Urteil des VG Aachen vom 05.10.2005

VG Aachen: verordnung, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, rücknahme, betriebsinhaber, rückforderung, behörde, rückzahlung, rechtsgrundlage, beihilfe, gemeinde

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1145/03
Datum:
05.10.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1145/03
Tenor:
Der angefochtene Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheid vom
26. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai
2003 wird teilweise aufgehoben, und zwar soweit er Zinsen auf die
Rückforderung bis einschließlich 25. März 2003 festsetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist Landwirt und wendet sich gegen die Teilrücknahme bzw.
Teilrückforderung einer agrarrechtlichen Ausgleichszahlung.
2
Die beklagte Landwirtschaftskammer gewährte dem Kläger für die Antragsjahre 1997
und 1998 eine Ausgleichungszahlung auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr.
1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter
landwirtschaftlicher Ackerkulturen. Die zur Förderung angemeldete landwirtschaftlich
genutzte Fläche hatte der Kläger bei Antragstellung durch ein Flächenverzeichnis
nachgewiesen.
3
In der Folge stellte der Beklagte im Rahmen eines Katasterabgleichs fest, dass die
förderfähige Fläche in Wahrheit kleiner als angegeben sei, weil sich die betreffenden
Nutzungsgrößen bereits im Jahr 1996 und damit vor den Antragsjahren 1997 und 1998
aufgrund einer Neuvermessung bzw. Aufteilung folgendermaßen verringert hätten:
Lfd.Nr. laut Flächenverzeichnis Gemarkung Flurnummer Flurstücksnummer
Verringerung in ha 17 G. 10 42 1998: 0,0039 18 G. 10 43 1998: 0,0008 26 M. 12 5 1997
und 1998: 0,5702 27 M. 12 6 1997 und 1998: 0,4913 28 G. 4 36 1997 und 1998: 0,1002
29 G. 4 37/1 1997 und 1998: 0,1241 30 G. 4 37/2 1997 und 1998: 0,0497 31 G. 4 38
1997 und 1998: 0,0677 32 G. 4 39 1997 und 1998: 0,0004 34 G. 4 41 1997 und 1998:
0,0001 35 G. 4 42 1997 und 1998: 0,0022 36 G. 4 43 1997 und 1998: 0,0627 37 G. 4 44
1997 und 1998: 0,0284 38 G. 4 45 1997 und 1998: 0,2087 115 M. 12 3 1998: 0,3978 120
G. 14 22/2 1998: 0,3641
4
Mit Schreiben vom 10. April 2002 erklärte der Kläger dazu: Da die Flächen seines
Betriebes in unmittelbarer Nähe des Umsiedlungsstandortes J. bzw. am
Tagebaurandgebiet der Firma S. lägen, habe er durch einige Umstrukturierungen der
Gemeinde J. bzw. des Kreises E. unwissentlich die nicht korrekten Größen der
beanstandeten Flurstücke angegeben. Für die Angabe der nicht korrekten Größen
entschuldige er sich ausdrücklich. Allerdings sei der Grünstreifen an den Flurstücken
Gemeinde J. , Gemarkung G. , Flur 4, Flurstücke Nr. 36, 37/1, 37/2, 38, 39 sowie 41 bis
45 tatsächlich erst Ende 1998, mithin nach den Antragsjahren 1997 und 1998
fertiggestellt worden, wie sich aus einem Brief des Bürgermeisters der Gemeinde J. vom
