Urteil des VG Aachen vom 12.02.2010

VG Aachen (kläger, anspruch auf einbürgerung, einbürgerung, stadt, antrag, ehefrau, sprache, bundesrepublik deutschland, öffentliche urkunde, zeitpunkt)

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2175/08
Datum:
12.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2175/08
Tenor:
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Hinnahme der
Mehrstaatigkeit einzubürgern.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der am 00.00.0000 geborene Kläger stammt aus Casablanca/Marokko. Im Jahr 2001
reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 22. Juni 2001 eine
zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 5. August 2005 heiratete er die deutsche
Staatsangehörige D. Q. . Der Kläger begehrt im Klagewege vom Beklagten seine
Einbürgerung. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Mit Schreiben vom 23. April 2007 wies die Ehefrau des Klägers gegenüber dem
Ausländeramt des vormaligen Beklagten, des Oberbürgermeisters der Stadt B. , darauf
hin, dass ihr Ehemann, der Kläger, schon mehrmals einen Antrag auf Erteilung eines
deutschen Passes gestellt habe. Jedes Mal sei aber lediglich das Visum verlängert
worden. Nunmehr habe er endlich Anträge mitbekommen. Die Voraussetzungen für eine
Einbürgerung seien gegeben, weshalb sie um eine positive Bescheidung bitte.
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Hierauf teilte der Oberbürgermeister der Stadt B. der Ehefrau des Klägers am 3. Mai
2007 mit, dass zur Abklärung der Möglichkeiten einer Einbürgerung die persönliche
Vorsprache des Klägers erbeten werde.
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Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 22. Mai 2007 reichte der Kläger sodann
beim Oberbürgermeister der Stadt B. das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt zum
Antrag auf Einbürgerung nebst weiterer Unterlagen ein.
5
Auf ein Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt B. vom 1. April 2008, mit dem
dieser um eine Vorsprache des Klägers zur Klärung der erforderlichen
Sprachkompetenz gebeten hatte, teilten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben
vom 23. April 2008 mit, dass der Kläger inzwischen seit acht Jahren in Deutschland sei
und bereits zwei Deutschkurse besucht und mit Zertifikat abgeschlossen habe.
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Am 30. April 2008 sprach der Kläger persönlich beim Oberbürgermeister der Stadt B.
vor. Er legte ein ausgefülltes Formular "Rücklauf des Sprachkursträgers für die
Einbürgerungsbehörde" vor, aus dem sich ergibt, dass der Kläger am 22. April 2008 bei
der Volkshochschule B. vorgesprochen habe. Da der Kläger Schichtarbeit leiste, könne
ihm kein Sprachkurs angeboten werden. Der Kläger verfüge derzeit über Kenntnisse
des Sprachniveaus A 1 bis A 2 im schriftlichen Bereich. Im mündlichen Bereich sei er
besser einzustufen.
7
Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 wies der Oberbürgermeister der Stadt B. den Kläger
darauf hin, dass Voraussetzung für eine Einbürgerung u. a. ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache seien. Diese lägen gemäß § 10 Abs. 4 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der
Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfülle. Angesichts der vom
Kläger vorgelegten Bestätigung der Volkshochschule B. seien diese Sprachkenntnisse
nicht nachgewiesen. Insbesondere verfüge der Kläger offensichtlich nicht über
ausreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Sollte der Kläger vor
diesem Hintergrund nicht damit einverstanden sein, die Entscheidung über den
Einbürgerungsantrag bis Ende Dezember 2008 auszusetzen, müsse der Antrag
abgelehnt werden.
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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. Oktober 2008 wies der Kläger
darauf hin, dass er bereits im Jahr 2006 mündlich einen Einbürgerungsantrag gestellt
habe. Angesichts dessen seien die Sprachkenntnisse des Klägers an den
Anforderungen der alten Rechtslage zu messen. Diese erfülle der Kläger aber.
9
Der Oberbürgermeister der Stadt B. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 5. November
2008 mit, dass über einen vor dem 22. Mai 2007 gestellten Einbürgerungsantrag keine
Schriftstücke vorlägen. Überdies habe der Kläger die erforderliche erfolgreiche
Absolvierung des Einbürgerungstests bislang noch nicht nachgewiesen.
