Urteil des VG Aachen vom 08.10.2007

VG Aachen: feuerwehr, gefahr im verzuge, vwvg, öffentliche sicherheit, löschwasser, schutz der gewässer, graben, ersatzvornahme, entsorgung, kläranlage

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1457/06
Datum:
08.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1457/06
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. vom 20.
September 2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Leistungsbescheides des
Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. vom 20.
September 2006. Der Forderung des Beklagten in Höhe von 38.726,40
EUR liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am frühen Morgen des 19.
März 2006, einem Sonntag, kam es auf dem vom Kläger als Mieter
genutzten Betriebsgelände im T.------weg 1 in X. zu einem Brand. Fünf
Lastkraftwagen des Klägers waren auf der Abstellfläche des Geländes
aus unbekannter Ursache in Brand geraten. Die Freiwillige Feuerwehr
des Beklagten rückte nach Alarmierung um 5Uhr21 unter der
Einsatzleitung des Stellvertretenden Leiters der Feuerwehr H. zeitlich
gestaffelt mit den Fahrzeugen der Löschzüge I, II und V aus, wobei die
ersten Fahrzeuge die Einsatzstelle um 5Uhr29 erreichten. Um 6Uhr45
wurde die Messeinheit/Umweltzug der Feuerwehr I. , um 8Uhr31 die
Feuerwehr I1. und um 7Uhr52 das Technische Hilfswerk alarmiert. Um
10Uhr21 erfolgte die Meldung "Feuer aus", die Nachlöscharbeiten
dauerten noch an; die letzten Fahrzeuge der Feuerwehr rückten nach
Beendigung der Brandwache von 13Uhr bis 17Uhr um 17Uhr wieder
ein. Ausweislich der Einsatzberichtes der Freiwilligen Feuerwehr vom
20. März 2006 wurden zur Umweltsicherung Kanaldichtkissen
angebracht und Ölsperren gesetzt. Das Löschwasser sei durch eine
Spezialfirma aufgenommen worden. Die Anwohner seien aufgefordert
Spezialfirma aufgenommen worden. Die Anwohner seien aufgefordert
worden, Fenster und Türen geschlossen zu halten. Luftmessungen
seien durchgeführt worden. Laut Zusatzbericht des Herrn H. vom 27.
März 2006 erhielt der Löschzugführer des Löschzuges II nach dessen
Eintreffen von ihm den Einsatzbefehl, mit der Löschgruppe S. -B. und
einigen Kräften der Löschgruppe N. das abfließende Löschwasser in der
Kanalisation abzufangen und den Einlauf in die Vorfluter der
Obergewässer möglichst gering zu halten. Ein Kanal sei abgedichtet
worden. Im Bereich des Vorfluters C.--------graben und im Bereich des
Einlaufes zum C1. seien Ölsperren ausgebracht worden. Als die
Feuerwehr I1. mit einem weiteren Rüstwagen eingetroffen sei, sei noch
eine Ölsperre im Bereich des Weiherablaufes gelegt worden. Mit
Unterstützung des Bereitschaftsdienstes der Kläranlage X. seien die
Schächte kontinuierlich überprüft worden. Im Verlaufe des Einsatzes
seien dann noch der Umweltzug des Kreises I. und das Technische
Hilfswerk zur Räumung hinzugezogen worden. Insgesamt seien ca. 120
Feuerwehrleute und weitere Hilfskräfte eingebunden gewesen.
Ausweislich der Aufstellung der Feuerwehr X. vom 20. März 2006
wurden sechs Säcke Ekoperl 66 (schwimmfähig), 22 Kanister
Mehrbereichsschaum, eine Endlosschleife 6000 KG und ein Drahtseil
(5m Länge 16mm Durchmesser) verbraucht. Ferner seien vier
Ölschlängel von der Feuerwehr I1. ausgeliehen worden, vier
Ölschlängel stammten aus dem eigenen Bestand. Ausweislich des
Vermerks des gegen 6Uhr35 alarmierten Mitarbeiters des
Ordnungsamtes der Beklagten, Herrn B1. , vom 20. März 2006 wurde er
von der Feuerwache, Herrn Heldens, um Mithilfe bei dem Brand auf dem
Firmengelände Linkenheil gebeten. Bei seinem Eintreffen gegen 6Uhr50
hätten mehrere Lkw gebrannt. Die Bevölkerung sei durch die Polizei
über Lautsprecher aufgefordert worden, die Türen und Fenster
geschlossen zu halten. Man habe befürchtet, dass noch vor Beginn der
Löscharbeiten Diesel aus den zerstörten Tanks der Lkw in das
öffentliche Kanalnetz gelangt sei. Die Feuerwehr habe nach Auskunft
des Einsatzleiters Sperren auf die Kanaldeckel gesetzt um
Verunreinigungen auch durch Löschwasser zu verhindern. Da der
Eintritt von kontaminiertem Löschschaum und - wasser in den Kanal
aufgrund der Menge des Löschmittels nicht habe ausgeschlossen
werden können, habe die Feuerwehr auch den Bereitschaftsdienst der
Kläranlage X. verständigt. Herr C2. von der Kläranlage habe berichtet, er
habe die Kläranlage abgeschaltet, die Pumpstationen ausgestellt und
umgehend die Fa. K. aufgefordert, eine Blase in den Kanal am T.------
weg zu setzen, um den Kanal zu sperren und einen Abfluss des
Löschwassers zu verhindern. Nach Eintreffen der Fa. K. sei die Blase
auch umgehend in den Kanal gesetzt worden. Da die Fa. K. nicht über
einen Absaugwagen für Diesel-Öl-Gemische verfüge, sei die Fa. H1. in
N1. angefordert worden, die mit zwei Sattelzügen den Kanalabschnitt
leer gepumpt habe. Die Untere Wasserbehörde sei über die Leitstelle
ebenfalls informiert worden, der Mitarbeiter X1. sei später vor Ort
gewesen ebenso wie der Mitarbeiter X2. vom Fachbereich Umwelt,
Verkehr und Abwasser. Das bereits abgeflossene Löschwasser sei über
den Vorfluter bis in den Bereich des Buschmühlenweihers
vorgedrungen. Umgehend seien an drei Stellen im Vorfluter Ölsperren
gesetzt worden, eine weitere Ölsperre sei am Abfluss des Weihers in
den N2. erfolgt, um eine Verunreinigung in diesem Verlauf zu
verhindern. Der Einsatz sei gegen 10Uhr40 beendet gewesen. Eine
Kontrolle gegen 14Uhr habe ergeben, dass am T.------weg noch kleinere
Brandherde gelöscht worden seien und eine Spülung des Kanals erfolgt
sei. Am C3. hätten sich am südlichen Ufer weiße Schaumteppiche
gebildet, und zwar bedingt durch aufgebrachtes schwimmfähiges
Bindemittel. Mit Schreiben vom 20. März 2006 bestätigte das
Ordnungsamt der Beklagten schriftlich gegenüber der Fa. H1. den am
Vortag mündlich erteilten Auftrag zur Sicherstellung des Löschwassers
und erklärte, dass davon ausgegangen werde, dass das sichergestellte
Löschwasser ordnungsgemäß entsorgt werden könne. Man bitte darum,
über die erforderlichen Schritte informiert zu werden. Mit Schreiben vom
selben Tage wurde der Kläger aufgefordert, die auf dem Grundstück T1.-
-----straße 1 zurückgebliebenen Brandrückstände umgehend
ordnungsgemäß durch eine Fachfirma entsorgen zu lassen. Nach dem
mit einer Lageskizze versehenen Bericht des Bereitschaftsdienstes der
Kläranlage - Herrn C4. - wurde dieser um 6Uhr04 durch die Feuerwache
I1. alarmiert. Ca. 6Uhr30 sei er am T.------weg eingetroffen, wo er
festgestellt habe, dass der Kanal DN 500 bereits von der Feuerwehr mit
einer Blase verschlossen worden sei. Der daneben liegende Kanal DN
900 sei noch offen und bereits mit Löschwasser befüllt gewesen. Er
habe um 6Uhr40 den Bereitschaftsdienst der Fa. K. angerufen und eine
Kanalblase DN 1000 bestellt, die um 7Uhr10 verlegt worden sei. Um
6Uhr41 habe er die Zulaufschnecken der Kläranlage ausgeschaltet,
dann habe er Herrn X2. informiert. Gegen 6Uhr50 habe er der
Feuerwehr vier Säcke Ekoperl als Ölbindemittel übergeben. In
Absprache mit Herrn B1. habe er um ca. 7Uhr versucht, die Fa. E. zu
erreichen, was nicht gelungen sei. Um 7Uhr02 habe man die Fa. H1.
erreicht, die Herr B1. mit der Entsorgung des Löschwassers beauftragt
habe. Um 8Uhr27 seien die Zulaufschnecken wieder eingeschaltet
worden. Um 8Uhr30 habe er der Feuerwehr an der Buschmühle sechs
Säcke Ekoperl gebracht. Um 8Uhr55 habe er Herrn B1. angerufen und
diesen gebeten, eine Fahrzeug der Fa. H1. zum Weiher zu schicken,
was um 9Uhr30 geschehen sei. Die Mitarbeiter hätten dort keine
Möglichkeit zum Absaugen gesehen. Ein weiteres Fahrzeug dieser
Firma habe zu diesem Zeitpunkt bereits den Kanal DN 900 leergesaugt.
Gegen 10Uhr45 habe er festgestellt, dass sich in dem
Schmutzwasserkanal oberhalb des Geländes Löschwasser befunden
habe, woraufhin er mit der Fa. H1. das Gelände nach weiteren
Einleitungsstellen für das Löschwasser abgesucht habe. Zu diesem
Zeitpunkt seien zwei Pumpstationen, die außer Betrieb gewesen seien,
sowie der Regenübergabeschacht DN 200 und der
Schmutzwasserübergabeschacht gefunden worden. Ca. 11Uhr30 sei
eine Blase DN 500 vom Bauhof in den Schmutzwasserkanal gesetzt
worden, gegen 12Uhr sei die Kanalblase DN 1000 geplatzt. Zu diesem
Zeitpunkt sei der Kanal so gut wie löschwasserfrei gewesen. Die Fa H1.