4. April 2002 ergebe.
5
Daraufhin reduzierte der Beklagte das Rückforderungsverlangen entsprechend dem
Einwand des Klägers und hob mit Bescheid vom 26. März 2003 seine
Bewilligungsbescheide für die Jahre 1997 und 1998 (vom 28. November 1997 und vom
30. November 1998) teilweise auf, und zwar für das Jahr 1997 bezüglich der Prämie für
1,5980 ha Getreideflächen und für das Jahr 1998 bezüglich der Prämie für 2,3646 ha
Getreideflächen. Gleichzeitig forderte er die dafür erhaltenen Beihilfen in Höhe von
insgesamt 1.247,10 EUR zurück. Ferner erhob er Zinsen in Höhe von 372,84 EUR, die
er vom Zeitpunkt der Zahlung der zurückgeforderten Beihilfe berechnete. Zur
Begründung führte der Beklagte aus: Angesichts der durch den Katasterabgleich
festgestellten Verringerungen der Grundflächen seien die Zuwendungsbescheide für die
Antragsjahre 1997 und 1998 rechtswidrig und somit aufzuheben. Die zu Unrecht
gezahlte Ausgleichszahlung sei einschließlich Zinsen zurückzufordern. Dies ergebe
sich aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 i. V. m. § 10 Abs. 1 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG). Danach seien
rechtswidrige begünstigende Bescheide zurückzunehmen und zu Unrecht gezahlte
Beträge zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Der Zinszeitraum beginne vom Zeitpunkt der
Zahlung an. Der Zinssatz bis zum 28. Juni 2002 betrage 3 % und steige ab dem 29. Juni
2002 auf 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
6
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 2. April 2003 Widerspruch ein und führte zur
Begründung aus: Ihm könne hinsichtlich der Ungenauigkeiten bei der Angabe der
Nutzungsgrößen seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen kein Vorwurf gemacht
werden, weil er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe. Er bewirtschafte in
einem Gebiet, in dem Braunkohlenabbau im Tagebau vorgenommen werde. Durch
diesen Tagebaubetrieb komme es immer wieder zu Flächenverschiebungen. Es könne
ihm nicht zugemutet werden, mit der Genauigkeit eines Landmessers oder eines
Satellitenüberwachungssystems zu arbeiten. Auch sei die Rückforderung schon wegen
des langen Zeitablaufs ausgeschlossen. Das ergebe sich aus dem in Deutschland zu
beachtenden § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wonach die Rücknahme
eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der
Kenntnisnahme zulässig sei. Diese Jahresfrist sei jedoch bei Weitem überschritten.
Auch der Zinsanspruch begegne rechtlichen Bedenken. Insoweit führe nämlich die
lange Dauer der Bearbeitung zu massiven wirtschaftlichen Nachteilen. Schließlich fehle
es nicht nur hinsichtlich der Forderung von Zinsen an der Ausübung des behördlichen
Ermessens. Wegen dieses Mangels habe der Beklagte nicht gewürdigt, dass er ohne
jedes Verschulden gehandelt habe.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2003, zugestellt am 8. Mai 2003, hob der
Beklagte den angegriffenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid insoweit auf, als
8
darin Zinsen auf die Rückforderung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 gefordert
wurden. Dementsprechend setzte er den Zinsbetrag auf 350,77 EUR und den
Gesamtbetrag (einschließlich Zinsen) auf 1.597,87 EUR fest. Im Übrigen wies der
Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung
führte er aus: Zinsen für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 seien wegen Verjährung
gemäß §§ 197, 198, 201 BGB alter Fassung nicht mehr festzusetzen. Für die
Zinsberechnung sei vielmehr die Zeitspanne ab dem 1. Januar 1999 bis zum 2. Juni
2003 maßgeblich. Im Übrigen sei der angegriffene Rücknahme- und
Rückforderungsbescheid rechtmäßig.
Der Kläger hat am 2. Juni 2003 Klage erhoben, hält an seinem außergerichtlichen
Vorbringen fest und beantragt,
9
den Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheid vom 26. März 2003 in der Gestalt,
die er durch den Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2003 gefunden hat, aufzuheben.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten verwiesen.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15
Die zulässige Anfechtungsklage ist in geringem Umfang begründet.
16
Der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 26.
