Urteil des VG Aachen vom 10.07.2006

VG Aachen: altersgrenze, wartezeit, beamtenverhältnis, vollstreckung, gerichtsakte, einverständnis, widerspruchsverfahren, vollstreckbarkeit, dienstzeit, ausbildung

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1013/03
Datum:
10.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1013/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die 51-jährige Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit
Ablauf des 31. Oktober 2001 als Steueramtfrau bei dem Finanzamt B. im Dienst des
beklagten Landes. Mit Bescheid vom 5. November 2001 setzte das Landesamt für
Besoldung und Versorgung NRW (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin fest.
Dabei wurde der Ruhegehaltssatz nach Übergangsrecht ermittelt und auf 65,45 vom
Hundert festgesetzt.
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Die Klägerin erhob Widerspruch und beantragte die vorläufige Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes nach § 14 a des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2003 wies das LBV den Widerspruch nach
Überprüfung der Sach- und Rechtslage als unbegründet zurück.
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Die Klägerin hat am 14. Mai 2003 Klage erhoben. Sie verfolgt weiter die vorläufige
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG auf 70 vom Hundert und weist
darauf hin, dass ihre Zeit als Angestellte in der Finanzverwaltung vom 1. August bis zum
1. November 1972 bei der Berechnung der Versorgungsbezüge außer Ansatz geblieben
sei. In ihrem Fall errechne sich das Ruhegehalt ausschließlich nach altem Recht und
sei auf 72 vom Hundert zu erhöhen. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1
und 3 BeamtVG. Bei der Berechnung nach Übergangsrecht sei die Zurechnungszeit
falsch in Ansatz gebracht worden. Zur Vermeiden von Härten hätten in ihrem Fall 2/3 der
Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und nicht 1/3 bis zur Vollendung des 55.
Lebensjahres berücksichtigt werden müssen, weil sie nach dem 31. Dezember 1999
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wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sei. Ihren Berechnungen zufolge
ergebe sich insgesamt ein Ruhegehaltssatz vom 72,16 vom Hundert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 11. April 2003 dessen
Bescheid über Versorgungsbezüge vom 5. November 2001 zu ändern und den
Ruhegehaltssatz auf 72 vom Hundert festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus, die Voraussetzungen für eine vorübergehende Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe die
nach § 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten in
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nachgewiesen und unter Berücksichtigung
ihrer beamtenrechtlichen Laufbahn sei auch nicht anzunehmen, dass sie diese
Wartezeit erfüllt habe. Eine Anrechnung der Zeit als Angestellte vom 1. August bis zum
1. November 1972 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach § 10 BeamtVG könne nicht
erfolgen, weil diese Tätigkeit nicht zur Anstellung geführt habe. Vielmehr habe die
Klägerin die Laufbahnbefähigung durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und
Ablegen der Laufbahnprüfung erworben. Die Angestelltenzeit falle auch nicht unter § 12
Abs. 1 BeamtVG, weil sie nicht Bestandteil der vorgeschriebenen Ausbildung für den
gehobenen Finanzdienst gewesen sei. Schließlich entspreche die Festsetzung den
anzuwendenden Übergangsbestimmungen des § 85 BeamtVG. Der zum 31. Dezember
1991 erdiente Ruhegehaltssatz sei mit 53 vom Hundert in die Berechnung eingeflossen.
Damit sei der Besitzstand zum 31. Dezember 1991 gewahrt. Die Anwendung alten
Rechts nach § 85 Abs. 3 BeamtVG setze neben dem am 31. Dezember 1991
bestehenden Beamtenverhältnis voraus, dass die maßgebende gesetzliche
Altersgrenze vor dem 1. Januar 2002 erreicht wurde. Da für die Klägerin als gesetzliche
Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres der nicht vor dem Stichtag liegende
28. August 2019 gelte, seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Eine
Zurechnungszeit von 2/3 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 13
BeamtVG komme nicht in Betracht, weil sich die Berechnung der Zurechnungszeit nach
den Vorschriften in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung richte. Diese
hätten aber nur eine Bewertung der Zurechnungszeit mit 1/3 und der Berechnung des
Zurechnungszeitraumes bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres vorgesehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer kann im Einverständnis mit den Beteiligten durch den Berichterstatter ohne
mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Der
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Bescheid über Versorgungsbezüge und der Widerspruchsbescheid des LBV sind
rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Wegen der für die Berechnung der Versorgungsbezüge anzuwendenden Vorschriften
wird zunächst auf den Bescheid des LBV vom 5. November 2001 verwiesen, dem die
Kammer folgt, sodass sich nach § 117 Abs. 5 VwGO eine weitere Darstellung der
Entscheidungsgründe erübrigt.
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Die Klägerin hat im Klageverfahren nichts vorgetragen, was eine ihr günstigere
Entscheidung rechtfertigen könnte. Ihre Ausführungen zur Festsetzung eines höheren
Ruhegehaltssatzes stellen die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht in Frage.
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Soweit die Klägerin eine vorübergehende Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge gemäß §
14 a BeamtVG begehrt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Weder lässt sich den
Verwaltungsvorgängen entnehmen noch lässt der Vortrag der Klägerin darauf
schließen, dass sie die nach § 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG geforderte Wartezeit von 60
Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat. Weder im
Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren hat sie entsprechende
Rentenversicherungsunterlagen vorgelegt. Mit Blick auf die äußerst kurze
Angestelltenzeit vom 1. August bis zum 1. November 1972 und den Eintritt in den
Vorbereitungsdienst im Alter von 18 Jahren ist auch nicht zu erwarten, dass sie diese
Wartezeit erfüllt hat.
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Eine Anrechnung dieser dreimonatigen Angestelltenzeit nach den Vorschriften der §§
10-12 BeamtVG kommt gleichfalls nicht in Betracht. Diese Zeit erfüllt keine der dort
genannten Voraussetzungen. Dies hat das LBV im Schriftsatz vom 15. Juli 2004
erschöpfend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen.
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Schließlich ist die Berechnung auch zutreffend nach den Übergangsbestimmungen des
§ 85 BeamtVG erfolgt. Da der bis zum 31. Dezember 1991 erdiente Ruhegehaltssatz
von 53 vom Hundert in die Berechnung eingeflossen ist, ist der zu diesem Zeitpunkt
bestehende Besitzstand der Klägerin gewahrt worden. Eine Anwendung des § 85 Abs.
3 BeamtVG scheidet aus. Hat hiernach das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in
den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte
vor dem 1. Januar 2002 die für ihn maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich
die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Zwar ist die Klägerin am 31. Dezember
1991 bereits Landesbeamtin gewesen. Sie hat aber nicht vor dem 1. Januar 2002 die für
sie maßgebliche Altersgrenze - bei ihr mit Vollendung des 65. Lebensjahres der 28.
August 2019 - erreicht.
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Schließlich stellt sich die Berechnung der Zurechnungszeit als fehlerfrei dar. Da für die
Klägerin über § 85 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG auch nach
Eintritt des Versorgungsfalles wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2000 §
13 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden
ist, ist die Zurechnungszeit mit 1/3 und der Zurechnungszeitraum bis zur Vollendung des
55. Lebensjahres nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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