduldung nach
§ 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Danach kann einem Ausländer eine Duldung unter
anderem erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine
vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
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Zwar lässt der Bescheid des Antragsgegners Ausführungen auch zu einem
Duldungsermessen nicht erkennen, da ohne nähere Differenzierung ein Anspruch mit
dem Hinweis auf "die ständige Rechtsprechung des OVG NRW sowie den
entsprechenden Erlass" verneint wird.
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Dies führt indes hier noch nicht auf einen Anordnungsanspruch.
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Zunächst dürfte bereits die bloße Absicht der Eheschließung für die Erforderlichkeit im
Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht ausreichen, wenn auch ein gewisser
Spielraum unterhalb der Fallgruppe unmittelbar bevorstehender Eheschließungen
verbleibt.
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Vgl. hierzu Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, § 60 a, Rdn. 233.
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Selbst wenn man aber von der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer
Ermessensduldung ausgeht, kann weder von einer anspruchsbegründenden
Ermessensreduzierung noch von einer überwiegenden Erfolgsaussicht ausgegangen
werden. Insbesondere lässt sich beides nicht aus dem Erlass des Innenministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2008 - 15-39.10.01 - herleiten. Nach
dessen Nr. I.2 sind vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die nach der
Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (nach § 28 Abs.
1 Nr. 1 oder § 30 Abs. 1 AufenthG) haben, zu dulden. Der hier allein in Betracht
kommende § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d AufenthG setzt für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten eines Ausländers indes voraus, dass dieser seit
zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubis besitzt. Frau T. hat ausweislich des in den
Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausländerzentralregisterauszuges aber erst seit
20
April 2007 eine Aufenthaltserlaubnis. Besteht mithin kein Anspruch auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels, bedarf es auch nach Nr. I.3 des Erlasses eines konkreten, unmittelbar
bevorstehenden Termins für die Eheschließung.
Mangels eines Anspruches auf Aussetzung der Abschiebung scheidet auch ein
Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe eines Viertels des
Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG.
Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das
Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend angemessen berücksichtigt.
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