Urteil des VG Aachen vom 11.06.2010

VG Aachen (lärm, stand der technik, betrieb, interesse, vollziehung, antragsteller, öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, annahme, anlage)

Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 204/10
Datum:
11.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 204/10
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gleichen Rubrums - 6 K 165/10 -
gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Januar 2010
wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung
anzuordnen,
3
hat keinen Erfolg.
4
Zunächst ist in formaler Hinsicht die unter dem 6. Mai 2010 nachträglich erfolgte
Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung rechtlich
nicht zu beanstanden. Sie ist gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und hinreichend begründet im Sinne von § 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass ein überwiegendes
öffentliches Vollzugsinteresse mit Blick auf die bevorstehende Erdbeersaison und zu
erwartende Sommergewitter aus der Gefahr mit dem uneingeschränkten Einsatz der
Schockwellengeneratoren verbundener unzulässiger Lärmbelästigungen der Anwohner
während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens folge. Damit hat er ein besonderes
Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung dargelegt, das über das
allgemeine Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen hinausgeht. Ob er
zu Recht ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen hat, ist für die lediglich in
formaler Hinsicht vorzunehmende Überprüfung der Vollziehungsanordnung nicht von
Bedeutung.
5
Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
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sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem
Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung
sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche
Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als
offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse.
Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel
das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine
Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung
zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem
Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind
dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher
diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die
Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Individualinteresse
des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Denn die
angefochtene Ordnungsverfügung verletzt bei summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weshalb der Rechtsbehelf in der
Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
7
Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständlichen Ziffern 1. bis 3. der angefochtenen
Ordnungsverfügung ist § 24 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22
BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen.
8
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so
zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden,
die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
9
Ob die Voraussetzungen für ein auf §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG
gestütztes behördliches Einschreiten vorlagen, ist hier zwischen den Beteiligten streitig,
insbesondere die Frage, ob von einem uneingeschränkten Betrieb der insgesamt drei
Schockwellengeneratoren schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die die
getroffenen Anordnungen,
10
* sicherzustellen, dass beim Betrieb der Anlagen die im Einzelnen ausgewiesenen
Spitzenpegel nicht überschritten werden, und zwar durch Einhaltung von
(gebietsbezogenen) Abständen (Ziffer 1.),
11
* vor der Nutzung der Schockwellengeneratoren die jeweiligen Standorte unter
Beifügung vermaßter Lagepläne, denen die Entfernungen zu den nächsten
Wohnbebauungen entnommen werden können, anzuzeigen (Ziffer 2.),
12
* über den Betrieb der Schockwellengeneratoren einen Nachweis zu führen durch
Benennung der Anlage und ihres Standortes sowie von Datum und Zeitraum des
Betriebes (Ziffer 3.),
13
rechtfertigen. Bei summarischer Überprüfung geht die Kammer davon aus, dass die
Voraussetzungen des § 24 Satz 1 BImSchG vorliegen und die getroffenen Anordnungen
mit der Ermächtigungsgrundlage im Einklang stehen.
14
Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind dabei zunächst - neben
Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen - nach der Legaldefinition des §
3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische
Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie - wie hier - mangels durch die Teilnahme am
Verkehr verursachter Emissionen nicht der Vorschrift des § 38 BImSchG unterliegen,
15
vgl. Jarass, Kommentar zum BImSchG, 7. Auflage 2007, § 3 Rdnr. 72 f. und § 38 Rdnr.
8.
16
Bei dem Betrieb eines als "Hagelschutzkanone" genutzten Schockwellengenerators,
der in einem Container installiert ist, der seinerseits auf einem mobilen Lkw-Anhänger
aufgebaut ist, handelt es sich ohne Zweifel um einen Anlagenbetrieb im Sinne des § 3
Abs. 5 Nr. 2 BImSchG. Der Aufbau der Generatoren soll gerade gewährleisten, dass
diese an verschiedenen Orten eingesetzt werden können, nämlich dort, wo der Schutz
vor Hagel als erforderlich angesehen wird, hier also in der Umgebung der konkret
genutzten Erdbeerfelder.
17
Es handelt sich auch um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, da weder ihre
Errichtung noch ihr Betrieb einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung
mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 14. März 1997 bedürfen.
18
Streitig ist vorliegend insbesondere die Frage, ob die Generatoren schädliche
Umwelteinwirkungen in Form einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Nachbarschaft
verursachen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs.
