Urteil des VG Aachen vom 14.05.2010

VG Aachen (wirkung, festsetzung, grundstück, aufschiebende wirkung, treu und glauben, befreiung, bebauungsplan, offene bauweise, 1995, grenzabstand)

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 153/10
Datum:
14.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 153/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (3 K 684/10) gegen die den
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 00.00.0000 zum Umbau und zur
Erweiterung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück T.-------straße 9 in F.
(Gemarkung F. , Flur , Flurstücke und ) anzuordnen,
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ist gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 80 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) zulässig, aber unbegründet.
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Im Fall der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO die
aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des antragstellenden Nachbarn
an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies setzt voraus, dass die erhobene
Baunachbarklage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.
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Daran fehlt es hier. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung
wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben.
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So steht der Baunachbarklage bereits § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
entgegen, vgl. zur Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im
öffentlichen Recht: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 27. Oktober
2009 - 8 C 22.09 - juris,
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weil deren Erhebung sich nach Auffassung der Kammer als treuwidrige und damit
unzulässige Rechtsausübung erweist. Die Antragstellerin greift damit ein Bauvorhaben
an, dem sie zuvor im Rahmen der mit den Beigeladenen geschlossenen
Nachbarvereinbarung vom 00.00.0000 zugestimmt hat. Damit scheidet aber eine
spätere Geltendmachung von nachbarlichen Abwehrrechten aus.
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Die Zustimmung eines Nachbarn zu einem Bauvorhaben ist nämlich als Verzicht auf
eventuelle Abwehrrechte zu werten,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2002- 7 B 1061/02 -; Beschluss vom 30. August
2000 - 10 B 1145/00 -, Baurechtssammlung (BRS) 63 Nr. 204.
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Die Frage, wie weit sich ein Einverständnis mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf
ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche
Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich allein nach dem konkreten, gegebenenfalls
durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben
abgegebenen Erklärung. Insoweit enthält die Vereinbarung vom 00.00.0000 eine
Zustimmung zu einer Bebauung, wie sie in den Plänen des Architekten Belter vom
00.00.0000 angegeben ist. Wie die Ca.-Angaben zur Bebauungstiefe und zum
Terrassenniveau zeigen, bezieht sich die Zustimmung ersichtlich nicht auf ein konkretes
Baugenehmigungsverfahren, sondern nur auf einen bestimmten Umfang der Bebauung.
Von diesen grundsätzlichen Vorgaben der Pläne des Architekten C. vom 00.00.0000
weichen die nunmehr zur Genehmigung gestellten und genehmigten Bauvorlagen zum
Vorhaben der Beigeladenen nicht ab. Die Vereinbarung regelt darüber hinaus aber
noch eine Reihe weiterer künftiger Grenzbebauungsmöglichkeiten für die
Antragstellerin, die diese einseitig und treuwidrig für sich ausnutzen könnte, ohne dass
die Beigeladenen die ihnen zugestandene Grenzbebauung verwirklichen könnten.
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin durch nachträgliche Legalisierung ihres
Grenzgebäudes bereits ihrerseits Vorteile aus der Vereinbarung gezogen hat.
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Ohne Erfolg setzt die Antragstellerin dem entgegen, sie habe die Vereinbarung erfüllt,
weil sie gegen Abwehrrechte im Baugenehmigungsverfahren, das in die von den
Beigeladenen aus persönlichen Gründen nicht ausgenutzten Baugenehmigung vom
00.00.0000 mündete, verzichtet habe, sie aber nicht verpflichtet sei, beliebig oft auf ihre
Nachbarrechte zu verzichten und im übrigen inzwischen Verjährung eingetreten sei.