habe sofort ein Saugfahrzeug an die Stelle der Blase positioniert und
das ankommende Löschwasser direkt abgesaugt. Gegen 14Uhr30 habe
man angefangen, alle Kanäle im öffentlichen Bereich zu spülen. Die
Straßeneinläufe seien gegen 16Uhr von der Feuerwehr mit
Wasserkissen versperrt worden. Der Einsatz der Fa. H1. sei gegen
17Uhr30 beendet gewesen. Um dieselbe Uhrzeit sei an die Stelle 6 eine
Kanalblase der Kläranlage X. gesetzt worden, weil die erste Blase am
scharfkantigen Rohr aufgeritzt worden sei. Am Mittwoch, dem 22. März
2006 habe er wegen der Regenerwartung eine Kanalblase vom Bauhof
an die Stelle 1 gesetzt. Am 23. März 2006 habe er in Absprache mit dem
Ordnungsamt die Straßeneinläufe mit einer Blase der Kläranlage X. und
einer Blase vom Bauhof verschlossen. Am Freitag, dem 24. März 2006
hätten Herr S1. und Herr V. festgestellt, dass der Regenwasserschacht
in den Regenwassersammler DN 900 münde. Herr X1. von der Unteren
Wasserbehörde vermerkte am 21. März 2006, er sei gegen 7Uhr40 am
19. März 2006 von der Leitstelle des Kreises in Kenntnis gesetzt worden,
dass in Folge eines Brandes im Gewerbegebiet X. Öl in die Kanalisation
gelaufen sei. Er habe vor Ort feststellen können, dass aus den
Dieseltanks der abgebrannten Lkw der Dieselkraftstoff über das
städtische Kanalsystem in den C.----- ---graben abgelaufen sei. Die
Feuerwehr habe zur Gefahrenabwehr verschiedene Maßnahmen
eingeleitet. Im Kanalschacht sei eine Absperrblase eingebracht worden,
im C.--------graben seien am Auslauf der Kanalisation, in der Ortschaft
C5. und unmittelbar im Zulauf zum C3. Ölsperren installiert worden. Auf
Anordnung der Unteren Wasserbehörde sei eine weitere Ölsperre am
Ablauf vor der Buschmühle eingebaut worden. Die Sperren seien
allesamt Abbindeschläuche mit Vorlage von schwimmfähigen
Bindemittel gewesen. Mit der Feuerwehr sei vereinbart worden, dass die
Entwicklung des Restfilmöls beobachtet werden solle und die Sperren
nur in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde entfernt werden
dürften. Unter dem 24. März 2006 teilte der Eigentümer des Grundstücks
T1.------straße 1 mit, am Morgen habe ein Treffen stattgefunden, das von
der Sorge veranlasst gewesen sei, dass die angekündigten Regenfälle
zur Abspülung der Schadensfläche und zu einem erneuten Eintrag von
Schadstoffen in den Vorfluter führen könnten. Als Sofortmaßnahmen
seien zwar die wichtigsten Hofeinläufe durch sog. Verschlussblasen
gesichert worden, damit sei jedoch der Ablauf der Dachflächen ebenfalls
blockiert gewesen, was zur Gefahr größerer Überschwemmungen hätte
führen können. Das Problem sei wie folgt gelöst worden: Als erste
Maßnahme sei ein Spülwagen bestellt worden, der die auf dem
Betriebsgelände befindlichen Regenwasserkanäle sauber gespült habe
und gleichzeitig das Spülwasser aufgesaugt habe. Dabei sei festgestellt
worden, dass die beiden Hofeinlauftrichter direkt an den Sammelkanal
900 im Straßenbereich angeschlossen seien. Aufgrund dessen sei auch
der 900er Kanal im Straßenbereich gereinigt worden. Die übrigen
Hofflächen seien zusammen mit den Dachflächen an einen 500er
Sammelkanal angeschlossen, der sich im Gewerbegebiet befinde. Auch
dieser Kanal habe gereinigt werden müssen, um einen
ordnungsgemäßen Ablauf von den Dachflächen zu gewährleisten. Als
Sofortmaßnahmen seien dann alle Hofeinläufe teilweise durch
Kanalblasen und zusätzlich durch Folienabdeckungen der Einlaufgully
verschlossen worden. Erst danach sei der 500er Kanal durch Entfernung
der Kanalblase freigegeben worden. Herr C6. von der
Brandversicherung habe kurzfristig eine Spezialfirma beauftragt, die die
Hofflächen im Nassverfahren reinigen solle. Die Reinigung solle gegen
15Uhr beginnen und das ganze Wochenende andauern. Es werde dafür
Sorge getragen, dass Reinigungswasser weder über die Hofeinläufe
noch sonst in die Regenwasserkanalisation eindringe. Die vorhandenen
Lkw-Wracks würden zum Teil noch am selben Tag, spätestens aber bis
zum Dienstag der nächsten Woche entsorgt. Herr I2. von der Unteren
Wasserbehörde vermerkte unter dem 4. April 2006, am 20. März 2006
habe gemeinsam mit den Herren T2. und C7. vom Ordnungsamt sowie
mit Herrn X2. vom Tiefbauamt der Beklagten und Herrn C8. von der
Feuerwehr X. ein Treffen an der Buschmühle stattgefunden. Dabei seien
die Ölsperren im Ablauf des Buschmühlenweihers und im Zulauf des
C9.-------grabens überprüft werden. Diese hätten zunächst dort
verbleiben sollen. Er habe angeordnet, eine neue Sperre im C.--------
graben vor dem Durchlass am Grenzlandring zu errichten. Außerdem sei
das Absaugen von ölhaltigen Rückständen mittels Saugwagen am
Grenzlandring und an zwei Durchlässen in C5. angeordnet worden.
Diese Maßnahmen seien im Laufe des nachmittags durchgeführt
worden; des Weiteren seien Ölrückstände im C.--------graben im
Bruchgelände zwischen C5. und der Einmündung in den N2. festgestellt
worden, welche am 21. März 2006 durch den Bauhof mittels Saugfließ
aufgenommen worden seien. Bei einer Kontrolle am 24. März 2006 habe
er feststellen können, dass das Betriebsgelände weitgehend geräumt
gewesen sei. Die Ölsperren im C.--------graben und am Auslauf des C12.
seien noch eingebaut gewesen. Im Uferbereich des C10.--------grabens
seien keine Ölrückstände mehr sichtbar gewesen. Im Uferbereich des
C11. seien noch Ölschlieren sichtbar gewesen. In der Nordwestecke des
Sees hätten sich Bindemittelrückstände auf einer Fläche von ca. 20qm
befunden. Der Leiter des Bauhofes sei mündlich aufgefordert worden,
diese Rückstände aufzunehmen. Über die weitere Notwendigkeit der
Ölsperren habe erst nach einem Regenereignis entschieden werden
sollen. Mit Leistungsbescheid vom 21. Juni 2006 forderte die Beklagte
vom Kläger die Zahlung von 38.226,40 EUR. Diese Kosten seien
aufgrund der durch den Brand der klägerischen Lkw erforderlich
gewordenen ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Abwehr von
Gefahren vor allem für oberirdische Gewässer und das Grundwasser
entstanden. Aus den Fahrzeugen sei Öl und Dieselkraftstoff
ausgelaufen. Bereits beim Eintreffen der Feuerwehr seien Schadstoffe in
die auf dem Grundstück befindlichen Oberflächenwassereinläufe in das
Kanalsystem und den anschließenden Vorfluter gelangt. Um schwere
Schäden für den Vorfluter und das Grundwasser zu vermeiden, hätten
zum Schutz der Gemeingüter Wasser und Boden unverzüglich
folgenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden müssen:
Abfangen des abfließenden, mit Öl und Dieselkraftstoff vermischten
Löschwassers in der Kanalisation, um den Einlauf in die Vorfluter der
Oberflächengewässer möglichst gering zu halten, Kanalabdichtung
mittels Absperrblase durch die Fa. K. , Anfordern eines Absaugwagens
der Fa. H1. , um den Kanalabschnitt leer zu pumpen sowie die in den
Vorfluter (C.--------graben ) eingetretenen Öle und Dieselkraftstoffe
abzupumpen und Ausbringen von Ölsperren im Bereich des Vorfluters
C.--------graben und im Bereich seines Einlaufs in den C3. und am
Abfluss des Weihers in den N2. . Insgesamt seien dabei die oben
angeführten Kosten entstanden. Der Kläger sei als Zustandsstörer in
Anspruch zu nehmen, da er Eigentümer bzw. Besitzer der brennenden
Lkw gewesen sei, die die Gefahr verursacht hätten. Die
Brandbekämpfung durch die Feuerwehr sei kostenfrei. Dem Bescheid
beigefügt waren Rechnungen der Fa. B2. , N1. vom 21. März 2006 und
vom 29. März 2003 für den Kauf von Ölschleiern und Ölschläuchen, der
Fa. I3. , C13. vom 27. März 2006 für den Kauf von Ölschläuchen, der Fa.
C14. , C15. S2. vom 21. März 2006 für den Kauf von Rohrverschlüssen
als Ersatz für defekt gegangene Rohrverschlüsse der Kläranlage und
des Bauhofs sowie der Fa. K. vom 28. März 2006 für einen Einsatz des
Spülfahrzeugs am 24. März 2006, vom 11. Mai 2006 für die Entsorgung
der Ölschleier und vom 22. Mai 2006 für den Einsatz des Spülfahrzeugs
am 19. März 2006. Ferner lag an Rechnung der Fa. H1. , N1. vom 9. Mai
2006 für den Einsatz der Saugwagen am 19. März 2006 und die
Entsorgung des Löschwassers. Außerdem war noch eine Aufstellung
des Bauhofs für den Personaleinsatz vom 20. März 2006 bis zum 5. April
2006 beigefügt. Am 30. Juni 2006 legte der Kläger Widerspruch ein und
brachte vor, die verlangten Kosten sein teilweise dem Feuerwehreinsatz
zuzuordnen und damit nicht zu erstatten. Die Personalkosten des
Bauhofes seien nicht nachgewiesen. Die Störerauswahl sei
ermessensfehlerhaft gewesen, es hätte zuvörderst der Eigentümer des
Grundstücks in Anspruch genommen werden müssen. Unter dem 10.
Juli erstellte der Bauhof der Beklagten eine detaillierte Aufstellung der
Personalkosten, die im Einzelnen für das Setzen und Kontrollieren von
Blasen im Kanalsystem, für das Errichten und Entfernen der Ölsperren,
das Aufbringen und Entsorgen von schwimmfähigem Ölbindemittel auf
dem C3. und deren Zu- und Abläufen, dem Aufbringen und Entsorgen
von Ölbindefließ auf den Hauptszulauf zum C3. in überwiegend
unzulänglichem Gelände sowie für die Instandsetzung von durch Saug-
und Spülwagen beschädigte Wirtschaftswege bzw. einer Zaunanlage
entstanden seien. Am 7. August 2006 teilte die Beklagte mit, dass sie
nicht beabsichtige, dem Widerspruch des Klägers abzuhelfen. Die
Kosten für den Löscheinsatz der Feuerwehr seien nicht geltend gemacht
worden. Die nunmehr geltend gemachten Kosten bezögen sich jedoch
nachweislich auf die von ihrer Ordnungsbehörde angeordneten
Ersatzvornahmen zum Schutz des Gemeingutes Wasser. Die
Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Eine Aufstellung der
Personalkosten sei beigefügt. Im Vorlagebericht vom selben Tage
verweist der Beklagte zunächst auf die Einsatzberichte der Kreisleitstelle
und der Feuerwehr. Auf Veranlassung der Einsatzleitung seien neben
den Kräften der Feuerwehr auch der Bereitschaftsdienst des
Fachbereichs Bürgerservice und Sicherheit, Kräfte des Fachbereichs
Umwelt, Verkehr und Abwasser sowie des Baubetriebshofes im Einsatz
gewesen. Neben dem Löscheinsatz seien verschiedene
Ordnungsverfügungen zum Schutz vor allem des Gemeingutes Wasser
getroffen worden. Diese seien im Wege der Ersatzvornahme ohne
vorherige Grundverfügung durchgeführt worden. Die angeordneten
Maßnahmen seien im Laufe des 19. März 2006 und des 20. März 2006
in mündlicher Absprache mit den Betroffenen erfolgt. Ab Eintreffen des
alarmierten Mitarbeiters der Unteren Wasserbehörde als zuständiger
Sonderordnungsbehörde seien alle ergriffenen Maßnahmen in
Abstimmung mit bzw. auf Weisung der Unteren Wasserbehörde erfolgt.
Die weiteren notwendigen Maßnahmen, wie das Abräumen und das
fachgerechte Entsorgen der Brandlast sowie die Reinigung des
Betriebsgeländes vor den für das Wochenende angekündigten
Regenereignissen seien dem Eigentümer aufgegeben worden. Dieser
habe sich vor Ort bereit erklärt, die von seinem Grundstück
ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Der Landrat des Kreises I. wies
den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.
September 2006 zurück. Die Beklagte habe im Wege der
Ersatzvornahme als allgemeine Ordnungsbehörde die getroffenen
Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt. Die Maßnahmen seien zum
Schutz der Gemeingüter Wasser und Boden erforderlich gewesen. Die
Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörde habe sich aus § 6
OBG NRW ergeben, da Gefahr im Verzuge gewesen sei. Die
Störerauswahl sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings sei die
Verwaltungskostenpauschale zu niedrig festgesetzt worden, die Kosten
der Ersatzvornahme erhöhten sich deshalb um 500,- EUR auf 38.726,40
EUR. Am 2. Oktober 2006 hat der Kläger unter Wiederholung seines
Vorbringens im Vorverfahren Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. vom 20.
September 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das
Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 8. Oktober 2007
verwiesen. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die
Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten
vom 21. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
Landrates des Kreises I. vom 20. September 2006 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat keinen
Anspruch auf die Zahlung von 38.726,40 EUR. Die Beklagte macht im
Leistungsbescheid ausdrücklich Kosten für Maßnahmen zum Abfangen
des abfließenden, mit Öl und Dieselkraftstoff vermischten Löschwassers
in die Kanalisation, für die Kanalabdichtung mittels Absperrblase durch
die Fa. K. , für das Anfordern eines Absaugwagens der Fa. H1. und das
anschließende Leerpumpen des Kanalabschnitts sowie für das
Ausbringen von Ölsperren im Bereich des Vorfluters C.--------graben und
im Bereich seines Einlaufs in den C3. und am Abfluss des Weihers in
den N2. geltend. Ausweislich der dem Bescheid beigelegten
Rechnungen und Kostenaufstellungen werden darüber hinaus noch
Kosten für das Entsorgen des aufgefangenen Löschwassers durch die
Fa. H1. sowie für die Entsorgung des Ölschleiers durch die Fa. K. , die
Kosten für zwei beschädigte Rohrabdeckungen, Personalkosten für das
Setzen der Kanalblasen und deren Kontrolle, Personalkosten für das
Aufbringen und Entsorgen von schwimmfähigem Ölbindemittel auf den
C3. und dessen Zu- und Abläufe sowie das Aufbringen und Entsorgen
von Ölbindefließ auf dem Hauptzulauf zum C3. sowie Personalkosten für
das Instandsetzen der durch Saug- und Spülwagen beschädigten
Wirtschaftswege und für die Instandsetzung einer beschädigten
Zaunanlage verlangt. Ferner werden noch Kosten für einen Einsatz
eines Saugwagens der Fa. K. am 24. März 2006 geltend gemacht. Ein
auf Erstattung dieser während und nach dem Brand der klägerischen
Lkw am 19. März 2006 entstandenen Kosten für die zum Schutz der
Gewässer und des Bodens ergriffenen Abwehrmaßnahmen zielender
Anspruch findet seine Grundlage nicht in den Regelungen des § 77 Abs.
