Urteil des VG Aachen vom 30.03.2004

VG Aachen: öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, hundesteuer, steuersatz, gefahr, gemeinde, sammlung, urheber, gestaltungsspielraum, aufzählung

Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 171/04
Datum:
30.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 171/04
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 138 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 4 K
498/04 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Januar 2004
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2004 anzuordnen, ist
nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. Ein Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das private Interesse,
vorläufig von der Vollziehung des Bescheides verschont zu bleiben, das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides überwiegt. In
entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist dies regelmäßig dann der
Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen
oder wenn - wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte vorliegen - die Vollziehung für
den Abgaben - oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides bestehen nach der Rechtsprechung der mit
Abgaben befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NW), vgl. Beschluss vom 28. Juli 1992 - 2 B 2322/92 - mit weiteren
Nachweisen, nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso
wahrscheinlich ist, wie sein Misserfolg, sondern erst dann, wenn der Widerspruchsführer
bzw. Kläger im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Dabei ist weiter zu
beachten, dass die vorzunehmende Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels
in der Hauptsache nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden kann und das
Aussetzungsverfahren kein Ersatz für das Hauptsacheverfahren darstellen soll. Dies hat
zur Folge, dass vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der
Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides
vorträgt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als
offensichtlich aufdrängen. Des weiteren folgt hieraus, dass im vorläufigen
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Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte
Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen
unter anderem OVG NW, Beschluss vom 30 September 1987 - 3 B 1733/85 -;
Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Februar 1984 -
6 D 2/83 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1984, S. 215. Hiervon ausgehend ist der
Antrag abzulehnen. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zur
Zahlung einer Hundesteuer für das Veranlagungsjahr 2004 ist die Hundesteuersatzung
der Stadt X. in der Fassung der Änderungssatzung vom 26. März 2003 (im Folgenden
HStS). Gegen deren Wirksamkeit bestehen bei der im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden
Bedenken. Insbesondere dürfte der in § 2 Abs. 1 Buchstabe d HStS vorgesehene
erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde - hierzu zählen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 13 auch
Rottweiler - nicht zu beanstanden sein. Bei der gemeindlichen Hundesteuer handelt es
sich um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne des § 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) und des
Artikels 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG). Mit einer solchen Steuer darf die
Gemeinde unter anderem auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und
langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihrer durch
Züchtung geschaffenen typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung
aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten
anderer Faktoren, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 19. Januar 2000
- 11 C 8.99 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwGE) Bd. 110, S. 265, 268; OVG NW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -
, KStZ 2001, S. 192 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2001, S. 434.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach
der eine steuerliche Regelung, die Lenkungswirkung in einem nichtsteuerlichen
Kompetenzbereich entfaltet, keine zur Steuergesetzgebung hinzutretende
Sachkompetenz voraussetzt. Das Grundgesetz trennt die Steuer- und die
Sachgesetzgebungskompetenz und verweist auch die Lenkungssteuer wegen ihres
verbleibenden Finanzierungszwecks und der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer
Steuerrechtsfolgen in die Zuständigkeit des Steuergesetzgebers, vgl.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -,
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 98, 106ff, 118 m.w.N. Einen
Verstoß der genannten Satzungsregelungen gegen Art. 3 GG kann die Kammer bei
summarischer Prüfung nicht feststellen. § 2 Abs. 2 Satz 1 HStS folgert die Zuordnung zu
den gefährlichen Hunden im Einzelfall aus einer Beschreibung gefährlicher
Charaktereigenschaften oder Verhaltensweisen und legt sodann in Satz 2 fest, dass
hierunter die dort namentlich aufgeführte Rassen sowie deren Kreuzungen
untereinander sowie mit anderen Hunden fallen. Diese Regelung ist nicht zu
beanstanden; insbesondere führt der Umstand, dass diese Liste möglicherweise
unvollständig ist, nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Insoweit hat das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 15. Mai
2001 - 14 B 472/01 -, a. a. O.; bezogen auf eine Hundesteuersatzung, die die in der
Anlage 1 der Landeshundeverordnung - diese ist mit Inkrafttreten des Hundegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18.
Dezember 2002 außer Kraft getreten - aufgeführten Rassen übernommen hatte, unter
anderem ausgeführt, ob die Aufzählung dort aufgeführter Hunderassen sachgerecht sei
oder nicht, sei für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Der örtliche
Steuersatzungsgeber, der sich mit Lenkungsabsicht entscheide, erhöhte Steuersätze für
solche Hunde einzuführen, die nach den Vorgaben des Landesrechts wegen ihrer
Gefährlichkeit nicht gezüchtet werden dürfen, folge einer vom Landesrecht
vorgegebenen Typisierung. Er sei nicht gehalten, um dem Gleichheitssatz zu genügen,
von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob die durch die
landesrechtlichen Züchtungsverbote vorgenommene Typisierung sachgerecht sei,
sondern könne sich für die Abgrenzung, der Haltung welcher Hunderassen er mit
erhöhter Besteuerung entgegenwirken wolle, dieser rechtlichen Vorgabe anschließen.