März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2003 ist nämlich im
Wesentlichen rechtmäßig (1. und 2.) und verletzt den Kläger lediglich in der getroffenen
Zinsentscheidung (3.) in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17
1. Rechtsgrundlage für die angefochtene (Teil-)Rücknahme der mit Bescheiden vom 28.
November 1997 und vom 30. November 1998 gewährten Beihilfen für die Jahre 1997
und 1998 ist § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG). Diese Vorschrift ist anwendbar,
denn bei der - hier in Rede stehenden - Gewährung einer Ausgleichungszahlung auf der
Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung
für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Ackerkulturen handelt es sich um eine
flächenbezogene Beihilfe, so dass ein Fall des § 6 MOG vorliegt.
18
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide
in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind,
zurückzunehmen. Ein Ermessensspielraum der Behörde besteht nicht. Die mit
Bescheiden vom 28. November 1997 und vom 30. November 1998 gewährten Beihilfen
sind teilweise rechtswidrig erfolgt und daher teilweise zurückzunehmen. Zum Zeitpunkt
des jeweiligen Bescheiderlasses stand dem Kläger die gewährte Beihilfe nicht in vollem
19
Umfang zu, weil die vom Beklagten zuletzt benannten Grundstücksflächen aufgrund
einer im Jahr 1996 erfolgten Neuvermessung bzw. Aufteilung des Gebiets in den
Antragsjahren 1997 und 1998 nicht mehr vom Kläger bewirtschaftet werden konnten.
Für die Annahme der Rechtswidrigkeit einer auf der Grundlage der Verordnung (EWG)
Nr. 1765/92 gewährten Ausgleichungszahlung ist es unerheblich, ob dem
Beihilfeempfänger hinsichtlich von Falschangaben ein Verschuldensvorwurf zu machen
ist oder ob dies nicht der Fall ist, wie es der Kläger unter Hinweis auf die spezielle
Grundstückssituation im Tagebaurandgebiet für sich in Anspruch nimmt. Die
Unerheblichkeit eines etwaigen Verschuldens verdeutlicht Art. 9 Abs. 2 Verordnung
(EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen (InVekoS) in
der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98. Danach ist immer dann, wenn - wie auch
hier - die in einem Beihilfeantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt
("Überantrag"), über den Beihilfeantrag auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten
Fläche zu entscheiden.
20
Ferner hatte der Beklagte bei der Rücknahmeentscheidung keine Gesichtspunkte des
im nationalen Recht verankerten Vertrauensschutzes zu beachten. Zwar schreibt § 10
Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG dem Wortlaut nach die Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor. Aber insbesondere die in Betracht
kommende Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG, die die Rücknahme eines eine einmalige
Geldleistung gewährenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Hinblick auf den
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten unter bestimmten
Voraussetzungen ausschließt, ist im vorliegenden Fall wegen des Vorrangs des
Gemeinschaftsrechts,
21
vgl. grundlegend zur unmittelbaren Anwendbarkeit und zum Vorrang des
Gemeinschaftsrechts: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil
vom 5. Februar 1963, Rs. 26/62, Slg. 1963, Rn. 10, "van Gend & Loos" und nunmehr
auch für unionsrechtliche Rahmenbeschlüsse, Urteil vom 16. Juni 2005, Rs. C- 105/03,
"Maria Pupino", NJW 2005, 2839,
22
- ohne Weiteres - unanwendbar. Die Berücksichtigung des Grundsatzes des
Vertrauensschutzes im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung rechtswidriger
Beihilfebescheide und die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bewilligten
Beihilfen einschließlich etwaiger Zinsen wird nämlich abschließend auf der Ebene des
europäischen Gemeinschaftsrechts durch spezielle Verwaltungs- und Kontrollstrukturen
für die Bereiche Landwirtschaft und ländliche Entwicklung geregelt.