1 Satz 1, Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 der
Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NRW) und §
14 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG
NRW) i.V.m. §§ 55ff, 56, 59 VwVG NRW und § 14 des
Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG
NRW). Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW können für - rechtmäßige -
Vollstreckungshandlungen nach näherer Bestimmung einer
Kostenordnung von dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben werden. Zu den zu erstattenden Auslagen gehören nach der
Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 KostO NRW unter anderem auch die
Beträge, die bei einer Ersatzvornahme an Beauftragte und an
Hilfspersonen zu zahlen sind sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde
selbst durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Nach den
Regelungen des § 77 Abs. 4 VwVG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1
GebG NRW werden die Kosten vom Kostengläubiger von Amts wegen
festgesetzt, wobei aus der Kostenentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 3
GebG NRW mindestens die kostenerhebende Behörde, der
Kostenschuldner, die kostenpflichtige Amtshandlung, die als Gebühren
oder Auslagen zu zahlenden Beträge, die Rechtsgrundlage für die
Erhebung der Kosten und wo, wann und wie die Gebühren und
Auslagen zu zahlen sind, hervorgehen müssen. Es kann im Ergebnis
offen bleiben, ob allein der Umstand, dass - auch - Kosten für solche
Maßnahmen veranschlagt werden, die entgegen der ausdrücklichen
Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW nicht ausdrücklich im
Kostenbescheid aufgeführt sind, dessen teilweise Rechtswidrigkeit
bedingen. Es fehlt nämlich hinsichtlich der gesamten Kosten jedenfalls
an den materiellen Vorgaben für einen Kostenersatz nach § 77 Abs. 1
VwVG NRW. Soweit Personal- und Materialkosten für das Aufbringen
der im Laufe des Vormittages verlegten Ölsperre im Bereich des
Weiherablaufes verlangt werden, ist die Beklagte bereits nicht
Kostengläubiger i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Kostengläubiger
ist danach der Rechtsträger, dessen Behörde - hier als Vollzugsbehörde
nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW - die Amtshandlung vornimmt.
Vollzugsbehörde ist die Behörde, die den Grundverwaltungsakt - im sog.
gestreckten Verfahren - erlassen hat oder - wie hier im Sofortvollzug -
erlassen hätte. Nachdem die Untere Wasserbehörde mit einem
Mitarbeiter - in der Zeit nach 7Uhr40 - vor Ort anwesend war, wurden die
Maßnahmen des Gewässer- und Bodenschutzes ausschließlich von
dieser veranlasst. Mitarbeiter der Beklagten waren insoweit nur als
deren Hilfspersonen tätig. Für die entsprechenden Kosten, die in
Anwendung des Entstehungsprinzips,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW), Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 - , DVBl. 2007, 518
und in juris,
auch im Verhältnis zur Beklagten der Landrat des Kreises I. als Träger
der Unteren Wasserbehörde zu tragen hat, ist der Landrat des Kreises I.
Kostengläubiger i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Bereits an dieser
Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass es sich auch bei den Kosten
für die Ölsperren insgesamt um Kosten eines Feuerwehrpflichteinsatzes
handelt, die der abschließenden feuerwehrrechtlichen Kostenregelung
unterliegen. Auch die Beklagte geht im Übrigen ersichtlich davon aus,
dass nach Eintreffen der Sonderordnungsbehörde diese für die in deren
Zuständigkeitsbereich getroffenen Maßnahmen verantwortlich war. Sie
gibt dieser Überzeugung zumindest in dem Vorlagebericht an die
Widerspruchsbehörde auch Ausdruck. Allein diese Vorgehensweise
entspricht auch dem Gedanken des § 6 OBG NRW. Dem entsprechend
wurde nach dem Vermerk des Herrn X1. vom 21. März 2006 die im Laufe
des Vormittages verlegte Ölsperre im Bereich des Weiherablaufes auf
seine Anordnung eingerichtet. Dies geschah offenbar in enger
Absprache mit der Einsatzleitung der Feuerwehr, was auch dem Inhalt
des Zusatzberichts des Herrn H. vom 27. März 2006 entspricht, der für
diese Maßnahme, unter feuerwehrrechtlichen Gesichtspunkten
zutreffend, ebenfalls als verantwortlich zeichnet. Auch die am 20. März
2006 nachmittags im C.--------graben vor dem Grenzlandring
eingerichtete Ölsperre wurde von der Unteren Wasserbehörde
veranlasst. Die am frühen Morgen des 19. März 2006 unmittelbar zu
Beginn des Feuerwehreinsatzes aufgebrachten Ölsperren im Bereich
des C10.--------grabens und im Bereich des Einlaufs zum C3. wurden
demgegenüber allein von dem Einsatzleiter der Feuerwehr veranlasst
und auch von der Feuerwehr errichtet, und zwar bevor Mitarbeiter des
Ordnungsamt oder der Unteren Wasserbehörde vor Ort waren. Auch
insoweit handelt es sich um Kosten eines Feuerwehrpflichteinsatzes,
wie den weiter unter gemachten Ausführungen zu entnehmen ist. Dass
es sich bei den von dem Mitarbeiter B1. des Ordnungsamtes in dessen
Bericht erwähnten drei Ölsperren im Vorfluter C.--------graben um
zusätzlich zu den von der Feuerwehr dort bereits eingerichteten Sperren
handelt, lässt sich zwar nicht eindeutig ausmachen. Soweit hier eine
Veranlassung durch das Ordnungsamt und damit eine
Kostengläubigerschaft der Beklagten als möglich erscheint, wird
ebenfalls auf die unten gemachten Ausführungen zur Reichweite der
feuerwehrrechtlichen Kostenregelung verwiesen. Was schließlich die
Personal- und Materialkosten für das Aufnehmen von Ölrückständen im
C.--------graben im Bruchgelände zwischen C5. und der Einmündung des
C10.--------grabens mittels Saugfließes, das Aufnehmen von
Bindemittelrückstände in der Nordwestecke des C11. am 21. März 2006
und die Entfernung der Ölsperren - wohl - in der Zeit bis zum 5. April
2006 angeht, fehlt es wiederum an einer Veranlassung dieser
Maßnahmen durch eine Behörde der Beklagten. Auch diese
Maßnahmen erfolgten nämlich ausweislich des Vermerks des Herrn I2.
vom 4. April 2006 auf ausdrückliche Anordnung der Unteren
Wasserbehörde. Auch dies entspricht wiederum der Angabe der
Beklagten im Vorlagebericht an die Widerspruchsbehörde, wonach der
Leistungsbescheid allein Kosten für am 19. und am 20. März 2006
ergriffene Maßnahmen erfasse. Soweit Kosten für das Entsorgen des
Löschwassers und des Ölschleiers durch die Firmen H1. und K. , die
Kosten der Rohrabdeckung und die Personalkosten für die
Instandsetzung beschädigter Wirtschaftswege und eines beschädigten
Zauns in die Kostenberechnung eingestellt wurden, durfte die Beklagte -
deren Tätigwerden als Vollzugsbehörde hier unterstellt und ungeachtet
der Ausführungen weiter unten im Übrigen - nicht ohne vorherigen
Erlass eines Grundverwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme
vollziehen. Es fehlte insoweit an einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne
des § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Nach § 59 Abs. 1 VwVG NRW kann die
Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst
vornehmen oder einen anderen ausführen lassen, wenn die
Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch
einen anderen möglich ist, nicht erfüllt wird. Nach § 55 Abs. 2 VwVG
NRW kann Verwaltungszwang - ausnahmsweise und abweichend von
der Grundregel des § 55 Abs. 1 VwVG NRW - ohne vorausgehenden
Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei
innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Liegen diese Voraussetzungen vor,
kann nach § 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW von der Androhung des
Zwangmittels abgesehen werden und dessen Festsetzung - vgl. § 64
Satz 2 VwVG NRW - entfällt. Eine Gefahr liegt dann vor, wenn eine
Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des zu
erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein
geschütztes Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
schädigen wird. Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des
schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat (Störung) oder wenn
diese Einwirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
umgehend bevorsteht. Eine solche gegenwärtige Gefahr für die
öffentlichen Rechtsgüter Wasser, Wasserversorgung und ggf. Boden lag
während der Dauer des Brandes und der Löscharbeiten aber auch noch,
solange ein Eindringen von kontaminiertem Löschwasser in die
Kanalisation und dessen Ausbreitung in öffentliche Gewässer zu
besorgen war, vor. Für die zum Zwecke des Auffangens und
Eindämmens des mit Diesel, Öl und Löschmitteln kontaminierten
Löschwassers durchgeführten Maßnahmen ist danach vom Vorliegen
einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Für die Zeit nach erfolgter
Aufnahme des Löschwassers in Behältern war eine solche
Gefahrenlage mangels besonderer Eilbedürftigkeit nicht mehr gegeben.
Dasselbe gilt für die Entsorgung des Ölschleiers und auch für die
Instandsetzung der durch den Einsatz der Saug- und Spülwagen
beschädigten Wirtschaftswege und der beschädigten Zaunanlage sowie
für den Ersatz zweier defekter Rohrabdeckungen einschließlich der
hierfür geltend gemachten Personal- und Anschaffungskosten. Es
bestand für diese Maßnahmen sämtlich ausreichend Zeit und
Gelegenheit dem als Pflichtigen in Anspruch Genommenen durch
Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und
Androhung der Ersatzvornahme aufzugeben, die Entsorgung der
Schadstoffe bzw. die Behebung der Schäden innerhalb einer
angemessenen Frist selbst vornehmen zu lassen. Dass eine zügige
Abwicklung der Entsorgung des kontaminierten Löschwassers
angesichts der erheblichen Lagerungskosten im - auch von der
Beklagten in den Blick genommenen - finanziellen Interesse des Klägers
lag, vermag das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut
der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung weder zu begründen noch
wird dieses zwingende tatbestandliche Erfordernis unter diesem
Gesichtspunkt entbehrlich. Im Übrigen ist angesichts des tatsächlichen
Ablaufs und einer Zwischenlagerungsdauer von immerhin 37 Tagen
auch nicht zu erkennen, dass der Erlass eines mit einer Anordnung des
sofortigen Vollzuges versehenen Grundverfügung - etwa vor oder
unmittelbar nach der schriftlichen Beauftragung der Fa. H1. mit der
Entsorgung des kontaminierten Löschwassers noch am 20. März 2006 -
zu einer signifikanten zeitlichen Verzögerung beigetragen hätte. Die
weiter noch in Ansatz gebrachten Kosten für den Einsatz des
Spülfahrzeugs des Fa K. am 24. März 2006 können dem Kläger
ebenfalls nicht in Rechnung gestellt werden, denn er ist insoweit nicht
als Pflichtiger in Anspruch genommen worden. Die Kosten waren für
einen Einsatz des Spülwagens im Zuge der Reinigung des
Betriebsgeländes von Brandrückständen angefallen. Ausweislich des
Vorlageberichts der Beklagten, der insoweit mit dem Inhalt des
Faxschreibens des Eigentümers des Grundstücks T.------weg 1 vom 24.
März 2006 übereinstimmt, wurden das Abräumen und fachgerechte
Entsorgen der Brandlast sowie die Reinigung des Betriebsgeländes vor
den für das Wochenende angekündigt gewesenen Regenereignissen
dem Eigentümer aufgegeben, der sich vor Ort auch bereit erklärt habe,
die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Für
diese Schutzmaßnahmen wurde nach alledem der Eigentümer des
Grundstücks als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Für den Fall,
dass das Saugfahrzeug der Fa. K. am 24. März 2006 - wie der Vertreter
der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - vom
Ordnungsamt im Wege der Ersatzvornahme bestellt worden und auch
bezahlt worden sein sollte, kann Kostenerstattung allenfalls von dem
tatsächlich als Pflichtigen in Anspruch Genommenen gefordert werden.
