Urteil des VG Aachen vom 26.07.2005

VG Aachen: getrennt lebender ehegatte, einkünfte, altersrente, landrat, vollstreckung, gesundheit, ausnahme, verordnung, forstwirtschaft, kreis

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2882/03
Datum:
26.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2882/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die am 3. Januar 1926 geborene Klägerin zu 1. beantragte am 23. Dezember 2002 beim
Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz - GSiG -).
Ihr Ehemann, der am 19. September 1927 geborene Kläger zu 2., wurde in dem Antrag,
den er mitunterzeichnete, als "2. Person" aufgeführt. Die Kläger gaben an, dass die
Klägerin zu 1. eine monatliche Altersrente in Höhe von 223,32 EUR und der Kläger zu
2. in Höhe von 1.595,95 EUR beziehe. Weiterhin legten sie den Bescheid des
Finanzamts E. für 2001 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 25.
Oktober 2002 vor. Diesem zufolge erzielte der Kläger zu 2. im Jahre 2001 negative
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 38.239,- DM.
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Mit an beide Kläger adressiertem Bescheid vom 9. Oktober 2003 lehnte der Beklagte
den Antrag ab, weil die Kläger über ausreichendes Einkommen verfügen würden. Zur
näheren Erläuterung verwies er insoweit auf einen dem Bescheid beigefügten
Berechnungsbogen.
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Die Kläger erhoben am 25. Oktober 2003 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus,
sie hätten den Antrag auf Grundsicherungsleistungen für die Klägerin zu 1. gestellt und
nicht für die Kläger zu 1. und 2. Das Einkommen des Klägers zu 2. habe mit dem Antrag
nichts zu tun. Selbst wenn dieses Einkommen zu berücksichtigen wäre, müsse der
Beklagte die gesamte Summe anrechnen und zwar indem er das Minus aus der
selbständigen Tätigkeit mit der Rente verrechne.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 wies der Landrat des Kreises E.
den Widerspruch zurück.
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Die Kläger haben am 6. Dezember 2003 Klage erhoben.
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Zur Begründung verweisen sie erneut darauf, dass negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (hier: 3.186,59 EUR monatlich) berücksichtigt werden müssten. Denn
wären die Einkünfte aus Gewerbebetrieb positiv, würden sie den Einkünften
zugerechnet. Der Kläger zu 2. müsse das negative Ergebnis mit seiner Rente
ausgleichen. Dementsprechend minderten sich ihre Einkünfte.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises E. vom 26. November 2003 zu
verpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 Leistungen
nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den Inhalt des vom Landrat des Kreises E. vorgelegten
Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtordnung - VwGO -).
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Es legt das klägerische Begehren zunächst gemäß § 88 VwGO hinsichtlich des
streitgegenständlichen Zeitraums in der aus dem Klageantrag hervorgehenden Weise
aus. Gemäß § 6 Satz 1 GSiG, der auf den vorliegenden Fall noch Anwendung findet,
wird die Leistung in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni des
Folgejahres bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung
beginnt der Bewilligungszeitraum nach § 6 Satz 2 GSiG am Ersten des Monats, in dem
der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten
und mitgeteilt worden sind. Danach hätte der Beklagte im Falle einer positiven
Entscheidung über den Antrag vom 23. Dezember 2002 Grundsicherungsleistungen
zunächst für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 gewährt. Auf diesen
Zeitraum bezieht sich dann auch bei sachgerechter Betrachtung das Begehren der
gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten Klage.
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Die Klage ist zulässig. Das Gericht geht davon aus, dass auch im Hinblick auf die Klage
des Klägers zu 2. ein ordnungsgemäßes Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO
durchgeführt worden ist. Zwar wird der Kläger zu 2. im Grundsicherungsantrag vom 23.
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Dezember 2002 nicht als Antragsteller zu 2., sondern als "2. Person" und nicht getrennt
lebender Ehegatte bezeichnet und wird zudem in der Widerspruchsbegründung
vorgetragen, der Antrag sei für die Klägerin zu 1. und nicht für beide Kläger gestellt
worden. Jedoch hat der Kläger zu 2. den Antrag mitunterschrieben, ist der
Ablehnungsbescheid des Beklagten auch an ihn adressiert und wird in der Klageschrift
von "unser(em) Widerspruch in Sachen Grundsicherung" und von "unserem Antrag auf
Gewährung von Grundsicherungsleistungen" gesprochen.