1 BImSchG dabei solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind,
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit
oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
19
Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren
ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für
jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung
im Einzelfall vorbehalten. Unerheblich sind Geräuschimmissionen, die zumutbarer
Weise hinzunehmen sind. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung
aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen
vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob die Einwirkungen - bezogen auf das Empfinden
eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Empfindlichkeit
eines konkreten Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Die tatrichterliche Wertung
im Einzelfall richtet sich insbesondere auch nach der durch die Gebietsart und die
tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei
sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine
Akzeptanz mitbestimmend. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob das Grundstück der
Immissionsbetroffenen tatsächlich oder rechtlich vorbelastet ist. Alle diese Umstände
müssen im Sinne einer "Güterabwägung" in eine wertende Gesamtbetrachtung
einfließen,
20
vgl. zu diesen Grundsätzen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11.
21
Februar 2003 - 7 B 88/02 -, NVwZ 2003, 377, sowie Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C
77.87 -, BVerwGE 81, 197 ff., vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88,143 ff., und
vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163, 165 f.; Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 16. November 2004 - 22 ZB 04.2269
-, NVwZ-RR 2005, 532; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil
vom 16. April 2002 - 10 S 2443/00 -, NVwZ-RR 2002, 643; Hessischer
Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -,
.
Für die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen können dabei
technische Regelwerke als "Orientierungshilfe" oder "grober Anhalt" herangezogen
werden. Sie können sinngemäß angewandt werden, wenn es um die Abwehr von
Immissionen geht, die nach Art und Ausmaß den Geräuschbeeinträchtigungen
genehmigungsbedürftiger Anlagen vergleichbar sind. Eine schematische Anwendung
bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte ist jedoch unzulässig. Denn die
normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte, eine interessengerechte,
gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Lärm zu ermöglichen und
damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, kann die individuelle
Würdigung nicht ersetzen,
22
vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, , vom 17. Juli
2003 - 4 B 55.03 -, NJW 2003, 3360, und vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.;
Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, Loseblatt-Sammlung
(Stand: April 2009), § 3 BImSchG Rdnr. 15a; Jarass, a.a.O., § 3 Rdnr. 53 und § 48 Rdnr.
14.
23
In diesem Zusammenhang kann die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 48 BImSchG
beruhende Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 zur Bewertung der
hier in Rede stehenden Lärmimmissionen herangezogen werden,
24
vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 48 BImSchG Rdnr. 28 ff.; Jarass, a.a.O.,
§ 48 Rdnr. 12 ff. und 47,
25
die nach deren Nr. 1 Satz 2 lit. b) Unterpunkt bb) ausdrücklich für Entscheidungen über
Einzelfallanordnungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach §§ 24 und 25
BImSchG gilt.
26
Anforderungen an bestehende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen enthält insoweit
Nr. 5.2 TA-Lärm. Die Prüfung einer Anordnung im Einzelfall kommt danach
insbesondere in Betracht, um sicherzustellen, dass die Geräuschimmissionen der zu
beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreiten. Nr. 6.1
TA-Lärm enthält Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
entsprechend den einzelnen Baugebietskategorien der Baunutzungsverordnung
(BauNVO), differenziert nach Tages- und Nachtzeiten. Nach Nrn. 6.3 und 7.2 TA-Lärm
kann eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte bei seltenen Ereignissen
zugelassen werden bzw. von einer Anordnung abgesehen werden. Soweit es zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr eines
betrieblichen Notstandes erforderlich ist, dürfen nach der in Nr. 7.1 TA-Lärm formulierten
Ausnahmeregelung für Notsituationen die Immissionswerte nach Nr. 6 schließlich
ebenfalls überschritten werden.
27
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die angefochtene Anordnung
rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner konnte zur Bestimmung
unzulässiger Geräuschimmissionen - in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
- als Orientierungswert auf die Immissionsrichtwerte der Nrn. 6.1 und 6.3 TA-Lärm
zurückgreifen.
28
Er war hieran nicht gehindert aufgrund der Ausnahmeregelung für Notsituationen in Nr.
7.1 TA-Lärm. Denn der die streitigen Immissionen verursachende Betrieb der
Schockwellengeneratoren ist nicht zur Abwehr eines betrieblichen Notstandes
erforderlich.
