Urteil des VG Aachen vom 12.03.2002

VG Aachen: qualifikation, beendigung des dienstverhältnisses, genehmigung, geschäftsführer, urkunde, gesellschafter, stadt, unternehmer, unternehmen, handschriftlich

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2251/98
12.03.2002
Verwaltungsgericht Aachen
2. Kammer
Urteil
2 K 2251/98
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Genehmigung zur Durchführung von
Krankentransporten mit zwei Krankentransportwagen (KTW) und Rettungstransporten mit
einem Rettungstransportwagen (RTW).
Nach vorangegangener Anfrage und Erörterung mit dem Beklagten reichten die späteren
Gesellschafter der Klägerin, die Herren C. und D., unter dem 15. Januar 1998 einen
handschriftlich ausgefüllten und von ihnen unterschriebenen Antragsvordruck (BA III, Bl.
14-18) auf Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der
Notfallrettung oder des Krankentransports nach dem Rettungsgesetz NW nebst einer
formularmäßigen Beilage ("Angaben zur Leistungsfähigkeit des Betriebes") - BA III, Bl.
19,20 -, weiteren 11 Anlagen (jeweils Kopien von Urkunden, Zeugnissen und
Bescheinigungen im Umfang von jeweils einem Blatt) - BA III, Bl. 21-31 - sowie einem
Formblatt der Finanzverwaltung "Auskunft in Steuersachen" betr. Herrn C. (BA III, Bl. 32)
ein. In dem Antragsvordruck (BA III, Bl. 15) war für beide Gesellschafter unter Ziffer 3
"Angaben über die für die Führung der Geschäfte bestellten Person(en) - Stellung im
Unternehmen (Aufgabengebiet)" handschriftlich die Angabe "Geschäftsführer,
Lehrrettungsassistent" eingetragen. Unter Ziffer 10 des Antragsvordrucks (BA III, Bl. 17)
wurde auf die in Anlage beigefügten "Bescheinigungen, Dienstzeugnisse oder
Prüfungszeugnisse" der Antragsteller mit dem handschriftlichen Zusatz "...liegen vor"
verwiesen. Unter Ziffer 12 (BA III, Bl. 18) versicherten die Unterzeichner, die Angaben in
dem Antrag und in den beigefügten Anlagen, die Bestandteil des Antrages waren, "nach
bestem Wissen richtig und vollständig gemacht" zu haben. Dem Antrag war ein vom
(jetzigen) Geschäftsführer der Klägerin gefertigtes und von beiden (damaligen)
Antragstellern unterzeichnetes (maschinenschriftliches) Anschreiben vom 14. Januar 1998
(BA III, Bl. 13) vorangestellt.
Unter den dem Antrag beigefügten Anlagen befand sich die Kopie eines Zeugnisses der
Industrie- und Handelskammer zu Aachen vom 1. Oktober 1996 über eine von Herrn C.
abgelegte Prüfung betr. den Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse (BA
III, Bl. 22); als weitere Anlagen (BA III, Bl. 28 und 30) waren dem Antrag im Druck- und
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Erscheinungsbild (mit Ausnahme von Namen, Geburtsdatum und -ort) gleiche Urkunden
über von beiden (damaligen) Gesellschaftern bestandene Prüfungen als
"Lehrrettungsassistent" vom 2. Januar 1998 an der "Staatlich Anerkannten
Berufsfachschule für den Rettungsdienst e.V. Berlin/Brandenburg" (Prüfungsergebnis
jeweils: "gut") beigefügt. Als weitere Anlage wurde die Kopie einer Urkunde des
(damaligen) Oberstadtdirektors der Stadt B. - Gesundheitsamt - vom 25. Februar 1991 über
die Herrn C. erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent"
vorgelegt. Mit Schreiben vom 5. März 1998 konkretisierten die Gesellschafter ihren Antrag
dahingehend, dass sich ihr Antrag auf die Zulassung von zwei KTW und einem RTW
richte. Mit Schreiben und ausgefüllten Formblättern vom 31. März 1998 wiederholten und
ergänzten sie ihren Antrag unter Vorlage des Entwurfes eines Gesellschaftsvertrages der
C. GmbH i.G. und erweiterten ihn mit Schreiben vom 27. Mai 1998 auf die Zulassung von
vier KTW und einem RTW.
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 13. August 1998 errichtet und am 12.