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Der Kläger hat am 6. November 2008, zunächst gerichtet gegen den Oberbürgermeister
der Stadt B. , Untätigkeitsklage erhoben, mit der er sein Einbürgerungsbegehren
weiterverfolgt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass er mehrfach mündlich beim
Oberbürgermeister der Stadt B. beantragt habe, die deutsche Staatsangehörigkeit zu
erhalten. Dies sei ausreichend, weil es für den Einbürgerungsantrag keinen
Formzwang, insbesondere kein Schriftformerfordernis, gebe. Zuletzt habe er im Oktober
2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau beim Oberbürgermeister der Stadt B.
vorgesprochen. Er habe vorher mit der Info-Stelle einen Termin ausgemacht, zu dem ihn
seine Ehefrau, die Zeugin D. Q. , dann begleitet habe. Beim Sachbearbeiter sei er aber
lediglich abgewimmelt worden mit dem Hinweis darauf, dass eine Einbürgerung jetzt
noch nicht möglich sei, weil der Kläger noch nicht lange genug in Deutschland sei. Ihm
sei gesagt worden, er solle später wiederkommen. Dass über diesen Termin
offensichtlich kein Vermerk gefertigt worden sei, könne nicht zu Lasten des Klägers
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gehen. Diesem Umstand könne insbesondere nicht entnommen werden, dass die
Vorsprache nicht stattgefunden habe. Die Verwaltungsakte sei vielmehr unvollständig.
Auch belege das Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 23. April 2007, das zunächst
ebenfalls nicht Bestandteil der Akte gewesen und später nachgeheftet worden sei, dass
der Kläger auch vor diesem Zeitpunkt schon mehrfach beim Beklagten mit dem Ziel der
Einbürgerung vorstellig geworden sei. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen,
dass der Kläger vor dem 30. März 2007 den Einbürgerungsantrag gestellt habe und auf
ihn daher die alte Rechtslage mit geringeren Anforderungen an die Sprachkompetenz
anzuwenden sei. Die insoweit durch das Bundesverwaltungsgericht konkretisierten
Anforderungen erfülle der Kläger ohne weiteres. Da auch die übrigen
Einbürgerungsvoraussetzungen vorlägen, insbesondere der Lebensunterhalt des
Klägers und seiner Frau dauerhaft sichergestellt sei, müsse dem Einbürgerungsantrag
entsprochen werden.
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag aus dem Jahre 2006 einzubürgern.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages weist er darauf hin, dass bereits die
Zulässigkeit der Klage fraglich sei. Nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens sei § 75
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht mehr anwendbar. Ein
Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei vorliegend zweifelhaft, weil der Kläger
seinerseits seinen Mitwirkungspflichten, auf die er mehrfach durch den Beklagten
hingewiesen worden sei, nicht nachgekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei die
Klageerhebung verfrüht erfolgt. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die
Voraussetzungen des § 10 StAG lägen ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen der
§§ 8 und 9 StAG. Es fehle insbesondere an der erforderlichen Sprachkompetenz des
Klägers. Insoweit müssten die Sprachkenntnisse grundsätzlich in mündlicher und
schriftlicher Form den Anforderungen des Zertifikats Deutsch (B 1 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens) entsprechen. Diese Voraussetzungen lägen beim
Kläger aber nach der Auskunft der Volkshochschule B. offenkundig nicht vor. Der
Einbürgerungsantrag des Klägers sei auch nicht nach der alten, insoweit günstigeren
Rechtslage zu beurteilen, weil eine Antragstellung vor dem 30. März 2007 vom Kläger
nicht nachgewiesen sei. Insoweit seien der Akte keine Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass bereits vor diesem Zeitpunkt eine mündliche Vorsprache des Klägers
mit dem Ziel der Einbürgerung stattgefunden habe. Möglicherweise habe sich der
Kläger bei der Info-Stelle oder einem Sachbearbeiter nach den Voraussetzungen für
eine Einbürgerung erkundigt. Ein Antrag auf Einbürgerung mit der Folge der Einleitung
eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens sei aber nicht aktenkundig. Neben der
damit nach neuer Rechtslage zu beurteilenden und im Fall des Klägers nicht
vorliegenden Sprachkompetenz fehle es im Übrigen auch an der erfolgreichen
Absolvierung des erforderlichen Einbürgerungstests. Insgesamt könne dem
Einbürgerungsantrag daher nicht entsprochen werden.