29
Ein betrieblicher Notstand ist nach der Legaldefinition des Satzes 2 der Nr. 7.1 TA-Lärm
ein ungewöhnliches, nicht voraussehbares, vom Willen des Betreibers unabhängiges
und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen
Schadens mit sich bringt. Nicht voraussehbar ist dabei ein Ereignis, wenn nach
menschlichem Ermessen nicht mit ihm gerechnet werden kann. Die Voraussehbarkeit
entfällt allerdings nicht schon dann, wenn Zeitpunkt, Häufigkeit und nähere Umstände
nicht zu prognostizieren sind, der Vorfall als solcher nach der Lebenserfahrung aber von
Zeit zu Zeit auftritt,
30
vgl. hierzu: Hansmann, a.a.O., Nr. 7 TA-Lärm Rdnr. 5 ff., 8.
31
Am Tatbestandsmerkmal der Unvorhersehbarkeit fehlt es vorliegend. Denn Gewitter mit
Hagelschlagpotential, die nach Auffassung des Antragstellers den betrieblichen
Notstand begründen sollen, treten nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne Zweifel von
Zeit zu Zeit auf, wenn auch der genaue Zeitpunkt und die näheren Umstände
regelmäßig nicht voraussehbar sein mögen. Genau dieses bestehende Risiko hat den
Antragsteller ja auch veranlasst, die Generatoren anzuschaffen und als
"Hagelschutzkanonen" einzusetzen. Auch er rechnet gerade mit dem Auftreten dieser
schadenbringenden Gewitter. Damit handelt es sich bei diesen Wetterereignissen aber
nicht um nicht voraussehbare Ereignisse im Sinne der Nr. 7. 1 TA-Lärm. Die Richtwerte
der Nr. 6.1 TA-Lärm bleiben daher grundsätzlich - ggf. entsprechend - anwendbar und
konnten vom Antragsgegner der Bewertung, ob es sich bei den von den Generatoren
ausgehenden Geräuschen um schädliche Umwelteinwirkungen handelt, daher auch
zugrunde gelegt werden.
32
Wenn auch kein betrieblicher Notstand anzunehmen ist, dürfte es dem Grunde nach
jedoch nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner zu Gunsten des
Antragstellers davon ausgegangen ist, bei den hier in Rede stehenden Gewittern mit
Hagelschlagpotential handele es sich - prognostisch - um seltene Ereignisse im Sinne
der Nrn. 6.3 und 7.2 TA-Lärm.
33
Ein seltenes Ereignis liegt dabei dann vor, wenn wegen voraussehbarer
Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass in seltenen Fällen oder
über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines
Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden
Wochenenden, die Immissionsrichtwerte auch bei Einhaltung des Standes der Technik
zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können. Für die Besonderheiten, die zu
den seltenen Ereignissen führen, werden keine technischen Ursachen verlangt. Sie
können sich auch aus der Zweckbestimmung der Anlage ergeben. Ereignisse im
34
Rahmen des Normalbetriebs einer Anlage sind allerdings nicht selten in diesem Sinne,
vgl. Hansmann, a.a.O., Nr. 7 TA-Lärm Rdnr. 15 ff.; Kutscheidt, Die Neufassung der TA-
Lärm, NVwZ 1999, 577.
35
Der Antragsgegner dürfte zutreffend angenommen haben, dass der nur gelegentliche
Einsatz der Schockwellengeneratoren ein seltenes Ereignis im Sinne der TA-Lärm
darstellt und folglich die - höheren und damit für den Antragsteller günstigeren -
Richtwerte der Nr. 6.3 TA-Lärm Anwendung finden. Danach betragen die
Immissionsrichtwerte bei seltenen Ereignissen tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A).
Einzelne Geräuschspitzen dürfen diese Werte - in den hier in Betracht kommenden
Misch- und allgemeinen Wohngebieten - am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der
Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Ausgehend hiervon hat der
Antragsgegner für seltene Ereignisse einen maximal zulässigen Spitzenpegel von 90,1
dB(A) angenommen.
36
Ob der Antragsgegner zu Recht den nach Nr. 6.3 TA-Lärm für kurzzeitige
Geräuschspitzen zulässigen Überschreitungswert berücksichtigen durfte, dürfte
angesichts des Charakters des in Rede stehenden Geräusches zweifelhaft sein. Denn
nach den Angaben des Antragstellers, die sich insoweit mit der Betriebsbeschreibung
der Anlage decken, erfolgen die explosionsartigen und an der Quelle bis zu 130 dB(A)
lauten Geräusche (Schüsse) jedes für sich genommen zwar sicher jeweils kurzzeitig.
