Urteil des VG Aachen vom 13.12.2010

VG Aachen (genehmigung, betrieb, gutachten, grundstück, auflage, öffentlich, lärm, steinbruch, luft, anlage)

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 294/08
Datum:
13.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 294/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige
Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin und Bewohnerin des mit einem Wohnhaus bebauten
Grundstücks mit der postalischen Anschrift "C. " in T. . Das Grundstück liegt am
Westrand des Ortsteils Stolberg-Breinig. Es befindet sich nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes. Die Klägerin wehrt sich mit der vorliegenden Klage gegen die der
Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs
in ihrer Nachbarschaft. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt
zugrunde:
2
Die Beigeladene beantragte am 27. September 2004 bei der Beklagten die
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs zwischen Aachen-
Kornelimünster und Stolberg-Breinig (Abbaufelder "Loferbusch" und "Breiniger Feld").
Dem Antrag fügte sie umfangreiche Unterlagen bei, u.a.
3
die "Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation durch die
Erweiterung des Steinbruchs Kornelimünster/Breinig der C. T. GmbH" der Accon Köln
GmbH vom 5. Februar 2004,
4
die "Ermittlung der Immissionszusatzbelastung durch luftverunreinigende Stoffe gemäß
TA Luft für den bestimmungsgemäßen Betrieb des geplanten Trockenabbaus der C. T.
GmbH" der GfA Consult GmbH von Januar 2004 und
5
ein "Spreng- und erschütterungstechnisches Gutachten" der Frölich & Hellmann GbR
vom 16. November 2004.
6
Der geplante Steinbruch der Beigeladenen schließt unmittelbar an einen bereits
bestehenden Steinbruch der N. C. GmbH an. Dieser umfasst ebenfalls zwei
Abbaufelder, das jetzige Abbaufeld und ein Erweiterungsfeld. Die Verarbeitung des im
geplanten Steinbruch gewonnenen Abbaumaterials sollte ursprünglich ausschließlich in
den der N. C. GmbH gehörenden Anlagen auf deren Gelände erfolgen. Zwischen der N.
C. GmbH und der Beklagten wurde am 5./11. Juni 2007 eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung geschlossen, in der sich die N. C. GmbH insbesondere verpflichtet, ihre
Brech- und Siebanlagen so zu betreiben, dass jährlich nicht mehr als 200.000 t
verkaufsfähiges Produkt hergestellt werden. Die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung der N. C. GmbH enthält eine gleichlautende Einschränkung nicht.
7
Übersichtskarte des Ortsrandes von Stolberg-Breinig:
8
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW (c) Geobasis NRW 2010
9
(Hinweis des Geodatenzentrums der Bezirksregierung Köln: Der zugrunde liegende
Kartenauszug wurde aus einem Sekundärdatenbestand abgeleitet und stellt keine
tagesaktuelle, rechtsverbindliche Auskunft dar. Es wird keine Gewähr für die Aktualität,
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen. Eine rechtsverbindliche
Auskunft ist bei der zuständigen Katasterbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt
einzuholen.)
10
Übersichtskarte der Abbaugebiete "Loferbusch" und "Breiniger Feld" (auf der Grundlage
der DGK5):
11
Quelle: Antragsunterlagen (Erläuterungsbericht von März 2005)
12
Die Beklagte führte in der Folgezeit ein förmliches immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren durch unter Beteiligung der Fachbehörden und der
Öffentlichkeit. Die aus der Bevölkerung, u.a. auch von der Klägerin, zahlreich
vorgebrachten Einwendungen wurden in einem vom 6. Juni bis 9. Juni 2006
durchgeführten Erörterungstermin behandelt.
13
Mit am 2. Juli 2007 öffentlich bekannt gemachtem Genehmigungsbescheid vom 19. Juni
2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung zur
Errichtung und zum Betrieb des Steinbruchs. Die Genehmigung umfasst:
14
(1.) das Abbaufeld "Loferbusch" in Aachen-Kornelimünster mit einer Größe von 8,7 ha
(effektive Abbaufläche 7,35 ha), Gemarkung Kornelimünster, Flur 32, Flurstücke 21, 22,
26, 29, 30, 31, 32,
15
(2.) das Abbaufeld "Breiniger Feld" in Stolberg-Breinig mit einer Größe von 11,8 ha
(effektive Abbaufläche 8,4 ha), Gemarkung Breinig, Flur 32, Flurstücke 42, 39 (jeweils
bis zur Wasserleitung im Osten), 34, 35, 36, 37, 38, 43, 44,
16
(3.) eine Abbaumenge von maximal 400.000 t/a,
17
(4.)eine Menge von 200.000 t/a des zum Verkauf bestimmten Produktes,
18
(5.) eine Einbringmenge an externem Material zur Rekultivierung von 50.000 t/a als
Durchschnittswert pro Jahr über den gesamten Betriebszeitraum,
19
(6.) die Betriebszeit werktags von 7 Uhr bis 18 Uhr,
20
(7.) die Sprengzeiten montags bis freitags von 7 Uhr bis 13 Uhr und 15 Uhr bis 18 Uhr,
21
(8.) Verladefahrzeuge und Hilfsaggregate (Hydraulikbagger, Radlader, Hydraulikmeißel,
Bohrgerät) sowie
22
(9.) Transportfahrzeuge innerhalb des Steinbruchs,
23
einschließlich der gemäß § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) den
Steinbruch betreffenden anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere der
Abgrabungsgenehmigung gemäß § 3 des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen
(Abgrabungsgesetz - AbgrG -), der Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 1 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW -), der
Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der