Lediglich dann, wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich sei, dass die Liste der vom
Zuchtverbot der Landeshundeverordnung betroffenen Hunde willkürlich sei, könne der
kommunale Satzungsgeber gehalten sein, insoweit eigene Untersuchungen
anzustellen. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2000, vgl. auch
Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2.01 -, KStZ 2002, S. 93 f. ausgeführt hat, eine
ausnahmslose und unwiderlegbare Zuordnung der in der dortigen Entscheidung
genannten Liste bestimmter Hunderassen zu den gefährlichen Hunden sei
grundsätzlich gerechtfertigt, da diese Liste nur solche Hunde erfasse, denen wegen
ihres Gewichts oder ihrer Beißkraft eine besondere abstrakte Gefährlichkeit zukomme,
die durch Züchtung auf besondere Angriffsbereitschaft und niedrige Reizschwelle noch
gefördert worden sei. Dem Satzungsgeber komme insoweit ein weiter
Gestaltungsspielraum zu, der auch vor abschließender Sammlung ausreichenden
Erfahrungsmaterials zu in gewisser Weise "experimentellen" Regelungen ermächtige.
Die in der unwiderleglichen Vermutung liegende Typisierung ohne Berücksichtigung
der besonderen individuellen Charaktereigenschaften und Haltungsumstände des
jeweiligen Hundes sei aus verwaltungspraktischen Gründen gerechtfertigt und damit in
besonderer Weise geeignet, das von der Gemeinde neben dem Zweck der
Einnahmeerzielung verfolgte Lenkungsziel zu erreichen. Sollte die Liste jedoch die eine
oder andere Hundeart enthalten, für die sich herausstelle, dass eine abstrakte
Gefährlichkeit im Sinne des genannten Züchtungspotentials objektiv nicht vorliege, so
würde das allenfalls zu einer hierauf bezogenen Teilnichtigkeit der Satzung führen. Aus
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtigkeit der Niedersächsischen
Gefahrtier-Verordnung, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 N 8.01 -, Neue Zeitschrift
für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, S. 95. ergibt sich letztlich nicht anderes. Zwar hat
das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie in mehreren Entscheidungen zu den
landesrechtlichen Verordnungen anderer Bundesländer - ausgeführt, der
Verordnungsgeber könne nach dem gegenwärtigen fachwissenschaftlichen
Erkenntnisstand nicht allein an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten
Rasse oder Typ anknüpfen, wenn er auf der Grundlage des allgemeinen Gefahrenrechts
den Schutz der Bevölkerung vor den von den Hunden ausgehenden Gefahr verbessern
wolle. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Prüfungsgegenstand der fraglichen
Entscheidung die Frage war, ob von bestimmten Hunderassen eine abstrakte Gefahr im
Sinne des überkommenen Gefahrenbegriffs ausgeht, d.h. ob eine Sachlage vorliegt, bei
der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer
Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Dies hat das
Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung verneint, es liege keine Gefahr in
diesem Sinne vor, sondern lediglich ein Gefahrenverdacht oder ein
"Besorgnispotential"; zuständig für die Einführung sogenannter Rasselisten sei deshalb
der Gesetzgeber. Auf die vorliegenden satzungsrechtlichen Regelungen lassen sich
diese Erwägungen bereits deshalb nicht übertragen, weil der erhöhte Steuersatz nicht
an die Gefährlichkeit einzelner Hundeindividuen anknüpft, sondern an eine
rassebedingte potentielle Gefahrenlage. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, denn in der Entscheidung vom 3. Juli 2003 ist im Hinblick
auf das Urteil vom 19. Januar 2000 folgendes ausgeführt: "Dem die erhöhte
Besteuerung von so genannten Kampfhunden betreffenden Urteil des 11. Senats des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - (BVerwGE 110,
265) liegt keine andere Beurteilung der Gefährdungslage zugrunde. Im Gegenteil hat
der 11. Senat in diesem Urteil ausgeführt, die beklagte Gemeinde verfolge mit der
Aufzählung bestimmter, unwiderleglich als Kampfhunde angesehener Hunderassen im
Steuertatbestand nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinn
"polizeilichen" Zweck der Gefahrenabwehr. Vielmehr bestehe das Lenkungsziel auch
darin, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet solche Hunde zurückzudrängen,
die aufgrund bestimmter Züchtungsmerkmale eine "potenzielle Gefährlichkeit"
aufwiesen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren
jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, sei es sachgerecht, "bereits an
dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen" (a.a.O. S. 275; vgl. auch den
erläuternden Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65
Hundesteuer Nr. 7 S. 12 f.). In dem genannten Urteil vom 19. Januar 2000 ist mit Blick
auf andere, möglicherweise nicht weniger gefährliche Hunderassen als die in der
Steuersatzung genannten Rassen weiterhin ausgeführt, dass den erstgenannten
Rassen die größere soziale Akzeptanz zugute komme, die die so genannten Wach- und
Gebrauchshunde in der Bevölkerung genössen (a.a.O. S. 276 f.). Dieser Hinweis
verdeutlicht, dass auch der Urheber der damals umstrittenen Hundesteuersatzung, der
als kommunaler Satzungsgeber über einen anderen und größeren normativen
Gestaltungsspielraum verfügte als der Urheber der Niedersächsischen
Gefahrtierverordnung, bei der näheren Bestimmung der Hunderassen, die er der
erhöhten Besteuerung unterwarf, nicht auf ein gesichertes Erfahrungswissen über
besonders gefährliche Hunderassen zurückgreifen konnte, sondern dass insoweit u.a. -
gewissermaßen ersatzweise - Gesichtspunkte der sozialen Akzeptanz von Bedeutung
waren, die für die Feststellung einer Gefahr im Sinne des allgemeinen Rechts der
Gefahrenabwehr ohne Belang sind." Hiervon ausgehend dürfte die Zuordnung der in § 2
Abs. 2 Satz 2 genannten Rassen zur Gruppe der gefährlichen Hunde nicht zu
beanstanden sein. Sie entspricht inhaltlich den landesgesetzlichen Vorgaben der §§ 3
Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW - die Frage der Wirksamkeit einer durch
Verordnung eingeführten Rasseliste stellt sich deshalb vorliegend nicht - und im übrigen
hat der Antragsteller auch nichts dafür vorgetragen, dass Rottweiler zu Unrecht in die
Liste der gefährlichen Hunde aufgenommen sind. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1
Buchstabe d HStS dürfte auch hinsichtlich der Höhe der Steuer nicht zu beanstanden
sein. Dabei ist davon auszugehen, dass eine lenkende Steuervorschrift nicht in ein
sachregelndes Verbot umschlagen darf, das die Erfüllung des Steuertatbestandes
wegen der so genannten "erdrosselnden Wirkung" der Steuer unmöglich macht.
Maßgeblich für die Ermittlung der "Erdrosselungsgrenze" als äußerster Schranke der
Besteuerung ist die Gesamtheit aller vom Steuertatbestand Betroffenen, nicht dagegen
die Situation einzelner Hundehalter, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B
228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672, für die Spielautomatensteuer, OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00 -, KStZ 2001, 94 (zur Hundesteuer).
Nach diesen Maßgaben erscheint der Steuersatz von jährlich 552 Euro bei Haltung
eines gefährlichen Hundes unproblematisch. Auch unter Berücksichtung der übrigen
Kosten für den Unterhalt eines Hundes erreicht dieser Betrag bei weitem nicht eine
Größenordnung, die dessen Haltung generell unmöglich macht. Soweit der Antragsteller
geltend macht, der erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde verstoße gegen Art. 28 des
EG-Vertrages, greift dieser Einwand bereits deshalb nicht durch, weil mit der erhöhten
Hundesteuer keine mengenmäßige Begrenzung der Einfuhr bezweckt ist und die von
dieser Steuer ausgehenden Wirkungen zu ungewiss und von zu mittelbarer Bedeutung
sind, um den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten tatsächlich behindern zu können.
vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 25 K 1184/01 -, mit
weiteren Nachweisen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - das
Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -
einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001, soweit es sich auf Hunde der darin
genannten Rassen bezieht, mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt hat, ohne dabei
europarechtliche Bedenken in seine Prüfung einzubeziehen. Dies legt die Annahme
nahe, dass für den weitaus geringeren Eingriff der erhöhten Besteuerung gefährlicher
Hunde solche Bedenken eher fern liegen. Da auch keine sonstigen, die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs rechtfertigenden Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit der Heranziehung vorliegen, war der Antrag mit der Kostenfolge aus §
154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes. Die Kammer bemisst in abgabenrechtlichen Eilverfahren den
Wert des Streitgegenstandes regelmäßig mit einem Viertel der Forderung.
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