Urteil des VG Aachen vom 10.03.2005

VG Aachen: angemessenheit der kosten, bvo, beihilfe, echte konkurrenz, vergleich, private krankenkasse, ärztliche behandlung, anerkennung, krankenanstalt, öffentlich

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1650/03
10.03.2005
Verwaltungsgericht Aachen
1. Kammer
Urteil
1 K 1650/03
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die der Klägerin im
Juli 2002 für den Aufenthalt in der S. Parkklinik, einer privaten Klinik und Tagesklinik für
Psychotherapeutische Medizin entstanden sind.
Die Klinik berechnete der Klägerin für einen in der Zeit vom 1. bis zum 15. Juli 2002
durchgeführten vollstationären Klinikaufenthalt 5.389,50 EUR. Dabei legte sie einen
Pflegesatz von täglich 359,30 EUR zugrunde, den die Beihilfestelle des Beklagten durch
Bescheid vom 25. Juli 2002 auf 290,23 EUR kürzte. Sie erkannte einen beihilfefähigen
Betrag von 4.128,45 EUR an und gewährte - unter Berücksichtigung des Selbstbehalts -
eine Beihilfe von 2.889,92 EUR.
De Klägerin erhob Widerspruch, den die Bezirksregierung Köln durch
Widerspruchsbescheid vom 29 Juli 2003 als unbegründet zurückwies.
Die Klägerin hat am 9. August 2003 Klage erhoben. Sie begehrt die Gewährung weiterer
Beihilfen unter Anerkennung der vollen täglichen Pflegesätze der S. Parkklinik. Sie hält die
Pflegesätze der Klinik für vollstationäre Behandlungen in Höhe von 359,30 EUR für
vollumfänglich beihilfefähig, insbesondere für angemessen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 b)
BVO. Diese Vorschrift gestatte es den Beihilfestellen nicht, im Fall der die
Bundespflegesatzverordnung nicht anwendenden S. Parkklinik die täglichen Pflegesätze
auf die Sätze zu kürzen, die von Kliniken in Rechnung gestellt würden, welche die
Bundespflegesatzverordnung anwendeten. Ansonsten liefe diese Vorschrift ins Leere. Sie
spreche indes gerade vom "Pflegesatz" der 2. Klasse, womit nur die tagesgleichen
Pflegesätze von privaten Krankenanstalten gemeint sein könnten. Diese Kosten könnten
nicht ohne weiteres auf diejenigen in einem Krankenhaus, das nach der
Bundespflegesatzverordnung abrechne, gekürzt werden. Dies werde zu einem faktischen
Ausschluss privater Krankenhäuser führen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften
(geringere öffentliche Förderung, unterschiedliche Behandlung der Investitionskosten,
Gewinnerzielung usw.) in der Regel höhere Pflegesätze in Ansatz bringen müssten als
öffentlich geförderte Krankenhäuser, die nach der Bundespflegesatzverordnung
abrechneten. So gehe die zivilrechtliche Rechtsprechung mit Blick auf die
Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Behandlung in privaten Krankenanstalten durch
private Krankenversicherungen davon aus, dass ein Vergleich der Kosten einer reinen
Privatklinik mit denjenigen in einem öffentlich geförderten Krankenhaus zur Beurteilung der
Angemessenheit der Kosten nicht statthaft sei. Vielmehr komme ein Vergleich nur mit
anderen Privatkliniken in Betracht. Die verglichenen Kliniken seien im Hinblick auf das
Leistungsspektrum nicht vergleichbar. Zur Behandlung der psychischen Erkrankung der
Klägerin verfolge die S. Parkklinik einen speziellen Ansatz mit hohem therapeutischen
Einsatz und biete ein besonders breites Leistungsangebot. Für die Durchführung der
intensiven psychotherapeutischen Behandlung stünden neben dem Ärztlichen Leiter der
Klinik fünf Ärzte für psychotherapeutische Medizin bzw. Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie, 6 psychologische und pädagogische Psychotherapeuten mit
abgeschlossener Psychotherapieausbildung in den Bereichen Kunst-, Musik-, Tanz- und
Bewegungstherapie sowie 8 Krankenschwestern und Pfleger zur Verfügung. Dabei liege
der Arbeitsschwerpunkt auf der Einzeltherapie. Ein Patient erfahre pro Arbeitswoche
folgende Behandlung: 4 Einzelpsychotherapien à 50-60 Minuten, 3-4
Gruppenpsychotherapien à 100 Minuten, 1 psychiatrisches Kurzgespräch von 10-20
Minuten und bei Bedarf zusätzlich 1 weiteres Einzeltherapiegespräch. Das
Behandlungsspektrum umfasse zusätzlich Paar- und Familientherapie und in Fragen der