Denkmäler im Landes Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG -) und der
Befreiung gemäß § 69 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur
Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -). Der Bescheid ergehe nach
Maßgabe der mit ihm verbundenen und durch die sachverständigen Behörden geprüften
Antragsunterlagen, soweit nicht durch die Nebenbestimmungen etwas anderes
bestimmt werde. Dem Genehmigungsbescheid ist unter Nr. 4.1 eine Auflage zum
"Parallelabbau" beigefügt. Gemäß der Auflage Nr. 4.1.1 darf die Gewinnung von
Gestein nur in den Wochen erfolgen, in denen die N. C. GmbH auf ihren genehmigten
Flächen in der Gemeinde Stadt Aachen, Gemarkung Kornelimünster/Breinig, Flur 32,
Flurstücke 45, 47, 48, 50, 53, 130, 134, kein Gestein abbaut. Nach Auflage Nr. 4.1.2
Satz 1 behält sich die Beklagte den Erlass nachträglicher Auflagen zur Einschränkung
des Anlagenbetriebes gegenüber dem Genehmigungsinhaber für den Fall vor, dass die
N. C. GmbH oder ein Rechtsnachfolger gegen § 1 des am 5./11. Juni 2007 mit der
Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages verstößt. Die Auflagen unter
Nr. 9 verhalten sich zum Immissionsschutz: Auflage Nr. 9.1 zur Luftreinhaltung, Auflage
Nr. 9.2 zum Lärmschutz und Auflage Nr. 9.3 zum Schutz vor Erschütterungen. Wegen
des Inhalts dieser Auflagen im Einzelnen wird auf den Genehmigungsbescheid Bezug
genommen.
24
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 ordnete die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen
die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 9. Juni 2007 für einen Teilbereich des
Abbaufeldes "Loferbusch" an.
25
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2008 wies die Beklagte einen am 10. August
2007 von der Klägerin erhobenen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus,
der Widerspruch sei bereits unzulässig, soweit die Klägerin in ihrer Begründung Bezug
nehme auf den Tenor der Genehmigung (Abbaumenge, Verkaufsmenge und
Einbringung externen Materials), die Befristung bis 2052, die Nebenbestimmungen zu
26
Natur und Landschaft, die Vollständigkeit der Antragsunterlagen hinsichtlich der
fehlenden Darstellung der Aufbewahrungsflächen, die fehlende Regelung einer
Reifenwaschanlage und die fehlende Regelung der Sperrung der L 12 für den Fall von
Sprengungen. Insoweit seien erkennbar keine drittschützenden Rechte verletzt. Soweit
der Widerspruch zulässig sei, sei er jedenfalls unbegründet. Die Klägerin sei nicht in
ihren Rechten verletzt. Die Voraussetzungen des § 6 BImSchG für die Errichtung und
den Betrieb des Steinbruchs lägen vor, weil er weder schädliche Umwelteinwirkungen
noch sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die
Nachbarschaft hervorrufe. Sowohl Luftverunreinigungen als auch Lärm und
Erschütterungen blieben im vorliegenden Fall unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit:
Hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Staubemissionen seien die Grenzwerte
der insoweit einschlägigen "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -"
vom 1. Oktober 2002 maßgeblich. Die dort festgesetzten Grenzwerte würden aber durch
den Betrieb des Steinbruchs nicht überschritten. Dies werde durch das im
Genehmigungsverfahren eingeholte Gutachten belegt. Insoweit sei durch die dem
Gutachten zugrunde gelegte pessimale Betrachtung eines worst-case-Szenarios
gesichert, dass die tatsächlich zu erwartenden Immissionen überschätzt würden. Der
Vergleich der erwarteten Emissionsmassenströme mit den Bagatellmassenströmen der
TA Luft habe ergeben, dass lediglich die diffusen Staubemissionen die
Bagatellmassenströme der 4.6.1.1-Tabelle 7 TA Luft überschreiten würden. Hieraus
folge, dass nur für den Gesamtstaub eine Betrachtung gemäß der TA Luft habe
durchgeführt werden müssen. Insoweit seien die Grenzwerte aber unterschritten. Das
Gutachten sei vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-
Westfalen (LANUV NRW) geprüft und als nachvollziehbar und plausibel bestätigt
worden. Erhebliche Belästigungen oder Nachteile durch Staubniederschlag oder
Staubinhaltsstoffe könnten daher ausgeschlossen werden. Im Übrigen stelle die
Nebenbestimmung 9.1.6 darüber hinaus im Wege der ständigen Kontrolle der
ermittelten Werte sicher, dass der Steinbruch innerhalb des gesetzlichen Rahmens
betrieben werde. Die erforderliche Messstation für Luftschadstoffe diene der
nachträglichen Bestätigung der errechneten Werte.
27
Hinsichtlich der vom Betrieb ausgehenden bzw. zu erwartenden Lärmemissionen seien
die Grenzwerte der "Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -" vom
26. August 1998 ebenfalls eingehalten. Insoweit seien in dem im
Genehmigungsverfahren eingeholten Lärmgutachten repräsentative Lärmaufpunkte
festgelegt worden, unter anderem an den Wohnhäusern "T.- Straße " (IP 2) und "C. " (IP
3). An diesen Lärmaufpunkten sei der sich für ein allgemeines Wohngebiet ergebende
Immissionsrichtwert von tags 55 dB(A) als Grenzwert zugrunde gelegt worden. Das
Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Immissionspegel deutlich
unter den zulässigen Immissionspegeln lägen. Die von der Klägerin gegen das
Lärmgutachten vorgebrachten Argumente seien im Ergebnis nicht zutreffend.