Insoweit ist zwar richtig, dass sich die Bindungswirkung einer Verzichtserklärung
regelmäßig nur auf das jeweilige Genehmigungsverfahren bezieht, in dem sie
abgegeben wurde. Hier liegt der Fall allerdings anders. Die Verzichtserklärung ist nicht
gegenüber der Baubehörde im Rahmen eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens
abgegeben worden, sondern im Zuge einer komplexen Nachbarvereinbarung, die
Regelungen hinsichtlich der Grenzbebauung beider Grundstücke hinsichtlich ihres
tatsächlichen Bestandes und künftiger Bebauungsmöglichkeiten enthält. Im Übrigen
sind derartige Erklärungen nicht Gegenstand der Verjährung, vgl. § 194 Abs.1 BGB.
Wäre die Rechtsauffassung der Antragstellerin richtig, könnte sie einseitig alle Vorteile
aus der Vereinbarung ziehen, ohne ihrerseits eine der Vereinbarung entsprechende
Bebauung auf dem Nachbargrundstück hinnehmen zu müssen.
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Mit Blick auf das umfangreiche Antragsvorbringen und die Vielzahl der darin erhobenen
Nachbareinwendungen weist die Kammer zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten
darauf hin, dass sie der Baunachbarklage auch dann keine Erfolgsaussicht
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beizumessen vermag, wenn man einmal von der erteilten Zustimmung zum
Bauvorhaben absieht.
Es spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung
weder gegen bauplanungs- noch bauordnungsrechtliche nachbarschützende
Vorschriften verstößt, auf deren Einhaltung sich die Antragstellerin berufen kann.
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Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur ,
Flurstücke und genehmigten Vorhabens der Beigeladenen richtet sich nach der
Vorschrift des § 30 BauGB, weil das Antragsgrundstück im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. , 1. Planän-derung, der Stadt F. - Ortsteil F. - liegt. Dieser
Bebauungsplan trifft für das Grundstück der Beigeladenen unter anderem (die von der
Antragstellerin in Bezug genommenen) Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen
Nutzung, zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Dachneigung,
Grund- und Geschoßflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse.
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Das Vorhaben der Beigeladenen hält nicht sämtliche Vorgaben ein. So überschreitet es
die vordere Baulinie zur T.-------straße um 0,50 m und die hintere Baugrenze um 2,00 m.
Es hält ferner nicht die im Bebauungsplan vorgesehene Dachneigung von 30-35° ein.
Nach den Feststellungen des Antragsgegners wird das Wohnhaus der Beigeladenen
auch nicht die zwingend vorgeschriebene Zweigeschossigkeit aufweisen, sondern nur
eingeschossig errichtet werden. Für diese Abweichungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans hat der Antragsgegner den Beigeladenen allerdings Befreiungen
gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mit der Begründung erteilt, die Überschreitung der
straßenseitigen Baulinie um 0,50 m sei städtebaulich unbedenklich. Soweit die
gartenseitige Baugrenze um bis zu 2,00 m überschritten werde, orientiere sich die
Bebauung an der vorhandenen Bebauung des östlich angrenzenden Grundstücks, auf
dem ein Gebäude mit einem giebelständigen Satteldach mit 50° Dachneigung
genehmigt worden sei. Das Straßenbild werde durch die Befreiungen nicht
beeinträchtigt. Das Bauvorhaben füge sich in die Umgebungsbebauung ein;
nachbarschützende Belange würden nicht tangiert.
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Ob der Antragsgegner derart weitreichende Abweichungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans in rechtlich zulässiger Weise durch Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2
BauGB erteilen durfte oder aber ein förmliches Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplans hätte einleiten müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es ist
ausschließlich Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden oder deren Aufsichtsbehörden,
städtebauliche Allgemeininteressen zu wahren. Eine Verletzung eigener Rechte kann
die Antragstellerin daraus nicht herleiten.
