Urteil des VG Aachen vom 18.06.2003

VG Aachen: stall, grundstück, lärm, genehmigung, firma, ausnahme, mist, lüftung, bebauungsplan, tierhaltung

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1736/02
Datum:
18.06.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1736/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer seinem Grundstücksnachbarn erteilten
Baugenehmigung zur Errichtung eines Jungviehstalls. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
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Der Beigeladene ist Haupterwerbslandwirt und hat seine Betriebsstätte einschließlich
Stallungen auf dem Grundstück Q. Straße 33 in A. Ortsteil O. . Es liegt inmitten der
Ortslage und wird von keinem Bebauungsplan erfasst. In der Ortslage sind neben
Wohnhäusern insgesamt elf Landwirte ansässig, darunter vier Vollerwerbslandwirte.
Der Kläger ist Eigentümer des südöstlich des Antragsgrundstücks liegenden
Grundstücks C.----straße 5 in A. -Nemmenich. Es liegt knapp 30 m von dem Grundstück
des Beigeladenen entfernt und ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Im
Flächennutzungsplan sind beide Grundstücke als gemischte Baufläche dargestellt.
3
Seine Betriebsfläche von insgesamt 81,68 ha bewirtschaftet der Beigeladene im
wesentlichen als Ackerland, während ca. 12 ha als Grünland genutzt werden. Auf der
Hofstelle hat er insgesamt sieben kleinere Einzelstallungen, die um einen Innenhof
herum errichtet sind und in denen ca. 60 Stück Vieh aufgestallt sind. Die Tiere werden
im Festmistverfahren gehalten. Sowohl die Fütterung alsauch das Ausmisten der
Stallungen erfolgt von Hand. Die Dungstätte befindet sich auf dem hinter den Stallungen
befindlichen Grünfläche. Zur Arbeitserleichterung und Optimierung der Tierhaltung
beabsichtigt der Beigeladene die Errichtung eines Jungviehstalls als Boxenlaufstall
ohne gleichzeitige Erhöhung des Viehbestandes.
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Unter dem 17./20. Februar 1997 beantragte der Beigeladene beim Beklagte eine
Baugenehmigung zur Errichtung eines Jungviehstalls, der als Offenstall mit einer Länge
von 35 m und einer Breite von 21 m geplant war. Das Gebäudes soll im Anschluss an
die bestehende, straßennah errichtete Hofanlage gebaut werden. Sämtlicher
anfallender Mist soll auf einer überdachten Platte im neuen Stallgebäude
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(zwischen)gelagert werden. In dem Offenstall war eine zur artgerechten Tierhaltung
zwingend nach Südosten, d.h. zum Grundstück des Klägers hin orientierte Öffnung
vorgesehen. Die Entfernung zur Grundstücksgrenze des Klägers beträgt etwa 22 m, zum
Haus etwa 28 m.
Nachdem die Stadt A. zu dem Vorhaben ihr Einvernehmen erteilt und die
Landwirtschaftskammer S. das Vorhaben im Sinne einer artgerechten Haltung
befürwortet hatte, erteilte der Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 22. Juli
1997 die nachgesuchte Baugenehmigung.
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Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, von dem
geplanten Stallgebäude seien unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionen zu
befürchten. Die Baugenehmigung verletze ihm gegenüber das Rücksichtnahmegebot.
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Zugleich beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Mit Beschluss vom 18. September 1998
- 3 L 1140/98 - gab die Kammer dem Antrag des Klägers statt.
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In der daraufhin vom Beklagten eingeholten Stellungnahme vom 04. November 1998
empfahl die Landwirtschaftskammer S. zur Verbesserung der Immissionssituation die
Errichtung eines Netz- oder Space-Board-Stalls.
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Unter dem 24. Januar 1999 stellte der Beigeladene im Wege des Nachtragsantrages
das Vorhaben mit der Maßgabe zur Genehmigung, dass die Südostseite des geplanten
Stallgebäudes - wie von der Landwirtschaftskammer empfohlen - mit einem Netz
geschlossen würde.
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Mit Abhilfebescheid vom 16. November 1999 gab der Beklagte dem Widerspruch des
Klägers statt, hob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Juli 1997
auf und lehnte den Bauantrag des Beigeladenen ab.
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Hiergegen legte der Beigeladene seinerseits mit Schreiben vom 19. November 1999
Widerspruch ein.