Insbesondere sei im Gutachten von einer zutreffenden Betriebszeit ausgegangen
worden. Auch sei zu Recht die zweite Werkseinfahrt der N. C. GmbH auf der Höhe der
gallo-römischen Ausgrabungsstätte "Varnenum" ohne Berücksichtigung geblieben, weil
diese nicht Genehmigungsgegenstand sei. Gleiches gelte für die Nichtberücksichtigung
des Verkehrslärms der N. C. GmbH. Im Übrigen stelle die Nebenbestimmung 4.1.1
sicher, dass ein paralleler Abbau in beiden Steinbrüchen ausgeschlossen sei, sodass
eine Verschlechterung gegenüber der vorherigen Situation nicht eintreten könne. Auch
sei entgegen der Annahme der Klägerin der Hydraulikmeißel bei der Ermittlung der
Immissionsbelastung berücksichtigt worden. Der Einsatz des Hydraulikmeißels sei mit
28
dem aktuellen Literaturwert der HLUG von 2004 berechnet worden. Der Lärmwert von
118 dB(A) für einen Kettenbagger mit Spitzmeißel beim Zermeißeln von
Schlackenbrocken ergebe ohne Zeitkorrektur (d. h. beim Dauerbetrieb) am nächsten
Immissionsort (IP 3) einen Teilpegel von ca. 37 dB(A). Der Anteil eines
Hydraulikmeißels unterschreite, selbst wenn ein Impulszuschlag von 6 dB(A)
berücksichtigt würde, den Immissionsrichtwert somit um mehr als 10 dB(A). Die
Nebenbestimmungen unter Ziffer 9.2 des Genehmigungsbescheides legten darüber
hinaus die einzuhaltenden Lärmwerte an der nächstgelegenen Wohnbebauung fest.
Zur Bewertung der Erschütterungen durch Sprengungen sei ein spreng- und
erschütterungstechnisches Gutachten vorgelegt worden. Beurteilungsgrundlage für die
auftretenden Erschütterungen sei die DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen"
gewesen. Die zulässigen Grenzwerte seien auch insoweit unterschritten. Das Gutachten
sei vom LANUV NRW sachverständig geprüft und für nachvollziehbar und plausibel
erklärt worden. Im Übrigen legten die Nebenbestimmungen unter Ziffer 9.3 des
Genehmigungsbescheides die einzuhaltenden Erschütterungswerte an der
nächstgelegenen Wohnbebauung ausdrücklich fest.
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Die Genehmigungsvoraussetzung zu Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen
würden auch bei Berücksichtigung der Emissionen des unmittelbar angrenzenden
Steinbruchs der N. C. GmbH erfüllt. Zum einen verbiete die Nebenbestimmung 4.1.1
einen Parallelabbau in beiden Steinbrüchen. Zum anderen behalte sich die
Genehmigungsbehörde unter Ziffer 4.1.2 den Erlass nachträglicher Auflagen vor für den
Fall, dass die N. C. GmbH gegen ihre in dem öffentlichen Vertrag vom 5./11. Juni 2007
gegenüber der Genehmigungsbehörde eingegangene Verpflichtung verstoße, in ihren
Brech- und Siebanlagen die Produktion von 200.000 t/a verkaufsfähiger Materialien
nicht zu überschreiten. Die Gutachten würden nachweisen, dass bei dieser
Beschränkung der N. C. GmbH auf 200.000 t/a der Betrieb des Steinbruchs der
Beigeladenen die Grenzwerte nicht überschreiten könne.
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Am 22. Februar 2008 stellte ein Nachbar der Klägerin, der Eigentümer und Bewohner
des Grundstücks "T.- Straße " in T. , beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen
6 L 90/08 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Steinbruchs. Zur Begründung führte
der Antragsteller aus, die Genehmigung leide bereits an einem formalen Mangel, weil
sie auf einen überholten Antrag vom 15. September 2004 Bezug nehme. Darüber
hinaus sei sie materiell rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Sie stelle aus
nachfolgenden Gründen nicht sicher, dass von der genehmigten Anlage keine
schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen:
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a) Der Auflagenvorbehalt unter Nr. 4.1.2 der Genehmigung in Verbindung mit der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 5./11. Juni 2007 sei keine rechtlich stabile und
effektive Grundlage für ein Vorgehen der Beklagten für den Fall, dass sich die
Vorbelastung tatsächlich nicht auf die Produktion von 200.000 t/a verkaufsfähigem
Material bei der N. C. GmbH beschränke. Das von der Beklagten gewählte Konzept
ersetze nicht die Ermittlung der Vorbelastung auf der Basis der der N. C. GmbH
aufgrund der bestehenden Genehmigung möglichen Kapazitäten und in Verbindung
hiermit die entsprechende Ausgestaltung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung
mit effektiv handhabbaren Auflagen und Nebenbestimmungen zum Schutz Dritter. Eine
Ausnutzung der Genehmigung der N. C. GmbH sei dieser auch ohne Weiteres möglich.
Seit März 2006 würde in den Anlagen bereits ausschließlich Fremdmaterial verarbeitet.