23
Namentlich greift das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 geschaffene integrierte
Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche
Beihilferegelungen ein. Aus Nr. 6 der Erwägungsgründe der Verordnung in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 lässt sich die Intention der Kommission als
Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die
Handhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu
Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem Bestreben
der Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Vorgaben durch eine Regelung in
der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in
den Bestand des Beihilfen- oder Prämienbescheids (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs.
24
MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG) indes nicht zu vereinbaren.
Vgl. zu den vorstehenden Ausführungen, denen sich die angerufene Kammer bereits mit
Urteil vom 17. November 2004 - 3 K 1841/02 - angeschlossen hat:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 22. Juni 2004 - 10 S
557/04 -, Juris und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. März 2005
- 3 B 117/04 -, Juris.
25
Nach alledem ist die angegriffene Rücknahmeentscheidung nicht zu beanstanden.
26
2. Rechtmäßig ist ebenfalls die mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2003 erlassene
Entscheidung über die Rückforderung von 1.247,10 EUR.
27
Im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der Gemeinschaft ist derzeit und war
schon in den Antragsjahren 1997 und 1998 bestimmt, dass bei zu Unrecht gezahlten
Beträgen der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet
ist. Dabei kann aufgrund des identischen Normeninhalts hier offen bleiben, ob sich der
Rückforderungsanspruch des Beklagten hier aus Art. 14 Abs. 1 der (früheren)
Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 oder - wofür Vieles spricht - aus Art. 49 Art. 1 der zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen bereits gültigen Verordnung
(EG) Nr. 2419/2001 ergibt.
28
Ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf das Behaltendürfen des
gezahlten und nunmehr zurückgeforderten Betrages scheidet aus. Zwar begründen
beide vorgenannten Artikel des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
Vertrauensschutz, wenn die ursprüngliche Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen
Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom
Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dafür gibt aber der
vorliegende Fall nichts her. Die in Rede stehenden Falschangaben hinsichtlich der
Nutzungsgrößen im Rahmen des sog. "Überantrags" fallen in die Sphäre des Klägers
als antragstellender Betriebsinhaber und können unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt der beklagten Behörde zugeordnet werden.
29
3. Größtenteils rechtswidrig ist allerdings der im angegriffenen Widerspruchsbescheid
getroffene Zinsausspruch. So fehlt es an einer Rechtsgrundlage, soweit der Beklagte
Zinsen für die Zeit vor der Übermittlung des Rückforderungsbescheides vom 26. März
2003 verlangt. Das ergibt sich aus der hier anwendbaren Verordnung (EG) Nr.
2419/2001, die den Zinszeitraum in Art. 49 Abs. 3 folgendermaßen eingrenzt:
30
"Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des
Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung
(…) berechnet."
31
Dementsprechend beginnt der Zinszeitraum hier am 26. März 2003. Bereits am Tag des
Erlasses des Rückforderungsbescheides ist es nämlich zu einem die Zinspflicht
auslösenden Übermittlungs- bzw. Bekanntgabeakt gekommen. Das lässt sich aus dem
Umstand entnehmen, dass der Kläger am genannten Tag eine Prozessvollmacht
"wegen Prämienrückforderung", also zum Zwecke der Bescheidanfechtung erteilt hat.
32
Für den Zeitraum vor dem 26. März 2003 fehlt es hingegen an einer gesetzlichen
Zinspflicht. Sie lässt sich nicht aus dem vom Beklagten herangezogenen Art. 14 Abs. 1
33
der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 herleiten. Zwar fallen nach dieser Norm Zinsen nicht
erst mit der Übermittlung des Rückforderungsbescheides, sondern bereits vom Zeitpunkt
der ursprünglichen Zahlung des zurückgeforderten Betrages an. Diese für den
betroffenen Betriebsinhaber ungünstige Regelung des Zinsbeginns wurde aber am 13.
