Urteil des VG Aachen vom 12.11.2010

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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 2126/09
Datum:
12.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2126/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der am 00. 00. 1995 geborene Kläger war im Schuljahr 2009/2010 Schüler der Klasse
8a der T. H. "G. -I. -Schule" in C. N. . Klassenlehrerin war Frau X. .
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Der Kläger brachte nach Angaben von Mitschülern in der Woche vom 14. bis 18.
September 2009 an zwei Tagen eine Softairpistole in die Schule. Er soll Drohungen
gegen Mitschüler und die Lehrerin Frau X1. ausgesprochen haben. Zudem soll er mit
Bezug auf die Lehrerin Frau X1. geäußert haben: "Ich knall sie ab, wenn sie uns doof
kommt."
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Die Beklagte führte am 22. September 2009 diesbezüglich ein Gespräch mit dem
Kläger.
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Unter dem 23. September 2009 verfasste die Beklagte einen an den Kläger gerichteten
schriftlichen Verweis.
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Mit Schreiben vom 24. September 2009 informierte die Beklagte die Eltern des Klägers
darüber, dass dieser in der vergangenen Woche an zwei Tagen eine Softair-Waffe mit in
die Schule gebracht und Drohungen gegen seine Mitschüler und Frau X1.
ausgesprochen habe. Der Kläger habe gesagt, seine Eltern wüssten, dass er diese
Softair-Waffe dabei habe, und dass sie einem Freund gehöre. Die Beklagte forderte die
Eltern auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger künftig derartige Gegenstände nicht
mit in die Schule bringe. Diesem Schreiben fügte die Beklagte den Bescheid über den
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Verweis bei.
Am 28. September 2009 sprachen die Eltern bei der Beklagten vor und erklärten, sie
wollten Widerspruch gegen die Ordnungsmaßnahme einlegen. Die Eltern waren nicht
bereit, den Widerspruch von der Sekretärin der Schule aufnehmen zu lassen. Nach
einem Aktenvermerk vom selben Tage brachte die Beklagte telefonisch in Erfahrung,
dass die Eltern des Klägers wegen eines Vorfalls vom 17. September 2009 Anzeige
gegen Mitschüler des Klägers erstattet hätten.
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Mit Anwaltsschreiben vom 30. September 2009 legte der Vater des Klägers, vertreten
durch seinen Bevollmächtigten, Widerspruch gegen die Ordnungsmaßnahme vom 23.
September 2009 ein. Der Kläger habe keine Softair-Waffe mit in die Schule gebracht.
Der Kläger räume lediglich die Möglichkeit ein, dass eine Plastikattrappe, die keinerlei
Funktion habe, versehentlich in der Außentasche seiner Hose mitgeführt worden sein
könnte. Der Kläger habe auch keine einseitigen Drohungen ausgesprochen. Vielmehr
solle es zu wechselseitigen Konflikten zwischen den Mitschülern O. K. , B. -M. G1. und
T1. H1. mit dem Kläger gekommen sein, in deren Rahmen möglicherweise seitens des
Klägers Äußerungen getätigt worden seien. Im Übrigen sei dem Kläger vor der
Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme keine Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden.
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Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte diesen dem Schulamt des
Kreises F. mit der Stellungnahme vor, der Kläger habe besonders durch das Verhalten
seiner Eltern in der Klasse eine Außenseiterrolle. Die Klassenlehrerin und sie selbst
hätten in vielfältigen Gesprächen mit den Eltern des Klägers, dem Kläger und der
gesamten Klasse versucht, die Situation zu verbessern. Die Eltern hätten sich aber nicht
kooperativ gezeigt.
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Mit Bescheid vom 12. November 2009 wies das Schulamt für den Kreis F. den
Widerspruch zurück und führte aus, die Ordnungsmaßnahme sei zu Recht verhängt
worden. Der Kläger habe am 22. September 2009 sowohl das Mitsichführen der Softair-
Waffe als auch die Drohungen eingeräumt. Angesichts des Fehlverhaltens sei die
Verhängung einer Ordnungsmaßnahme in Form des schriftlichen Verweises
verhältnismäßig.
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Der Kläger hat am 24. November 2009 Klage erhoben. Er bestreite eine Softair-Waffe
mit in die Schule gebracht zu haben. Plastikattrappen von Waffen fielen nicht unter Ziffer
9 der Ausführungsbestimmungen zur Hausordnung der Schule. Weiter sei seinen Eltern
vor der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme keine Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden.