16
Aufgrund einer auf §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion
B. (B. Gesetz) beruhenden und zum 21. Oktober 2009 wirksam gewordenen
gesetzlichen Rechtsnachfolge auf Seiten des Beklagten ist das Passivrubrum von Amts
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wegen umgestellt worden.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich zu den Umständen der
behaupteten Stellung eines Einbürgerungsantrages bereits im Jahr 2006 angehört
worden. Ebenfalls zu den Umständen der Stellung eines Einbürgerungsantrages durch
den Kläger ist zudem die städtische Bedienstete C. W. als Zeugin vernommen worden.
Zur Frage des Zeitpunktes der erstmaligen Geltendmachung eines
Einbürgerungsbegehrens des Klägers ist schließlich seine Ehefrau D. Q. als weitere
Zeugin vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den
Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Hefte)
Bezug genommen.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
21
Ob die Zulässigkeit der Klage bereits aus der Regelung des § 75 VwGO in unmittelbarer
oder analoger Anwendung oder aber in Anwendung des Maßstabes für das Vorliegen
eines (allgemeinen) Rechtsschutzbedürfnisses folgt, kann hier dahinstehen. Denn der
Beklagte hat bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht über den
Einbürgerungsantrag des Klägers entschieden. Bei dieser Sachlage muss es dem
Bürger möglich sein, eine behauptete Verpflichtung der Behörde zum Erlass des
begehrten Verwaltungsaktes selbst dann auf gerichtlichem Wege überprüfen zu lassen,
wenn tatsächlich eine fehlende Mitwirkung seitens des Bürgers vorliegen sollte. Auf
eine verfrühte Klageerhebung kann die Behörde sich dann nicht berufen. Ein
Rechtsschutzbedürfnis für die Klage liegt daher unzweifelhaft vor.
22
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat bezogen auf den für die
verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung einen Anspruch auf Einbürgerung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23
Im Mittelpunkt des Streits zwischen den Beteiligten steht hier die Frage, ob der Kläger
noch vor dem 30. März 2007 beim vormaligen Beklagten einen Antrag auf Einbürgerung
gestellt hat. Denn in diesem Fall ist ein Anspruch auf Einbürgerung nach Maßgabe des
§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung (vgl. Art. 10
Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union - Richtlinienumsetzungsgesetz - vom 19. August 2007) zu
beurteilen, der gemäß § 40 c StAG auf bis zum 30. März 2007 gestellte Anträge noch
anzuwenden ist, soweit er günstigere Bestimmungen enthält. Dies ist insbesondere mit
Blick auf die für eine Einbürgerung erforderliche Sprachkompetenz der Fall, weil nach
der Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 StAG nunmehr ausreichende
Sprachkenntnisse (erst) dann vorliegen, wenn der Ausländer die Anforderungen der
Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des GER) in mündlicher und in schriftlicher
Form erfüllt, was jedenfalls hinsichtlich der Fähigkeiten im Bereich der schriftlichen
Sprachkompetenz deutlich weiter gehende Anforderungen umfasst, als dies nach der
bisherigen Rechtslage der Fall war.
