Urteil des VG Aachen vom 21.11.2006

VG Aachen: aufschiebende wirkung, vorbehalt des gesetzes, vollziehung, öffentlich, abgabenordnung, unterliegen, auflage, aussetzung, anfechtungsklage, vorauszahlung

Verwaltungsgericht Aachen, 7 L 516/06
Datum:
21.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 516/06
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2005 in Gestalt
seines Widerspruchsbescheides vom 14. August 2006 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe "bis 600,- EUR" festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.
2
Der Antrag ist zunächst statthaft, weil die streitbefangenen Säumniszuschläge mittels
eines Leistungsgebotes in Gestalt eines belastenden Verwaltungsakts geltend gemacht
worden sind. Ungeachtet der rechtlichen Einordnung des Schreibens der Landeskasse
Düsseldorf vom 8. Juli 2005 enthält jedenfalls der Bescheid des Antragsgegners vom
21. September 2005 nicht nur die Ablehnung eines gegebenenfalls mit einer
Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu erstreitenden Erlasses von
Säumniszuschlägen gemäß § 5 Abs. 2 WasEG, sondern mit Blick auf den letzten Absatz
vor der Rechtsbehelfsbelehrung zugleich ein mit Widerspruch und Anfechtungsklage
angreifbares Leistungsgebot, welches auch zum Gegenstand eines vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann. Des
Weiteren weist der Antragsgegner nach der Rechtsbehelfsbelehrung noch darauf hin,
dass ein Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende
Wirkung habe und nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung entbinde.
Dieser Hinweis wäre unnötig gewesen, wenn mit dem Bescheid vom 21. September
2005 nur die Einräumung eines Erlasses abgelehnt worden wäre. Ergänzend sei
angemerkt, dass diese Handhabung der Praxis der Finanzbehörden entspricht; so muss
im Hinblick auf das Entstehen von Säumniszuschlägen kraft Gesetzes bei Streit darüber
gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO, auf den das Wasserentnahmeentgeltgesetz nicht Bezug
nimmt, ein mit entsprechenden Rechtsbehelfen anfechtbarer Abrechnungsbescheid
erlassen werden.
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Vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 240 Tz. 51 und 52, Lfg. 103 (März
2004); Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, § 240 Rn. 43.
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Das Rechtsschutzinteresse ist - ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner selbst nicht
von einer aufschiebenden Wirkung eines entsprechenden Rechtsbehelfs ausgeht -
gegeben, weil Säumniszuschläge "öffentliche Abgaben" im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 VwGO sind und die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.
September 2005 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. August 2006 keine
aufschiebende Wirkung hat.
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Vgl. zur entsprechenden Einordnung von Säumniszuschlägen HessVGH, Beschluss
vom 27. September 1994 - 5 TH 1485/93 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht
etwa in NVwZ-RR 1995, 158 f.; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 1998 - 3 B
538/93 -, NVwZ 1984, 395; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2.
Auflage 2006, § 80 Rn. 59, mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenmeinung in
Fußnote 97.
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Hierfür spricht, dass Säumniszuschläge unbeschadet ihrer Funktion als "Druckmittel
eigener Art" einem gewichtigen weiteren Zweck dienen. So erfüllen sie auch die
Funktion, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die der öffentlichen Hand aus
Zahlungsverzögerungen entstehen.
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Ausgehend hiervon steht die "Druckmittelfunktion" des Säumniszuschlags einer
Einordnung unter die öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO
nicht entgegen, weil es insoweit genügt, wenn die hoheitlich geltend gemachte
öffentlich-rechtliche Geldforderung jedenfalls auch zur Deckung eines allgemeinen oder
besonderen Finanzbedarfs dient.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30.90 -, zitiert nach juris, danach
auch veröffentlicht etwa in DVBl. 1993, 441 ff.; zu dieser Finanzierungsfunktion des
Säumniszuschlags BFH, Urteil vom 13. Januar 2000 - VII R 91/98 -, zitiert nach juris;
OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2005 - 9 A 1150/03 -, zitiert nach juris, danach auch
veröffentlicht in ZKF 2006, 234-236.
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Auch wenn das Wasserentnahmeentgeltgesetz die nachfolgend angeführten
Vorschriften nicht für entsprechend anwendbar erklärt, wird die hier vertretene
Rechtsauffassung zudem durch die gesetzliche Ausgestaltung der Säumniszuschläge
gestützt. So brauchen diese gemäß § 218 Abs. 1 AO nicht festgesetzt zu werden; es
genügt insoweit die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes der nicht
fristgerechten Zahlung. Nach § 254 Abs. 1 Satz 1 AO bedarf es bei Säumniszuschlägen
darüber hinaus keines Leistungsgebotes, wenn sie mit Steuern, für die sie angefallen
sind, beigetrieben werden. Diese Regelungen bezwecken offensichtlich die
Erleichterung einer schnellen Einziehung der Säumniszuschläge. Mit Blick auf diese
Systematik ist es folgerichtig, nicht von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels
auszugehen, wenn Säumniszuschläge (ausnahmsweise) durch Verwaltungsakt
festgesetzt werden oder wenn eine Leistungsgebot wegen gesonderter Beitreibung
erforderlich ist.
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Schließlich steht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, wonach der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
in den Fällen der vorliegenden Art nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, der Zulässigkeit des
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Antrags nicht entgegen. Der Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers auf
Aussetzung der Vollziehung vom 5. Oktober 2005 bzw. vom 18. Juli 2006 noch nicht
beschieden und somit im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO über den
entsprechenden Antrag (ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes) in
angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
Der Antrag ist auch begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Im Fall der
Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten gibt die beschließende Kammer in
Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen
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- vgl. etwa Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f., mit
weiteren Nachweisen -
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Anträgen dieser Art statt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben-
oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel in
diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage ein Erfolg des Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren
wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist.