beruflichen Reintegration werde mit einer Diplom-Sozialarbeiterin kooperiert. Das
Therapieprogramm werde durch Meditation, Entspannungstraining und angeleitete
Sportgruppen ergänzt. Um eine regelmäßige Fortschreibung des individuellen
Therapieplans für jeden einzelnen Patienten zu gewährleisten, seien täglich insgesamt 1,5
Stunden Teamsitzung notwendig, an denen alle Ärzte, Therapeuten und Pflegepersonal
teilnähmen. Der von der Klinik verfolgte Behandlungsansatz erfordere hohe Vorhaltungen
im Bereich spezialisierter und hoch qualifizierter Arbeitskräfte. Angesichts einer
Behandlungskapazität von 20 klinischen und 12 tagesklinischen Behandlungsplätzen liege
dieser Personalstand deutlich über dem anderer Kliniken und gewährleiste somit eine
Intensität psychotherapeutischer Behandlung auf höchstem fachlichen Niveau. In der Klinik
bestehe auch sonntags die Möglichkeit, zu zumindest 1 psychiatrischen Gespräch, sodass
anders als in anderen Kliniken auch das Wochenende therapeutisch genutzt werde. Dies
alles lasse sich nur mit einem sehr hohen Personalschlüssel durchführen und verlange
eine hohe Qualifikation der Mitarbeiter, was wiederum hohe Personalkosten verursache,
die auf den täglichen Pflegesatz durchschlügen. Angesichts dieses Behandlungskonzepts
sei der veranschlagte Pflegesatz nicht überhöht. Er sei mit dem Verband der privaten
Krankenversicherer abgestimmt und von diesem akzeptiert worden. Im Vergleich zu
anderen psychotherapeutischen Privatkliniken, beispielsweise der T. Klinik in Staufen mit
einem täglichen Pflegesatz von 396,00 EUR sei der Pflegesatz der S. Parkklinik durchaus
angemessen. Daran ändere auch der vom Beklagten herangezogene Runderlass des
Finanzministeriums vom 26. März 2003 nichts. Einerseits habe er noch im Zeitpunkt der
Erstbescheidung nicht existiert und könne aus Gründen des Bestandsschutzes und der
Rechtssicherheit keine rückwirkende Anwendung finden. Zum anderen handele es sich bei
dem Runderlass um Verwaltungsbinnenrecht, das keine unmittelbare Verbindlichkeit für
den Beihilfeberechtigten entfalten könne. Im Übrigen gelte nach der obergerichtlichen
Rechtsprechung, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer
zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruhten, dann
angemessen seien, wenn der in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren
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Auslegung der Gebührenordnung entspreche und der Dienstherr nicht für rechtzeitige
Klarheit über seine Auslegung gesorgt habe. So liege der Fall auch hier, sodass die
Unklarheiten über die Angemessenheit von Pflegesätzen privater Kliniken zu Lasten des
Beklagten gehe. Vor diesem Hintergrund erkenne die Oberfinanzdirektion Düsseldorf für
eine teilstationäre Behandlung in der S. Parkklinik einen Pflegesatz von 257,57 EUR/Tag
als angemessen an. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass nach Auskunft von
Kolleginnen und Kollegen weitere Beihilfestellen - nicht zuletzt auch solche des beklagten
Landes - die Tagessätze der S1. Parkklinik in der Vergangenheit problemlos anerkannt
hätten, habe sich bei ihr, der Klägerin, ein Vertrauen darauf gebildet, dass auch in ihrem
Fall eine Anerkennung der vollen Tagessätze erfolgen werde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25. Juli 2002 und Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2003 zu verpflichten, der Klägerin auf den Antrag
vom 15. Juli 2002 eine weitere Beihilfe in Höhe von 567,74 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass auf die S. Parkklinik als eine Krankenanstalt, welche die
Bundespflegesatzverordnung nicht anwende, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
b) BVO anzuwenden sei. Der dort erwähnte Pflegesatz sei aber nur insoweit beihilfefähig,
als er notwendig und angemessen sei. Nach Nr. 9a.6 in Verbindung mit Nr. 9a.5 der
Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO - VVzBVO - (Runderlass des
Finanzministers vom 9. April 1965 - SMBl.NRW.203204 -) seien bei Krankenanstalten, die
die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendeten, aber nach Pflegesätzen abrechneten,