24
Die somit streitentscheidende Frage des Zeitpunktes der Antragstellung ist zu Gunsten
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des Klägers zu beantworten. Die Überzeugung der Kammer stützt sich auf folgende
Überlegungen:
Ein Einbürgerungsantrag ist grundsätzlich nicht formgebunden. Er kann mündlich, zur
Niederschrift der Behörde oder (formlos) schriftlich gestellt werden. Die Verwendung
von der Verwaltung eingeführter Vordrucke ist für einen Einbürgerungsantrag zwar
zweckmäßig, aber nicht Voraussetzung eines fristwahrenden Antrages. Ausreichend,
aber auch erforderlich ist der gegenüber der Einbürgerungsbehörde (oder der
Ausländerbehörde) hinreichend bestimmt kundgetane unbedingte Willen, die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen. Eine bloße Anfrage nach den
Voraussetzungen, unter denen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden
könne, reicht mangels klarer Entscheidung für die deutsche Staatsangehörigkeit nicht
aus. Andererseits ist nicht Voraussetzung für einen fristwahrenden Antrag, dass dieser
nach außen erkennbar zur Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens geführt hat, etwa
durch Eintragung in ein Register oder Vergabe eines Aktenzeichens. Ebenfalls nicht
erforderlich ist die Vorlage eines im Wesentlichen vollständigen und sofort prüf- und
entscheidungsfähigen Antrages. Ausreichend ist die vorbehaltlose Äußerung des
Wunsches, deutscher Staatsbürger zu werden,
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vgl. zu allem: Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsgesetz (GK-
StAR), Loseblatt-Sammlung (Stand: Oktober 2009), § 40 c Rdnr. 10 ff.; Marx in: GK-
StAR, a.a.O., § 8 Rdnr. 71 ff., Oberhäuser in: Hofmann/Hoffmann, Kommentar zum
Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, § 40 c StAG Rdnr. 2 und § 8 Rdnr. 10.
27
Dem Akteninhalt ist die vom Kläger behauptete Antragstellung im Jahr 2006 nicht zu
entnehmen:
28
* Die Ausländerakte weist für das Jahr 2006 lediglich den auf den 13. Juli 2006 datierten
und positiv beschiedenen Antrag des Klägers auf Verlängerung der auf ein Jahr
befristeten Aufenthaltserlaubnis vom 17. August 2005 aus. Weitere Aktenbestandteile
für den maßgeblichen Zeitraum liegen nicht vor.
29
* Die Einbürgerungsakte beginnt erst mit dem Formblatt, das ausweislich des
Eingangsstempels am 22. Mai 2007 bei der Einbürgerungsbehörde eingegangen war.
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Der behördlicherseits gefertigte Eingangsvermerk auf dem Formblatt ist zwar eine
öffentliche Urkunde i.S.d. § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
(ZPO), die den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache des Eingangs des Antrags
begründet und insoweit dem Bürger lediglich die - erschwerte - Möglichkeit eines
Gegenbeweises der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache eröffnet,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 1. Oktober 1999 - 18 B 1381/99 -, NVwZ 2000, 346.
32
Dass das Formblatt erst am 22. Mai 2007 beim Oberbürgermeister der Stadt B.
eingegangen ist, ist aber unstreitig. Eine Beweiswirkung dergestalt, dass zu einem
anderen Zeitpunkt ein weiterer (etwa mündlicher) Antrag nicht gestellt worden ist, kommt
dieser Urkunde nicht zu.
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Auch aus dem Umstand, dass dem Akteninhalt eine frühere Antragstellung nicht zu
entnehmen ist, kann hier nicht der Schluss gezogen werden, dass es diese
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Antragstellung tatsächlich nicht gegeben hat. Denn wenn auch zunächst eine
Vermutung dafür sprechen mag, dass Behördenakten grundsätzlich den gesamten
Inhalt der Verwaltungsvorgänge vollständig umfassen, so ist diese Vermutung im
vorliegenden Fall widerlegt. Denn unzweifelhaft hat die Ehefrau des Klägers, die Zeugin
Q. , mit Schreiben vom 23. April 2007 gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt B.
darauf hingewiesen, dass ihr Mann, also der Kläger, "schon mehrmals einen Antrag auf
einen deutschen Pass gestellt und immer nur das Visum verlängert bekommen" habe.
Ausgerechnet dieses Schreiben, das überdies einen Anhaltspunkt für eine frühere
Antragstellung bietet, war aber zunächst nicht Bestandteil der Akte und wurde durch den
Beklagten erst im Klageverfahren nach Konfrontation mit dem insoweit geführten
Schriftwechsel vorgelegt. Es bestehen daher begründete Zweifel an der Vollständigkeit
der Verwaltungsakten.
Andererseits belegt auch die Unvollständigkeit der Verwaltungsvorgänge nicht, dass der
- insoweit nach allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastete - Kläger
tatsächlich vor dem maßgeblichen Stichtag einen Einbürgerungsantrag gestellt hat.
