Urteil des VG Aachen vom 18.03.2003

VG Aachen: unbestimmter rechtsbegriff, teilweiser erlass, kindergarten, verfügung, vollstreckung, gesundheit, teilerlass, familie, jugend, missverhältnis

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 715/02
Datum:
18.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 715/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Berufung wird zugelassen ( § 124 a VwGO ).
T a t b e s t a n d :
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Die Tochter M. der Kläger besuchte vom 1. August 1999 bis einschl. Juni 2002 den
katholischen Kindergarten in T. . Dieser Kindergarten bot in diesem Zeitraum an zwei
Tagen eine Über-Mittag-Betreuung von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr an. Bis zum 31.
Dezember 2001 fand diese montags und mittwochs statt, seit dem 1. Januar 2002
erfolgte sie dienstags und donnerstags. Die Tochter der Kläger nahm dieses Angebot
während ihrer Kindergartenzeit vollumfänglich wahr. Dementsprechend forderte der
Beklagte von den Klägern Elternbeiträge nach § 17 GTK, die sich aus einem
Grundbetrag und einem Zusatzbetrag für Über-Mittag-Betreuung zusammensetzten.
Zuletzt setzte der Beklagte mit vorläufigem Bescheid vom 20. Februar 2002 für den
Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2002 den Elternbeitrag auf 235,19 EUR fest, und
zwar 151,31 EUR als Grundbetrag und 83,85 EUR für die Betreuung über Mittag.
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Am 7. März 2002 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur
Begründung zitierten sie ein Rundschreiben des Landschaftsverbandes Rheinland -
Landesjugendamt- vom 12. März 2001, wonach eine Regelmäßigkeit bei der Über-
Mittag-Betreuung erst dann anzunehmen sei, wenn ein Kind mehrmals (mindestens
dreimal) pro Woche betreut werde. Ihre Tochter besuche die Tageseinrichtung nur
zweimal wöchentlich.
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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002
zurück. Er vertritt die Auffassung, dass der Begriff Regelmäßigkeit im Sinne des § 17
Abs. 1 Satz 6 GTK bereits dann erfüllt sei, wenn ein Kind regelmäßig (z. B. einmal
wöchentlich) die Über-Mittag-Betreuung in Anspruch nehme. Unabhängig davon, ob ein
Kind die Über-Mittag-Betreuung an einem oder an fünf Tagen in der Woche in Anspruch
nehme, entstünden Kosten für die Über-Mittag-Betreuung. Darüber hinaus stehe dieser
Platz an den übrigen Tagen der Woche nicht für andere Kinder zur Verfügung, die
dringend auf eine Betreuung über Mittag an fünf Tagen der Woche angewiesen seien.
Der Platz für die Betreuung eines Kindes über Mittag sei nicht teilbar und dürfe nur an
Kinder vergeben werden, die diesen auch für eine volle Woche "buchen", auch wenn
tatsächlich die Betreuung über Mittag nicht an allen Tagen in Anspruch genommen
werde.
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Am 11. April 2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung
beziehen sie sich darauf, dass nach der in einem Erlass vom 6. März 2001 dargelegten
Auffassung des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes
NRW eine Regelmäßigkeit bei der Über-Mittag-Betreuung erst dann angenommen
werden könne, wenn ein Kind mehrmals (mindestens dreimal pro Woche) zwischen
12.30 Uhr und 14.00 Uhr betreut werde. Dieser Auffassung folgend könne bei der
Tochter der Kläger schon deshalb keine kostenpflichtige Über-Mittag-Betreuung
vorliegen, weil in dem von ihr besuchten Kindergarten überhaupt nur an zwei Tagen
eine Über-Mittag-Betreuung angeboten werde. Damit fehle es an der Regelmäßigkeit.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 aufzuheben, soweit darin ein gesonderter
Beitrag für die Über- Mittag-Betreuung gefordert wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung auf seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid
bzw. Widerspruchsbescheid.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den vom
Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Februar
2002 und sein Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002, mit denen er für den Zeitraum
1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2002 einen zusätzlichen Beitrag für die Über-Mittag-
Betreuung der Tochter M. der Kläger gefordert hat, sind rechtmäßig und verletzen die
Kläger nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -).
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Nach § 17 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-
Westfalen vom 29. Oktober 1991, GV NRW S.380, zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. September 2001, GV NRW S. 708 (GTK) ist für die regelmäßige Betreuung eines
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Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ein
zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Die Höhe dieses Beitrages ergibt sich aus der
Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder ( Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK ) in der jeweils gültigen
Fassung. Der Begriff "regelmäßig" in § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK ist ein so genannter
unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Überprüfung uneingeschränkt dem
Gericht obliegt. Schon aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die in dem -
norminterpretierenden- Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und
Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (MFJFG NRW) geäußerte Auffassung,
"eine Regelmäßigkeit sei erst dann anzunehmen, wenn ein Kind mehrmals (mindestens
dreimal) pro Woche zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr betreut wird", wie von den
Klägern interpretiert zu verstehen ist.
Der Beitragstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK ist auch erfüllt, denn die Tochter der
Kläger wurde "regelmäßig" über Mittag betreut. Der Definition des Duden (Das
Stilwörterbuch) nach ist "regelmäßig" als Vorgang beschrieben, der "einer bestimmten
Ordnung entsprechend, in einer bestimmten zeitlichen Aufeinanderfolge wiederkehrend"
erfolgt.