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Nach der Genehmigungslage sei dies für ein Volumen von 826.000 t/a für die
Betriebseinheiten 1, 2 und 3 und in einem Volumen von 229.500 t/a für die sog. LB-
Mahlanlage möglich. Der Auflagenvorbehalt sei nicht geeignet, eine höhere Produktion
als 200.000 t/a effektiv und wirkungsvoll auszuschließen. Sollte es zu einer
Kapazitätsüberschreitung kommen, sei im Übrigen wieder eine vollständig neue
Begutachtung erforderlich, die zu einer Zeitverzögerung führe und teuer sei. Im Übrigen
müsse die N. C. GmbH nach der Vereinbarung die Verkaufszahlen erst zum 31. Januar
des Folgejahres vorlegen. Eine hierauf gestützte nachträgliche einschränkende Auflage
sei aber immer angreifbar, weil mit diesen Zahlen nicht ein aktueller Verstoß, sondern
allenfalls ein in der Vergangenheit liegender Verstoß belegt werden könne.
b) Die Vereinbarung zeige auch inhaltliche Schwächen. Soweit sie vom
"verkaufsfähigen Produkt" spreche, sei sie zu unbestimmt. Der Betrieb der Mahlanlagen
sei in der Vereinbarung gar nicht erfasst. Auch die Rechtsnach-folgeklausel könne Dritte
rechtlich nicht binden.
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c) Ebenfalls nicht hinreichend effektiv sei die unter Nr. 4.1.1 formulierte Auflage des
Verbots eines Parallelabbaus. Nach dieser Nebenbestimmung sei der Parallelabbau
nur für "die Gewinnung von Gestein" ausgeschlossen. Eine Reihe anderer Arbeiten, die
nicht der reinen Gewinnung von Gestein dienten, seien somit von dem Verbot des
Parallelabbaus nicht betroffen. Insoweit handele es sich beispielsweise um die
vorbereitende Verarbeitung des Gesteins durch Verkleinerung größerer Felsbrocken,
Sortierarbeiten und Verlade- und Transportarbeiten etc. Diese Arbeiten seien in den
Gutachten nicht berücksichtigt. Es sei auch weder für die Beklagte noch für die
Beigeladene kontrollierbar, ob und wann ein Parallelabbau erfolge. Für die Beigeladene
bedeutete dies das Erfordernis einer ständigen Abstimmung mit der N. C. GmbH, die
nicht realitätsgerecht sei.
34
d) Die Ergebnisse des Gutachtens zu den Luftschadstoffen seien ebenfalls zu
beanstanden. In dem Gutachten werde von einer 40-Stunden-Woche (8 Stunden/Tag
bei 5 Arbeitstagen) ausgegangen. Nach der Genehmigungslage seien aber 11 Stunden
täglich bei 6 Arbeitstagen ("werktags"), insgesamt also 66 Wochenstunden, möglich.
Selbst wenn die N. C. GmbH sich an die öffentlich-rechtliche Vereinbarung halte, führe
dies nach dem vorgelegten Gutachten der GfA Consult GmbH jetzt bereits zu einer
Überschreitung der zulässigen Tageswerte für Feinstaub an 29 Tagen. Zulässig seien
35 Überschreitungen. Hieraus werde deutlich, dass bereits eine geringfügige
Überproduktion zu einer erhöhten Anzahl der zulässigen Überschreitungen nach der TA
Luft führe.
35
e) Gutachten und Genehmigungen seien lückenhaft hinsichtlich des Verbleibs des nicht
verwertbaren Restmaterials im Umfang von bis zu 200.000 t/a. Die Behandlung dieses
Restmaterials sei völlig offen, die Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück unklar. Es
sei davon auszugehen, dass entweder ein Abtransport oder ein ständiges Umschichten
auf dem Betriebsgelände erforderlich werde, und zwar für einen Anteil von mindestens
150.000 t/a. Die hierdurch verursachten Emissionen seien in den Gutachten nicht
berücksichtigt.
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f) Soweit Nr. 5 der Genehmigung von einer Menge von 50.000 t/a an einzubringendem
Fremdmaterial - als Durchschnittswert über den gesamten Betriebszeitraum - ausgehe,
ermögliche sie Tätigkeiten, hinsichtlich derer nach den Gutachten nicht gesichert sei,
dass sie nicht zulasten Dritter unzulässige Belastungen hervorriefen.
37
g) Die Genehmigung lasse den Einsatz eines Hydraulikmeißels zu, der durch das
vorliegende Lärmgutachten bzw. dessen Ergänzung nicht bewertet sei, der aber
voraussichtlich zu einer unzulässigen Belastung der Nachbarschaft führen werde.
Soweit das Ergänzungsgutachten feststelle, dass der Einsatz des Hydraulikmeißels auf
der Abbausohle, also der untersten Stufe, erfolge und daher die Abbruchkante einen
abschirmenden Effekt entfalte, so sei dieser Einsatz in der Genehmigung nicht
dergestalt eingeschränkt. Bei Beginn des Abbaus gebe es im Übrigen noch gar keine
Abbruchkante, die einen Abschirmeffekt haben könne. Auch gehe das Gutachten von
Werten für das Zerkleinern von Schlackenbrocken aus, die aber weicher als Kalkgestein
seien und bei deren Zerkleinerung weniger Lärm entstehe.
38
h) Schließlich sei abweichend von der Absprache im Erörterungstermin in der
Genehmigung nicht vorgesehen, dass die Anpflanzung einer Hecke im Benehmen mit
der Bürgerinitiative festgelegt werde.