Hiervon ist die Kammer aber nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung
überzeugt. Der Kläger hat im Rahmen seiner Befragung glaubhaft dargelegt, im Oktober
2006 bei der Einbürgerungsbehörde vorstellig geworden zu sein und
unmissverständlich seinen Wunsch, Deutscher zu werden, artikuliert zu haben. Seine
Angaben waren schlüssig, lebensnah und widerspruchsfrei und wirkten nicht
einstudiert. Dass die Angaben der Zeugin Q. dem gegenüber voller Widersprüche und
Ungereimtheiten waren und der Kammer nicht den Eindruck vermittelt haben, sie
berichte von einem ihr präsenten tatsächlichen Geschehen, steht der Aussagekraft der
Angaben des Klägers angesichts dessen überzeugenden Aussageverhaltens nach
Auffassung der Kammer nicht entgegen. Seine Angaben werden überdies zum einen
gestützt durch das Schreiben der Ehefrau vom 23. April 2007, das zu einem Zeitpunkt
verfasst wurde, als der Kläger anwaltlich noch nicht vertreten war und der Ehefrau die
Bedeutung des Zeitpunktes der Antragstellung noch nicht bekannt sein konnte, weil die
Stichtagsregelung des § 40 c StAG erst am 28. August 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Art.
10 Abs. 1 des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007, BGBl. I, 1970).
Zum anderen fügen sich die Angaben des Klägers nahtlos in das Bild ein, das die
Zeugin W. von der Praxis der Einbürgerungsbehörde - jedenfalls noch - im Jahr 2006
gezeichnet hat. Wenn diese Zeugin an die mögliche Antragstellung durch den Kläger
auch keine eigene Erinnerung (mehr) hatte, so ist sie doch beim Oberbürgermeister der
Stadt B. seit dem Jahr 1999 im Bereich "Einbürgerungen" beschäftigt und verfügt über
einen Einblick in die Verwaltungspraxis gerade auch im hier entscheidenden Zeitpunkt
im Oktober 2006. Insoweit hat die Zeugin deutlich gemacht und auf wiederholtes
Befragen bekräftigt, dass zum damaligen Zeitpunkt ein mündliches
Einbürgerungsbegehren nur zurückhaltend als Antrag gewertet worden sei. Jedenfalls
dann, wenn die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter habe erkennen können, dass
die erforderlichen Aufenthaltszeiten noch nicht erreicht worden seien, wäre ein solch
mündlich gestelltes Begehren gar nicht erst als Antrag gewertet und
entgegengenommen worden, es wäre nicht einmal "notiert" worden. Im Hause des
Oberbürgermeisters der Stadt B. werde insoweit die Auffassung vertreten, dass Anträge,
bei denen die zeitlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung noch nicht vorlägen,
noch nicht entgegen zu nehmen und zu bearbeiten seien. Dass die so umschriebene
Verwaltungspraxis einem mündlich und damit - nach den eingangs dargelegten
Grundsätzen - wirksam gestellten Einbürgerungsantrag nicht gerecht wird, bedarf keiner
näheren Erläuterung. Die beschriebene Handhabung macht aber nachvollziehbar,
weshalb die vom Kläger glaubhaft geschilderte mündliche Antragstellung im Oktober
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2006 nicht aktenkundig gemacht geworden ist. Die insoweit vom Kläger unter Beweis
gestellten weiteren Beweistatsachen konnte die Kammer als wahr unterstellen.
Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass der Kläger noch vor dem 30. März
2007 beim Oberbürgermeister der Stadt B. einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hat,
auf den damit - soweit günstiger - die vor dem 28. August 2007 geltende Rechtslage
noch Anwendung findet. Unter Zugrundelegung dessen erfüllt der Kläger sämtliche
Einbürgerungsvoraussetzungen. Er verfügt insbesondere über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache.