vergleichbare Aufwendungen angemessen und somit beihilfefähig, die bei einer
Behandlung in einer Krankenanstalt, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechne,
angefallen wären. Vergleichbare Krankenanstalten im vorgenannten Sinne seien die
Universitätskliniken. Daher seien die Pflegesätze der infrage kommenden
Universitätskliniken im Regierungsbezirk Köln - Aachen, Bonn und Köln - ermittelt und
sodann zugunsten der Klägerin der höchste Pflegesatz der Universitätsklinik Aachen mit
einem Tagespflegesatz von 290,23 EUR als angemessener Satz zugrunde gelegt worden.
Darüber hinausgehende Aufwendungen seien nicht angemessen und deshalb nicht
beihilfefähig. Dabei komme es nicht darauf an, ob nach der Behauptung der Klägerin die
verglichenen Universitätskliniken ein entsprechendes Behandlungsspektrum wie die S.
Parkklinik anböten. Es gehe nicht darum, einen Marktpreis unter identischer
Preisbildungsvoraussetzung zu finden, und es komme nicht darauf an, ob der höhere
Pflegesatz der S. Parkklinik im Vergleich zu den genannten Krankenanstalten durch eine
bessere Ausstattung oder eine besondere Kostenstruktur gerechtfertigt sei. Maßgeblich sei
vielmehr, welche Klinik in der Lage sei, eine dem Pflegesatz zugrunde liegende Leistung
vergleichbar anzubieten. Ein Vergleich sei deshalb nur unzulässig, wenn die verglichenen
Kliniken eine Behandlung nicht im erforderlichen Umfang gewährleisten könnten. Dies sei
indes nicht der Fall. Bei den herangezogenen Universitätskliniken Aachen, Bonn und Köln
handele es sich um Krankenanstalten, die geeignet gewesen wären, eine unter
medizinischen Gesichtspunkten fachgerechte Behandlung der Klägerin durchzuführen.
Zwar wiesen Privatkrankenanstalten ein angenehmeres Ambiente als solche Kliniken auf,
die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechneten. Die sich daraus ergebenden
preislichen Niveauunterschiede könnten aber nicht zu Lasten der öffentlichen Beihilfemittel
gehen. Dies habe den Verordnungsgeber auch zum Erlass der Nrn. 9a.6 und 9a.5
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(inzwischen geändert in 9a.7 und 9a.6) VVzBVO bewogen, ohne dass es darauf
ankommen könne, dass im Zeitpunkt der Entscheidungen der Beihilfestelle diese
Vorschriften noch nicht förmlich erlassen gewesen seien. Auf die notwendige Prüfung der
Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 1 BVO wirke sich dies nicht
aus. Die Argumentation, wonach mit einer Kürzung der Kosten einer Privatklinik auf die
Kosten, die in einem Krankenhaus anfielen, das nach der Bundespflegesatzverordnung
abrechne, zu einer praktischen Verdrängung der privaten Krankenanstalten aus der
Beihilfefähigkeit führe, sei nicht tragfähig. Nach wie vor habe der Beihilfeberechtigte die
Wahl der Klinik. Dass hierbei wirtschaftliche Aspekte zu beachten seien, liege auf der Hand
und sei durch § 3 Abs. 1 BVO vorgegeben. Die Beihilfe sei keine lückenlose Versorgung
der Beamten im Krankheitsfall und lasse ohne weiteres Raum für Eigenleistungen. So
könne ein Beihilfeberechtigter auch eine exklusive Unterbringung mit Hightech-
Zimmerausstattung, Gourmet-Wahlverpflegung usw. wie in der von der Klägerin für
vergleichbar gehaltenen T. Klinik in Staufen wählen, ohne dass dies zu einer vollen
Kostenerstattung aus Beihilfemitteln führe. Auch sei die Prüfung der Angemessenheit von
Krankenhauspflegesätzen nicht vergleichbar mit Zweifeln über die Auslegung
einschlägiger Gebührenordnungen von Ärzten. Im Übrigen würden Beihilfeberechtigte bei
entsprechender Nachfrage von den Mitarbeitern der Beihilfestelle entsprechend informiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf die
Gewährung weiterer Beihilfen. Der Bescheide vom 15. Juli 2002 sowie der
Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 sind rechtmäßig, soweit sie die
streitgegenständlichen Aufwendungen für den in dem Antrag näher bezeichneten
stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin betreffen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe ist § 88 des Beamtengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Mai 1981 (GV NRW S. 234/SGV NRW 2030). Nach Satz 1 dieser Vorschrift erhalten