Die Klage ist allerdings unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises E. vom 26. November 2003 ist
rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Sie haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen nach
dem Grundsicherungsgesetz für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003.
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Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung
können gemäß § 1 Nr. 1 GSiG Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag die
Leistungen nach diesem Gesetz erhalten. Anspruch auf Leistungen der
beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben gemäß § 2 Abs. 1
Satz 1 GSiG Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem
Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht
getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die
den Bedarf und die Grenzen des § 3 übersteigen, sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG zu
berücksichtigen. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern
und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im
Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100.000
Euro liegt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG). Der Umfang der bedarfsorientierten Grundsicherung
ergibt sich aus § 3 Abs. 1 GSiG. Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten
gemäß § 3 Abs. 2 GSiG die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und
die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
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Danach hat der Beklagte einen Anspruch der Klägerin zu 1., die grundsätzlich zum
Kreis der nach § 1 Nr. 1 GSiG Anspruchsberechtigten gehört, auf Leistungen nach dem
Grundsicherungsgesetz im streitbefangenen Zeitraum zutreffend verneint.
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Insbesondere durfte der Beklagte bei der Berechnung eines etwaigen
Grundsicherungsanspruchs der Klägerin zu 1. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG das
Einkommen des Klägers zu 2., ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten,
berücksichtigen. Wie aus der dem Bescheid vom 9. Oktober 2003 beigefügten Anlage
hervorgeht, überstieg dessen monatliche Altersrente in Höhe von 1.595,95 EUR den
Bedarf und die Grenzen des § 3 GSiG. Sich für die Kläger günstig auswirkende Fehler
lässt die Berechnung des Beklagten nicht erkennen. Dass der eigene notwendige
Lebensbedarf des Klägers zu 2. erheblich höher als der nach § 3 Abs. 1 GSiG
berücksichtigungsfähige Bedarf lag, ist weder vorgetragen worden, noch sonst
ersichtlich.
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Vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 30. September
2004 - 12 LB 259/04 -, juris.
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Negative Einkünfte des Klägers zu 2. aus selbständiger Arbeit waren nicht von seinem
anzurechnenden Einkommen abzuziehen.
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Der über die - bereits erwähnte - Verweisung des § 3 Abs. 2 GSiG auch im Bereich des
Grundsicherungsgesetzes entsprechend anwendbare § 76 Abs. 1 BSHG bestimmt, dass
zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert
gehören mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit
gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz. Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Einkünfte nach §
76 Abs. 1 BSHG ergeben sich aus der Verordnung zur Durchführung des § 76 des
Bundessozialhilfegesetzes (VO zu § 76 BSHG). § 4 der VO zu § 76 BSHG etwa verhält
sich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
selbständiger Arbeit. Gemäß § 10 Satz 1 der VO zu § 76 BSHG ist ein Verlustausgleich
zwischen den einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch
nach § 10 Satz 2 der VO zu § 76 BSHG die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers
des Einkommens berücksichtigt werden. Durch die Bestimmung des § 10 Satz 1 der VO
zu § 76 BSHG soll vermieden werden, dass dem Einkommensbezieher mit öffentlichen
Mitteln eine Einkunftsart erhalten bleibt, in der die Verluste überwiegen.
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Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. Juli 1990 - 4 A 204/88 -, juris.
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Eine Berücksichtigung der negativen Einkünfte des Klägers zu 2. aus selbständiger
Arbeit - d. h. ein Abzug von seinem Einkommen aus Altersrente - liefe auf einen
Verlustausgleich hinaus, dem § 10 Satz 1 der VO zu § 76 BSHG entgegensteht. Dass
vorliegend ein Härtefall im Sinne des § 10 Satz 2 der VO zu § 76 BSHG gegeben sein
könnte, ist nicht ersichtlich.
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Im Übrigen verhält sich der vorgelegte Steuerbescheid des Finanzamts E. vom 25.
Oktober 2002 nur zu den negativen Einkünften des Klägers zu 2. aus selbständiger
Arbeit im Jahr 2001. Wie hoch die Einkünfte des Klägers zu 2. aus selbständiger Arbeit,
die gemäß § 4 Abs. 2 der VO zu § 76 BSHG für das Jahr zu berechnen sind, in dem der
Bedarfszeitraum liegt, hingegen im streitgegenständlichen Zeitraum waren, geht daraus
nicht hervor.
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Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch der Kläger zu 2. für den hier in Rede
stehenden Zeitraum keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von
Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §
100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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