Februar 1999 in das Handelsregister eingetragen. Unter dem 17. Mai 1999 teilte das
Landesamt für Gesundheit und Soziales in C. dem Beklagten im Rahmen
staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen den (damaligen) Gesellschafter D. mit, dass die
"staatlich anerkannte Berufsfachschule für den Rettungsdienst e.V. C." nicht existiere (BA
V). Der Gesellschafter D. ist am 31. Mai 1999 aus der Klägerin ausgeschieden.
Schon zuvor, nämlich mit Bescheid vom 17. Dezember 1998, hatte der Beklagte den Antrag
der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der
Notfallrettung und des Krankentransports unter Verweis auf die Funktionsschutzklausel des
§ 19 Abs. 4 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den
Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) abgelehnt. Hiergegen hatte die
Klägerin am 15. Januar 1999 Widerspruch erhoben, den die Bezirksregierung L. mit
Widerspruchsbescheid vom 31. März 1999, zugestellt am 6. April 1999, ebenfalls unter
Hinweis auf § 19 Abs. 4 RettG NRW zurückgewiesen hatte.
Bereits am 2. September 1998 hatte die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, da sie die
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 bis 3 RettG NRW erfülle und Versagungsgründe des §
19 Abs. 4 RettG NRW nicht gegeben seien. Ein Bedarf der Stadt B. könne angesichts der
gestiegenen Zahlen von KTW- und RTW-Einsätzen nicht in Abrede gestellt werden.
Insbesondere ergebe sich aus den jährlich angepassten Vereinbarungen mit den
Hilfsorganisationen der zusätzliche Einsatz von KTW, wodurch jedoch ihr Anspruch auf
Genehmigung rechtswidrig unterlaufen werde.
Mit am 24. April 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin den
vorerwähnten Widerspruchsbescheid in die Klage einbezogen, d.h. die ursprüngliche
Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage fortgesetzt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Dezember 1998 und
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 31. März 1999 zu verpflichten,
ihr eine Genehmigung nach den §§ 18 ff. RettG NRW zum Betrieb zweier
Krankentransportwagen (KTW) sowie eines Rettungstransportwagens (RTW)
einschließlich jeweils eines Ersatzfahrzeuges für Ausfallzeiten zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Gründe der streitgegenständlichen Bescheide.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Aufgrund des seinerzeit auf mündliche Verhandlung ergangenen Hinweis- beschlusses
vom 12. Dezember 2000 hat der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16. Mai 2001 die
Genehmigung zur Durchführung von Sondertransporten in genau beschriebenem Umfange
für ein Jahr erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, auf die Verfahrensakten 2 L 855/00, 2 L 543/01 und 2 L 135/02 sowie die
jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht das Ergehen des Widerspruchsbescheides
nach Klageerhebung entgegen. Die Klägerin konnte verfahrensrechtlich unbedenklich
nach Ergehen des Widerspruchsbescheides das als Untätigkeitsklage nach § 75 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begonnene Verfahren als Verpflichtungsklage
fortführen.
Die Kammer teilt auch nicht die vom Beklagten und Beigeladenen geäußerten Bedenken
hinsichtlich der Mitwirkungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dieser
Streitsache.
Soweit der Beklagte einen Verstoß des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen seine
Pflichten rügt, denen dieser als ehemaliger Beigeordneter der Stadt B. unterliegt, und damit
sinngemäß einen Verstoß des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen § 75 b des
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) vorträgt, hat die Kammer
keine Veranlassung zu weiterer Prüfung, da eine auf § 75 b Abs. 3 LBG NRW gestützte
Untersagungsverfügung jedenfalls nicht vorliegt. Es ist nicht Aufgabe des Prozessgerichts,
im Verlaufe eines gerichtlichen Verfahrens die dem letzten Dienstvorgesetzten obliegende
Prüfung nach § 75 b LBG vorzunehmen. Ob eine etwaige Verbotsverfügung des letzten
Dienstvorgesetzten Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen des
Prozessbevollmächtigten hätte, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
Verwertbare Anhaltspunkte für einen Verstoß des Prozessbevollmächtigten der Klägerin
gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtanwaltsordnung (BRAO) hat die Kammer nicht.
Zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin als Wahlbeamter der Stadt B. (d.h. mit Ablauf des Monats August 1997) existierte
die Klägerin noch nicht; ebenso wenig gab es zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür,
dass die heutige Klägerin und/oder deren Gesellschafter/Geschäftsführer mit dem hier
streitbefangenen Petitum an den Beklagten herantreten würden. Unter diesen Umständen
kann die Frage dahinstehen, in welcher Weise die Ahndung eines etwaigen Verstoßes
gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zu erfolgen hätte. Selbst das Vorliegen eines Verstoßes des
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Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO - wofür die Kammer
keinen Anhaltspunkt sieht - hätte weder die Unwirksamkeit der dem Rechtsanwalt erteilten
Vollmacht noch die Unwirksamkeit der von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen
zur Folge.
Vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 8 LB
3551/01 -, JURIS-Doknr. MWRE 101450200.
Die demnach zulässige Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Bescheid des
Beklagten vom 17. Dezember 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L.
vom 31. März 1999 sind im Ergebnis rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin
hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 18 ff. des Gesetzes über
den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer
vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juni
1999 (GV NRW S. 386 - RettG NRW -) zum Betrieb zweier Krankentransportwagen sowie
eines Rettungstransportwagens einschließlich jeweils eines Ersatzfahrzeuges für
Ausfallzeiten.
Dabei kann offen bleiben, ob das Eingreifen des § 19 Abs. 4 RettG NRW (so genannte
Funktionsschutzklausel) ausreichend nachgewiesen ist. Denn ein Anspruch der Klägerin
scheitert bereits daran, dass sie nach dem Erkenntnisstand der Kammer in der letzten
mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2002 die (Zuverlässigkeits-)Voraussetzung des
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW nicht erfüllt.
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW darf die nach § 18 RettG NRW für die Notfallrettung
und den Krankentransport notwendige Genehmigung nur erteilt werden, wenn das
Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig und
fachlich geeignet sind. Gegen diese Vorschrift bestehen verfassungsrechtliche Bedenken
mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, Neue
Juristische Wochenschrift 1961, 2011 ff., zu subjektiven Zulassungsvoraussetzungen.
Als zuverlässig ist das Unternehmen nach der Definition des § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG
NRW anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der
Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und
den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor
Schäden und Gefahren bewahren. Damit reicht es aus, wenn nach dem erkennbaren
Sachverhalt die Annahme für die genannte Art der Unternehmensführung gerechtfertigt ist.
Demgegenüber kann die Zuverlässigkeit bereits dann nicht mehr als gegeben angesehen
werden, wenn sich aus konkreten Tatsachen Bedenken gegen die genannte Art der
Unternehmensführung ergeben.
Vgl. Prütting/ Mais, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage 1995, §
19 Rdn. 7.
In Anlehnung an die zum allgemeinen Personenbeförderungsrecht ergangene
Rechtsprechung,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 26. Januar 1962 - VII C 37.60 -,
Amtliche Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE) 13, 326 ff, und vom 20.
November 1970 - VII C 73.69 -, BVerwGE 36, 288 ff.,
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ist Voraussetzung für die Beurteilung einer zur Führung der Geschäfte bestellten Person
als unzuverlässig, dass über einen Verstoß gegen Berufsvorschriften hinaus anhand einer
Einschätzung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen und der Einzelfallumstände eine
allgemeine Bereitschaft des Betroffenen festzustellen sein muss, auch künftig die in seinem
Betrieb für die Notfallrettung und den Krankentransport zum Schutze der Allgemeinheit vor
Schäden und Gefahren geltenden Vorschriften nicht zu beachten.
Unter Berücksichtigung der fälschlich behaupteten Qualifikation seitens des alleinigen
Gesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin, Herrn C., in Würdigung seiner hieraus
resultierenden Persönlichkeitsmerkmale und aller Umstände des vorliegenden Falles
sowie der durch die Voraussetzungen des RettG NRW geschützten hohen Rechtsgüter der
Allgemeinheit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass erhebliche, durchgreifende
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin - und damit der
Klägerin - bestehen, die der Erteilung einer Genehmigung nach §§ 18 ff. RettG NRW
entgegenstehen.