Dezember 2001 mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 durch die
oben zitierte günstigere Bestimmung des Zinszeitraums ersetzt. vgl. Art. 53 Abs. 1 Satz
1 dieser Verordnung, wonach die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ausdrücklich
aufgehoben wird. Letztgenannte Verordnung bildete daher für die im Jahr 2003
getroffenen Zinsentscheidungen des Beklagten keine gültige Rechtsgrundlage mehr.
Insbesondere hat der Gemeinschaftsgesetzgeber gerade keine Fortgeltung der in der
Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmung des Zinszeitraums angeordnet.
Die in Satz 2 des Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bestimmte
Fortgeltung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 betrifft nicht die hier in Rede stehenden
Rückforderungs- bzw. Zinsbestimmungen, sondern allein das Agrarleistungsrecht,
namentlich das maßgebliche Recht zur Entscheidung über Beihilfeanträge, die sich auf
vor dem 1. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.
Diese Ausnahmebestimmung trägt der Besonderheit Rechnung, dass agrarrechtliche
Beihilfeanträge jeweils auf ein bestimmtes Antrags- bzw. Wirtschaftsjahr bezogen sind.
Dieser spezifische Normzweck verbietet es, Satz 2 des Art. 53 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 2419/2001 als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des
Überleitungsrechts zu behandeln und entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auf die
Fortgeltung von Normen über die im Falle der Rückforderung anfallenden Zinsen
anzuwenden.
34
Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die
aufgrund des Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 geschaffene
Vergünstigung, dass Zinsen erst vom Zeitpunkt der durch die Übermittlung des
Rückforderungsbescheides eingetretenen "Bösgläubigkeit" anfallen, dem betroffenen
Beihilfeempfänger nicht allein deshalb vorenthalten will, weil die Gewährung des
zurückgeforderten Betrages - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erfolgt ist.
In diese Richtung weist auch der auf Fortentwicklung gerichtete Charakter des
Gemeinschaftsrechts, der sich dadurch auszeichnet, dass ein mit Blick auf
primärrechtliche Grundrechtspositionen als nicht hinreichend empfundener Standard
des sekundärrechtlichen Vertrauensschutzes schrittweise angehoben wird, um Grenzen
der Gemeinschaftsgewalt gegenüber dem Schutz der berechtigten Erwartungen der
Beihilfeempfänger ("protection of legitimate expectations") besser sichtbar zu machen.
35
Vgl. zum Konzept der gemeinschaftsrechtlichen Gewährleistung von Vertrauensschutz
und Rechtssicherheit ("protection of legitimate expectations and principle of legal
certainty"): Reich/Goddard/Vasiljeva, Understanding EU Law (Objectives, Principles
and Methods of Community Law), Antwerp - Oxford - New York, Intersentia 2003, § 13,
Seite 210 ff, m.w.N.
36
Im Übrigen kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben, ob die
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sich im vorliegenden
Fall zusätzlich auch noch aus dem sog. Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 2988/95 herleiten ließe. Insbesondere muss nicht etwa abgewartet
werden, welche Antwort der Gerichtshof im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren
C-286/05, Rechtssache "I. ", auf die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
mit Beschluss vom 30. Juni 2005 sinngemäß gestellte Frage geben wird, ob das im
37
Sanktionsrecht geltende Günstigkeitsprinzip, wonach bei späteren Änderungen von
Vorschriften die weniger strengen Bestimmungen auch rückwirkend anzuwenden sind,
auch auf spätere Änderungen von Vorschriften über Rückforderungs- bzw.
Zinsbestimmungen übertragen werden kann.
Soweit der angefochtene Widerspruchsbescheid schließlich Zinsen für den Zeitraum ab
einschließlich 26. März 2003 festsetzt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,
dass darin eine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers liegt. Dem Beklagten obliegt
es, nach Maßgabe des Urteilstenors die entsprechenden Klarstellungen durch eine
erneute Zinsberechnung zu treffen.
38
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw.
Unterliegens, vgl. § 155 Abs. 1 VwGO.
39