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Die zwischen den Beteiligten erörterte Fragestellung, ob eine regelmäßige Betreuung
über Mittag - wie der Beklagte meint - schon bei nur einmaliger wöchentlicher
Inanspruchnahme gegeben ist oder - so die von den Klägern vertretene Auffassung -
eine Teilnahme an mindestens drei Tagen voraussetzt, stellt sich so nicht, denn der
Begriff "regelmäßig" ist objektiv, nämlich angebots- und nicht subjektiv, also
nachfrageorientiert auszulegen. Ob und in welchem Umfang das jeweilige Kind im
Einzelfall das von der Tageseinrichtung ihm zur Verfügung gestellte Angebot tatsächlich
nutzt, ist dabei ohne Belang. Die Zahlung eines zusätzlichen Beitrages für die
regelmäßige Über-Mittag-Betreuung nach der in § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK getroffenen
Regelung darf danach grundsätzlich immer - und dann auch in voller Höhe - verlangt
werden, wenn einem Kind in gewissen Zeitabständen wiederkehrend die Möglichkeit
der Inanspruchnahme einer Über-Mittag-Betreuung zur Verfügung steht, ohne dass es
auf ein bestimmtes Mindestangebot (oder eine Mindestinanspruchnahme) pro
Zeitintervall ankäme. § 17 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 (nebst Anlage) GTK sieht
bei Verwirklichung des Beitragstatbestandes die Erhebung nur eines -
einkommensabhängigen - festen zusätzlichen Beitrages vor. Eine - differenzierende -
Regelung für in der Realität auch vorkommenden Fälle, dass etwa Kindertagesstätten
nur in geringerem Umfang - bis hin zu nur einem Tag die Woche - eine Über-Mittag-
Betreuung anbieten, enthält das Gesetz nicht. Auch die Inanspruchnahme der nur an
zwei Tagen angebotenen Über-Mittags- Betreuung durch die Tochter der Kläger hat
daher die volle Beitragspflicht ausgelöst
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Diese gesetzliche Folge verstößt nach Auffassung der Kammer nicht gegen das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wonach im
Wesentlichen Gleiches gleich und im Wesentlichen Ungleiches ungleich zu behandeln
ist. Zwar haben die Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes den vollen
Beitrag für die Über-Mittag-Betreuung zu zahlen, obwohl der von ihrem Kind besuchte
Kindergarten - anders als andere Kindertagesstätten - eine Über-Mittag- Betreuung nur
an zwei Tagen in der Woche anbietet. Um dieses Missverhältnis zwischen
Leistungsangebot und Beitragshöhe auszugleichen, steht den Klägern - auf einen
entsprechend zu stellenden Antrag hin - ein Verfahren auf Teilerlass des zusätzlichen
Beitrages zur Verfügung. Ein solcher (teilweiser) Erlass einer Abgabe wegen unbilliger
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Härte im Einzelfall nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5a des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 227 der Abgabenordnung ( AO),
zur Anwendbarkeit des KAG und der AO im Rahmen der Forderung von Elternbeiträgen
nach GTK: OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994,
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kommt dann in Betracht, wenn die Erhebung der Abgabe im Einzelfall mit dem Sinn und
Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, also mit anderen Worten ein Überhang
des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers vorliegt, weil der
gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung
aber dennoch den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Vgl etwa : OVG NRW,
Urteil vom 28. März 2000, 15 A 3494/96, NVwZ RR 2001, 267 = NVWBl 2000, 349
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Dies ist dann anzunehmen, wenn das konkrete Übermittagsangebot einer
Kindertagesstätte deutlich von dem gesetzlichen Regelmodell abweicht und aus diesem
Grunde die Forderung des vollen verordnungsmäßig vorgesehenen Beitrages für die
Über-Mittag-Betreuung unbillig erscheint. Dabei ist aufgrund einer Gesamtschau der
kindergartenrechtlichen Regelungen des GTK davon auszugehen, dass die in §§ 9 und
19 GTK umschriebene Kindertagesstätte, die an fünf Tagen der Woche - Montag bis
Freitag - ganztägig geöffnet hat, das gesetzliche Regelmodell darstellt. Damit
korrespondiert das gesetzliche Modell der Bereitstellung auch eines Über-Mittags-
Angebots an diesen fünf Tagen in der Woche. In welchen Fällen auf entsprechenden
Antrag der Beitragspflichtigen tatsächlich ein Teilerlass im Ermessenswege in Betracht
kommt oder kommen muss, weil die Erhebung des vollen Betrages unbillig erscheint,
und gegebenenfalls in welcher Höhe lässt sich nicht generell festlegen, sondern bedarf
der Beurteilung im Einzelfall, unter anderem unter Berücksichtigung dessen, wie
gravierend die Abweichungen vom Regelmodell ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO; die
Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Kammer hat gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung
zugelassen, weil die zu entscheidenden Streitfragen, wann eine regelmäßige Betreuung
über Mittag vorliegt und ob bei einem nur eingeschränkten ( zweitägigen )
Betreuungsangebot der volle zusätzliche Beitrag eingefordert werden darf,
grundsätzliche Bedeutung hat und obergerichtliche Rechtsprechung hierzu bisher nicht
ergangen ist.
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