39
Mit Beschluss vom 8. Mai 2008 hat die erkennende Kammer den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgelehnt. In der Begründung wies die
Kammer im Einzelnen darauf hin, dass von dem genehmigten Betrieb im Umfang seines
für vorläufig vollstreckbar erklärten Teils schädliche Umwelteinwirkungen auf das
Grundstück des Antragstellers aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausgehen würden,
dass aber der in Nr. 4 des Genehmigungsbescheides verwendete Begriff des "zum
Verkauf bestimmten Produktes" inhaltlich unscharf sei und im Hauptsacheverfahren
eine nachträgliche nähere Bestimmung durch die Beklagte erfordere.
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In dem unter dem Aktenzeichen 8 B 834/08 geführten Beschwerdeverfahren beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies der
zuständige 8. Senat mit gerichtlicher Verfügung vom 14. August 2008 darauf hin, dass
der in der angefochtenen Genehmigung vom 19. Juni 2007 und in dem zwischen der
Beklagten und der N. C. GmbH geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag
verwendete Begriff "verkaufsfähiges Produkt" durch eine Ergänzung sowohl der
Genehmigung als auch des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit einer vom Senat
vorgeschlagenen Formulierung zu konkretisieren sei. Gleiches gelte für die in der
Nebenbestimmung 4.1.1 der Genehmigung vom 19. Juni 2007 verwendeten Begriffe
"Gewinnung von Gestein" und "Abbau von Gestein". Außerdem sollten in § 1 des
zwischen der Beklagten und der N. C. GmbH geschlossenen öffentlich-rechtlichen
Vertrages die Worte "Brech- und Siebanlagen" durch die Worte "Brech-, Mahl- und
Siebanlagen" ersetzt werden. Zudem sollte die Genehmigung vom 19. Juni 2007 um
eine Nebenbestimmung ergänzt werden, mit der der Einsatz des Hydraulikmeißels an
den Abbruchkanten ausgeschlossen werden solle.
41
Mit Ergänzungsbescheid vom 28. August 2008 wurde dem Genehmigungsbescheid
vom 19. Juni 2007 in seiner Nebenbestimmung 4.1.1 ein Satz 2 angefügt, durch den die
Begriffe "Gewinnung von Gestein" und "Abbau von Gestein" konkretisiert wurden. In der
Nebenbestimmung 4.1.1, Satz 2, wurde zudem konkretisiert, dass sich die N. C. GmbH
verpflichte, ihre Brech-, Mahl- und Siebanlagen so zu betreiben, dass die jährliche
Menge von 200.000 t verkaufsfähigen Produkten nicht überschritten werde. In einem
angefügten Satz 3 wurde der Begriff des "verkaufsfähigen Produktes" näher
konkretisiert. Im Übrigen wurde nach der Nebenbestimmung 9.2.2 eine
Nebenbestimmung 9.2.3 eingefügt, durch die festgestellt wurde, dass der Einsatz des
Hydraulikmeißels an den Abbruchkanten nicht erlaubt sei. Die Abbruchsohle, auf der
42
der Hydraulikmeißel eingesetzt werden dürfe, müsse mindestens 10 m unter der
Abbruchkante liegen.
In gleicher Weise wurden in einer am 25./28. August 2008 abgeschlossenen
Ergänzungsvereinbarung zum öffentlich- rechtlichen Vertrag vom 5./11. Juni 2007
zwischen der Beklagten und der N. C. GmbH der Begriff des "verkaufsfähigen
Produktes" konkretisiert und zudem in § 1 des Vertrages die Worte "Brech- und
Siebanlagen" durch die Worte "Brech-, Mahl- und Siebanlagen" ersetzt.
43
Mit Beschluss vom 5. September 2008 wies das OVG NRW daraufhin die Beschwerde
des dortigen Antragstellers gegen den Beschluss der erkennenden Kammer vom 8. Mai
2008 als unbegründet zurück.
44
Die Klägerin hat bereits am 15. Februar 2008 Klage erhoben. Sie nimmt zur
Begründung ihrer Klage Bezug auf das Vorbringen des Antragstellers im Eilverfahren 6
L 90/08. Die dort dargelegten Argumente hätten sich aufgrund der Änderungen der
Genehmigung bzw. der Änderung der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der N.
C. GmbH zwar teilweise erledigt. Im Übrigen würden die vorgebrachten Argumente
jedoch vollumfänglich aufrechterhalten:
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a) Insbesondere bleibe es dabei, dass die Vorbelastung durch den Betrieb der N. C.
GmbH unzutreffend ermittelt worden sei, da als maximale Nutzung nicht die genehmigte
Nutzung, sondern die durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung beschränkte
Kapazität zugrunde gelegt worden sei. Von diesen Kapazitätswerten habe aber nicht
ausgegangen werden dürfen, da die öffentlich-rechtliche Vereinbarung kein den Schutz
des Nachbarn sicherstellendes Instrument sei. Der Beigeladenen habe zur Wahrung der
Rechte der Nachbarschaft und zur Sicherstellung einer verträglichen Gesamtbelastung
der Nachbarschaft nur eine geringere Abbaukapazität eingeräumt werden können. Bei
dieser Vorgehensweise hätte jeder einzelne Betrieb mit den üblichen, der Beklagten zur
Verfügung stehenden Mitteln kontrolliert werden können. Die durch die hier gewählte
Konstruktion verursachten Vollzugsprobleme hätten dadurch nicht bestanden. Alternativ
wäre es möglich gewesen, der N. C. GmbH eine entsprechende Einschränkung im
Genehmigungsbescheid selbst aufzuerlegen, beispielsweise durch eine einvernehmlich
erlassene nachträgliche Auflage. Auch in diesem Fall hätten der Beklagten effektive
Vollzugsmittel zur Verfügung gestanden. Dies sei aber nicht erfolgt. Darüber hinaus
enthalte die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht einmal eine Unterwerfung unter die
sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 61 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG). Durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sei vor diesem Hintergrund nicht
sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstünden. Diese seien
hier aber konkret zu befürchten.