Angesichts eines Taktes von nur 7 Sekunden zwischen den einzelnen Geräuschen und
einer Einsatzdauer von mindestens 20 bis 30 Minuten, nach den Angaben des
Antragstellers unter Umständen, je nach Stärke und Dauer des Gewitters, auch bis zu
60 Minuten, dürfte aber zweifelhaft sein, ob es sich noch um Einzel- oder nicht bereits
um Dauerereignisse handelt,
37
vgl. Hansmann, a.a.O., Nr. 2 TA-Lärm Rdnr. 44 und Nr. 6 TA-Lärm Rdnr. 16.
38
Letztlich braucht die Kammer dies im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht zu
entscheiden, weil der Antragsteller hierdurch - ebenso wie durch die Annahme eines
Spitzenpegels von 90,1 dB(A) statt 90,0 dB(A) - nicht belastet wird.
39
Der Begründung der Ordnungsverfügung ist zudem zu entnehmen, dass der
Antragsgegner auf der Basis der Annahme eines seltenen Ereignisses im Regelfall den
Spitzenpegel von 90,1 dB(A) als Höchstwert annimmt und diesen bei einem Abstand
von 420 m zwischen Geräuschquelle und Akzeptor, also dem nächstgelegenen
Wohnhaus in einem der in Frage kommenden (faktischen) Wohngebiete nach der
BauNVO, als gewahrt ansieht. Die Berechnung dieses Abstandes folgt im Übrigen
ebenso wie die der weiteren Abstände der Berechnung in dem vom Antragsteller
vorgelegten schalltechnischen Gutachten vom 26. August 2009 und kann daher als
unstreitig angesehen werden.
40
Beim Zusammentreffen mit einem Mischgebiet kommt der Antragsgegner im Falle einer
Abweichung vom Regelfall, bei der nicht mehr von einem seltenen Ereignis gesprochen
werden kann, zum gleichen Wert. Denn nach Nr. 6.1 lit. c) TA-Lärm ergeben sich für
Kern-, Dorf- und Mischgebiete Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45
dB(A), wobei einzelne Geräuschspitzen diese Werte am Tage um nicht mehr als 30
dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Ausgehend
hiervon nimmt der Antragsgegner ebenfalls einen maximal zulässigen Spitzenpegel von
41
90,1 dB(A) und einen erforderlichen Abstand von 420 m an.
Beim Zusammentreffen mit einem allgemeinen Wohngebiet kommt der Antragsgegner
für den Fall, dass kein seltenes Ereignis vorliegen sollte, ausgehend von Nr. 6.1 lit. d)
TA-Lärm und den dort festgeschriebenen Immissionsrichtwerten von tags 55 dB(A) und
nachts 40 dB(A) und unter Einrechnung der Zuschläge für kurzzeitige Geräuschspitzen
zu einem Spitzenpegel von 85,1 dB(A). Diesen sieht er bei einem Abstand von 750 m
als gewahrt an.
42
Ob die Annahme des Antragsgegners zutreffend ist, dass bei Unterschreiten der
genannten Spitzenpegel und Einhaltung der als erforderlich angesehenen und
verbindlich vorgegebenen (in der Ordnungsverfügung rot markierten) Abstände von 420
m bzw. 750 m schädliche Umwelteinwirkungen, die durch den Betrieb der
Schockwellengeneratoren verursacht werden, vermieden werden können, dürfte
zweifelhaft sein. Denn ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen, nach
denen die Richtwerte der TA-Lärm allenfalls Orientierungswerte sein dürften, kann man
diese Annahme unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit und Sozialadäquanz
sowie unter Berücksichtigung des besonders lästigen Charakters der kurz getakteten,
gleichförmigen und explosionsartigen Schüsse berechtigten Zweifeln unterziehen. Auch
diese Frage muss die Kammer hier jedoch nicht entscheiden, weil die beschriebene
Annahme nicht zu weiteren Einschränkungen des Betriebs der
Schockwellengeneratoren geführt hat und sich hier daher allenfalls zu Gunsten des
Antragstellers auswirkt. Dass aber jedenfalls eine Überschreitung der maximal
zulässigen Immissionsrichtwerte (Spitzenpegel) - und ausdrücklich nur diese ist in der
angefochtenen Ordnungsverfügung geregelt - zu unzumutbaren und damit schädlichen
Umwelteinwirkungen führen kann, steht für die Kammer außer Frage.