Die Kosten für die Spülung der Kanäle im Zuge der Reinigung des
Grundstücks am 24. März 2006 mit dem für den Eigentümer
maßgeblichen Ziel der Freigabe insbesondere des Sammelkanals sind
jedenfalls nicht vom Kläger zu ersetzen. Soweit schließlich die noch
offenen Kosten für die Kanalabdichtung mittels Absperrblase durch die
Fa. K. , das Leerpumpen des Kanals durch die Fa. H1. am 19. März
2006 und die Kosten des am 19. März 2006 verbrauchten Ölbindemittels
Ekoperl angeht, geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte die
entsprechenden Maßnahmen als örtliche Ordnungsbehörde veranlasst
hat und dass insoweit die tatbestandlichen Vorgaben der §§ 14 und 6
OBG NRW, wonach die örtlichen Ordnungsbehörden die notwendigen
Maßnahmen treffen können, um eine im einzelnen Falle bestehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden und bei
Gefahr im Verzuge die allgemeine Ordnungsbehörde in ihrem Bezirk die
Befugnisse einer anderen (Sonder)ordnungsbehörde ausüben kann,
vorlagen. Ob der Kläger als Störer und damit als Pflichtiger im Sinne des
§ 77 Abs. 1 VwVG grundsätzlich für die Kosten der Ersatzvornahme in
Anspruch hätte genommen werden können und ob die Störerauswahl
ermessensfehlerfrei erfolgte, kann im Ergebnis offen bleiben. Die
Beklagte darf nämlich die Erstattung der Kosten hier schon deshalb nicht
fordern, weil es sich sämtlich - und Gleiches gilt auch für den oben offen
gelassenen Fall, dass das Ordnungsamt die Verlegung drei weiterer
Ölsperren im Vorfluter veranlasst haben sollte und auch soweit auf
Veranlassung der Feuerwehr und der Unteren Wasserbehörde
Ölsperren verlegt wurden - um Kosten eines grundsätzlich
unentgeltlichen Pflichteinsatzes der Feuerwehr des Beklagten handelt.
Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung für das Land
Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW) enthält ein geschlossenes System
von Rechtsgrundlagen. Es regelt auch die finanziellen Folgen eines
Feuerwehreinsatzes eigenständig und abschließend.
Vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Niedersachsen: Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Urteil vom 28. Oktober 1998 - 13 L
4668/96 - NdsVBl 1999, 67ff und Verwaltungsgericht (VG)
Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00 -, rech. in
Nds. OVG Rechtsprechungsdatenbank.
So hat der Landesgesetzgeber in § 41 Abs. 1 FSHG NRW die
grundsätzliche Unentgeltlichkeit von Pflichteinsätzen der Feuerwehren
geregelt. Nach dieser Vorschrift sind die Einsätze im Rahmen der den
Gemeinden nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben, unentgeltlich,
sofern nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt. Nach Abs. 2 der Vorschrift
können die Gemeinden nur in bestimmten, abschließend aufgezählten
Fällen Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen.
Grund der privilegierenden Haftungseinschränkung ist, fahrlässige
Brandverursacher,
vgl. insoweit: VG Aachen, Urteil vom 30. Juni 1999 - 6 974/97 -, rech. in
juris,
aber auch die allein als Inhaber der Sachherrschaft vom Brandereignis
Betroffenen zu ermutigen, frei von Angst, für eventuelle Kosten des
Feuerwehreinsatzes haften zu müssen, die Feuerwehr zu alarmieren
und gefährliche Selbstlöschungsversuche zu unterlassen. Die
Zwecksetzung dieser differenzierten Kostenzuordnung würde jedoch
unterlaufen, wenn eine Kostenerstattung für einen Pflichteinsatz der
Feuerwehr nach den erheblich weiter gehenden Regelungen der § 77
VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 KostO NRW verlangt werden könnte.
Besonders augenfällig wird dieser Umstand in den Fällen, in denen -
wie hier - die gemeindliche Feuerwehr angesichts der Dimension des
Brandereignisses der Gefahr oder den Gefahren mit eigenen
personellen und sächlichen Mitteln nicht sachgerecht zu begegnen
vermag und in Anwendung des § 25 Abs. 1 FSHG NRW überörtliche
Hilfe - konkret die des Ordnungsamtes, der Unteren Wasserbehörde, des
Technischen Hilfswerkes und der Freiwilligen Feuerwehr der
unmittelbar angrenzenden Gemeinde I1. - über die Leitstelle anfordern
muss. Einsätze dieser Art und dieses Umfangs sind ihrer Natur nach
nämlich besonders kostenträchtig. Dieses vom Gesetz aus Gründen der
effektiven Gefahrenabwehr gewünschte Zusammenspiel mehrerer
(Gefahrenabwehr)Behörden hat der Gesetzgeber hinsichtlich der
Kostenlast auch ausdrücklich wie folgt in das Gesamtregelungsgefüge
eingearbeitet. Nach der Vorschrift des § 40 Abs. 2 FSHG NRW tragen
die Gemeinden die Kosten der in ihrem Gebiet durchgeführten
Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG NRW, d.h. der
Maßnahmen, die der Bekämpfung eines Schadenfeuers dienen bzw. -
was hier nicht einschlägig ist - die bei der Hilfeleistung bei
Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen notwendig
werden, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche
Vorkommnisse verursacht werden. Die in § 40 Abs. 2 FSHG NRW
genannten Ausnahmen hinsichtlich der von den Kreisen zu
übernehmenden Kosten für die Leitung und Koordinierung von
Einsätzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 FSHG NRW
(Großschadensereignisse) und der - mit Ausnahme der besonderen
Sachaufwendungen, vgl. § 25 Abs. 2 FSHG - von diesen zu tragenden
Kosten für die Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren der
unmittelbar angrenzenden Gemeinden im Rahmen des § 25 Abs. 2
FSHG NRW, sind hier nicht betroffen. Die Vorschrift des § 40 Abs. 2
FSHG NRW kann, soll ihr überhaupt ein eigenständiger Gehalt
zukommen, ihrem offenen Wortlaut und ihrer systematischen Stellung
nach bei einer zusammenschauenden Betrachtung mit § 40 Abs. 1
FSHG NRW und § 25 FSHG NRW nur dahin gehend ausgelegt werden,
dass die Kostenlast für alle auf dem Gebiet einer Gemeinde erfolgten
feuerwehrrechtlichen Abwehrmaßnahmen erfasst ist, und zwar
ungeachtet, ob die Maßnahmen von der Feuerwehr selbst oder ob sie
von einer zur Leistung überörtlicher Hilfe angeforderten Behörde - auch
in Erfüllung eigener Aufgaben - bzw. von einer privaten Hilfsperson
veranlasst wurde. Von einem Kostenersatz freigestellt sind daher nicht
nur diejenigen Hilfeleistungen, die von der Feuerwehr unter Einsatz ihrer
tatsächlich vorhandenen und gerade ihr zugewiesenen Mittel erfüllt
werden, sondern auch die Hilfeleistungen, die durch die Feuerwehr bei
entsprechender Ausrüstung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs hätten
erbracht werden müssen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1438/85-, rech. in juris, VG
Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00 - a.a.O..
Auch der Umstand, dass - wie der Vertreter der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung für das Ordnungsamt der Beklagten
angedeutet hat - die für die zur Leistung überörtlicher Hilfe im Sinne des
§ 25 Abs. 2 FSHG NRW herbeigerufenen Behörden handelnden
Mitarbeiter subjektiv der Überzeugung waren, ihre Zuständigkeit und
nicht die der Feuerwehr sei für die Qualifizierung der getroffenen
Maßnahmen maßgeblich, vermag einer andere Beurteilung nicht zu
rechtfertigen. Ob die nach alledem von der Gemeinde zu tragenden
Kosten sämtlicher Maßnahmen im Rahmen eine Pflichteinsatzes der
Feuerwehr einschließlich derer der überörtlichen Hilfe auf einen
Pflichtigen abgewälzt werden können, bestimmt sich abschließend nach
der Regelung des § 41 FSHG. Zutreffend ist die Beklagte hier davon
ausgegangen, dass es sich bei dem Brandereignis vom 19. März 2006
um ein sog. Schadenfeuer handelte und daher der Feuerwehreinsatz im
Grundsatz unentgeltlich war. Eine hier allein in Betracht kommende
Inanspruchnahme des Klägers nach § 41 Abs. 3 Nr. 3 FSHG NRW
scheidet aus, weil der Brand nicht beim Betrieb der in Brand geratenen
Lkw entstanden ist.
Vgl. hierzu schon OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1994 - 9 A 2908/02 -,
NVwZ-RR 1995, 85ff.
Der Umstand, dass die Fahrzeuge - wie von der Beklagten behauptet -
auf einer hierzu ungeeigneten Fläche auf dem Betriebsgelände
abgestellt worden waren, ist im Zusammenhang des § 41 Abs. 2 FSHG
NRW nicht erheblich. Dass dieser Umstand das Schadenfeuer vom 19.
März 2006 verursacht oder herbeigeführt hätte und der Kläger insoweit
vorsätzlich gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich und hat auch die
Beklagte bei ihrer Prüfung, ob die übrigen Kosten des
Feuerwehreinsatzes abgewälzt werden können, zu Recht abgelehnt.
Sowohl das Auffangen des infolge des Brandes auslaufenden Öl-Diesel-
Gemischs als auch das Auffangen des verschmutzten Löschwassers
durch den Einsatz von Saugwagen, das Anbringen von Kanalblasen
bzw. sonstigen Kanalabdeckungen und das Aufbringen der Ölsperren
auf dem Vorfluter und dem C3. wie auch die sonstigen Maßnahmen zur
Verhinderung der Ausbreitung des Öl-Diesel-Gemischs und des
kontaminieren Löschwassers stellen Abwehrmaßnahmen zur
Bekämpfung des Schadenfeuers im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FSHG
NRW dar und sind damit Teil des Feuerwehrpflichteinsatzes. Es spricht
viel dafür, dass dies auch für die anschließende Entsorgung des
Löschwassers und des Ölschleiers gilt.
vgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 20. März 2000 - 10 A 3431/99 -,
NVwZ-RR 2000, 785ff,
Diese Frage muss mit Blick auf die oben bereits gemachten
Ausführungen im vorliegenden Fall einer abschließenden gerichtlichen
Klärung jedoch nicht zugeführt werden. Entgegen der deutlich zu engen
Ansicht der Beklagten war die vom Schadenfeuer ausgehende Gefahr
nämlich nicht schon mit dem eigentlichen Löschvorgang beseitigt. Die
Verhinderung von Schäden durch das infolge des Brandes aus den
Motoren und den Tanks der Lkw ausgetretenen Öl-Diesel-Gemisch und
durch das notwendig bei den Löscharbeiten abfließende kontaminierte
Löschwasser sind auch nicht als - nicht mehr den Pflichtaufgaben der
Feuerwehr zuzurechende - Beseitigung von Folgeschäden nach
Beendigung einer Gefahrensituation zu qualifizieren. Maßgebliches
Abgrenzungskriterium zwischen der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben
seitens der Feuerwehr und der nichtpflichtigen Beseitigung von
Folgeschäden ist gerade die wirksame Beseitigung der Gefahrenlage.
Es kommt in diesem Zusammenhang darauf an, ob die öffentliche
Sicherheit nachhaltig wiederhergestellt ist. Bei einem ungehinderten
Abfluss sowohl des Öl-Diesel-Gemischs als auch des verschmutzten
Löschwasser wird die durch das Schadenfeuer entstandene
Gefahrenlage jedoch nicht nur nicht nachhaltig und wirksam beseitigt,
sondern im Gegenteil noch verstärkt. Nach diesen Grundsätzen sind
nicht nur etwa die nach dem Einsatz anfallenden Kosten für die
Reinigung von Kleidung und Material der Einsatzkräfte unentgeltlich,
sondern auch die Leistungen für die Beseitigung der Schäden, die durch
die Feuerwehr anlässlich des Brandeinsatzes vor oder auch nach der
Feststellung "Feuer aus" verursacht werden. Zu dem Einsatz bei
Bränden zählt nach alledem auch die Verhinderung von Schäden, die -
wie hier am öffentlichen Rechtsgut Wasser - durch die
Brandbekämpfung selbst erst drohen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 - , a.a.O.; VG
Hannover. Urteil vom 20. März 2000 - 10 A 3431/99 , a.a.O.
Dass sich aus den Verwaltungsvorgängen nur der Verbrauch von 16
statt 26 Säcken Ekoperl rekonstruieren lässt und die Kosten auch nur
insoweit hätten eingestellt werden dürfen, spielt im Ergebnis keine Rolle.
Auch die Erhebung einer Verwaltungspauschale ist schließlich
ausgeschlossen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.
Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates
des Kreises I. ist auch insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 5 und 7ff.