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Der Kläger beantragt,
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den schriftlichen Verweis der Beklagten vom 23. September 2009 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Schulamtes für den Kreis F. vom 12. November 2009
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur unterbliebenen vorherigen Anhörung der Eltern sei auszuführen, dass der Kläger
schon vorher angekündigt habe, seine Eltern kämen am 22. September 2009 zu einem
Gespräch in die Schule. Am 22. September habe sie das Gespräch mit dem Kläger und
den Lehrerinnen X. und X1. geführt. Als sie an diesem Tag nicht gekommen seien, habe
der Kläger erklärt, seine Eltern kämen am 23. September. Nachdem die Eltern auch an
diesem Tage nicht gekommen seien, habe sie am 24. September 2009 vergeblich
versucht, die Eltern telefonisch zu erreichen. Anschließend habe sie den Elternbrief
geschrieben, dem sie die Mitteilung über die Ordnungsmaßnahme beigefügt habe. Es
habe sich um einen dringenden Fall gehandelt, in dem die Anhörung nachgeholt
werden könne. Der Kläger habe nicht nur eine Waffe mit sich geführt, sondern auch
damit gedroht, diese gegen Mitschüler und die Lehrerin Frau X1. einzusetzen. Die
konkrete Beschaffenheit der Waffe habe sie nicht klären können, da sie erst einige Tage
nach den Vorfällen von diesen erfahren habe und der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht
mehr im Besitz der Waffe gewesen sei. In der Vergangenheit hätten mehrfach
Gespräche mit den Eltern des Klägers stattgefunden, die aber nicht terminlich oder
inhaltlich festgehalten worden wären. Im Übrigen habe die Klassenlehrerin bereits am 9.
März 2009 ein Gespräch zwischen der Mutter des Klägers und einer Sozialarbeiterin
initiiert, weil Auffälligkeiten bemerkt worden seien. Ende September und im Oktober
2010 hätten auch Gespräche des Klägers mit der Sozialarbeiterin stattgefunden. Das
Verhalten der Eltern des Klägers mache es für diesen schwer, sich im Klassenverband
wohl zu fühlen. Insoweit werde verwiesen auf einen Vermerk der Klassenlehrerin vom
23. Februar 2010.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.
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Der angefochtene Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist
materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in eigenen Rechten; soweit
der Bescheid formell rechtswidrig ist, kann seine Aufhebung nicht beansprucht werden,
vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 46
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
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Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme der Beklagten ist § 53 des
Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Nach § 53 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 SchulG NRW kann einem Schüler als Ordnungsmaßnahme ein schriftlicher
Verweis erteilt werden.
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I. Der Bescheid ist formell rechtswidrig. Für die Ordnungsmaßnahme war die Beklagte
gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW zuständig.
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Die nach § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW erforderliche vorherige Anhörung des
Schülers ist erfolgt. Ebenfalls hat die Beklagte entsprechend § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG
NRW der Klassenlehrerin vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
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Entgegen 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW ist aber den Eltern vor der Entscheidung keine
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Ein Fall des § 53 Abs. 6 Satz 4
SchulG NRW, wonach in dringenden Fällen auf die vorherige Anhörung verzichtet
werden kann, lag nicht vor. Der Beklagten war bekannt, dass der Kläger nicht mehr im
Besitz der Softairwaffe war. Andere Gründe, die den unmittelbaren Ausspruch des
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schriftlichen Verweises erforderlich gemacht hätten, sind nicht ersichtlich.
Eine Heilung des Anhörungsmangels kann nicht über § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW
erfolgen, weil diese Vorschrift nicht anwendbar ist. § 53 Abs. 6 Satz 4 SchulG NRW ist
eine speziellere Regelung, die § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW vorgeht,
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vgl. Urteil der Kammer vom 29. Januar 2010 - 9 K 1439/09 -.
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II. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Eine Ordnungsmaßnahme kann nach § 53
Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW angewendet werden, wenn ein Schüler Pflichten verletzt
hat. Sie ist gemäß § 53 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SchulG NRW nur zulässig, wenn
erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen und soweit sie den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet.
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Der Kläger hat seine Pflichten als Schüler verletzt, indem er zwischen dem 14. und dem
18. September 2009 an zwei Tagen eine Softairpistole in die Schule mitbrachte, sie
Mitschülern zeigte und in diesem Zusammenhang unter Bezug auf die Lehrerin X1.
äußerte: "Ich knall sie ab, wenn sie uns doof kommt."