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Den rechtlichen Maßstab bildet insoweit noch die Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1
StAG a.F. in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat. Danach erfordern "ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. unter
Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes, nämlich
sicherzustellen, dass Ausländer, die sich auf einen Einbürgerungsanspruch nach § 10
StAG berufen, sprachlich hinreichend in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung integriert sind, einerseits
und der Bedeutung, die der schriftlichen Kommunikation im Arbeits- und Berufsleben
sowie bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt einschließlich der
Kontakte mit Behörden und Institutionen zukommt, andererseits neben mündlichen auch
gewisse Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache. Die nach dem
Integrationszweck zu fordernden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache müssen den
Ausländer in die Lage versetzen, im familiär-persönlichen, beruflichen und
gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in deutscher
Sprache schriftlich zu verkehren. Dies setzt - bei geschäftsfähigen
Einbürgerungsantragstellern - in Bezug auf Lesen und Verstehen die Fähigkeit voraus,
selbstständig in deutscher Sprache verfasste Schreiben, Formulare und sonstige
Schriftstücke zu lesen und - nach Maßgabe von Alter und Bildungsstand - den
sachlichen Gehalt zumindest von Texten einfacheren Inhalts aufgrund der Lektüre auch
so zu erfassen, dass hierauf zielgerichtet und verständig reagiert werden kann.
Hinsichtlich der Fähigkeit, sich in deutscher Schriftsprache auszudrücken, kann nicht
verlangt werden, dass der Einbürgerungsantragsteller einen Diktattext in deutscher
Sprache selbst und eigenhändig im Wesentlichen fehlerfrei schreiben kann. Allerdings
muss es dem Einbürgerungsantragsteller möglich sein, sich eigenverantwortlich und
eigenverantwortet im familiär-persönlichen, beruflichen und geschäftlichen Umfeld
sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern aktiv schriftlich in deutscher Sprache zu
verständigen. Hierfür muss der Einbürgerungsantragsteller sich nicht selbst schriftlich
ausdrücken können. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn er deutschsprachige
Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit
technischen Hilfsmitteln (z.B. unter Nutzung elektronisch verfügbarer Mustertexte oder
von Spracherkennungsprogrammen) Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen
kann und somit die schriftliche Äußerung als seine "trägt",
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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 20. Oktober 2005 - 5 C 8.05 -,
BVerwGE 124, 268, und vom 20. Oktober 2005 - 5 C 17.05 -, DVBl. 2006, 922; vgl. im
Einzelnen: Berlit, a.a.O., § 11 Rdnr. 18 ff., 24 ff.
38
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Sprachkenntnisse des Klägers als
ausreichend anzusehen. Er war in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres in der
Lage, der Erörterung ohne Dolmetscher zu folgen, verständig und angemessen auf ihm
39
gestellte Fragen zu antworten und mit dem Gericht selbstständig zu kommunizieren.
Dass er zudem auch die erforderliche Schriftsprachenkompetenz besitzt, ist der
Mitteilung der Volkshochschule B. vom 28. April 2008 zu entnehmen. Dies hat auch der
Beklagte nicht in Abrede gestellt, so dass die Kammer von einer weiteren Überprüfung
absehen konnte. Vom Vorliegen der nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. erforderlichen
Sprachkenntnisse kann daher ausgegangen werden.
Die Mehrstaatigkeit des Klägers steht der Einbürgerung trotz § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
StAG schließlich ebenfalls nicht entgegen, weil Marokko zu den Staaten zählt, die
faktisch keine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vornehmen,
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vgl. hierzu: Geyer, a.a.O., § 12 Rdnr. 12; vgl. auch Nr. 12.1.2.2 der Vorläufigen
Anwendungshinweise des BMI zum StAG vom 17. April 2009.
41
Die Mehrstaatigkeit ist daher nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG hinzunehmen.
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Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen liegen unstreitig vor. Insbesondere ist
davon auszugehen, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen
nach SGB II oder XII bestreiten kann (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Soweit der Beklagte
sich darauf beruft, der Kläger habe das Bestehen eines Einbürgerungstests nicht
nachgewiesen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 StAG), gilt auch insoweit, dass
der Kläger hierzu nicht verpflichtet ist, weil auch dieses Erfordernis durch das
Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 zusätzlich in § 10 StAG
aufgenommen worden ist, nach alter, hier anzuwendender Rechtslage damit noch nicht
bestand.
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Der Einbürgerungsanspruch des Klägers ist daher insgesamt gegeben und die hierauf
gerichtete Klage in vollem Umfang begründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
45