Beamte, solange ihnen laufende Bezüge zustehen, Beihilfen zu den Aufwendungen in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Nach Satz 2 sind beihilfefähig die notwendigen und
angemessenen Aufwendungen. Gemäß Satz 3 sind bei der Bemessung der Beihilfe
insbesondere der Familienstand, die Art der Aufwendungen, Ansprüche auf Heilfürsorge,
auf Krankenpflege und sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung
aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der
Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistung oder
Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen; Leistungen von Versicherungen können
berücksichtigt werden. Nach Satz 4 regelt das Nähere das Finanzministerium im
Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Darin kann gemäß dem
durch Art. 2 Nr. 2 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998, GV NRW S.
750, 756, neu eingefügten Satz 5 unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit
der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen unter anderem bei Aufenthalten in
Krankenhäusern begrenzt werden.
Von der Verordnungsermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen durch die
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
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(Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GV NRW S. 332/SGV NRW 20320)
Gebrauch gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO in der im Zeitpunkt des Entstehens
der Aufwendungen maßgeblichen Fassung sind danach beihilfefähig die notwendigen
Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der
Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum
Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder
Pflegebedürftigkeit.
Hiernach ist die Berechnung der gewährten Beihilfe an die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO
beihilfeberechtigte Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich
des - von ihr nicht angegriffenen - Berücksichtigung der Selbstbehalts als auch hinsichtlich
der von ihr monierten Kürzung des von der S. Parkklinik in Rechnung gestellten
Pflegesatzes. Denn dieser Satz von täglich 359,30 EUR war nicht angemessen im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO.
Beihilfefähig sind (nur) die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang.
Welche Aufwendungen anlässlich eines Krankenhausaufenthalts angemessen sind, hat
der Verordnungsgeber grundsätzlich in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO festgelegt. Gemäß Buchstabe
a) dieser Vorschrift umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen unter anderem die Kosten
für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlung in Höhe der nach
der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) für allgemeine Krankenhausleistungen
berechnungsfähigen Vergütungen (§§ 11-14 BPflV) abzüglich näher geregelter
Selbstbehalte; gemäß Buchstabe b) sind beihilfefähig auch stationäre, teilstationäre sowie
vor- und nachstationäre Behandlungen in Höhe des Pflegesatzes der zweiten abzüglich
eines Betrages von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr oder dritten
Pflegeklasse einer Krankenanstalt, der gesondert berechneten Neben- und
Heilbehandlungskosten sowie der Arztkosten. Letztere Regelung gilt auch für
Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, aber nach
gestuften Pflegeklassen abrechnen,
vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Unterstützungsgrundsätze, Vorschussrichtlinien
Nordrhein- Westfalen, Band I, Teil B I, § 4 Anm. 4.
Als private Krankenanstalt in der Rechtsform einer GmbH wendet die S1. Parkklinik die
Bundespflegesatzverordnung nicht an. Aus diesem Grunde kommt eine Anwendung des §
4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) BVO nicht in Betracht. Da die Klinik ihren Patienten auch keine
Behandlung nach gestuften Pflegeklassen anbietet, scheidet eine unmittelbare Anwendung
von Buchstabe b) der vorgenannten Regelung ebenfalls aus.