12
Im folgenden Verfahren holte der Beigeladene ein Gutachten zur Immissionssituation
ein. Der hiermit beauftragte Sachverständige Prof. T. kommt in seinem Gutachten vom
02. August 2000, dem er eine Haltung von insgesamt 80 Stück Rindvieh, gehalten im
Festmistverfahren in einem Außenklimastall zugrundelegte, zu dem Ergebnis, dass
unter anderem an dem Grundstück des Klägers der Immissionsrichtwert der
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sogar für allgemeine Wohngebiete von 10% der
Jahresstunden eingehalten würde. Da das Festmistlager künftig innerhalb des
Stallgebäudes liege, sei - obwohl die Emissionsquelle näher an die Wohnbebauung
entlang der Q1. und C. straße heranrücke - nicht mit einer Erhöhung der
Immissionsbelastung zu rechnen. Zur Verminderung der Immissionsbelastung schlug er
vor, eine Zwangsentlüftung mit einer Schachtbauhöhe von 4 m über First des neuen
Stallgebäudes vorzunehmen.
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Dieses Gutachten wurde vom Beklagten sowohl dem Staatlichen Umweltamt als auch
dem Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen zur Prüfung übermittelt. Das Gutachten
hielt einer Plausibilitätsüberprüfung beider Fachämter stand. Das Staatliche Umweltamt
erklärte ausdrücklich, seine ursprünglichen Bedenken Bedenken gegen das Vorhaben
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seien im Hinblick auf die künftig von dem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen
ausgeräumt worden.
Nach Aufforderung durch den Beklagten stellte der Beigeladene auf der Grundlage des
Geruchsimmissionsgutachtens von Prof. T. einen überarbeiteten Bauantrag für den
Neubau des Jungviehstalls sowie die Nutzungsänderung der später nicht mehr für die
Unterbringung des Viehs benötigten Stallungen in eine Maschinenhalle bzw. ein
Futterlager. Bei unveränderten Außenmaßen soll der nunmehr geplante Stall bis zu
einer Höhe von 2 m in Betonstein und ab 2 m Höhe in Holzbohlendeckenschalung
errichtet werden, die bis 15 cm unter die Dachhaut geführt werden soll. Entlang der
beiden Längsseiten ist unter der Traufe ein 15 cm starkes Lüftungsband zur natürlichen
Lüftung vorgesehen. Zur Geräuschminderung soll das Lüftungsband mit einem
Umlenker versehen werden, der den Schall in das Stallgebäude zurückführen soll,
sowie einem Fressgitter mit Gummipuffer. Zur mechanischen Lüftung sind zwei Lüfter
über Dach geplant, die vier Meter über den Dachfirst geführt werden sollen. Ausweislich
der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung sind Ist- und Zielbestand mit 16
Milchkühen, die im alten Stallgebäude verbleiben sollen, und 40 Stück Jungvieh
identisch.
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Im Verlaufe des Baugenehmigungsverfahrens holte der Beklagte eine ergänzende
Stellungnahme von Prof. T. zu dem nunmehr zur Genehmigung gestellten Vorhaben ein,
der an dem Ergebnis seiner Begutachtung festhielt. Zusätzlich ließ der Beklagte das
Vorhaben in schalltechnischer Hinsicht überprüfen. In seinem Gutachten vom 28.
Februar 2002 kam die hiermit beauftragte Firma L. GmbH zu dem Ergebnis, am
Wohnhaus des Klägers werde voraussichtlich tagsüber ein Immissionspegel von 36,8
dB(A) und ein Beurteilungspegel von 37 dB(A) sowie nachts ein Immissionspegel von
36,4 dB(A) und ein Beurteilungspegel von 36 dB(A) eingehalten. Dabei legte sie neben
den sich aus den Antragsunterlagen ergebenden baulichen Gegebenheiten einen
Bestand von 50 bis 60 Stück Vieh, eine Zwangslüftung bei geschlossenen Stalltüren,
täglich zehn Traktoran- und abfahrten und maximal zwei Brülllaute pro Minute von 1 sec.
Dauer zugrunde. Der Prognose lagen konkret ermittelte Messwerte eines wesentlich
kleineren Referenzstalles zugrunde. Obwohl der geplante Stall ca. sieben mal größer ist
als dieser Referenzstall, setzte die L. GmbH aus Sicherheitsgründen keinen geringeren
Rauminnenpegel an, der eine Verringerung um etwa 5 dB(A) ermöglicht hätte.
