Urteil des VG Aachen vom 12.10.2006

VG Aachen: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, satzung, zweitwohnung, aufwand, hauptwohnung, begriff, stadt, steuer, wahlrecht, vollstreckung

Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 384/04
Datum:
12.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 384/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin war von Oktober 2001 bis August 2003 in B. mit Nebenwohnung gemeldet.
Sie bewohnte zusammen mit zwei anderen Studentinnen eine Mietwohnung in B. , C.----
---straße 00.
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Mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 zog der Beklagte die Klägerin unter
Zugrundelegung einer geschätzten Jahreskaltmiete von 6.048,00 EUR zur Zahlung
einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2003 von 604,80 EUR heran.
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Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs ließ die Klägerin vortragen,
sie habe ihren Wohnsitz in B. aufgegeben und wohne seit dem 1. August 2003 nicht
mehr in B. . Ihr Studium habe sie in Madrid fortgesetzt. Sie habe die Wohnung mit zwei
weiteren Studentinnen geteilt und der auf sie angefallene Mietanteil habe 230,00 EUR
betragen. In N. habe sie in der Wohnung ihres Vaters gelebt und keinen eigenen
Wohnsitz unterhalten. Aufgrund der Höhe der gezahlten Unterhaltsleistungen könne sie
die zusätzliche Belastung für die Zweitwohnungssteuer nicht aufbringen.
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Mit Bescheid vom 19. Januar 2004 gab der Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als
er für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. August 2003 von einer monatlichen
Kaltmiete von 230,00 EUR ausging. Für den Zeitraum ab dem 1. September 2003
erfolgte eine Absetzung der Zweitwohnungssteuer. Im Übrigen wies der Beklagte den
Widerspruch als unbegründet zurück. Es führte unter anderem aus, bei einer
Jahresnettokaltmiete von 2.760,00 EUR betrage die Steuer für acht Monate 184,00
EUR. Bei der Zweitwohnungssteuer handele es sich um eine Aufwandssteuer, bei der
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es nicht darauf ankomme von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert
werde. Dass die Zweitwohnung durch Unterhaltsleistungen der Eltern finanziert worden
sei, sei nicht ausschlaggebend.
Die Klägerin hat am 20. Februar 2004 Klage erhoben. Sie lässt vortragen, sie habe
keinen eigenen Wohnsitz in N. an der Ruhr und lebe dort im Haushalt ihres Vaters. In B.
halte sie sich nur zu Ausbildungszwecken auf. Eine Leistungsfähigkeit, an die die
Steuer anknüpfe, sei nicht gegeben, weil sie lediglich von Unterhaltsleistungen lebe.
Eine Verlegung ihres Hauptwohnsitzes nach B. sei ihr nicht zumutbar, weil sie in N. ihr
Wahlrecht ausüben wolle.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus, die Klägerin habe in der Zeit von Januar bis August 2003 ihren
Zweitwohnsitz in B. gehabt und sei deshalb steuerpflichtig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung einer
Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in
der Stadt B. (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11. Dezember 2002 (ZWStS) in der
rückwirkend in Kraft getretenen Fassung des 1. Nachtrags vom 16. August 2006 in
Verbindung mit § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen
(KAG NRW). Diese Satzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2
a des Grundgesetzes (GG). Dabei handelt es sich um Steuern auf die in der Vermögens-
oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck
kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Aufwandssteuern sollen
einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen
Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen,
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vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR
18
1275/79 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 65, 325 ff. (345
ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02.
Das Innehaben einer - neben der Hauptwohnung - weiteren Wohnung für den
persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) erfordert in aller Regel die Aufwendung
(erheblicher) finanzieller Mittel und bringt damit zugleich eine (besondere)
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Diese wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist Regelungsgegenstand der
Zweitwohnungssteuersatzung.
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Soweit die Steuer auch von Studenten verlangt wird, die sich zu Ausbildungszwecken
an ihrem Studienort aufhalten, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vielmehr schließt nach dem - für das erkennende Gericht nach § 31 Abs. 1 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verbindlichen - Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (a.a.O.) das Wesen einer
Aufwandssteuer es aus, auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und
verfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen, und würde
deshalb eine Zweitwohnungssteuersatzung, die aus beruflichen Gründen oder zu
Ausbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnimmt,
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen,
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vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12/99 -, Deutsches
Verwaltungsblatt (DVBl) 2000, S. 1224 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - 14 A 2571/03 -, vom
12. November 2003 - 14 A 2917/03 - und (betreffend die Satzung der Stadt B. ) vom 12.
Juni 2006 - 14 E 1045 -.
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Die den Begriff der Zweitwohnung und damit die Voraussetzungen für die
Steuererhebung regelnden satzungsrechtlichen Normen sind wirksam. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass dem Steuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - bei der
Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit zukommt,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE
50, 57 ff. (77); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff.