Dennoch ist es nicht fehlerhaft, wenn der Beklagte für die Beurteilung der Angemessenheit
des Pflegesatzes der S1. Parkklinik auf die in der Bundespflegesatzverordnung geregelten
Pflegesätze zurückgegriffen hat. Denn nach der gegenwärtig geltenden
Bundespflegesatzverordnung ist eine medizinische Vollversorgung aufgrund der
allgemeinen Krankenhausleistungen gewährleistet, wobei es sich nicht etwa um eine
Versorgung unterhalb des Maßstabes des medizinisch Zweckmäßigen oder gar
Notwendigen handelt. Nach § 2 Abs. 2 BPflV sind unter "Allgemeinen
Krankenhausleistungen" alle diejenigen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen
zu verstehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für
dessen medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind.
Demgemäß erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten auch
dann, wenn er ihnen im Fall eines notwendig werdenden Krankenhausaufenthalts lediglich
eine an den Regelsätzen für Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung
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ausgerichtete Beihilfe gewährt. Denn aus der Fürsorgepflicht schuldet der Dienstherr
angemessene Beihilfe zu den im Krankheitsfall notwendigen Aufwendungen, dass heißt
bei einem Krankenhausaufenthalt zu einer als vollwertig anzusehenden stationären
Behandlung. Dem ist genügt, wenn er für die allgemeinen Krankenhausleistungen Beihilfe
gewährt, dass heißt sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränkt,
vgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -,
BVerwGE 106, 225.
Daraus folgt, dass ein besonders aufwändiges Therapiekonzept, wie es nach Darstellung
der Klägerin von der S1. Parkklinik durchgeführt wird, für die Beurteilung der
Angemessenheit der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht berücksichtigt werden
darf. Maßgeblich für die Angemessenheitsprüfung ist vielmehr, ob die Klinik und die zum
Vergleich herangezogenen Universitätskrankenhäuser Behandlungen anbieten, die das
"medizinisch Gebotene" im oben genannten Sinne anbieten. Es liegt auf der Hand, dass
dies in den Vergleichskliniken mit unterschiedlichen Methoden und Konzepten und mehr
oder weniger Personal erfolgen kann. Das von der Klägerin dargelegte Therapiekonzept
der S1. Parkklinik zeichnet sich durch eine hohe Therapiedichte in Bezug auf medizinische
und begleitende Betreuung aus, die einen großen Personalaufwand bedingt. Damit ist
indes nicht gesagt, dass allein ein solches Konzept und die damit einhergehenden
Therapieformen, die Universitätskliniken möglicherweise nicht in diesem Umfang mit
vergleichbar gutem Personalbestand anbieten können, das "medizinisch Gebotene" im
Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist. Die Kammer geht vielmehr davon
aus, dass ein Universitätsklinikum, das den ärztlichen und pflegerischen Nachwuchs
maßgeblich ausbildet, jedenfalls eine ausreichende, wenn nicht gar überdurchschnittliche
medizinische Behandlung gewährleistet.
Es ist daher sachgerecht, dass die Beihilfestelle des Beklagten den Pflegesatz einer die
Bundespflegesatzverordnung anwendenden Universitätsklinik zugrunde gelegt hat, in der
vergleichbare Therapieverfahren wie in der S. Parkklinik durchgeführt werden. Dies war die
Universitätsklinik Aachen, die mit einem Tagespflegesatz in Höhe von 290,23 EUR den
höchsten Satz der weiteren, in der näheren Umgebung liegenden Universitätskliniken
(Bonn und Köln) berechnete. Unter Berücksichtigung des Rechts eines jeden Beamten auf
freie Arzt- und damit auch Klinikwahl ist der Rückgriff auf den höchsten Satz rechtlich nicht
zu beanstanden und mit dieser Verfahrensweise hat der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht
der Klägerin gegenüber genügt.