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Das Staatliche Umweltamt teilte dem Beklagten in seiner Stellungnahme vom 03. Juli
2002 mit, gegen die Erteilung der nachgesuchten Baugenehmigung bestünden keine
Bedenken, wenn die Bedingungen, wie sie in den Gutachten von Prof. T. und der Firma
L. GmbH enthalten seien, eingehalten und umgesetzt würden.
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Mit weiterem Abhilfebescheid vom 26. Juli 2002 hob der Beklagte seinen Bescheid vom
16. November 1999, mit dem er dem Widerspruch des Klägers abgeholfen hatte, auf und
verfügte, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Juli 1997 gültig
bleibe, allerdings mit der Maßgabe, dass von ihr nur Gebrauch gemacht werden könne
auf der Grundlage der nachgereichten und überarbeiteten und mit Prüfvermerk vom 17.
Juli 2002 versehenen Bauvorlagen einschließlich des Gutachtens zur Emission und
Immission von Gerüchen in der Fassung vom 06. April 2000 und der schalltechnischen
Untersuchung in der Fassung vom 28. Juni 2002. Die beiden Gutachten sind durch
Grünstempel zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden. In der
Rechtsmittelbelehrung des an den Kläger gerichteten Bescheides wird der Kläger auf
den Klageweg verwiesen.
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Der Kläger hat am 26. August 2002 Klage erhoben.
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Er befürchtet Geruchs- und Lärmbelästigung durch die in dem neuen Stallgebäude
vorgesehene Massentierhaltung. Bereits jetzt würden er und seine Ehefrau häufig
frühmorgens durch Tiergeräusche geweckt, obwohl die Tiere in einem geschlossenem
Stall in größerer Entfernung stünden. Das Vorhaben verstoße schon deshalb, weil die
Mindestabstände nach der VDI-Richtlinie nicht eingehalten würden, gegen das
Rücksichtnahmegebot. Seine Bedenken seien durch die eingeholten Gutachten nicht
ausgeräumt worden. Beide Gutachten gingen von Fiktionen und Unterstellungen aus,
die die tatsächliche Geräuschsituation im konkreten Einzelfall nicht hinreichend
berücksichtige. So seien bei Störungen im Betriebsablauf, etwa bei Betreten des
Stallgebäudes durch Dritte oder Nichteinhaltung der Fütterungs- und Melkzeiten
deutlich höhere Geräuschimmissionen zu erwarten. Die Verkehrsbewegungen seien zu
gering angesetzt worden, da für Fütterung und Entmistung regelmäßig Maschinen
eingesetzt würden. Auch das Geruchsgutachten erstelle nur eine Prognose aufgrund
willkürlicher Annahmen, die sich nicht erfüllen müssten. Entlüftungsschächte mit einer
Höhe von 4 m seien nicht ausreichend aufgrund der in der näheren Ortslage
befindlichen Kirche, die einen Abstrom be- bzw. verhindern. Seine Ehefrau als
Asthmatikerin werde durch die Geruchsimmissionen besonders betroffen. Außerdem
befürchte er ein erhöhtes Fliegenaufkommen. Auch sei nicht auszuschließen, dass der
Viehbestand künftig aufgestockt werde, um die Anlage rentabler führen zu können.
Ausreichender Platz für eine Betriebserweiterung, die die ohnehin schon unerträgliche
Situation verschlimmere, sei vorhanden. Schließlich fehle es an einem
Brandschutzgutachten.