VwVG NRW und § 7a Abs. 1 Satz 2 KostO NRW können für -
rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem
Verwaltungszwang Verwaltungsgebühren - vgl. § 7a KostO NRW -
vorgesehen werden. Im Fall der Ersatzvornahme kann nach § 77 Abs. 2
Satz 7 VwVG NRW statt dessen auch eine Pauschale vorgesehen
werden, deren Höhe sich aus den Sätzen 8ff. des § 77 Abs. 2 VwVG
NRW ergibt, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 KostO NRW. Kann die Erstattung der
Kosten der hier inmitten stehenden Maßnahmen jedoch nicht nach § 77
Abs. 1 VwVG NRW vom Kläger als Pflichtigem verlangt werden,
scheidet auch die Erhebung einer Verwaltungspauschale aus. In
welcher Höhe diese hätte gefordert werden können, ist daher ohne
Belang.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. vom 20. September 2006 wird
aufgehoben.
1
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
2
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3
T a t b e s t a n d:
4
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Leistungsbescheides des Beklagten vom 21.
Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises I.
vom 20. September 2006. Der Forderung des Beklagten in Höhe von 38.726,40 EUR
liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am frühen Morgen des 19. März 2006, einem
Sonntag, kam es auf dem vom Kläger als Mieter genutzten Betriebsgelände im T.------
weg 1 in X. zu einem Brand. Fünf Lastkraftwagen des Klägers waren auf der
Abstellfläche des Geländes aus unbekannter Ursache in Brand geraten. Die Freiwillige
Feuerwehr des Beklagten rückte nach Alarmierung um 5Uhr21 unter der Einsatzleitung
des Stellvertretenden Leiters der Feuerwehr H. zeitlich gestaffelt mit den Fahrzeugen
der Löschzüge I, II und V aus, wobei die ersten Fahrzeuge die Einsatzstelle um 5Uhr29
erreichten. Um 6Uhr45 wurde die Messeinheit/Umweltzug der Feuerwehr I. , um 8Uhr31
die Feuerwehr I1. und um 7Uhr52 das Technische Hilfswerk alarmiert. Um 10Uhr21
erfolgte die Meldung "Feuer aus", die Nachlöscharbeiten dauerten noch an; die letzten
Fahrzeuge der Feuerwehr rückten nach Beendigung der Brandwache von 13Uhr bis
17Uhr um 17Uhr wieder ein. Ausweislich der Einsatzberichtes der Freiwilligen
Feuerwehr vom 20. März 2006 wurden zur Umweltsicherung Kanaldichtkissen
angebracht und Ölsperren gesetzt. Das Löschwasser sei durch eine Spezialfirma
aufgenommen worden. Die Anwohner seien aufgefordert worden, Fenster und Türen
geschlossen zu halten. Luftmessungen seien durchgeführt worden. Laut Zusatzbericht
des Herrn H. vom 27. März 2006 erhielt der Löschzugführer des Löschzuges II nach
dessen Eintreffen von ihm den Einsatzbefehl, mit der Löschgruppe S. -B. und einigen
Kräften der Löschgruppe N. das abfließende Löschwasser in der Kanalisation
5
abzufangen und den Einlauf in die Vorfluter der Obergewässer möglichst gering zu
halten. Ein Kanal sei abgedichtet worden. Im Bereich des Vorfluters C.--------graben und
im Bereich des Einlaufes zum C1. seien Ölsperren ausgebracht worden. Als die
Feuerwehr I1. mit einem weiteren Rüstwagen eingetroffen sei, sei noch eine Ölsperre im
Bereich des Weiherablaufes gelegt worden. Mit Unterstützung des Bereitschaftsdienstes
der Kläranlage X. seien die Schächte kontinuierlich überprüft worden. Im Verlaufe des
Einsatzes seien dann noch der Umweltzug des Kreises I. und das Technische Hilfswerk
zur Räumung hinzugezogen worden. Insgesamt seien ca. 120 Feuerwehrleute und
weitere Hilfskräfte eingebunden gewesen. Ausweislich der Aufstellung der Feuerwehr
X. vom 20. März 2006 wurden sechs Säcke Ekoperl 66 (schwimmfähig), 22 Kanister
Mehrbereichsschaum, eine Endlosschleife 6000 KG und ein Drahtseil (5m Länge 16mm
Durchmesser) verbraucht. Ferner seien vier Ölschlängel von der Feuerwehr I1.
ausgeliehen worden, vier Ölschlängel stammten aus dem eigenen Bestand.
Ausweislich des Vermerks des gegen 6Uhr35 alarmierten Mitarbeiters des
Ordnungsamtes der Beklagten, Herrn B1. , vom 20. März 2006 wurde er von der
Feuerwache, Herrn Heldens, um Mithilfe bei dem Brand auf dem Firmengelände
Linkenheil gebeten. Bei seinem Eintreffen gegen 6Uhr50 hätten mehrere Lkw gebrannt.
Die Bevölkerung sei durch die Polizei über Lautsprecher aufgefordert worden, die Türen
und Fenster geschlossen zu halten. Man habe befürchtet, dass noch vor Beginn der
Löscharbeiten Diesel aus den zerstörten Tanks der Lkw in das öffentliche Kanalnetz
gelangt sei. Die Feuerwehr habe nach Auskunft des Einsatzleiters Sperren auf die
Kanaldeckel gesetzt um Verunreinigungen auch durch Löschwasser zu verhindern. Da
der Eintritt von kontaminiertem Löschschaum und - wasser in den Kanal aufgrund der
Menge des Löschmittels nicht habe ausgeschlossen werden können, habe die
Feuerwehr auch den Bereitschaftsdienst der Kläranlage X. verständigt. Herr C2. von der
Kläranlage habe berichtet, er habe die Kläranlage abgeschaltet, die Pumpstationen
ausgestellt und umgehend die Fa. K. aufgefordert, eine Blase in den Kanal am T.------
weg zu setzen, um den Kanal zu sperren und einen Abfluss des Löschwassers zu
verhindern. Nach Eintreffen der Fa. K. sei die Blase auch umgehend in den Kanal
gesetzt worden. Da die Fa. K. nicht über einen Absaugwagen für Diesel-Öl-Gemische
verfüge, sei die Fa. H1. in N1. angefordert worden, die mit zwei Sattelzügen den
Kanalabschnitt leer gepumpt habe. Die Untere Wasserbehörde sei über die Leitstelle
ebenfalls informiert worden, der Mitarbeiter X1. sei später vor Ort gewesen ebenso wie
der Mitarbeiter X2. vom Fachbereich Umwelt, Verkehr und Abwasser. Das bereits
abgeflossene Löschwasser sei über den Vorfluter bis in den Bereich des
Buschmühlenweihers vorgedrungen. Umgehend seien an drei Stellen im Vorfluter
Ölsperren gesetzt worden, eine weitere Ölsperre sei am Abfluss des Weihers in den N2.
erfolgt, um eine Verunreinigung in diesem Verlauf zu verhindern. Der Einsatz sei gegen
10Uhr40 beendet gewesen. Eine Kontrolle gegen 14Uhr habe ergeben, dass am T.------
weg noch kleinere Brandherde gelöscht worden seien und eine Spülung des Kanals
erfolgt sei. Am C3. hätten sich am südlichen Ufer weiße Schaumteppiche gebildet, und
zwar bedingt durch aufgebrachtes schwimmfähiges Bindemittel. Mit Schreiben vom 20.
März 2006 bestätigte das Ordnungsamt der Beklagten schriftlich gegenüber der Fa. H1.
den am Vortag mündlich erteilten Auftrag zur Sicherstellung des Löschwassers und
erklärte, dass davon ausgegangen werde, dass das sichergestellte Löschwasser
ordnungsgemäß entsorgt werden könne. Man bitte darum, über die erforderlichen
Schritte informiert zu werden. Mit Schreiben vom selben Tage wurde der Kläger
aufgefordert, die auf dem Grundstück T1.------straße 1 zurückgebliebenen
Brandrückstände umgehend ordnungsgemäß durch eine Fachfirma entsorgen zu
lassen. Nach dem mit einer Lageskizze versehenen Bericht des Bereitschaftsdienstes
der Kläranlage - Herrn C4. - wurde dieser um 6Uhr04 durch die Feuerwache I1.
alarmiert. Ca. 6Uhr30 sei er am T.------weg eingetroffen, wo er festgestellt habe, dass der
Kanal DN 500 bereits von der Feuerwehr mit einer Blase verschlossen worden sei. Der
daneben liegende Kanal DN 900 sei noch offen und bereits mit Löschwasser befüllt
gewesen. Er habe um 6Uhr40 den Bereitschaftsdienst der Fa. K. angerufen und eine
Kanalblase DN 1000 bestellt, die um 7Uhr10 verlegt worden sei. Um 6Uhr41 habe er
die Zulaufschnecken der Kläranlage ausgeschaltet, dann habe er Herrn X2. informiert.
Gegen 6Uhr50 habe er der Feuerwehr vier Säcke Ekoperl als Ölbindemittel übergeben.
In Absprache mit Herrn B1. habe er um ca. 7Uhr versucht, die Fa. E. zu erreichen, was
nicht gelungen sei. Um 7Uhr02 habe man die Fa. H1. erreicht, die Herr B1. mit der
Entsorgung des Löschwassers beauftragt habe. Um 8Uhr27 seien die Zulaufschnecken
wieder eingeschaltet worden. Um 8Uhr30 habe er der Feuerwehr an der Buschmühle
sechs Säcke Ekoperl gebracht. Um 8Uhr55 habe er Herrn B1. angerufen und diesen
gebeten, eine Fahrzeug der Fa. H1. zum Weiher zu schicken, was um 9Uhr30
geschehen sei. Die Mitarbeiter hätten dort keine Möglichkeit zum Absaugen gesehen.
Ein weiteres Fahrzeug dieser Firma habe zu diesem Zeitpunkt bereits den Kanal DN
900 leergesaugt. Gegen 10Uhr45 habe er festgestellt, dass sich in dem
Schmutzwasserkanal oberhalb des Geländes Löschwasser befunden habe, woraufhin
er mit der Fa. H1. das Gelände nach weiteren Einleitungsstellen für das Löschwasser
abgesucht habe. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei Pumpstationen, die außer Betrieb
gewesen seien, sowie der Regenübergabeschacht DN 200 und der
Schmutzwasserübergabeschacht gefunden worden. Ca. 11Uhr30 sei eine Blase DN
500 vom Bauhof in den Schmutzwasserkanal gesetzt worden, gegen 12Uhr sei die
Kanalblase DN 1000 geplatzt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kanal so gut wie
löschwasserfrei gewesen. Die Fa H1. habe sofort ein Saugfahrzeug an die Stelle der
Blase positioniert und das ankommende Löschwasser direkt abgesaugt. Gegen
14Uhr30 habe man angefangen, alle Kanäle im öffentlichen Bereich zu spülen. Die
Straßeneinläufe seien gegen 16Uhr von der Feuerwehr mit Wasserkissen versperrt
worden. Der Einsatz der Fa. H1. sei gegen 17Uhr30 beendet gewesen. Um dieselbe
Uhrzeit sei an die Stelle 6 eine Kanalblase der Kläranlage X. gesetzt worden, weil die
erste Blase am scharfkantigen Rohr aufgeritzt worden sei. Am Mittwoch, dem 22. März
2006 habe er wegen der Regenerwartung eine Kanalblase vom Bauhof an die Stelle 1
gesetzt. Am 23. März 2006 habe er in Absprache mit dem Ordnungsamt die
Straßeneinläufe mit einer Blase der Kläranlage X. und einer Blase vom Bauhof
verschlossen. Am Freitag, dem 24. März 2006 hätten Herr S1. und Herr V. festgestellt,
dass der Regenwasserschacht in den Regenwassersammler DN 900 münde. Herr X1.