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In Würdigung des Vorbringens der Beteiligten sowie des Inhalts des
Verwaltungsvorgangs der Beklagten, insbesondere der Aussagen der Mitschüler, ist die
Kammer von der Richtigkeit des vorstehenden Sachverhalts überzeugt. Der Kläger
selbst hat die Vorwürfe gegenüber der Beklagten zugegeben. Im Rahmen der
mündlichen Verhandlung, an der der Kläger persönlich teilgenommen hat, hat sich
dieser nicht äußern wollen.
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Auch die Entscheidung der Beklagten, angesichts des Verhaltens des Klägers eine
Ordnungsmaßnahme in Form eines schriftlichen Verweises anzuwenden, ist nicht zu
beanstanden.
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Der Beklagten obliegt bei der Auswahl und Anwendung von
Schulordnungsmaßnahmen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer
Beurteilungsspielraum, weil die Entscheidung sich maßgeblich an pädagogischen
Gesichtspunkten orientiert,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2006 - 19 E 799/06 -, 25. April 1996 - 19 B
246/96 - und 10. Mai 1994 - 19 B 1056/94 -.
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Konkrete Gründe, die den Schluss gebieten würden, dass die ausgewählte
Ordnungsmaßnahme unverhältnismäßig sei, sind nicht ersichtlich. Vielmehr liegt die
angefochtene Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes eher am unteren
Rand möglicher schulischer Reaktionen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die vom
Kläger in der Schule mitgeführte Softairwaffe als "echte" Waffe im Sinne des
Waffengesetzes einzustufen wäre, da bereits das Mitsichführen einer Anscheinswaffe
gemäß § 42a Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz verboten ist. Darüber hinaus läge auch dann
eine Pflichtverletzung vor, wenn die konkret mitgeführte Softairpistole als solche
äußerlich erkennbar gewesen sein sollte. Im Zusammenhang mit der vom Kläger
getätigten Drohung ("Wenn sie uns doof kommt, knall ich sie ab") würde auch dies eine
schwerwiegende Verletzung seiner Schülerpflichten darstellen, die eine energische und
spürbare Reaktion der Schule erforderte.
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III. Die von der Beklagten versäumte vorherige Anhörung der Eltern des Klägers führt
nicht zum Erfolg der Klage. Der Anspruch des Klägers auf Aufhebung des
angefochtenen Bescheides wird durch § 46 VwVfG NRW ausgeschlossen.
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Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach §
44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter
Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche
Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. § 46 VwVfG NRW ist nicht auf Fälle
einer gebundenen Verwaltungsentscheidung oder der Ermessensreduzierung auf Null
beschränkt, sondern auch auf Ermessensentscheidungen anwendbar, wenn
offensichtlich ist, dass auch im Fall der verfahrensfehlerfreien Handhabung keine dem
Kläger günstigere Entscheidung ergangen wäre.
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Es ist offensichtlich, dass die Nichtanhörung der Eltern die Entscheidung in der Sache
im obigen Sinne nicht beeinflusst hat. Dabei kann offenbleiben, ob die insoweit
erforderliche Ermittlung des hypothetischen Behördenwillens,
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vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 7. Aufl., München 2008, § 46
Rz. 77ff,
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nur subjektiv auf den mutmaßlichen Willen der handelnden
Behörde/Widerspruchsbehörde oder auch auf objektive Kriterien wie den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abstellt, da das Ergebnis im vorliegenden Falle
übereinstimmt.
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Dem angefochtenen Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des
Widerspruchsbescheides lässt sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen,
dass die Beklagte angesichts des konkreten Verhaltens des Klägers eine bloße
erzieherische Einwirkung für unzureichend und eine Ordnungsmaßnahme für
erforderlich hielt. Da die ausgesprochene Maßnahme des schriftlichen Verweises
bereits die mildeste Ordnungsmaßnahme darstellt, die das Gesetz vorsieht, ist eine dem
Kläger günstigere Entscheidung im Sinne des § 46 VwVfG NRW ausgeschlossen.
Diese Entscheidung ist auch objektiv geboten, da eine bloße erzieherische Einwirkung
angesichts der Schwere der Pflichtverletzung des Schülers unangemessen gewesen
wäre. Aus der nordrhein-westfälischen Landesverfassung und dem Schulgesetz NRW
folgen sowohl Schutzpflichten als auch ein Erziehungsauftrag der Schule, die eine
angemessene Reaktion der Schule auf erhebliches Fehlverhalten eines Schülers
fordern. Das Mitführen einer (Schein-) Waffe und die Drohung, von der Waffe gegenüber
einem Lehrer Gebrauch zu machen, haben ein solches Gewicht, dass die bloße
Anwendung einer erzieherischen Einwirkung objektiv nicht ausreichend gewesen wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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