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b) Die Bürgerinitiative "Rettet das Münsterländchen! Kein neuer Steinbruch zwischen
Breinig, Dorff und Kornelimünster e. V.", der die Klägerin angehöre, habe zur
lärmtechnischen Situation und dem eingeholten Lärmgutachten der Accon Köln GmbH
vom 2. Februar 2004 sowie ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 28. September
2006 und vom 26. Juni 2008 ein eigenes Gutachten der "as Beratung in
Immissionsschutz" eingeholt. Dieses Gutachten lege dar, dass das Gutachten bzw. die
Stellungnahmen der Accon Köln GmbH fehlerhaft bzw. lückenhaft seien. Es sei bereits
nicht berücksichtigt, dass bei praxisbezogener Betrachtung von einem
durchschnittlichen Ladevolumen der zum Transport eingesetzten Lkw von nur 18 t/Lkw
auszugehen sei. Die Gutachten hätten aber eine Ladekapazität eines Lkw von 25 t
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angenommen. Daraus resultiere ein größeres Verkehrsaufkommen von 66 An- bzw. 66
Abfahrten je Tag, das gegenüber der Annahme von täglich 48 An- bzw. 48 Abfahrten in
dem Gutachten der Accon Köln GmbH eine Mehrbelastung von etwa 38 % darstelle.
Auch seien im Gutachten nicht sämtliche Lärmquellen erfasst worden. Es fehlten
belastbare Aussagen über den Großlochbohrer bzw. den Baggerbetrieb mit einem
Skelettlöffel, mit dem Abraummaterial von verwertbarem Gesteinsmaterial getrennt
werde. Zudem fehlten Aussagen über die schalltechnische Berücksichtigung der
Beladungsvorgänge selbst. Die schalltechnische Beurteilung der Beladung eines Lkw
sei im Wesentlichen durch die anfängliche Beladung des leeren Lkw definiert. Dies sei
nicht berücksichtigt. Auch gehe das Gutachten davon aus, dass nur eine Sprengung pro
Woche erfolge. Beantragt seien aber zwei Sprengungen pro Woche. Eine Festlegung
der Sprenghäufigkeit sei im Genehmigungsbescheid überhaupt nicht erfolgt. Nach der
Genehmigungslage sei daher sogar möglich, dass zwei Sprengungen an einem Tag
erfolgten. Dieser ungünstigste anzunehmende Fall sei zu bewerten gewesen. Dieser
Anforderung werde das Gutachten nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund sei zudem
fraglich, ob hinsichtlich des Lärms nach wie vor eine Bestimmung der Vorbelastung
entfallen könne. Dies sei nach der TA Lärm nur dann der Fall, wenn die zusätzliche
Belastung durch den neuen Betrieb um 6 dB(A) unterhalb der Grenzwerte liege.
Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der vorliegenden Gutachten sei aber völlig unklar, wie
hoch die Zusatzbelastung tatsächlich sei. Die Vorbelastung durch Lärm habe daher
bestimmt werden müssen.
c) Es seien auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Staub zu erwarten. Das von der
Klägerin vorgelegte Gutachten der GfA Consult GmbH von Januar 2004 und die
ergänzenden Stellungnahmen von August 2005 und Mai 2006 seien fehlerhaft. So seien
die Staubemissionen hinsichtlich der diffusen Staubquellen in den Gutachten der GfA
Consult GmbH zu niedrig angesetzt, da die verwendeten Werte hinsichtlich der
Emissionsprognose aus dem Regelwerk der EPA entnommen worden seien. Diese
Werte dienten aber der Einschätzung bestimmter Arbeiten aus dem Kohletagebau.
Richtig wäre es gewesen, die VDI-Richtlinie 3790 zu verwenden. Unter
Zugrundelegung dieser VDI-Richtlinie errechneten sich wesentlich höhere
Emissionswerte für die Vorgänge in einem Kalksteinbruch. Bei Anwendung dieser
Richtlinie würden für den Kalksteinbruch auch die hierfür typischen Prozessschritte
zugrunde gelegt (Sprengung, Aufnahme der Gesteine mit Radlader, Abladen auf
Förderband zum Brecher, Durchlaufen der Siebanlage, Beladen der Lkw mit einer
Fallhöhe von 1,0-1,5 m). Auf der Basis der Berechnung nach der VDI-Richtlinie 3790
würde der Emissionsfaktor für die obigen Vorgänge 400 g PM-10 (Feinstaub) pro Tonne
abgebautes Gestein betragen. Während in dem Gutachten der GfA Consult GmbH die
Gesamtemissionsbelastung hinsichtlich der diffusen Staubquellen mit knapp 35 t/a
angegeben werde, würde sich die Belastung bereits ohne die Sprengungen bei einer
Abbaumenge von 400.000 t/a nach der VDI-Richtlinie auf 160 t/a erhöhen. Auch bei den
Sprengungen selbst würden unter Zugrundelegung der VDI-Richtlinie höhere
Staubemissionen entstehen. Mit der im Gutachten der GfA Consult GmbH verwendeten
Formel der EPA sei ein Wert von 0,74 kg/Sprengung bei einer offenbar angenommenen
Fläche von 224 ² berechnet worden, was etwas weniger als einer Tüte Mehl entspreche.