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Für die erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die mit
den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Denn die gerichtliche Überprüfung des
Streitstoffes findet ihre Grenze in den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes,
soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den
Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vermittelt. Dies bedeutet, dass im
summarischen Verfahren vordringlich nur die vom Rechtsschutzsuchenden selbst
vorgebrachten Einwände berücksichtigt werden können, es sei denn, dass sich andere
Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert
noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -.
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Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung erfüllt. Ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren
ist wahrscheinlicher als sein Unterliegen.
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Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist rechtswidrig, weil die Vorauszahlung auf
Wasserentnahmeentgelte entgegen der Voraussetzung des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO in
Verbindung mit § 10 Abs. 1 Buchstabe l WasEG bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
und somit nicht verspätet entrichtet worden ist.
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Ausweislich des Vorausleistungsbescheides des Antragsgegners vom 11. Mai 2005 war
der zu entrichtende Betrag zum 1. Juli 2005 fällig. Der Antragsteller hat insoweit
pünktlich gezahlt, indem er die entsprechende Zahlung im Wege des Onlinebankings
am 1. Juli 2005 veranlasst hat (vgl. Blatt 85 des Verwaltungsvorgangs I).
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Unbeachtlich ist hingegen, dass der zu zahlende Betrag erst am 5. Juli 2005 beim
Antragsgegner gutgeschrieben worden ist. Die Annahme einer rechtzeitigen Zahlung
folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 1 BGB, der gemäß § 270 Abs.
4 BGB auch für Geldschulden unberührt bleibt. Danach hat die Leistung - vorbehaltlich
einer sich insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses ergebenden
Abweichung, für die hier nichts ersichtlich ist - am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen;
im Fall des Internetbankings reicht mithin die Veranlassung der Zahlung, vorausgesetzt,
dass der Leistungserfolg beim Gläubiger auch tatsächlich eintritt.
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Die vornehmlich dem Schuldnerschutz dienende Grundregelung des § 269 Abs. 1 BGB
kann als Ausdruck allgemeiner Rechtsüberzeugungen auch auf öffentlich-rechtliche
Rechtsbeziehungen entsprechend angewendet werden, wenn und soweit nicht eine
(gesetzliche) Vorschrift den Leistungsort abweichend regelt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 22.98 -, zitiert nach juris, danach auch
veröffentlich etwa in NVwZ 2000, 79 f.; vorgehend (in gleichem Sinne) OVG NRW, Urteil
vom 7. August 1998 - 16 A 1007/98 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht in WM
1999, 904 ff.
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Die einen derartigen Regelungsgehalt enthaltende Bestimmung des § 224 AO findet
keine Anwendung. Gemäß Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift gilt eine wirksam geleistete
Zahlung bei Überweisung - auch im Wege des Internetbankings - (erst) an dem Tag als
entrichtet, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird. Unmittelbar gilt
diese Regelung indes nur für Finanzbehörden, und das Landesumweltamt ist keine
Finanzbehörde im Sinne dieser Bestimmung. Eine entsprechende Anwendung kommt
nicht in Betracht. § 10 WasEG führt die Bestimmung des § 224 AO nicht als
entsprechend anzuwendende Vorschrift an.
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Es ist insoweit nicht davon auszugehen, dass § 224 AO vom Gesetzgeber versehentlich
nicht aufgenommen worden ist. Gegen eine entsprechende Planwidrigkeit dieser
Regelungslücke spricht, dass der Gesetzgeber in § 10 WasEG die jeweils
anzuwendenden Vorschriften der Abgabenordnung im Einzelnen aufgelistet und dabei
nicht nur nach Paragraphen, sondern zum Teil auch nach Absätzen und Sätzen
differenziert hat. So wird zudem in der Begründung zum Gesetzesentwurf der
Landesregierung (LT-Drucksache 13/4528, Seite 32 zu § 10) ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften "enumerativ" benannt
worden seien. Da die Sonderregelung des § 224 AO auch keinen
verallgemeinerungsfähigen, für öffentlich-rechtliche Geldschulden generell geltenden
und insoweit gegenüber den §§ 269, 270 BGB "sachnäheren" Rechtsgedanken enthält,
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vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 22.98 -, ebd.
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verbleibt es bei der sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergebenden Regelung,
wonach die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen hat.
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Vor diesem Hintergrund kann die vom Antragsgegner im zugehörigen Klageverfahren
angeführte Regelung der Nr. 40 der Verwaltungsvorschrift zu § 70 LHO, die § 224 AO
entsprechen soll, nicht zur Anwendung kommen. In Anbetracht der in Art. 20 Abs. 2 Satz
2 GG verankerten Gewaltenteilung darf sich die Verwaltung durch die Anwendung einer
(der Exekutive zuzurechnenden) Verwaltungsvorschrift nicht über den Willen des
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Gesetzgebers hinwegsetzen.
Abgesehen davon wäre anderenfalls von einem Verstoß gegen den Vorbehalt des
Gesetzes auszugehen. Wie auch der vorliegende Rechtsstreit zeigt, kann eine vom
Rechtsgedanken der §§ 269, 270 BGB abweichende Regelung eine (nicht geringe)
Belastung für den Betroffenen nach sich ziehen. Mit derartigen zusätzlichen
Verpflichtungen darf dieser somit nur aufgrund einer - hier fehlenden - abweichenden
gesetzlichen Regelung belastet werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. In
Verfahren der vorliegenden Art entspricht in der Regel ein Viertel des angeforderten
Betrages der Bedeutung der Sache.
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