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Der Kläger beantragt,
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die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 22. Juli 1997 in der
Gestalt des Abhilfebescheides vom 26. Juli 2002 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
24
Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Ergänzend führt er aus, durch die Umplanung des Objektes seien die Bedenken gegen
das Vorhaben ausgeräumt worden. Nach Vorlage der eingeholten Gutachten habe auch
das Staatliche Umweltamt dem Vorhaben zugestimmt. Nachdem das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom
16.09.2002 - 7a D4/01.NE - den Ortsteil O. als faktisches Dorfgebiet qualifiziert habe,
könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich das Stallgebäude in die
Umgebungsbebauung gemäß § 34 BauGB einfüge.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, von dem geplanten Stall gingen für den
Kläger keine unzumutbaren Immissionen aus, da es sich - bis auf das 15 cm breite
Lüftungsband um einen geschlossenen Stall handele. Er werde künftig dieselbe Anzahl
Tiere halten und lediglich die Haltungs- und Arbeitsbedingungen optimieren. Aufgrund
der besseren technischen Einrichtungen sei sogar eher mit einer Verringerung der
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bisherigen Immissionsbelastung zu rechnen. Die eingeholten Gutachten bestätigten
diese Einschätzung. Unwägbarkeiten in der Prognose einer künftigen Nutzung machten
diese nicht unbrauchbar, sondern seien dieser immanent. Eine höhere
Geräuschbelastung sei nicht zu erwarten, da er schon aus betriebswirtschaftlichen
Gründen an der Einhaltung regelmäßiger Fütterungs- und Melkzeiten interessiert sei,
um die Leistungsfähigkeit der Kühe zu erhalten und einen optimalen Gewinn
erwirtschaften zu können. Besuche Dritter mit Ausnahme des Tierarztes seien nicht zu
besorgen. Zutreffenderweise habe der Sachverständige keine höheren
Fahrzeugbewegungen angesetzt, da nach wie vor von Hand gefüttert werde. Da die
Fütterung auf Silagebasis erfolge, die Silage in Wickelfolie auf dem Feld gelagert und
bei Bedarf direkt in das Stallgebäude gefahren werde, könne auch insoweit eine
unzumutbare Geruchsbelästigung ausgeschlossen werden. Eine Vergrößerung des
Viehbestandes sei - wie sich aus der dem Bauantrag zugrundeliegenden
Betriebsbeschreibung ergebe - nicht beabsichtigt, sondern nur eine Zusammenlegung
des bisher in mehreren Stallgebäuden gehalten Viehs. Da die Fütterung von Hand
erfolge und der Tiefstreustall nur einmal pro Jahr entmistet werde, seien auch keine
erheblichen Verkehrsbewegungen zu erwarten. Wegen des unveränderten
Tierbestandes sei nicht mit einem erhöhten Fliegenaufkommen zu rechnen, zumal der
neue Stall mit verbesserter Technik ausgestattet sei, das Vieh im Festmistverfahren
gehalten und der anfallende Mist im Stall abgedeckt gelagert werde. Nach den
eingeholten Gutachten, die z.T. einer Plausibilitätskontrolle durch das
Landesumweltamt NRW unterzogen worden seien, lägen die auftretenden Lärm- und
Geruchsbelästigungen deutlich unterhalb der Richtwerte und seien in einem Dorfgebiet
zu tolerieren.
Die Berichterstatterin hat als beauftragte Richterin die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 15. April 2003 Bezug
genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) zulässig. Danach kann die Klage abweichend von § 68 VwGO in zulässiger
Weise erhoben werden, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in
angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, wobei die Klage nicht vor
Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruches erhoben werden kann. Mit
Erlass des Abhilfebescheides vom 26. Juli 2002, mit dem die stattgebende
Widerspruchsentscheidung gegenüber dem Kläger aufgehoben worden ist, lebte
dessen Widerspruch wieder auf. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war zwar noch nicht
die Frist von drei Monaten seit Wiederaufleben des Widerspruchs abgelaufen. Da aber
nach Klageerhebung kein Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, ist die Klage so
zu behandeln, als sei sie erst nach Ablauf der Sperrfrist und damit zulässig erhoben
worden,
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vgl.: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Auflage, § 75 Rz
11 mit weiteren Nachweisen.
32
Die Klage ist aber unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten
Baugenehmigung des Beklagten vom 22. Juli 1997 in der Fassung der
Nachtragsgenehmigung vom 26. Juli 2002. Diese Bescheide verletzen keine
nachbarschützenden Bestimmungen des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts.