(aufgehoben durch BVerfG - BVerfGE 65, 325 ff. -).
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Diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze zum einen in dem aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach
müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage
nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein,
dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar
ist,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff.
(267); Beschluss vom 19. Dezember 1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, a.a.0. (93).
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Zum anderen wird sie durch den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit begrenzt. Hiernach endet die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung
der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten
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Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die
Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 -, a. a.0. (360 f.).
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Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass in § 2 ZWStS zur Bestimmung des
Begriffs der Zweitwohnung und zur Abgrenzung zur Hauptwohnung auf die Vorschriften
des Meldegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
abgestellt wird. Nach Abs. 1 erste Alternative ist nämlich Zweitwohnung jede Wohnung
im Sinne des Absatzes 3 (jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen
benutzt wird), die jemand neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne
des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient, und in Abs. 4 Satz 1 wird dieser
Begriff dahingehend erläutert, dass eine Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des
nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient, wenn sie von einer dort mit
Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird.
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Die Anknüpfung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung begründet keinen
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn für eine
solche Handhabung sprechen Gesichtspunkte der Praktikabilität und der
Verwaltungsvereinfachung, zumal durch die gesetzliche Verpflichtung zur
melderechtlichen Anmeldung (§ 13 MG NRW) eine vollständige Erfassung aller
Steuerpflichtigen vom Grundsatz her gewährleistet ist. Dementsprechend wird auch in
Literatur und Rechtsprechung eine Verknüpfung der Vorschriften des Melderechts mit
der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich für zulässig erachtet,
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vgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 20. April 2000, a.a.O., OVG NRW, Beschluss
vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil
vom 28. September 1988 - 2 S 3458/86 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1989, S.
236, OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 1998 - 13 L 5282/98 - Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, S. 790; Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, 20. Lfg. 1999, § 3 Rdnr. 218; Hamacher,
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 3 Rdnr.
141.
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Bedenken gegen vorliegende Satzung ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass
diese keine Ermäßigungsregelungen für bestimmte Fallgestaltungen enthält. Nach § 12
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW sind nämlich die Vorschriften der Abgabenordnung
über die Stundung (§ 222 AO), den Zahlungsaufschub (§ 223 AO) und den Erlass der
Steuerschuld aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) entsprechend anwendbar, so dass eine
ausdrückliche Regelung dieser oder in ihrer Wirkung ähnlichen Vorschriften in der
Satzung nicht erforderlich ist.
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Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen einer Heranziehung der Klägerin zur
Zahlung einer Zweitwohnungssteuer für die Zeit von Januar bis August des Jahres 2003
sind erfüllt. Sie war - worauf die Satzung der Stadt B. abstellt - für diesen Zeitraum mit
Nebenwohnung in B. gemeldet und deshalb nach § 3 Abs. 1 ZWStS
zweitwohnungssteuerpflichtig. Durchgreifende Bedenken gegen die Höhe der
erhobenen Zweitwohnungssteuer sind nicht ersichtlich
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Soweit die Klägerin vortragen lässt, sie habe keinen eigenen Wohnsitz in N. und lebe
dort im Haushalt ihres Vaters, steht dies ihrer Zweitwohnungssteuerpflicht bereits
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deshalb nicht entgegen, weil nach § 2 Abs. 3 ZWStS eine Wohnung jeder
umschlossene Raum ist, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, und sich ein
solcher Raum auch in einer elterlichen Wohnung befinden kann,
vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006, a.a.O..
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Im übrigen ändert der Umstand, dass die Klägerin in der Wohnung ihres Vaters lebt,
auch nichts daran, dass sie - worauf die Satzung abstellt - in N. mit Haupt- und in B. mit
Zweitwohnsitz gemeldet war.
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Soweit sie vortragen lässt, eine Verlegung ihres Hauptwohnsitzes nach B. sei ihr nicht
zumutbar gewesen, weil sie in N. ihr Wahlrecht habe ausüben wollen, verkennt die
Klägerin, dass die Vorschriften des Melderechts zwingend sind und sich die Frage, ob
ein Haupt-oder ein Nebenwohnsitz vorliegt nach § 16 Abs. 2 MG NRW beurteilt und
nicht nach ihrem Gutdünken.
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Der Umstand schließlich, dass die Klägerin lediglich von Unterhaltsleistungen lebt, ist
für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer unerheblich. Soll nämlich die in dem
Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit getroffen werden, kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität
nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall - vorliegend etwa
durch Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs - konkret festgestellt wird.
Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich
erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im
Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln
dieser finanziert wird und ob er im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet,
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vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12.
April 2000, a.a.O.
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Sonstige Gesichtspunkte, die eine Rechtsverletzung der Klägerin begründen könnten,
sind weder ersichtlich noch von vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit
§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4
VwGO nicht vorliegen.
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