Urteil des VG Aachen vom 17.07.2009

VG Aachen: aufschiebende wirkung, eröffnung des verfahrens, öffentliches interesse, vollziehung, interessenabwägung, unterricht, schüler, schule, verordnung, hauptsache

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 215/09
Datum:
17.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 215/09
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (9 K 1264/09)
gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Mai 2009 wird
wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte sinngemäße Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 13. Mai 2009 wiederherzustellen,
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hat Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist vom Vorliegen eines
Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen, nachdem die Antragsteller auf eine
entsprechende Anfrage klargestellt haben, dass ihr Schreiben vom 29. Juni 2009,
eingegangen am 3. Juli 2009, als Klage gegen den Bescheid vom 13. Mai 2009
anzusehen sei. Die Klage ist auch nicht etwa verspätet erhoben. Die dem Bescheid
beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nämlich unrichtig mit der Folge, dass lediglich
die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt worden ist. Dies ergibt sich
daraus, dass der Bescheid als einfacher Brief zur Post und damit bekannt gegeben
worden ist, in seiner Rechtsbehelfsbelehrung indessen auf eine Monatsfrist "nach
Zustellung" verwiesen wird. Dabei handelt es sich angesichts dessen, dass § 74 Abs. 1
Satz 2 VwGO auf die Bekanntgabe abstellt, um einen Umstand, der geeignet ist, eine
falsche Vorstellung bezüglich des Beginns der Rechtsmittelfrist auszulösen.
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Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW),
Beschluss vom 4. März 2004 - 16 E 641/02 -, juris.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Die Kammer hat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung
vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des
angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse des Antragstellers an
einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt die Beurteilung
der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden
soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet,
besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des
angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig
abzulehnen sein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist.
Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung
nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige
Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an
einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch
unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind,
umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die
Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.
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Danach fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller aus, weil die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach der im Eilverfahren
gebotenen summarischen Überprüfung derzeit überwiegen und eine gebotene weitere
Sachaufklärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
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Nach dem streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners vom 13. Mai 2009 liegt
bei der Tochter U. der Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem
Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung" vor; als Förderort ist eine
Förderschule mit diesem Schwerpunkt festgelegt.
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Was den Förderschwerpunkt anbetrifft, bestimmt § 5 Abs. 3 der Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke
(Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes - AO-SF -), dass eine Lern- und
Entwicklungsstörung mit dem Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung"
vorliegt, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig
verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend
gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und
Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Es ist bereits fraglich, ob sich die Tochter
der Antragsteller ihrer Erziehung im Sinne von § 5 Abs. 3 AO-SF nachhaltig verschließt
oder verweigert, denn nach den Feststellungen im sonderpädagogischen Gutachten
vom 2. April 2009, auf dem der streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners
maßgeblich beruht, hat U. - so die Klassenlehrerin - seit der Eröffnung des Verfahrens
(im November 2008) deutliche Fortschritte gezeigt. Sie könne sich inzwischen etwas
besser an Regeln halten. Auszeiten bewirkten wenig, das Verstärkersystem mit den L.
zeige allmählich Wirkung, da sie inzwischen nicht mehr so häufig eine L. -Karte als
Bestrafung erhalte. Dies wird an anderer Stelle des Gutachtens bestätigt, als U. im
Gespräch mit der sonderpädagogischen Gutachterin auf die Frage nach ihren
Wünschen äußert, "dass ich keine L. mehr bekomme." Dem braucht indes im Rahmen
des Eilverfahrens nicht abschließend nachgegangen zu werden, weil vor diesem
Hintergrund Zweifel an der Festlegung des Förderortes Förderschule bestehen. Dies
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folgt zum einen bereits daraus, dass das sonderpädagogische Gutachten vom 2. April
2009 zum Förderort lediglich die Aussage enthält: "Keine Angaben". Zum anderen
finden sich im Hinblick auf die durchaus vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten der
Tochter der Antragsteller keine Ausführungen dazu, ob ihre schulische Erziehung nicht
auch im Gemeinsamen Unterricht (GU) erfolgen könnte. Ob das Fehlen von Angaben
zum Förderort bzw. zur Möglichkeit der Beschulung im GU darauf zurückzuführen ist,
dass im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners das Fehlen eines Antrages auf GU
vermerkt ist, kann dahinstehen. Denn die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 29.
Juni 2009 und damit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9 März 2009 - 19 B 211/97 -,
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zum Ausdruck gebracht, dass sie (nunmehr) eine Beschulung ihrer Tochter im GU der
KGS N.-----------straße wünschen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2
des Gerichtskostengesetzes, wobei der anzusetzende Auffangstreitwert im Hinblick auf
den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren ist.
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