Der Vortrag der Klägerin, in den zum Vergleich herangezogenen Kliniken werde ein
entsprechendes Behandlungsangebot wie in der S. Parkklinik nicht zur Verfügung gestellt,
vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es mag sein, dass die S1. Parkklinik
über mehr qualifiziertes Personal als eine Universitätsklinik oder andere, die
Bundespflegesatzverordnung anwendende Kliniken verfügt und deshalb in der Lage ist,
ihre Patienten umfangreicher und intensiver - auch mit zusätzlichen und weiter gehende
Therapieverfahren - zu betreuen. Dies bedeutet indes nicht, dass vergleichbare, die
Bundespflegesatzverordnung anwendende Kliniken nicht ebenfalls über ausreichendes
medizinisches und pflegerisches Personal verfügen, um eine im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO
notwendige medizinische Behandlung in angemessenem Umfang im Sinne des § 4 Abs. 1
BVO durchzuführen. Insbesondere von einer Universitätsklinik kann vielmehr erwartet
werden, dass ihr medizinisches und pflegerisches Personal so gut ausgebildet ist, dass mit
bestimmten Erkrankungen aufgenommene Patienten auch im gebotenen Umfang
behandelt und betreut werden können. Sollte dies im Einzelfall nicht gewährleistet sein, so
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wäre die Klinik gehindert, einen Patienten aufzunehmen, bzw. müsste sie ihn in eine zur
ausreichenden und effektiven Behandlung fähige Klinik verlegen,
vgl. BVerfG a.a.O.
Andererseits stellt sich mit Blick auf die von der S. Parkklinik angebotenen Therapieformen,
wie Musik-, Tanz-, Bewegungs- und Kunsttherapie sowie die Methode der systemisch-
integrativen Familienaufstellung, deren wissenschaftliche Anerkennung im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO zumindest zweifelhaft ist (vgl. Nr. 10.8 der Verwaltungsverordnung
zu § 4 BVO zur Kunst- und Musiktherapie sowie Urteil des VG Düsseldorf vom 16. Juli
1991 - 2 K 397/88 - zur Tanztherapie), und die jedenfalls zum Teil von nicht
abrechnungsfähigen Behandlern durchgeführt werden, die Frage nach der gesamten
Beihilfefähigkeit eines Krankenhausaufenthaltes, bei dem derartige Therapieformen einen
nicht unwesentlichen Behandlungsumfang ausmachen.
Die Berücksichtigung eines täglichen Pflegesatzes einer zur Behandlung der Erkrankung
der Klägerin geeigneten Fachklinik wie des Universitätsklinikums Aachen hat der
Verordnungsgeber in der Zwischenzeit durch die Einfügung der Nrn. 9a.5 und 9a.6
(inzwischen 9a.6 und 9a.7) der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO - VVzBVO
- (Runderlass des Finanzministers vom 9. April 1965 - SMBl. NRW 203204 -) durch
Runderlass vom 26. März 2003 ausdrücklich bestätigt. Hiernach können eigene
Fallpauschalen von Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht
anwenden, grundsätzlich nicht als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) angesehen und
nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Angemessen und somit beihilfefähig sind in
diesem Fall die vergleichbaren Aufwendungen, die bei einer Behandlung in einer
Krankenanstalt, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet, angefallen wären.
Damit hat der Verordnungsgeber für die Landesbeamten eine einheitliche
Berechnungsmethode geschaffen, die derjenigen des Beklagten im Fall der Klägerin
entspricht.
Dies bedeutet indes nicht, dass vor Erlass der Rundverfügung eine entsprechende
Berechnung deshalb nicht hätte durchgeführt werden dürfen, weil zwischen der Beamtin
und dem Dienstherr unterschiedliche Auffassungen über den Abrechnungsmodus
bestanden hätten, ohne dass der Dienstherr seine Auffassung nicht rechtzeitig klargestellt
hätte,
vgl. das von der Klägerin anführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17.
Februar 1994 - 2 C 17/92 -, ZBR 1994, 227.