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Die Festsetzungen, von denen der Antragsgegner den Beigeladenen Befreiungen erteilt
hat, sind nicht nachbarschützend. Die erteilten Befreiungen erweisen sich der
Antragstellerin gegenüber auch in ihrer Gesamtheit nicht als rücksichtslos.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 31 Abs. 2 BauGB, der auch die Würdigung
nachbarlicher Interessen bei der in Bezug auf die Befreiung zu treffende
Ermessensentscheidung vorschreibt, drittschützende Wirkung hat. Dabei vermittelt die
fehlerhafte Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines
Bebauungsplans immer einen nachbarlichen Abwehranspruch und führt zwingend zur
Aufhebung der vom Nachbarn angefochtenen Baugenehmigung. Hat die Festsetzung,
von der eine Befreiung erteilt wurde, dagegen keine nachbarschützende Wirkung, hat
19
die Nachbarklage nur dann Erfolg, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung
über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die
Interessen des Nachbarn genommen hat. Dabei führt allein die Tatsache, dass eine
Befreiung von mehreren Festsetzungen zugleich erteilt wird, nicht dazu, dass diesen
Festsetzungen eine nachbarschützende Wirkung zuerkannt wird. Die Kumulation von
Befreiungen kann allerdings bei der Ermessensentscheidung der Behörde gemäß § 31
Abs. 2 BauGB von Bedeutung sein, wenn die Befreiungen insgesamt eine Bebauung
ermöglichen, die sich dem Nachbarn gegenüber als rücksichtslos erweist. Ob die
Behörde es an der gebotenen Rücksicht den Grundstücksnachbarn gegenüber hat
fehlen lassen, ist nach den zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme
entwickelten Maßstäben zu bestimmen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183.
20
Die Festsetzungen, von denen das Vorhaben der Beigeladenen abweicht, haben keine
nachbarschützende Wirkung.
21
Dies gilt namentlich für die Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der vorderen
Baulinie. Diese Festsetzung dient regelmäßig nur der städtebaulichen Ordnung und ist
deshalb nicht nachbarschützend mit der Folge, dass eine Befreiung von ihr nicht
geeignet ist, die Antragstellerin als Grundstücksnachbarin in ihren Rechten zu verletzen,
22
vgl. Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rdnr. 743 m.w.N..
23
Auch aus der Überschreitung der hinteren Baugrenze kann die Antragstellerin keinen
Nachbarschutz herleiten. Die Festsetzung hinterer Baugrenzen und die dadurch
bewirkte Festlegung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche schützt nämlich den
Grundstücksnachbarn planungsrechtlich nicht schon dann, wenn sie durch die
Einschränkung der baulichen Ausnutzung auf dem Baugrundstück tatsächlich günstige
Auswirkungen auf den angrenzenden Grundstücksnachbarn hat, sondern nur dann,
wenn sich aus der Festsetzung selbst oder aber aus der Begründung der Festsetzung
im Bebauungsplan ergibt, dass ihr der Plangeber nachbarschützende Wirkung hat
beilegen wollen,
24
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 170; Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -
Zeitschrift für Baurecht (ZfBR) 1996, 104.
25
Denn die Festsetzung hinterer Baugrenzen ist grundsätzlich (nur) ein Gesichtspunkt
städtebaulicher Ordnung, und zwar selbst dann, wenn mit ihr das Ziel verfolgt wird, das
Innere eines straßennah bebauten Quartiers von Bebauung freizuhalten. Eine rechtliche
Begünstigung konkreter Nachbarn muss selbst in einem solchen Fall damit nicht ohne
weiteres beabsichtigt sein,
26
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 10 B 1755/96 -.
27
Nach Auswertung der maßgeblichen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans Nr. , 1.
Planänderung der Stadt F. kann die Kammer nicht feststellen, dass der Ortsgesetzgeber
mit dem Bebauungsplan und seinen Festsetzungen über die städtebauliche
Entwicklung des Gebietes hinaus nachbarschützende Wirkung beabsichtigt hätte.