von der Unteren Wasserbehörde vermerkte am 21. März 2006, er sei gegen 7Uhr40 am
19. März 2006 von der Leitstelle des Kreises in Kenntnis gesetzt worden, dass in Folge
eines Brandes im Gewerbegebiet X. Öl in die Kanalisation gelaufen sei. Er habe vor Ort
feststellen können, dass aus den Dieseltanks der abgebrannten Lkw der Dieselkraftstoff
über das städtische Kanalsystem in den C.----- ---graben abgelaufen sei. Die Feuerwehr
habe zur Gefahrenabwehr verschiedene Maßnahmen eingeleitet. Im Kanalschacht sei
eine Absperrblase eingebracht worden, im C.--------graben seien am Auslauf der
Kanalisation, in der Ortschaft C5. und unmittelbar im Zulauf zum C3. Ölsperren installiert
worden. Auf Anordnung der Unteren Wasserbehörde sei eine weitere Ölsperre am
Ablauf vor der Buschmühle eingebaut worden. Die Sperren seien allesamt
Abbindeschläuche mit Vorlage von schwimmfähigen Bindemittel gewesen. Mit der
Feuerwehr sei vereinbart worden, dass die Entwicklung des Restfilmöls beobachtet
werden solle und die Sperren nur in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde
entfernt werden dürften. Unter dem 24. März 2006 teilte der Eigentümer des Grundstücks
T1.------straße 1 mit, am Morgen habe ein Treffen stattgefunden, das von der Sorge
veranlasst gewesen sei, dass die angekündigten Regenfälle zur Abspülung der
Schadensfläche und zu einem erneuten Eintrag von Schadstoffen in den Vorfluter
führen könnten. Als Sofortmaßnahmen seien zwar die wichtigsten Hofeinläufe durch
sog. Verschlussblasen gesichert worden, damit sei jedoch der Ablauf der Dachflächen
ebenfalls blockiert gewesen, was zur Gefahr größerer Überschwemmungen hätte führen
können. Das Problem sei wie folgt gelöst worden: Als erste Maßnahme sei ein
Spülwagen bestellt worden, der die auf dem Betriebsgelände befindlichen
Regenwasserkanäle sauber gespült habe und gleichzeitig das Spülwasser aufgesaugt
habe. Dabei sei festgestellt worden, dass die beiden Hofeinlauftrichter direkt an den
Sammelkanal 900 im Straßenbereich angeschlossen seien. Aufgrund dessen sei auch
der 900er Kanal im Straßenbereich gereinigt worden. Die übrigen Hofflächen seien
zusammen mit den Dachflächen an einen 500er Sammelkanal angeschlossen, der sich
im Gewerbegebiet befinde. Auch dieser Kanal habe gereinigt werden müssen, um einen
ordnungsgemäßen Ablauf von den Dachflächen zu gewährleisten. Als
Sofortmaßnahmen seien dann alle Hofeinläufe teilweise durch Kanalblasen und
zusätzlich durch Folienabdeckungen der Einlaufgully verschlossen worden. Erst danach
sei der 500er Kanal durch Entfernung der Kanalblase freigegeben worden. Herr C6. von
der Brandversicherung habe kurzfristig eine Spezialfirma beauftragt, die die Hofflächen
im Nassverfahren reinigen solle. Die Reinigung solle gegen 15Uhr beginnen und das
ganze Wochenende andauern. Es werde dafür Sorge getragen, dass Reinigungswasser
weder über die Hofeinläufe noch sonst in die Regenwasserkanalisation eindringe. Die
vorhandenen Lkw-Wracks würden zum Teil noch am selben Tag, spätestens aber bis
zum Dienstag der nächsten Woche entsorgt. Herr I2. von der Unteren Wasserbehörde
vermerkte unter dem 4. April 2006, am 20. März 2006 habe gemeinsam mit den Herren
T2. und C7. vom Ordnungsamt sowie mit Herrn X2. vom Tiefbauamt der Beklagten und
Herrn C8. von der Feuerwehr X. ein Treffen an der Buschmühle stattgefunden. Dabei
seien die Ölsperren im Ablauf des Buschmühlenweihers und im Zulauf des C9.-------
grabens überprüft werden. Diese hätten zunächst dort verbleiben sollen. Er habe
angeordnet, eine neue Sperre im C.--------graben vor dem Durchlass am Grenzlandring
zu errichten. Außerdem sei das Absaugen von ölhaltigen Rückständen mittels
Saugwagen am Grenzlandring und an zwei Durchlässen in C5. angeordnet worden.
Diese Maßnahmen seien im Laufe des nachmittags durchgeführt worden; des Weiteren
seien Ölrückstände im C.--------graben im Bruchgelände zwischen C5. und der
Einmündung in den N2. festgestellt worden, welche am 21. März 2006 durch den
Bauhof mittels Saugfließ aufgenommen worden seien. Bei einer Kontrolle am 24. März
2006 habe er feststellen können, dass das Betriebsgelände weitgehend geräumt
gewesen sei. Die Ölsperren im C.--------graben und am Auslauf des C12. seien noch
eingebaut gewesen. Im Uferbereich des C10.--------grabens seien keine Ölrückstände
mehr sichtbar gewesen. Im Uferbereich des C11. seien noch Ölschlieren sichtbar
gewesen. In der Nordwestecke des Sees hätten sich Bindemittelrückstände auf einer
Fläche von ca. 20qm befunden. Der Leiter des Bauhofes sei mündlich aufgefordert
worden, diese Rückstände aufzunehmen. Über die weitere Notwendigkeit der Ölsperren
habe erst nach einem Regenereignis entschieden werden sollen. Mit Leistungsbescheid
vom 21. Juni 2006 forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung von 38.226,40 EUR.
Diese Kosten seien aufgrund der durch den Brand der klägerischen Lkw erforderlich
gewordenen ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren vor allem für
oberirdische Gewässer und das Grundwasser entstanden. Aus den Fahrzeugen sei Öl
und Dieselkraftstoff ausgelaufen. Bereits beim Eintreffen der Feuerwehr seien
Schadstoffe in die auf dem Grundstück befindlichen Oberflächenwassereinläufe in das
Kanalsystem und den anschließenden Vorfluter gelangt. Um schwere Schäden für den
Vorfluter und das Grundwasser zu vermeiden, hätten zum Schutz der Gemeingüter
Wasser und Boden unverzüglich folgenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen
werden müssen: Abfangen des abfließenden, mit Öl und Dieselkraftstoff vermischten
Löschwassers in der Kanalisation, um den Einlauf in die Vorfluter der
Oberflächengewässer möglichst gering zu halten, Kanalabdichtung mittels Absperrblase
durch die Fa. K. , Anfordern eines Absaugwagens der Fa. H1. , um den Kanalabschnitt
leer zu pumpen sowie die in den Vorfluter (C.--------graben ) eingetretenen Öle und
Dieselkraftstoffe abzupumpen und Ausbringen von Ölsperren im Bereich des Vorfluters
C.--------graben und im Bereich seines Einlaufs in den C3. und am Abfluss des Weihers
in den N2. . Insgesamt seien dabei die oben angeführten Kosten entstanden. Der Kläger
sei als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, da er Eigentümer bzw. Besitzer der
brennenden Lkw gewesen sei, die die Gefahr verursacht hätten. Die Brandbekämpfung
durch die Feuerwehr sei kostenfrei. Dem Bescheid beigefügt waren Rechnungen der
Fa. B2. , N1. vom 21. März 2006 und vom 29. März 2003 für den Kauf von Ölschleiern
und Ölschläuchen, der Fa. I3. , C13. vom 27. März 2006 für den Kauf von Ölschläuchen,
der Fa. C14. , C15. S2. vom 21. März 2006 für den Kauf von Rohrverschlüssen als
Ersatz für defekt gegangene Rohrverschlüsse der Kläranlage und des Bauhofs sowie
der Fa. K. vom 28. März 2006 für einen Einsatz des Spülfahrzeugs am 24. März 2006,
vom 11. Mai 2006 für die Entsorgung der Ölschleier und vom 22. Mai 2006 für den
Einsatz des Spülfahrzeugs am 19. März 2006. Ferner lag an Rechnung der Fa. H1. , N1.
vom 9. Mai 2006 für den Einsatz der Saugwagen am 19. März 2006 und die Entsorgung
des Löschwassers. Außerdem war noch eine Aufstellung des Bauhofs für den
Personaleinsatz vom 20. März 2006 bis zum 5. April 2006 beigefügt. Am 30. Juni 2006
legte der Kläger Widerspruch ein und brachte vor, die verlangten Kosten sein teilweise
dem Feuerwehreinsatz zuzuordnen und damit nicht zu erstatten. Die Personalkosten
des Bauhofes seien nicht nachgewiesen. Die Störerauswahl sei ermessensfehlerhaft
gewesen, es hätte zuvörderst der Eigentümer des Grundstücks in Anspruch genommen
werden müssen. Unter dem 10. Juli erstellte der Bauhof der Beklagten eine detaillierte
Aufstellung der Personalkosten, die im Einzelnen für das Setzen und Kontrollieren von
Blasen im Kanalsystem, für das Errichten und Entfernen der Ölsperren, das Aufbringen
und Entsorgen von schwimmfähigem Ölbindemittel auf dem C3. und deren Zu- und
Abläufen, dem Aufbringen und Entsorgen von Ölbindefließ auf den Hauptszulauf zum
C3. in überwiegend unzulänglichem Gelände sowie für die Instandsetzung von durch
Saug- und Spülwagen beschädigte Wirtschaftswege bzw. einer Zaunanlage entstanden
seien. Am 7. August 2006 teilte die Beklagte mit, dass sie nicht beabsichtige, dem
Widerspruch des Klägers abzuhelfen. Die Kosten für den Löscheinsatz der Feuerwehr
seien nicht geltend gemacht worden. Die nunmehr geltend gemachten Kosten bezögen
sich jedoch nachweislich auf die von ihrer Ordnungsbehörde angeordneten
Ersatzvornahmen zum Schutz des Gemeingutes Wasser. Die Störerauswahl sei nicht zu
beanstanden. Eine Aufstellung der Personalkosten sei beigefügt. Im Vorlagebericht vom
selben Tage verweist der Beklagte zunächst auf die Einsatzberichte der Kreisleitstelle
und der Feuerwehr. Auf Veranlassung der Einsatzleitung seien neben den Kräften der
Feuerwehr auch der Bereitschaftsdienst des Fachbereichs Bürgerservice und
Sicherheit, Kräfte des Fachbereichs Umwelt, Verkehr und Abwasser sowie des
Baubetriebshofes im Einsatz gewesen. Neben dem Löscheinsatz seien verschiedene
Ordnungsverfügungen zum Schutz vor allem des Gemeingutes Wasser getroffen
worden. Diese seien im Wege der Ersatzvornahme ohne vorherige Grundverfügung
durchgeführt worden. Die angeordneten Maßnahmen seien im Laufe des 19. März 2006
und des 20. März 2006 in mündlicher Absprache mit den Betroffenen erfolgt. Ab
Eintreffen des alarmierten Mitarbeiters der Unteren Wasserbehörde als zuständiger
Sonderordnungsbehörde seien alle ergriffenen Maßnahmen in Abstimmung mit bzw. auf
Weisung der Unteren Wasserbehörde erfolgt. Die weiteren notwendigen Maßnahmen,
wie das Abräumen und das fachgerechte Entsorgen der Brandlast sowie die Reinigung
des Betriebsgeländes vor den für das Wochenende angekündigten Regenereignissen
seien dem Eigentümer aufgegeben worden. Dieser habe sich vor Ort bereit erklärt, die
von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Der Landrat des Kreises
I. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20. September
2006 zurück. Die Beklagte habe im Wege der Ersatzvornahme als allgemeine
Ordnungsbehörde die getroffenen Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt. Die
Maßnahmen seien zum Schutz der Gemeingüter Wasser und Boden erforderlich
gewesen. Die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörde habe sich aus § 6 OBG
NRW ergeben, da Gefahr im Verzuge gewesen sei. Die Störerauswahl sei ebenfalls
nicht zu beanstanden. Allerdings sei die Verwaltungskostenpauschale zu niedrig
festgesetzt worden, die Kosten der Ersatzvornahme erhöhten sich deshalb um 500,-
EUR auf 38.726,40 EUR. Am 2. Oktober 2006 hat der Kläger unter Wiederholung seines
Vorbringens im Vorverfahren Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
6
den Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. vom 20. September 2006
aufzuheben.
7
Die Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der
öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 8. Oktober 2007 verwiesen. Der Rechtsstreit ist
zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
10
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
11
Die zulässige Klage ist begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni
2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. vom
20. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. §
113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat keinen
Anspruch auf die Zahlung von 38.726,40 EUR. Die Beklagte macht im
Leistungsbescheid ausdrücklich Kosten für Maßnahmen zum Abfangen des
abfließenden, mit Öl und Dieselkraftstoff vermischten Löschwassers in die Kanalisation,
für die Kanalabdichtung mittels Absperrblase durch die Fa. K. , für das Anfordern eines
Absaugwagens der Fa. H1. und das anschließende Leerpumpen des Kanalabschnitts
sowie für das Ausbringen von Ölsperren im Bereich des Vorfluters C.--------graben und
im Bereich seines Einlaufs in den C3. und am Abfluss des Weihers in den N2. geltend.
Ausweislich der dem Bescheid beigelegten Rechnungen und Kostenaufstellungen
werden darüber hinaus noch Kosten für das Entsorgen des aufgefangenen
Löschwassers durch die Fa. H1. sowie für die Entsorgung des Ölschleiers durch die Fa.
