Urteil des VG Aachen vom 05.04.2005

VG Aachen: ausschluss, interessenabwägung, glaubhaftmachung, besuch, eltern, zeugnis, stadt, erlass, schüler, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 161/05
05.04.2005
Verwaltungsgericht Aachen
9. Kammer
Beschluss
9 L 161/05
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter O.
vorläufig in die laufende Jahrgangsstufe 8 der Städtischen Realschule der Stadt T.
aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß den §§ 123
Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO liegen nicht vor.
Der als Grundlage für einen Anordnungsanspruch in Betracht kommende § 26 Abs. 1, Abs.
3 Nr. 1 des Schulverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 6 der Allgemeinen
Schulordnung (ASchO) ist nicht erfüllt. Gemäß § 6 Abs. 1 ASchO werden Schülerinnen und
Schüler, die die Schule wechseln, in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder
Jahrgangsstufe aufgenommen, die ihrem bisherigen Bildungsgang und ihrem Zeugnis
entsprechen. Nach § 6 Abs. 2 ASchO gilt im Übrigen § 5 des Gesetzes entsprechend. Nach
dessen Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines
Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten
allgemeinen Rahmens.
Die Voraussetzungen für einen Schulwechsel nach Beginn des Schuljahres sind bei der im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht
(hinreichend) glaubhaft gemacht worden. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1
ASchO verlangt der Schulwechsel in Fällen der vorliegenden Art das Vorliegen wichtiger
Gründe. Derartiges ist beispielsweise bei einer Erkrankung anzunehmen.
Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004, - 9 L 434/04 -, m. w. N.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bemisst sich im Wege einer Abwägung der
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Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bemisst sich im Wege einer Abwägung der
Interessen der Eltern sowie des Kindes an einem Schulwechsel sowie der
Schulverwaltung an einem Ausschluss vermeidbarer Störungen des Schulbetriebs.
Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004, a. a. O., m. w. N.
Die gebotene Interessenabwägung fällt hier nicht zugunsten der Antragstellerin aus.
Wenngleich sie unter Bezug auf das Attest des Herrn Dr. med. S. , H. , vom 14. März 2005
eine Erkrankung ihrer Tochter O. glaubhaft gemacht hat, so fehlt es an einer Darlegung und
Glaubhaftmachung, dass diese auf dem Besuch der bisherigen Schule beruht
(Ursachenzusammenhang). Hierzu verhält sich das Attest nicht. Im Gegensatz zu anderen,
der Kammer bekannten Verfahren ist für die Schülerin O. - soweit ersichtlich - bisher auch
kein derartiger Ursachenzusammenhang bescheinigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in der Fassung
des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I, 718. Das Gericht hält
mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des so
genannten Auffangstreitwerts für ausreichend und angemessen.