Urteil des VG Aachen vom 11.12.2007

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Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 409/07
Datum:
11.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 409/07
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Es spricht bereits einiges dafür, dass der sinngemäße Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom 20. September 2007 wiederherzustellen,
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unzulässig ist, weil die Frist nach § 70 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
zur Erhebung des Widerspruchs von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides,
auf welche die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung zu- treffend hinweist,
durch die Einlegung des Widerspruchs am 24. Oktober 2007 versäumt sein dürfte.
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Gemäß § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (VwVfG NRW) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch
die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies
gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des
Zugangs nachzuweisen.
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Die Mutter des Antragstellers hat trotz gerichtlicher Anfrage keine Stellung zum Zugang
des Bescheides genommen. Nach der vorgenannten Vorschrift gilt ausgehend von einer
Absendung am 20. September 2007 der Bescheid als am 23. September 2007 bekannt
gegeben, so dass die Widerspruchsfrist gemäß §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2, 1. Halbsatz
des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 23. Oktober 2007 geendet haben dürfte.
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Der Antrag ist unbegründet.
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Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung
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auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs.
3 Satz 1 VwGO. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der
vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die
Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten
Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung.
Vgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren
Nachweisen.
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Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen
Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit
abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende
Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten
sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden
Förderorts erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche
Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer
Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein
sollte.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris.
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Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist
das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem
Aufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen
Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts,
der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als
offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der
Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag
regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist.
Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeits-beurteilung
nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige
Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des
Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechts-kräftigen Entscheidung
im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgs-aussichten sind dabei auch
unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind,
umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die
Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.
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Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht
Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl
hinsichtlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem
Förderschwerpunkt emotionale und geistige Entwicklung als auch der Förderschule als
Förderort auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke
(Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes [SchulG] -AO-SF-).
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Soweit es in formeller Hinsicht an der in § 12 Abs. 5 AO-SF vor der Entscheidung der
Schulaufsichtsbehörde geforderten Information der Eltern fehlt, ist dies entsprechend §
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45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachholbar.
Materiell sprechen derzeit gewichtige Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen
Förderbedarf, dem durch die erfolgten Festlegungen hinsichtlich des Förder-
schwerpunktes und des Förderortes Rechnung zu tragen ist.
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Nach § 5 Abs. 3 AO-SF liegt eine Lern- und Entwicklungsstörung mit dem
Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung vor, wenn sich eine Schülerin
oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder
er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene
Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder
gefährdet ist. Dies ist nach den im Verfahren vorliegenden Unterlagen beim
Antragsteller der Fall. Ausweislich des schulärztlichen Gutachtens vom 3. September
2006 leidet der Antragsteller an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens,
einer emotionalen und sozialen Anpassungsstörung und an auditiver Wahr-
nehmungsschwäche. Den Berichten der Hauptschule I. in G. zum Antrag auf Eröffnung
des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wie dem vom
Antragsgegner eingeholten sonderpädagogischen Gutachten vom 14. September 2007,
das auch die Erfahrungen der zuletzt vom Antragsteller besuchten
Gemeinschaftshauptschule H. berücksichtigt, ist zu entnehmen, dass der Antragsteller
im Unterricht der Regelschule überwiegend unkonzentriert war, durch störendes
Verhalten sich und seine Mitschüler abgelenkt hat, eine mangelnde Arbeitshaltung hatte
und des öfteren die Arbeit verweigert hat. Darüber hinaus provozierte er oft Mitschüler
und Lehrer, führte Konflikte herbei und gefährdete sich und andere durch aggressives
und unkontrolliertes Verhalten und zerstörte Sachen. Eine Förderung des Antragstellers
im Unterricht der Regelschule erscheint daher derzeit nicht möglich; nach den
Ausführungen des sonder- pädagogischen Gutachtens benötigt er vielmehr Unterricht in
einer Kleinklasse möglichst mit Lehrerdoppelbesetzung, um seine Impulse ohne
Schaden aufzufangen, und einen individuellen Förderplan, der seiner Entwicklung
Rechnung trägt. Dies deckt sich auch mit dem Förderbericht der S. schule, Schule für
Kranke E. , für den Zeitraum vom 30. Mai bis 20. Juni 2007, dem ebenfalls zu
entnehmen ist, dass der Antragsteller zu einer erfolgreichen Beschulung eben diese
besonderen Bedingungen und eine besonders intensive pädagogische Begleitung
braucht.
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Hinsichtlich einer erheblichen Änderung dieser Umstände aufgrund der Behandlung
und Medikation des Antragstellers durch die kinder- und jugendpsychiatrische Abteilung
des C. Krankenhauses, die von Antragstellerseite geltend gemacht wird, besteht derzeit
noch keine verlässliche Beurteilungsgrundlage, wie der Klassenlehrer des
Antragstellers im Erörterungstermin dargelegt hat. Dass es mit dem Antragsteller nach
Aussagen seiner Lehrer und des Sozialarbeiters auf der seit den Herbstferien besuchten
der Förderschule keine Probleme gebe, wie die Mutter des Antragstellers vorträgt, ist
zum einen für die Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs unergiebig und
zeigt zum anderen, dass er auf dieser Schule die angemessene Förderung erhält. Die
Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß § 15 Abs. 1 AO-SF
die Klassenkonferenz bei Bedarf, mindestens einmal jährlich überprüft, ob der
festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt
weiterhin bestehen, und ob der Besuch eines anderen Förderorts angebracht ist.
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Schließlich begegnet der in dem Bescheid des Antragsgegners erfolgte Hinweis auf die
F. -L. -Schule am Wohnort des Antragstellers nach summarischer Überprüfung auch mit
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Blick die Rechtsprechung, dass die Schulaufsichtsbehörde alle dem
sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers gerecht werdenden Schulen in ihrem
Zuständigkeitsbereich unabhängig von deren augenblicklichen Aufnahmekapazitäten
zu benennen hat,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2007 - 19 B 1313/07 - und vom 29.
September 1995 - 19 B 2507/95 -,
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keinen durchgreifenden Bedenken.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem
summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.
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