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Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen richtet sich nach
der Vorschrift des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), weil das inmitten der Ortslage
O. liegende Antragsgrundstück nicht von einem Bebauungsplan erfasst wird.
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Nach der Vorschrift des § 34 BauGB ist maßgebend, ob sich das Vorhaben nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in
die Eigenart der näheren Bebauung einfügt. Der Art nach fügt sich das geplante
Stallgebäude in die durch ein Nebeneinander von Wohnnutzung und landwirtschaftliche
Hofstellen geprägte und als Dorfgebiet im Sinne von § 5 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) zu qualifizierende nähere Umgebung ohne weiteres ein. Dabei ist
unerheblich, ob und in welchem Umfang auf den landwirtschaftlichen Hofstellen Vieh
gehalten wird, da eine derartige Unterscheidung der Vorschrift des § 5 BauNVO fremd
ist. Einen Strukturwandel, wie ihn der Kläger reklamiert, kann die Kammer für die
Ortslage O. nicht feststellen. Auf einem relativ kleinen Gebiet sind nach wie vor elf
Landwirte aktiv, teilweise im Haupterwerb tätig. Angesichts dessen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sich der behauptete Strukturwandel in O. vollzogen habe.
Die Sichtweise, Abschnitte einzelner Straßen, die allein zu Wohnzwecken genutzt
werden, gesondert in den Blick zu nehmen, teilt das Gericht nicht, da diese Teilgebiete
kein eigenständiges Gewicht besitzen.
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Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das in § 34 BauGB in dem
Tatbestandsmerkmal des sich Einfügens enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme, das
einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Bauherrn und des Nachbarn
gewährleisten soll. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich
daran, was dem durch das Rücksichtnahmegebot Begünstigten bzw. Verpflichteten
jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Je empfindlicher und
schutzwürdiger die Belange des Begünstigten sind, desto mehr kann an
Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben
verwirklichen möchte, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und
unabweisbarer seine mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ständiger Rechtsprechung: Urteil vom 25.
Februar 1977 - IV C 22.75 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwGE) 52, 122; Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz)
406.19 Nachbarschutz Nr. 44; Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, Baurecht (BauR)
1993, 445. Gemessen daran verstößt das Vorhaben des Beigeladenen nicht gegen das
Gebot der Rücksichtnahme. Von ihm gehen ausweislich der eingeholten und durch das
Staatliche Umweltamt bzw. das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen auf seine
Plausibilität überprüften Gutachten keine unzumutbaren Geräusch- oder
Geruchsimmissionen aus. Die Kammer folgt der Einschätzung dieser Gutachten, die sie
für hinreichend aussagekräftig und durch die Einwendungen des Klägers nicht als
erschüttert ansieht. Denn den darin enthaltenen Prognosen ist der Kläger nicht
qualifiziert entgegengetreten. Soweit er rügt, die Gutachten gingen von bloßen
Vermutungen, etwa der Unterstellung eines geordneten Betriebsablaufes, aus, verkennt
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der Kläger, dass bei einem noch nicht verwirklichten Vorhaben keine konkreten
Messungen vorgenommen werden können und deshalb Prognosen angestellt werden
müssen, denen gewisse Unwägbarkeiten eigen sind. Dabei sind die Gutachter etwa bei
der Unterstellung, dass die Fütterungs- und Melkzeiten eingehalten werden, nicht von
lebensfremden Vorgaben ausgegangen, die ihr Ergebnis ernsthaft in Zweifel ziehen
könnten. Wie sich im Verlauf der Ortsbesichtigung gezeigt hat, führt auch das - ohnehin
als Ausnahme anzusehende - Betreten des Stallgebäudes durch Dritte nicht notwendig
zu Unruhe im Stall. Im Gegenteil war das Vieh während des knapp einstündigen
Aufenthalts der Prozessbeteiligten im Stall absolut ruhig. Angesichts des von dem
Beigeladenen dargestellten Betriebsablaufes ist mit keinen höheren
Verkehrsbewegungen zu rechnen, die in die Geräuschsimmissionsprognose
einzustellen wären. Soweit der Kläger befürchtet, der Beigeladene werde den
Viehbestand aufstocken, ist dem entgegenzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ausschließlich ein Stallgebäude mit dem in der Betriebsbeschreibung
dargestellten Viehbestand ist. Eine relevante Vergrößerung des Viehbestandes würde
eine erneute Genehmigungspflicht auslösen.
Das Fehlen eines Brandschutzgutachtens kann der Klage schließlich ebenfalls nicht
zum Erfolg verhelfen, da die Brandschutzvorschriften im öffentlichen Interesse erlassen
sind und deshalb keine unmittelbar drittschützende Wirkung besitzen, sondern allenfalls
als Rechtsreflex den Kläger zu begünstigen vermögen.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko ausgesetzt hat,
Kosten zu tragen, waren seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu
erklären.
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