Zum einen hat der Geschäftsführer der Klägerin gegen Berufsvorschriften verstoßen. Als
selbstverständliche Berufsvorschrift ist anzusehen, dass ein Antragsteller bei
Antragstellung Qualifikationen, die bei der Entscheidung über die Genehmigung
Bedeutung erlangen können, wahrheitsgemäß angibt. Berühmt sich ein Antragsteller einer
Qualifikation, die er objektiv nicht besitzt, so täuscht er über das Vorliegen seiner Eignung
oder über das Ausmaß seiner Eignung und verschafft sich auf diese Weise gegebenenfalls
Vorteile gegenüber etwaigen Konkurrenten. Insbesondere im Bereich des Kranken- und
Rettungstransportwesens sind die Qualifikations-anforderungen sowohl an die
(mitarbeitenden) Unternehmer als auch an die tätig werdenden Mitarbeiter von hoher
Bedeutung. Wie sich aus § 4 Abs. 3 RettG NRW ergibt, dürfen Rettungs- und auch
Krankentransportfahrten zum Schutze der transportierten Patienten nur von besonders
geschultem und ausgebildetem Personal durchgeführt werden. Täuscht jemand andere
über Qualifikationen in diesem Bereich, so können sich hieraus negative Rückschlüsse auf
seine Zuverlässigkeit ergeben; letztere wiederum muss gegeben sein, um Gefahren für
Leib und Leben der zu transportierenden Personen entgegenzuwirken.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat bei Antragstellung im Januar 1998 eine Qualifikation
angegeben, die er nicht besitzt. Er hat sich selbst bereits im handschriftlich ausgefüllten
Antragsformular als "Lehrrettungsassistent" bezeichnet, ohne im Ergebnis einen
entsprechenden Nachweis für diese Qualifikation erbringen zu können. Die vorgelegte
Urkunde über die Ableistung der Prüfung zum "Lehrrettungsassistenten" vom 2. Januar
1998 "an der staatlich anerkannten Berufsfachschule für den Rettungsdienst e.V. C." ist
eine mittels Einsatzes von Kopiertechnik hergestellte Fälschung. Denn laut schriftlicher
Mitteilung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in C. vom 17. Mai 1999, an deren
inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, existiert die genannte
Berufsfachschule überhaupt nicht. Bei der Erstellung einer derart gefälschten Urkunde ist
mithin mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen worden, was u.a. dadurch deutlich
wird, dass der komplette Name der Schule/Einrichtung frei erfunden worden und in die
entsprechende graphische Gestaltung eines Briefbogens eingeflossen ist. Der
Geschäftsführer der Klägerin hat angesichts des unwiderlegbaren Materials in der
mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2002 einräumen müssen, dort keine
entsprechende Prüfung abgelegt zu haben. Dem zu seiner Entlastung vorgetragenen
Vorbringen, die Qualifikation als "Lehrrettungsassistent" ergebe sich dennoch aus den
vorgelegten Urkunden der Industrie- und Handelskammer vom 1. Oktober 1996 und seiner
Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Rettungsassistent vom 25. Februar 1991, vermag
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die Kammer nicht zu folgen. Denn angesichts dessen, dass die Tätigkeitsbezeichnung
"Lehrrettungsassistent" eine eindeutig auf das Rettungswesen zugeschnittene Qualifikation
darstellt, die im Rahmen von durch die Rettungsdienste speziell angebotenen
Ausbildungskursen erworben wird, ist es fern liegend, aus einer allgemeinen
kaufmännischen Qualifikation über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse zugleich
diejenige oder sogar eine höherwertigere Qualifikation im Rettungswesen ableiten zu
wollen. Insoweit wertet die Kammer den diesbezüglichen Vortrag des Geschäftsführers der
Klägerin als Schutzbehauptung.
Im Übrigen kommt das Gericht aufgrund der wenig auf Einsicht in eigenes Fehlverhalten
hindeutenden Reaktion des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vom 26. Februar 2002 und der Einzelfallumstände zu dem Schluss, dass er auch in Zukunft
nicht uneingeschränkt die Gewähr dafür bietet, die für seinen Betrieb geltenden
Vorschriften vollständig zu beachten. Selbst nach Vorhalt seitens des Gerichts im Termin
zur mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2002, dass er eine Qualifikation angegeben
habe, die er nicht nachweisen könne, ja die sogar auf einer offensichtlich gefälschten
Urkunde beruhe, hat er sich allein von der (offensichlichen) Tatsache der Fälschung der
Urkunde distanziert, nicht jedoch das Fehlen der behaupteten Qualifikation
"Lehrrettungsassitent" eingeräumt. Sein Verweis auf den anderweitigen Nachweis der
Qualifikation als "Lehrrettungs- assistent" ist - wie bereits ausgeführt - nicht
nachzuvollziehen. Aus diesem Verhalten wird deutlich, dass der Geschäftsführer der
Klägerin die besonderen Qualifikationsanforderungen des Rettungswesens unterschätzt.