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Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge der Antragstellerin, das geplante Wohnhaus
der Beigeladenen habe tatsächlich nicht, wie vom Antragsgegner angenommen, nur ein,
sondern faktisch drei Vollgeschosse und verstoße damit gegen die Festsetzung im
Bebauungsplan Nr. , 1. Planänderung hinsichtlich der Zahl der zulässigen
Vollgeschosse. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Prüfung, ob das Wohnhaus nach
den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Bauplänen dreigeschossig geplant ist
und errichtet werden soll. Denn die Zahl der Vollgeschosse in einem Bebauungsplan
dient in aller Regel nicht dem Nachbarschutz, sondern wird allein aus städtebaulichen
Gründen getroffen,
29
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 1992 - 7 B 3472/92 und vom 26. März
1993 - 11 B 4307/92; OVG Bremen, Beschluss vom 14. August 1995 - 1 B 64/95 -, BRS
57 Nr. 128; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. November 1999 - 4 UE
2222/92 -, BRS 62 Nr. 184; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.
Mai 1991 - 3 S 250/91 -.
30
Weder der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. , 1. Änderung selbst noch seiner
Begründung lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Satzungsgeber den
Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse nachbarschützende Wirkung zumessen
wollte.
31
Soweit der Antragsgegner die Beigeladenen von der Festsetzung hinsichtlich der
zulässigen Dachneigung befreit hat, liegt ebenfalls keine Befreiung von einer
nachbarschützenden Vorschrift des Bauplanungsrechts vor. Die Festsetzung der
Dachneigung im Bebauungsplan ist nämlich lediglich ein gestalterisches Element des
Bauplanungsrechts. Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber dieser Festsetzung
darüber hinaus auch nachbarschützende Wirkung hat beilegen wollen, lassen sich
weder der Festsetzung selbst noch den Aufstellungsvorgängen oder der Begründung
entnehmen.
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Hat der Antragsgegner die Beigeladenen danach ausschließlich von nicht
nachbarschützenden Vorschriften befreit, kann sich Nachbarschutz zugunsten der
Antragstellerin nur noch aus dem in § 31 Abs. 2 BauGB verankerten Gebot der
Rücksichtnahme ergeben. Danach kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangt
werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die
Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht
derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je
verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei
vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Unzumutbarkeit
auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung
des streitigen Vorhabens billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dem Gebot der
Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und
individualisierter Weise auf schutzwürdige bodenrechtliche Interessen eines erkennbar
abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist,
33
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. Juni 1994 - 10 B 2923/94 -, Nordrhein-Westfälische
Verwaltungsblätter (NWVBl) 1994, 421.
34
Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt das Vorhaben der Beigeladenen nach
Auffassung der Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der von der
Antragstellerin als besonders belastend empfundenen optischen Wirkung des
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Baukörpers mit seiner erheblichen Kubatur und - behaupteten - Mehrgeschossigkeit
nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dabei ist die Geschossigkeit eines
Gebäudes als solche ebenso wie das Volumen des Baukörpers nicht aussagekräftig für
die Frage, ob ein genehmigtes Vorhaben einem Nachbarn im Sinne des Gebotes der
Rücksichtnahme zumutbar ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist insoweit die
Entfernung eines Baukörpers, welcher sich durch ein bestimmtes Bauvolumen
auszeichnet, zur Grundstücksgrenze des Nachbarn, denn hiervon hängt entscheidend
seine Wirkung auf die Nachbarsphäre ab,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 1992 - 7 B 2182/92-, 01. Dezember 1993 - 7 B
2445/93 -, 18 Mai 1995 - 7 B 994/95 - und vom 21. Juni 1995 - 7 B 1029/95 -.
36
Allerdings kann sich im Einzelfall ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung
mit dem Gebot der Rücksichtnahme als nicht vereinbar erweisen, wenn ein durch seine
Ausmaße und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den
Bewohnern eines Nachbargrundstücks den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt.
Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung kommt im Einzelfall erdrückende
Wirkung zu,
37
vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196; Urteil vom
17. August 2001 - 7 A 2533/99 -.
38
Gemessen daran erweist sich der Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses der
Beigeladenen nicht als rücksichtslos. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das
Grundstück der Antragstellerin im Grenzbereich seinerseits mit einem jedenfalls im
hinteren Bereich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude bebaut ist und sich bereits durch
die eigene Grenzbebauung die Belüftungs- und Besonnungssituation verschlechtert hat.
Das auf dem Grundstück der Beigeladenen geplante Satteldach ist zur gemeinsamen
Grundstücksgrenze hin mit einer geringeren Dachneigung als das Hauptdach
ausgestaltet und weist eine um 2,895 m geringere Firsthöhe auf als das Hauptdach.
Vom Grundstück der Antragstellerin aus gesehen ist der Blick in den Ruhebereich
uneingeschränkt möglich.
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Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung ihres
Wohnhauses verstößt aber gegen die Festsetzung der offenen Bauweise im
Bebauungsplan Nr. , 1. Änderung; von dieser Festsetzung hat der Antragsgegner keine
Befreiung erteilt. Auch wenn dieser Festsetzung grundsätzlich nachbarschützende
Wirkung zukommt, kann sich die Antragstellerin hierauf zur Begründung eines
Abwehrrechts nicht mit Erfolg berufen.
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Der Festsetzung offener Bauweise kommt nach der Rechtsprechung grundsätzlich
nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als danach ein seitlicher Grenzabstand nach
Maßgabe des Bauordnungsrechts einzuhalten ist. Nachbarschützend ist die
Festsetzung offener Bauweise mithin (nur) zugunsten des Eigentümers eines - wie hier -
seitlich an das Baugrundstück anschließenden Grundstücks,
41
vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. März 1999 - 5 S
49/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR)
1999, 492 f. und Beschluss vom 26. Februar 1992 - 3 S 2947/91 -, NVwZ-RR 1992, 611.
42
Gleichwohl kann die Antragstellerin keine Aufhebung der den Beigeladenen erteilten
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Baugenehmigung verlangen, weil - wie nachfolgend ausgeführt - ihr auch insoweit ein
nachbarliches Abwehrrecht nicht (mehr) zusteht.
Die Antragstellerin ist durch das Bauvorhaben der Beigeladenen auch nicht deshalb in
Nachbarrechten verletzt, weil es zu ihrem Grundstück keinen Grenzabstand einhält.
44
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW) ist innerhalb der überbaubaren Fläche eine Abstandfläche nicht
erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach
planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und gesichert
ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.
45
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Bebauungsplan Nr. , 1. Änderung setzt für
das Antragsgrundstück und das Grundstück der Antragstellerin eine offene Bauweise
fest. Wegen der auf dem Grundstück der Antragstellerin grenzständig vorhandenen und
durch Baugenehmigung nachträglich legalisierten Bebauung müssen die Beigeladenen
mit ihrem Vorhaben zum Grundstück der Antragstellerin keinen Grenzabstand einhalten.
Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung,
46
vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137;
Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BauR 2001, 77 = BRS 63 Nr. 137,
47
kann auf eine besondere Anbausicherung verzichtet werden, wenn auf dem
Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist. Während nach
der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW 1984 noch gesichert sein
musste, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird, muss nach den
Nachfolgervorschriften lediglich noch gesichert sein, dass auf dem Nachbargrundstück
ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzung ist - anders als bei der
Regelung in der BauO NRW 1984 - auch dann erfüllt, wenn, wie hier, das streitige
Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem
Nachbargrundstück entspricht,
48
vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, unter Hinweis auf die
Gesetzesmaterialien.
49
Das auf dem Grundstück der Antragstellerin grenzständig vorhandene und von der
Tiefenerstreckung dem geplanten Gebäude der Beigeladenen entsprechende Gebäude,
das teilweise als Garage und teilweise zu Wohnzwecken genutzt wird, stellt deshalb
eine derartige Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO
NRW dar, auch wenn es eine geringere Höhe aufweist als das von den Beigeladenen
geplante Vorhaben.