43
In diesem Zusammenhang merkt die Kammer an, dass die angefochtene
Ordnungsverfügung sich nicht dazu verhält, welcher Spitzenpegel und welcher Abstand
zu einem Außenbereichsvorhaben einzuhalten ist. Vor diesem Hintergrund ist in die
vorzunehmende Gesamtbetrachtung derzeit nicht einzustellen, dass die einzuhaltenden
Immissionsrichtwerte einen weiteren Betrieb der Generatoren, die vom Antragsteller
auch in der Nähe zu Außenbereichsvorhaben aufgestellt worden sind, unmöglich
machen. Der Betrieb kann mit den in der Ordnungsverfügung tenorierten
Einschränkungen vielmehr fortgesetzt werden.
44
Dass bisher keine Überschreitung der Spitzenpegel festgestellt werden konnte, steht
einem behördlichen Einschreiten nicht entgegen. Denn der Antragsgegner hatte
angesichts der massiven Beschwerden aus der Nachbarschaft der betriebenen
Generatoren ausreichende Anhaltspunkte für möglicherweise unzumutbare
Lärmbelästigungen, die die hier unter Ziffer 1. erfolgte Festschreibung maximaler
Spitzenpegel und mindestens einzuhaltender Abstände durch eine sofort vollziehbare
Ordnungsverfügung rechtfertigen.
45
Vor diesem Hintergrund besteht auch ein nicht abweisbares öffentliches Bedürfnis, die
Standorte und Einsatzzeiten der Generatoren und ihren Abstand zu möglicherweise
unzumutbarem Lärm ausgesetzter Wohnbebauung zu kennen. Die Ziffern 2. und 3. der
Ordnungsverfügung, deren Einhaltung die zuständige Behörde vor der Nutzung über die
für die Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen maßgeblichen Faktoren in
Kenntnis setzen sollen, erweisen sich daher als vernünftig und von der
Ermächtigungsgrundlage getragen.
46
Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Januar 2010 verletzt bei
summarischer Betrachtung im Ergebnis daher keine Rechte des Antragstellers, weshalb
der Rechtsbehelf in der Hauptsache - die Klage 6 K 165/10 - nach derzeitiger
Einschätzung der Sach- und Rechtslage erfolglos bleiben wird.
47
Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache
vorzunehmende Interessenabwägung führte schließlich zu keinem anderen Ergebnis.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung müsste die Kammer die Folgen abwägen, die
sich im Falle der Stattgabe oder der Ablehnung des Antrages ergäben. In diese
Abwägung wären auf der einen Seite die Folgen einzustellen, die sich für den
Antragsteller aus einer Ablehnung des Antrages ergäben. Er wäre rechtlich nicht daran
gehindert, die streitgegenständlichen Schockwellengeneratoren weiter zu nutzen,
sondern allein verpflichtet, den Einsatz der Geräte vorzeitig zu dokumentieren und die
sich nach der TA-Lärm ergebenden Spitzenpegel und Abstände einzuhalten. Wie
aufgezeigt dürfte dies auch faktisch derzeit nicht dazu führen, dass ihm der Einsatz der
Generatoren künftig nicht mehr möglich sein wird. Im Falle der Stattgabe des Antrages
ergäben sich bei Nichteinhaltung der Spitzenpegel, wie dies bei Annahme eines
betrieblichen Notstandes nach dem zuvor Gesagten rechtlich möglich wäre, für die
Nachbarn der Anlagen unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen ihres
Wohlbefindens und ihrer körperlichen Unversehrtheit. In diesem Zusammenhang
müsste nach Auffassung der Kammer auch Berücksichtigung finden, dass es bislang
wohl an einem wissenschaftlich gesicherten Nachweis der Wirksamkeit des
angewendeten Verfahrens fehlt und insoweit auch erhebliche Zweifel angemeldet
werden (vgl. insoweit den durch Prof. Dr. Adrian erstatteten Bericht des Deutschen
Wetterdienstes vom 5. Juni 2007, Bl. 84 der Beiakte I). Die im Falle der Stattgabe des
Antrages und einer Verwirklichung der schädlichen Umwelteinwirkungen zu
erwartenden Folgen wiegen gegenüber den sich für den Antragsteller aus einer
Ablehnung seines Antrages ergebenden Konsequenzen schwerer. Angesichts dessen
ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen
Verfügung höher zu bewerten. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden
Wirkung seiner Klage müsste daher selbst dann zurücktreten, wenn man die - hier
fehlenden - Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unberücksichtigt
ließe.
48
Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes
zur VwGO (AGVwGO NRW) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung
ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
49
Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen.
50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei wird der lediglich vorläufige Charakter der
begehrten Entscheidung durch die Halbierung des im Hauptsacheverfahren
anzusetzenden gesetzlichen Auffangwertes angemessen berücksichtigt.
52