Es erscheint daher nicht fern liegend, dass er auch zukünftig im Rahmen eines Betriebes
als Rettungs- und Krankentransportunternehmer eigene Qualifikationsanforderungen sowie
diejenigen von Mitarbeitern nicht mit der erforderlichen Sorgfalt überprüft und überwacht.
Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass eine abgeschlosene Ausbildung als
"Lehrrettungsassistent" nicht Voraussetzung für die Genehmigung zur Durchführung von
Rettungs- und Krankentransporten ist. Es handelt sich unstreitig um eine zusätzliche
Qualifikation. Diese ist jedoch wiederum Voraussetzung für eine etwaige Lehrtätigkeit in
diesem Bereich und kann damit die Qualifikation der nach entsprechender Ausbildung tätig
werdenden Mitarbeiter beeinflussen. Darüber hinaus sind für den Beklagten bei der
Prüfung eines Antrages in diesem für das öffentliche Gesundheitswesen wichtigen
Gewerbebereich alle (notwendigen und zusätzlichen) Qualifikationen eines Bewerbers von
Belang, um dessen Eignung und Befähigung möglichst sachgerecht und umfassend
beurteilen zu können. Wer über eine in das Spektrum der unternehmerischen Tätigkeit
fallende Zusatzqualifikation durch Einreichung einer gefälschten Urkunde täuscht, erfüllt
nach Auffassung der Kammer das Zuverlässigkeitskriterium des § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG
NRW nicht.
Das Gericht hat sich bei Würdigung der Gesamtumstände auch mit der sinngemäßen
Andeutung des Geschäftsführers der Klägerin befasst, er könne sich die Einreichung der
gefälschten Urkunde nur mit einem Unterschieben seitens seines damaligen
Mitgesellschafters D. erklären. Dieser - vom Geschäftsführer der Klägerin eher zögerlich
vorgetragenen - These vermag die Kammer im Ergebnis nicht zu folgen. Der
Geschäfsführer der Klägerin hat nach eigenem Bekunden nicht nur das Anschreiben vom
14. Januar 1998 (zu dem Antrag) angefertigt und unterschrieben, sondern auch die vom
Umfang her mit wenigen Blicken zu überschauenden Formulare unterzeichnet. Bereits
darin finden sich die handschriftlichen Vermerke u.a. über die Qualifikation
"Lehrrettungsassistent". Hinzu kommt bei lebensnaher Betrachtung, dass Zahl und Umfang
der Anlagen zum Antrag ebenfalls überschaubar waren, so dass der Geschäftsführer der
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Klägerin sich nicht etwa mit Erfolg darauf berufen kann, Antrag und Anlagen seien so
voluminös gewesen, dass eine Detailprüfung durch ihn nicht habe stattfinden können. Im
Übrigen gibt es auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wieso zum Zeitpunkt der
Antragstellung - im Januar 1998 - der damalige Mitgesellschafter D., mit dem zu diesem
Zeitpunkt offensichtlich noch so gutes Einvernehmen bestand, dass man sich zu einer
gemeinsamen Unternehmensgründung entschlossen hatte, ein Interesse daran gehabt
haben soll, hinter dem Rücken seines Mitgesellschafters C. im Alleingang derart
weitreichende Manipulationen vorzunehmen. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge
verhält es sich vielmehr so, dass - unabhängig von einer der Kammer nicht zustehenden
strafrechtlichen Würdigung der Vorgänge - der (jetzige) Gesellschafter und Geschäftsführer
die aus der Einreichung einer gefälschten Urkunde resultierenden gravierenden Bedenken
gegen seine Zuverlässigkeit jedenfalls in der verwaltungsrechtlichen Sphäre des § 19 Abs.
1 Nr. 2 RettG NRW - Unterzeichnung des Anschreibens und des Antragsvordrucks - gegen
sich gelten lassen muss.
Dementsprechend war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3 VwGO
abzuweisen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich
durch seine Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.