Diese Entscheidung betrifft die Auslegung einer Gebührenordnung (für Zahnärzte) und die
sich daraus für die Beihilfengewährung ergebenden Konsequenzen. Ob die
Krankenhausbehandlung eines Beamten notwendig und angemessen im Sinne von § 3
Abs. 1 BVO ist, muss indes die Beihilfestelle und im Falle eines Rechtsstreits das
Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Gesichtspunkte - wie
beispielsweise der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - beurteilen. Dabei sind zwar
Entscheidungen von Zivilgerichten für die auf privatrechtlichen Vertragsbeziehungen
beruhende Berechtigung eines Arztes oder Krankenhauses zur Forderung eines Honorars
oder Pflegesatzes zu beachten. Es mag auch sein, dass die S1. Parkklinik aus dem
Behandlungsvertrag mit der Klägerin ihr gegenüber zur Forderung des in Rede stehenden
Pflegesatzes berechtigt und eine private Krankenkasse nach ihren (privatrechtlichen)
Regelungen zur Kostenübernahme verpflichtet war. In diesem Zusammenhang dürften sich
preisbildende Faktoren wie die Verpflichtung zur Erhebung von Umsatzsteuer, die
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ausschließliche Bereitstellung von Einzelzimmern und das Bestreben nach
Gewinnerzielung auswirken, die indes bei der Beurteilung der Angemessenheit von
Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO und der daraus folgenden
Beihilfefähigkeit unberücksichtigt bleiben müssen. Denn auch eine zivilrechtlich
notwendige und - aus der Sicht von Privatkrankenkassen möglicherweise angemessene -
Aufwendung für Krankenkosten unterliegt der Überprüfung auf Angemessenheit im
beamtenrechtlichen, d.h. fürsorgerechtlichen - nicht privatrechtlichen oder
privatkassenrechtlichen - Sinn, die hier zu einer Kürzung des Tagespflegesatzes auf
denjenigen einer die Bundespflegesatzverordnung anwendenden Klinik führt.
Unerheblich ist die Behauptung der Klägerin, wonach andere Beihilfestellen den
Tagessatz der S1. Parkklinik anerkennen sollen. Eine solche Anerkennung wäre aus den
dargelegten Gründen rechtswidrig und könnte Ansprüche nicht begründen. Dies gilt auch
mit Blick auf den geltend gemachten Vertrauenstatbestand, den die Klägerin aus
Nachfragen bei Kolleginnen und Kollegen bezüglich der Verfahrensweisen anderer
Beihilfestellen des Landes mit Blick auf die Anerkennung von Tagessätzen der S1.
Parkklinik herleiten will. Unabhängig von der wohl zu verneinenden Frage, ob derartige
Nachfragen überhaupt ein Vertrauen auf eine Zahlungsverpflichtung des Dienstherrn
begründen können, dürfte jedem Beamten des Landes, der jemals stationär in einem
Krankenhaus behandelt worden ist, hinreichend klar sein, dass es - von
außergewöhnlichen, medizinisch besonders indizierten Ausnahmen abgesehen - keinen
beihilfefähigen Anspruch auf Behandlung in einem Einzelzimmer gibt und deshalb immer
mit einer Kürzung eines diese Betreuung enthaltenden Pflegesatzes zu rechnen ist. Ob
darüber hinaus ein Vertrauen auf die Anerkennung der im Vergleich zu öffentlich
geförderten Krankenhäusern enorm hohen Tagespflegesätze der S1. Parkklinik auch
deshalb nicht entstehen konnte, weil in deren Therapiekonzept enthaltenen
Therapieformen bei ambulanter Behandlung nur nach eingehender fachärztlicher
Begründung und auch dann nur anzahlmäßig beschränkt und zeitlich befristet als
beihilfefähig anerkannt werden könnten, kann deshalb dahinstehen.
Schließlich geht der Einwand der Klägerin fehl, mit der Begrenzung der Beihilfefähigkeit
auf den Pflegesatz einer vergleichbaren Universitätsklinik würden private Krankenanstalten
faktisch von der Behandlung der Beamten ausgeschlossen. Es steht jeder Privatklinik frei,
auch über die Höhe des geforderten Pflegesatzes in eine echte Konkurrenz zu den
öffentlich geförderten Krankenhäusern zu treten oder aber jeden Patienten vor der
Aufnahme auf die Höhe des von ihm selbst aufzubringenden Anteils am Pflegesatz
hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.