K. , die Kosten für zwei beschädigte Rohrabdeckungen, Personalkosten für das Setzen
der Kanalblasen und deren Kontrolle, Personalkosten für das Aufbringen und Entsorgen
von schwimmfähigem Ölbindemittel auf den C3. und dessen Zu- und Abläufe sowie das
Aufbringen und Entsorgen von Ölbindefließ auf dem Hauptzulauf zum C3. sowie
12
Personalkosten für das Instandsetzen der durch Saug- und Spülwagen beschädigten
Wirtschaftswege und für die Instandsetzung einer beschädigten Zaunanlage verlangt.
Ferner werden noch Kosten für einen Einsatz eines Saugwagens der Fa. K. am 24.
März 2006 geltend gemacht. Ein auf Erstattung dieser während und nach dem Brand der
klägerischen Lkw am 19. März 2006 entstandenen Kosten für die zum Schutz der
Gewässer und des Bodens ergriffenen Abwehrmaßnahmen zielender Anspruch findet
seine Grundlage nicht in den Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)
i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO
NRW) und § 14 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
i.V.m. §§ 55ff, 56, 59 VwVG NRW und § 14 des Ordnungsbehördengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW). Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW können für -
rechtmäßige - Vollstreckungshandlungen nach näherer Bestimmung einer
Kostenordnung von dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.
Zu den zu erstattenden Auslagen gehören nach der Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1
KostO NRW unter anderem auch die Beträge, die bei einer Ersatzvornahme an
Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind sowie Kosten, die der
Vollzugsbehörde selbst durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Nach den
Regelungen des § 77 Abs. 4 VwVG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW werden
die Kosten vom Kostengläubiger von Amts wegen festgesetzt, wobei aus der
Kostenentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW mindestens die
kostenerhebende Behörde, der Kostenschuldner, die kostenpflichtige Amtshandlung,
die als Gebühren oder Auslagen zu zahlenden Beträge, die Rechtsgrundlage für die
Erhebung der Kosten und wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen
sind, hervorgehen müssen. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob allein der Umstand,
dass - auch - Kosten für solche Maßnahmen veranschlagt werden, die entgegen der
ausdrücklichen Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW nicht ausdrücklich im
Kostenbescheid aufgeführt sind, dessen teilweise Rechtswidrigkeit bedingen. Es fehlt
nämlich hinsichtlich der gesamten Kosten jedenfalls an den materiellen Vorgaben für
einen Kostenersatz nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW. Soweit Personal- und Materialkosten
für das Aufbringen der im Laufe des Vormittages verlegten Ölsperre im Bereich des
Weiherablaufes verlangt werden, ist die Beklagte bereits nicht Kostengläubiger i.S.d. §
77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Kostengläubiger ist danach der Rechtsträger, dessen
Behörde - hier als Vollzugsbehörde nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW - die Amtshandlung
vornimmt. Vollzugsbehörde ist die Behörde, die den Grundverwaltungsakt - im sog.
gestreckten Verfahren - erlassen hat oder - wie hier im Sofortvollzug - erlassen hätte.
Nachdem die Untere Wasserbehörde mit einem Mitarbeiter - in der Zeit nach 7Uhr40 -
vor Ort anwesend war, wurden die Maßnahmen des Gewässer- und Bodenschutzes
ausschließlich von dieser veranlasst. Mitarbeiter der Beklagten waren insoweit nur als
deren Hilfspersonen tätig. Für die entsprechenden Kosten, die in Anwendung des
Entstehungsprinzips,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 - , DVBl. 2007, 518 und in juris,
13
auch im Verhältnis zur Beklagten der Landrat des Kreises I. als Träger der Unteren
Wasserbehörde zu tragen hat, ist der Landrat des Kreises I. Kostengläubiger i.S.d. § 77
Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Bereits an dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass
es sich auch bei den Kosten für die Ölsperren insgesamt um Kosten eines
Feuerwehrpflichteinsatzes handelt, die der abschließenden feuerwehrrechtlichen
Kostenregelung unterliegen. Auch die Beklagte geht im Übrigen ersichtlich davon aus,
14
dass nach Eintreffen der Sonderordnungsbehörde diese für die in deren
Zuständigkeitsbereich getroffenen Maßnahmen verantwortlich war. Sie gibt dieser
Überzeugung zumindest in dem Vorlagebericht an die Widerspruchsbehörde auch
Ausdruck. Allein diese Vorgehensweise entspricht auch dem Gedanken des § 6 OBG
NRW. Dem entsprechend wurde nach dem Vermerk des Herrn X1. vom 21. März 2006
die im Laufe des Vormittages verlegte Ölsperre im Bereich des Weiherablaufes auf
seine Anordnung eingerichtet. Dies geschah offenbar in enger Absprache mit der
Einsatzleitung der Feuerwehr, was auch dem Inhalt des Zusatzberichts des Herrn H.
vom 27. März 2006 entspricht, der für diese Maßnahme, unter feuerwehrrechtlichen
Gesichtspunkten zutreffend, ebenfalls als verantwortlich zeichnet. Auch die am 20. März
2006 nachmittags im C.--------graben vor dem Grenzlandring eingerichtete Ölsperre
wurde von der Unteren Wasserbehörde veranlasst. Die am frühen Morgen des 19. März
2006 unmittelbar zu Beginn des Feuerwehreinsatzes aufgebrachten Ölsperren im
Bereich des C10.--------grabens und im Bereich des Einlaufs zum C3. wurden
demgegenüber allein von dem Einsatzleiter der Feuerwehr veranlasst und auch von der
Feuerwehr errichtet, und zwar bevor Mitarbeiter des Ordnungsamt oder der Unteren
Wasserbehörde vor Ort waren. Auch insoweit handelt es sich um Kosten eines
Feuerwehrpflichteinsatzes, wie den weiter unter gemachten Ausführungen zu
entnehmen ist. Dass es sich bei den von dem Mitarbeiter B1. des Ordnungsamtes in
dessen Bericht erwähnten drei Ölsperren im Vorfluter C.--------graben um zusätzlich zu
den von der Feuerwehr dort bereits eingerichteten Sperren handelt, lässt sich zwar nicht
eindeutig ausmachen. Soweit hier eine Veranlassung durch das Ordnungsamt und
damit eine Kostengläubigerschaft der Beklagten als möglich erscheint, wird ebenfalls
auf die unten gemachten Ausführungen zur Reichweite der feuerwehrrechtlichen
Kostenregelung verwiesen. Was schließlich die Personal- und Materialkosten für das
Aufnehmen von Ölrückständen im C.--------graben im Bruchgelände zwischen C5. und
der Einmündung des C10.--------grabens mittels Saugfließes, das Aufnehmen von
Bindemittelrückstände in der Nordwestecke des C11. am 21. März 2006 und die
Entfernung der Ölsperren - wohl - in der Zeit bis zum 5. April 2006 angeht, fehlt es
wiederum an einer Veranlassung dieser Maßnahmen durch eine Behörde der
Beklagten. Auch diese Maßnahmen erfolgten nämlich ausweislich des Vermerks des
Herrn I2. vom 4. April 2006 auf ausdrückliche Anordnung der Unteren Wasserbehörde.
Auch dies entspricht wiederum der Angabe der Beklagten im Vorlagebericht an die
Widerspruchsbehörde, wonach der Leistungsbescheid allein Kosten für am 19. und am
20. März 2006 ergriffene Maßnahmen erfasse. Soweit Kosten für das Entsorgen des
Löschwassers und des Ölschleiers durch die Firmen H1. und K. , die Kosten der
Rohrabdeckung und die Personalkosten für die Instandsetzung beschädigter
Wirtschaftswege und eines beschädigten Zauns in die Kostenberechnung eingestellt
wurden, durfte die Beklagte - deren Tätigwerden als Vollzugsbehörde hier unterstellt
und ungeachtet der Ausführungen weiter unten im Übrigen - nicht ohne vorherigen
Erlass eines Grundverwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme vollziehen. Es fehlte
insoweit an einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Nach §
59 Abs. 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die
Handlung selbst vornehmen oder einen anderen ausführen lassen, wenn die
Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen
möglich ist, nicht erfüllt wird. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann Verwaltungszwang -
ausnahmsweise und abweichend von der Grundregel des § 55 Abs. 1 VwVG NRW -
ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb
ihrer Befugnisse handelt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nach § 63 Abs. 1
Satz 5 VwVG NRW von der Androhung des Zwangmittels abgesehen werden und
dessen Festsetzung - vgl. § 64 Satz 2 VwVG NRW - entfällt. Eine Gefahr liegt dann vor,
wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden
Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung schädigen wird. Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn
die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat (Störung) oder
wenn diese Einwirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend
bevorsteht. Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentlichen Rechtsgüter Wasser,
Wasserversorgung und ggf. Boden lag während der Dauer des Brandes und der
Löscharbeiten aber auch noch, solange ein Eindringen von kontaminiertem
Löschwasser in die Kanalisation und dessen Ausbreitung in öffentliche Gewässer zu
besorgen war, vor. Für die zum Zwecke des Auffangens und Eindämmens des mit
Diesel, Öl und Löschmitteln kontaminierten Löschwassers durchgeführten Maßnahmen
ist danach vom Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Für die Zeit nach
erfolgter Aufnahme des Löschwassers in Behältern war eine solche Gefahrenlage
mangels besonderer Eilbedürftigkeit nicht mehr gegeben. Dasselbe gilt für die
Entsorgung des Ölschleiers und auch für die Instandsetzung der durch den Einsatz der
Saug- und Spülwagen beschädigten Wirtschaftswege und der beschädigten
Zaunanlage sowie für den Ersatz zweier defekter Rohrabdeckungen einschließlich der
hierfür geltend gemachten Personal- und Anschaffungskosten. Es bestand für diese
Maßnahmen sämtlich ausreichend Zeit und Gelegenheit dem als Pflichtigen in
Anspruch Genommenen durch Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme aufzugeben, die Entsorgung der
Schadstoffe bzw. die Behebung der Schäden innerhalb einer angemessenen Frist
selbst vornehmen zu lassen. Dass eine zügige Abwicklung der Entsorgung des
kontaminierten Löschwassers angesichts der erheblichen Lagerungskosten im - auch
von der Beklagten in den Blick genommenen - finanziellen Interesse des Klägers lag,
vermag das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut der öffentlichen
Sicherheit und/oder Ordnung weder zu begründen noch wird dieses zwingende
tatbestandliche Erfordernis unter diesem Gesichtspunkt entbehrlich. Im Übrigen ist
angesichts des tatsächlichen Ablaufs und einer Zwischenlagerungsdauer von immerhin
37 Tagen auch nicht zu erkennen, dass der Erlass eines mit einer Anordnung des
sofortigen Vollzuges versehenen Grundverfügung - etwa vor oder unmittelbar nach der
schriftlichen Beauftragung der Fa. H1. mit der Entsorgung des kontaminierten
Löschwassers noch am 20. März 2006 - zu einer signifikanten zeitlichen Verzögerung
beigetragen hätte. Die weiter noch in Ansatz gebrachten Kosten für den Einsatz des
Spülfahrzeugs des Fa K. am 24. März 2006 können dem Kläger ebenfalls nicht in
Rechnung gestellt werden, denn er ist insoweit nicht als Pflichtiger in Anspruch
genommen worden. Die Kosten waren für einen Einsatz des Spülwagens im Zuge der
Reinigung des Betriebsgeländes von Brandrückständen angefallen. Ausweislich des
Vorlageberichts der Beklagten, der insoweit mit dem Inhalt des Faxschreibens des
Eigentümers des Grundstücks T.------weg 1 vom 24. März 2006 übereinstimmt, wurden
das Abräumen und fachgerechte Entsorgen der Brandlast sowie die Reinigung des
Betriebsgeländes vor den für das Wochenende angekündigt gewesenen
Regenereignissen dem Eigentümer aufgegeben, der sich vor Ort auch bereit erklärt
habe, die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Für diese
Schutzmaßnahmen wurde nach alledem der Eigentümer des Grundstücks als
Zustandsstörer in Anspruch genommen. Für den Fall, dass das Saugfahrzeug der Fa. K.
am 24. März 2006 - wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
erklärt hat - vom Ordnungsamt im Wege der Ersatzvornahme bestellt worden und auch
bezahlt worden sein sollte, kann Kostenerstattung allenfalls von dem tatsächlich als
Pflichtigen in Anspruch Genommenen gefordert werden. Die Kosten für die Spülung der
Kanäle im Zuge der Reinigung des Grundstücks am 24. März 2006 mit dem für den
Eigentümer maßgeblichen Ziel der Freigabe insbesondere des Sammelkanals sind
jedenfalls nicht vom Kläger zu ersetzen. Soweit schließlich die noch offenen Kosten für
die Kanalabdichtung mittels Absperrblase durch die Fa. K. , das Leerpumpen des
Kanals durch die Fa. H1. am 19. März 2006 und die Kosten des am 19. März 2006
verbrauchten Ölbindemittels Ekoperl angeht, geht das Gericht davon aus, dass die
Beklagte die entsprechenden Maßnahmen als örtliche Ordnungsbehörde veranlasst hat
und dass insoweit die tatbestandlichen Vorgaben der §§ 14 und 6 OBG NRW, wonach
die örtlichen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen können, um eine
im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
abzuwenden und bei Gefahr im Verzuge die allgemeine Ordnungsbehörde in ihrem
Bezirk die Befugnisse einer anderen (Sonder)ordnungsbehörde ausüben kann,
vorlagen. Ob der Kläger als Störer und damit als Pflichtiger im Sinne des § 77 Abs. 1
VwVG grundsätzlich für die Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch hätte genommen
werden können und ob die Störerauswahl ermessensfehlerfrei erfolgte, kann im
Ergebnis offen bleiben. Die Beklagte darf nämlich die Erstattung der Kosten hier schon
deshalb nicht fordern, weil es sich sämtlich - und Gleiches gilt auch für den oben offen
gelassenen Fall, dass das Ordnungsamt die Verlegung drei weiterer Ölsperren im
Vorfluter veranlasst haben sollte und auch soweit auf Veranlassung der Feuerwehr und
der Unteren Wasserbehörde Ölsperren verlegt wurden - um Kosten eines grundsätzlich
unentgeltlichen Pflichteinsatzes der Feuerwehr des Beklagten handelt. Das Gesetz über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung für das Land Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW)
enthält ein geschlossenes System von Rechtsgrundlagen. Es regelt auch die
finanziellen Folgen eines Feuerwehreinsatzes eigenständig und abschließend.
Vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Niedersachsen: Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Urteil vom 28. Oktober 1998 - 13 L 4668/96 -
NdsVBl 1999, 67ff und Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Urteil vom 23.
September 2002 - 5 A 149/00 -, rech. in Nds. OVG Rechtsprechungsdatenbank.
15
So hat der Landesgesetzgeber in § 41 Abs. 1 FSHG NRW die grundsätzliche
Unentgeltlichkeit von Pflichteinsätzen der Feuerwehren geregelt. Nach dieser Vorschrift
sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden nach dem Gesetz obliegenden
Aufgaben, unentgeltlich, sofern nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt. Nach Abs. 2 der
Vorschrift können die Gemeinden nur in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen
Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen. Grund der
privilegierenden Haftungseinschränkung ist, fahrlässige Brandverursacher,
16
vgl. insoweit: VG Aachen, Urteil vom 30. Juni 1999 - 6 974/97 -, rech. in juris,
17
aber auch die allein als Inhaber der Sachherrschaft vom Brandereignis Betroffenen zu
ermutigen, frei von Angst, für eventuelle Kosten des Feuerwehreinsatzes haften zu
müssen, die Feuerwehr zu alarmieren und gefährliche Selbstlöschungsversuche zu
unterlassen. Die Zwecksetzung dieser differenzierten Kostenzuordnung würde jedoch
unterlaufen, wenn eine Kostenerstattung für einen Pflichteinsatz der Feuerwehr nach
den erheblich weiter gehenden Regelungen der § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2
KostO NRW verlangt werden könnte. Besonders augenfällig wird dieser Umstand in den
Fällen, in denen - wie hier - die gemeindliche Feuerwehr angesichts der Dimension des
Brandereignisses der Gefahr oder den Gefahren mit eigenen personellen und
sächlichen Mitteln nicht sachgerecht zu begegnen vermag und in Anwendung des § 25
Abs. 1 FSHG NRW überörtliche Hilfe - konkret die des Ordnungsamtes, der Unteren
18
Wasserbehörde, des Technischen Hilfswerkes und der Freiwilligen Feuerwehr der
unmittelbar angrenzenden Gemeinde I1. - über die Leitstelle anfordern muss. Einsätze
dieser Art und dieses Umfangs sind ihrer Natur nach nämlich besonders kostenträchtig.
Dieses vom Gesetz aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr gewünschte
Zusammenspiel mehrerer (Gefahrenabwehr)Behörden hat der Gesetzgeber hinsichtlich
der Kostenlast auch ausdrücklich wie folgt in das Gesamtregelungsgefüge
eingearbeitet. Nach der Vorschrift des § 40 Abs. 2 FSHG NRW tragen die Gemeinden
die Kosten der in ihrem Gebiet durchgeführten Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 1
Abs. 1 FSHG NRW, d.h. der Maßnahmen, die der Bekämpfung eines Schadenfeuers
dienen bzw. - was hier nicht einschlägig ist - die bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen
und bei solchen öffentlichen Notständen notwendig werden, die durch Naturereignisse,
Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Die in § 40 Abs. 2 FSHG
NRW genannten Ausnahmen hinsichtlich der von den Kreisen zu übernehmenden
Kosten für die Leitung und Koordinierung von Einsätzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 FSHG
NRW (Großschadensereignisse) und der - mit Ausnahme der besonderen
Sachaufwendungen, vgl. § 25 Abs. 2 FSHG - von diesen zu tragenden Kosten für die
Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren der unmittelbar angrenzenden
Gemeinden im Rahmen des § 25 Abs. 2 FSHG NRW, sind hier nicht betroffen. Die
Vorschrift des § 40 Abs. 2 FSHG NRW kann, soll ihr überhaupt ein eigenständiger
Gehalt zukommen, ihrem offenen Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach bei
einer zusammenschauenden Betrachtung mit § 40 Abs. 1 FSHG NRW und § 25 FSHG
NRW nur dahin gehend ausgelegt werden, dass die Kostenlast für alle auf dem Gebiet
einer Gemeinde erfolgten feuerwehrrechtlichen Abwehrmaßnahmen erfasst ist, und
zwar ungeachtet, ob die Maßnahmen von der Feuerwehr selbst oder ob sie von einer
zur Leistung überörtlicher Hilfe angeforderten Behörde - auch in Erfüllung eigener
Aufgaben - bzw. von einer privaten Hilfsperson veranlasst wurde. Von einem
Kostenersatz freigestellt sind daher nicht nur diejenigen Hilfeleistungen, die von der
Feuerwehr unter Einsatz ihrer tatsächlich vorhandenen und gerade ihr zugewiesenen
Mittel erfüllt werden, sondern auch die Hilfeleistungen, die durch die Feuerwehr bei
entsprechender Ausrüstung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs hätten erbracht werden
müssen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1438/85-, rech. in juris, VG Braunschweig,
Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00 - a.a.O..
19
Auch der Umstand, dass - wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung für das Ordnungsamt der Beklagten angedeutet hat - die für die zur
Leistung überörtlicher Hilfe im Sinne des § 25 Abs. 2 FSHG NRW herbeigerufenen
Behörden handelnden Mitarbeiter subjektiv der Überzeugung waren, ihre Zuständigkeit
und nicht die der Feuerwehr sei für die Qualifizierung der getroffenen Maßnahmen
maßgeblich, vermag einer andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Ob die nach
alledem von der Gemeinde zu tragenden Kosten sämtlicher Maßnahmen im Rahmen
eine Pflichteinsatzes der Feuerwehr einschließlich derer der überörtlichen Hilfe auf
einen Pflichtigen abgewälzt werden können, bestimmt sich abschließend nach der
Regelung des § 41 FSHG. Zutreffend ist die Beklagte hier davon ausgegangen, dass es
sich bei dem Brandereignis vom 19. März 2006 um ein sog. Schadenfeuer handelte und
daher der Feuerwehreinsatz im Grundsatz unentgeltlich war. Eine hier allein in Betracht
kommende Inanspruchnahme des Klägers nach § 41 Abs. 3 Nr. 3 FSHG NRW scheidet
aus, weil der Brand nicht beim Betrieb der in Brand geratenen Lkw entstanden ist.
20
Vgl. hierzu schon OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1994 - 9 A 2908/02 -, NVwZ-RR 1995,
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85ff.
Der Umstand, dass die Fahrzeuge - wie von der Beklagten behauptet - auf einer hierzu
ungeeigneten Fläche auf dem Betriebsgelände abgestellt worden waren, ist im
Zusammenhang des § 41 Abs. 2 FSHG NRW nicht erheblich. Dass dieser Umstand das
Schadenfeuer vom 19. März 2006 verursacht oder herbeigeführt hätte und der Kläger
insoweit vorsätzlich gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich und hat auch die Beklagte bei
ihrer Prüfung, ob die übrigen Kosten des Feuerwehreinsatzes abgewälzt werden
können, zu Recht abgelehnt. Sowohl das Auffangen des infolge des Brandes
auslaufenden Öl-Diesel-Gemischs als auch das Auffangen des verschmutzten
Löschwassers durch den Einsatz von Saugwagen, das Anbringen von Kanalblasen
bzw. sonstigen Kanalabdeckungen und das Aufbringen der Ölsperren auf dem Vorfluter
und dem C3. wie auch die sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung
des Öl-Diesel-Gemischs und des kontaminieren Löschwassers stellen
Abwehrmaßnahmen zur Bekämpfung des Schadenfeuers im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
1 FSHG NRW dar und sind damit Teil des Feuerwehrpflichteinsatzes. Es spricht viel
dafür, dass dies auch für die anschließende Entsorgung des Löschwassers und des
Ölschleiers gilt.
22
vgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 20. März 2000 - 10 A 3431/99 -, NVwZ-RR 2000,
785ff,
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Diese Frage muss mit Blick auf die oben bereits gemachten Ausführungen im
vorliegenden Fall einer abschließenden gerichtlichen Klärung jedoch nicht zugeführt
werden. Entgegen der deutlich zu engen Ansicht der Beklagten war die vom
Schadenfeuer ausgehende Gefahr nämlich nicht schon mit dem eigentlichen
Löschvorgang beseitigt. Die Verhinderung von Schäden durch das infolge des Brandes
aus den Motoren und den Tanks der Lkw ausgetretenen Öl-Diesel-Gemisch und durch
das notwendig bei den Löscharbeiten abfließende kontaminierte Löschwasser sind
auch nicht als - nicht mehr den Pflichtaufgaben der Feuerwehr zuzurechende -
Beseitigung von Folgeschäden nach Beendigung einer Gefahrensituation zu
qualifizieren. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen der Wahrnehmung von
Pflichtaufgaben seitens der Feuerwehr und der nichtpflichtigen Beseitigung von
Folgeschäden ist gerade die wirksame Beseitigung der Gefahrenlage. Es kommt in
diesem Zusammenhang darauf an, ob die öffentliche Sicherheit nachhaltig
wiederhergestellt ist. Bei einem ungehinderten Abfluss sowohl des Öl-Diesel-Gemischs
als auch des verschmutzten Löschwasser wird die durch das Schadenfeuer
entstandene Gefahrenlage jedoch nicht nur nicht nachhaltig und wirksam beseitigt,
sondern im Gegenteil noch verstärkt. Nach diesen Grundsätzen sind nicht nur etwa die
nach dem Einsatz anfallenden Kosten für die Reinigung von Kleidung und Material der
Einsatzkräfte unentgeltlich, sondern auch die Leistungen für die Beseitigung der
Schäden, die durch die Feuerwehr anlässlich des Brandeinsatzes vor oder auch nach
der Feststellung "Feuer aus" verursacht werden. Zu dem Einsatz bei Bränden zählt nach
alledem auch die Verhinderung von Schäden, die - wie hier am öffentlichen Rechtsgut
Wasser - durch die Brandbekämpfung selbst erst drohen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 - , a.a.O.; VG Hannover.
Urteil vom 20. März 2000 - 10 A 3431/99 , a.a.O.
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Dass sich aus den Verwaltungsvorgängen nur der Verbrauch von 16 statt 26 Säcken
Ekoperl rekonstruieren lässt und die Kosten auch nur insoweit hätten eingestellt werden
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dürfen, spielt im Ergebnis keine Rolle. Auch die Erhebung einer Verwaltungspauschale
ist schließlich ausgeschlossen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Juni
2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. ist auch
insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach § 77 Abs. 1 Satz
1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 5 und 7ff. VwVG NRW und § 7a Abs. 1 Satz 2 KostO NRW können
für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang
Verwaltungsgebühren - vgl. § 7a KostO NRW - vorgesehen werden. Im Fall der
Ersatzvornahme kann nach § 77 Abs. 2 Satz 7 VwVG NRW statt dessen auch eine
Pauschale vorgesehen werden, deren Höhe sich aus den Sätzen 8ff. des § 77 Abs. 2
VwVG NRW ergibt, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 KostO NRW. Kann die Erstattung der Kosten
der hier inmitten stehenden Maßnahmen jedoch nicht nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW
vom Kläger als Pflichtigem verlangt werden, scheidet auch die Erhebung einer
Verwaltungspauschale aus. In welcher Höhe diese hätte gefordert werden können, ist
daher ohne Belang.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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