Diese greifbar zu niedrige und durch objektiv feststellbare Staubentwicklungen bei
Sprengungen (Staubwolken) widerlegte Angabe führe aber zu einer gewaltigen
Verzerrung bei den Eingabeparametern. Im Übrigen seien bei der Ermittlung der
Gesamtemissionen zahlreiche Arbeiten unberücksichtigt geblieben, die tatsächlich im
Steinbruch durchgeführt würden und von der Genehmigung umfasst seien. Insoweit
unberücksichtigt geblieben seien die Stäube, die beim Abschieben von Oberboden
48
entstehen, das Baggern (Reißen) und das Arbeiten mit Hydraulikmeißeln, das Bohren
mit dem Großlochbohrer und die Emissionen der frei stehenden Siebanlage, die Länge
der Fahrtstrecken, die Abwehungen von den zahlreichen Freilagern, Halden und vor
allem der gesamten freigelegten Steinbruchfläche sowie die Kaltluftabflüsse. Auch
seien die Staubinhaltsstoffe und ihre Toxizität nicht realitätsnah abgebildet worden. Die
insoweit verwendete Datenbasis sei unzureichend, weil sie allein auf drei Bohrmehl-
Mischproben zurückgehe. Diese könnten nicht als repräsentativ betrachtet werden.
Auch die Vorbelastung sei unzutreffend ermittelt worden, da diesbezüglich die Werte der
Messstationen "Aachen-Burtscheid" sowie "Simmerath-Eifel" zugrunde gelegt worden
seien. Die Messwerte dieser Wetter-Stationen könnten aber zum einen aufgrund ihrer
räumlichen Entfernung zum Grundstück der Klägerin und zum anderen aufgrund der dort
vorherrschenden nicht vergleichbaren Umweltsituation keine Aussage über die
relevante Vorbelastung bezüglich des Grundstücks der Klägerin treffen. Auch seien die
meteorologischen Grunddaten fehlerhaft zugrunde gelegt worden. Soweit die
Beigeladene aktuelle Messwerte zum Beweis dafür anführe, dass die Prognose der
Immissionsbelastung bestätigt werde, seien diese Ergebnisse nicht repräsentativ. Zum
einen sei der Standort der Messstationen falsch gewählt. Zum anderen werde der
Steinbruch bislang nicht unter Volllast betrieben, sondern nutze allenfalls 30 % der
genehmigten Kapazitäten aus. Insbesondere die Anzahl der Sprengungen (2008: 6 /
2009: 50) bleibe weit hinter dem nach der Genehmigung möglichen Umfang von jährlich
104 Sprengungen zurück.
d) Des Weiteren sei die Genehmigung rechtswidrig, da keine
Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Steinbruchs der
Beigeladenen und des Steinbruchs der N. C. GmbH durchgeführt worden sei. Gemäß §
3 Buchst. b) Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wäre
dies jedoch erforderlich gewesen, da es sich bei den Steinbrüchen der Beigeladenen
und der N. C. GmbH um kumulierende Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift handele.
Solche Vorhaben lägen unter anderem dann vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art
gleichzeitig von mehreren Trägern verwirklicht werden sollten und in einem engen
räumlichen Zusammenhang stünden. Ein enger Zusammenhang sei gegeben, wenn
Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände lägen und mit gemeinsamen
betrieblichen oder baulichen Anlagen verbunden seien. Diese Voraussetzungen seien
hier erfüllt. Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung seien in Verbindung
mit der durch diese Vorschriften umgesetzten europäischen UVP-Richtlinie auch
drittschützend.
49
e) Seit Inbetriebnahme des Steinbruchs und Ausnutzung der streitgegenständlichen
Genehmigung im März 2008 habe die tatsächliche Situation schließlich in wesentlichen
Punkten auch einige Änderungen erfahren, die zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung
führten. Zum einen sei inzwischen eine zweite Zufahrt zum Betriebsgelände über die
Breiniger Straße (L 12) errichtet und in Betrieb genommen worden. Dies führe zu einem
erhöhten und zu berücksichtigenden Verkehrsaufkommen. Zum anderen habe die
Beigeladene der Überwachungsbehörde (Städteregionsrat der Städteregion Aachen) im
Wege des Anzeigeverfahrens angezeigt, dass sie in einem Umfang von maximal 20
Lkw-Ladungen am Tag direkt aus dem Abbaubereich des Steinbruchs herausfahren
werde, ohne vorher die Aufbereitungsanlagen der N. C. GmbH durchlaufen zu haben.
Das zur direkten Ausfahrt vorgesehene Material werde dabei als zum Verkauf
bestimmtes Produkt angesehen. Das Material werde zum größten Teil zum Steinbruch
in Stolberg-Gressenich abgefahren. Auch dies führe zu einer erheblichen Zunahme des
Verkehrsaufkommens, die bei der Bewertung, ob Schutzgüter der Klägerin
50
beeinträchtigt würden, zu berücksichtigen sei.
f) Überdies zeige der Umstand, dass die Beigeladene unter dem 28. Oktober 2008
angezeigt habe, dass sie nunmehr für das bislang unter die Genehmigung der N. C.