50
Ungeachtet dessen hätte sich die Antragstellerin aber auch nicht mehr gegen die
behauptete Abstandflächenverletzung berufen können, weil sich auf ihrem Grundstück
eine in der Abstandfläche ebenfalls unzulässige Bebauung befindet. Nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl.
Beschluss vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -,
51
besteht nämlich ein nachbarliches Abwehrrecht gegen eine Verletzung der
Abstandflächenvorschriften dann nicht mehr, wenn dem Grundstückseigentümer ein
vergleichbar gewichtiger materiell-rechtlicher Verstoß gegen die
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Abstandflächenvorschriften zu Lasten des Nachbarn zuzurechnen ist. Das gilt selbst
dann, wenn sich der Grundstückseigentümer - wie hier die Antragstellerin - hinsichtlich
dieses Verstoßes auf eine durch Erteilung einer Baugenehmigung formell abgesicherte
Position berufen kann. In diesen Fällen stellt sich die Geltendmachung des
Abwehrrechts nämlich als unzulässige Rechtsausübung dar, weil der
Grundstücksnachbar mit der Wahrung der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW vom
Bauherrn die Beachtung einer Vorschrift einfordert, die er selbst mit seinem
Grenzgebäude nicht einhält. Dem liegt das grundsätzliche Rechtsverständnis zugrunde,
dass es einem Grundstückseigentümer nicht zusteht, rechtliche Abwehrmaßnahmen
gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und
zugleich diesem Nachbarn spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten.
Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz beruht nämlich auf einem Verhältnis
wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven
Grundstücksverhältnisse geprägt ist mit der Folge, dass nicht schon dann ein
Abwehranspruch des Nachbarn besteht, wenn eine Abweichung von öffentlich-
rechtlichen Normen vorliegt, sondern erst dann, wenn eine Störung des nachbarlichen
Gleichgewichts besteht,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. August 1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193;
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. September 1984 - 6 A 49/83 -, BRS 42 Nr. 196.
53
Gemessen daran stellt sich die Geltendmachung eines Abstandflächenverstoßes nach
Auffassung der Kammer im Hinblick auf die grenzständige Bebauung auf dem
Grundstück der Antragstellerin als unzulässige Rechtsausübung dar. Von der
Bebauungstiefe her entspricht das von den Beigeladenen geplante Vorhaben
demjenigen, das die Antragstellerin auf ihrem Grundstück bereits verwirklicht hat,
ebenso wie der Nutzungsart. Beide an der Grenze geplanten bzw. vorhandenen
baulichen Anlagen werden als Garage bzw. zu Wohnzwecken genutzt. Der
Abstandflächenverstoß der Beigeladenen ist auch nicht als gewichtiger anzusehen als
derjenige der Antragstellerin. Richtig ist allerdings, dass das nachbarliche
Gleichgewicht auch dann in Abwehrrechte auslösender Weise gestört werden kann,
wenn die Verletzung der Abstandregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn
schwerwiegender ist als der eigene Verstoß,
54
vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. September 1984 - 6 A 49/83 - a.a.O.,
55
wobei sich das Gewicht eines Abstandflächenverstoßes in erster Linie nach dem
Ausmaß bestimmt, in dem die jeweils erforderliche Abstandfläche zu Lasten des
Nachbarn nicht eingehalten wird. Insoweit ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass
die Abstandfläche sowohl des Gebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin als
auch auf dem Grundstück der Beigeladenen jeweils 3 m (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO
NRW) beträgt und jeweils auch vollständig auf dem Nachbargrundstück liegt.
56
Nach alledem war der Aussetzungsantrag abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung
gegen die erteilte Baugenehmigung treuwidrig erscheint und auch unabhängig davon
keine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten der Antragstellerin zur
Grundlage hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die
Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko ausgesetzt haben,
waren ihre Kosten der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen.
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