GmbH fallende Flurstück 45 die Pflichten des Betreibers wahrnehme, dass faktisch
tatsächlich eine Betriebsgemeinschaft zwischen der N. C. GmbH und der Beigeladenen
bestehe. Es zeige sich, dass die Genehmigung zu diesem Aspekt letztlich nur ein leeres
Konstrukt darstelle und von Anfang an nicht in der ursprünglichen Form umgesetzt
werden sollte. Es handele sich daher nicht nur um eine Abweichung von der
Genehmigung, sondern um einen sog. Etikettenschwindel, der zur Rechtswidrigkeit der
Genehmigung führe. Außerdem werde hieraus deutlich, dass es sich bei den
Steinbrüchen der Beigeladenen und der N. C. GmbH um kumulierende Vorhaben
handele, die eine gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfung erforderten.
51
Die Klägerin beantragt,
52
den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2007 für die Errichtung und
den Betrieb eines Steinbruchs zwischen Aachen-Kornelimünster und Stolberg-Breinig
in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16. Januar 2008, beide in
der Gestalt des Ergänzungsbescheides der Beklagten vom 28. August 2008,
aufzuheben.
53
Die Beklagte beantragt,
54
die Klage abzuweisen.
55
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt der
angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Betrieb des
Steinbruchs der Rohstoffgewinnung diene, die von überragendem öffentlichen Interesse
sei. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin beträfen vor allem den sog.
Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, der aber nicht drittschützend sei.
Soweit die Klägerin sich auf die Verletzung drittschützender Normen berufe, griffen ihre
Einwände nicht durch. Hinsichtlich der Vorbelastung seien die Messungen des
tatsächlichen Betriebes maßgeblich, nicht die theoretisch möglichen, aber niemals
tatsächlich ausgenutzten Kapazitäten. Die Nebenbestimmungen und die mit der N. C.
GmbH getroffene öffentlich-rechtliche Vereinbarung seien ohne Weiteres kontrollierbar
und rechtlich auch geeignet, einen Parallelabbau der beiden Steinbrüche zu
unterbinden und die Kapazitätsausnutzung auf die den Gutachten zugrunde gelegten
Werte zu beschränken. Die auf dieser Basis erstellten Gutachten zu den Lärm- und
Luftschadstoffimmissionen hätten deutliche Unterschreitungen der zulässigen
Grenzwerte ergeben. Insoweit sei nicht erkennbar, dass Rechte der Klägerin
beeinträchtigt sein könnten. Auf eine möglicherweise fehlende gemeinsame
Umweltverträglichkeitsprüfung für kumulierende Vorhaben könne die Klägerin sich
ohnehin nicht berufen. Insoweit fehle ihr die Klagebefugnis.
56
Die Beigeladene beantragt,
57
die Klage abzuweisen.
58
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages weist sie zunächst darauf hin, dass
das Grundstück der Klägerin im Flächennutzungsplan der Stadt Stolberg als
59
"Mischgebiet" ausgewiesen sei. Wegen des dort in der unmittelbaren Nachbarschaft
vorhandenen Lebensmittel-Discounters dürfe dies auch den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen. In den Gutachten und der Genehmigung sei aber vom
Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets ausgegangen worden. Im
Regionalplan sei der zum Abbau vorgesehene Bereich als "Abbaufläche für Rohstoffe"
dargestellt. Das klägerische Grundstück sei in erster Linie von einem Abbau im
Abbaufeld "Breiniger Feld" betroffen. Dort werde nach dem Abbauplan aber eine
Abgrabung voraussichtlich erst im Jahre 2031 stattfinden. Die Abgrabung im östlichen
Bereich, der dem Grundstück der Klägerin am nächsten liege, erfolge voraussichtlich
nicht vor dem Jahr 2043. Vom genehmigten Betrieb der Beigeladenen gingen keine
schädlichen Umwelteinwirkungen aus:
a) Hinsichtlich der Lärmproblematik lägen aussagekräftige Gutachten mit ergänzenden
Stellungnahmen der Accon Köln GmbH vor. Nach deren Bewertung betrage der
Beurteilungspegel 41 dB(A). Selbst im ungünstigsten Prognosefall sei keine
Überschreitung der Grenzwerte, sondern vielmehr eine deutliche Unterschreitung zu
erwarten. In diesem Zusammenhang sei die Tätigkeit im Steinbruch C. und deren
Aufarbeitungsanlagen ebenso wie der dort entstehende Verkehrslärm bereits wegen der
Entfernung zum klägerischen Grundstück unbeachtlich.
60
b) Hinsichtlich möglicher Erschütterungen durch Sprengungen liege ein
Sprenggutachten der Fröhlich & Hellmann GbR vor. Dieses gehe von einem
Sicherheitsabstand von 300 m aus und treffe Empfehlungen für den Fall, dass der
Sicherheitsabstand unterschritten werde. In der Genehmigung seien unter Ziffer 9.3
ausreichende Schutzauflagen zur Vermeidung eventuell verbleibender
Beeinträchtigungen vorgesehen.
61
c) Auch die Luftschadstoffwerte blieben weit unterhalb der zulässigen Grenzwerte. Die
im Gutachten der GfA Consult GmbH gewählte Methode sei sachgerecht und gehe von
einem pessimalen Ansatz aus. Auch bei diesem Ansatz würden aber die Grenzwerte bei
Weitem unterschritten. Die bisherigen Messungen belegten im Übrigen die getroffene
Prognose.
62
d) Soweit die Klägerin beanstande, dass in den Gutachten hinsichtlich der Vorbelastung
nicht von der genehmigten Kapazität, sondern von der durchschnittlichen Produktion der
letzten zehn Jahre ausgegangen worden sei, sei dies im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Eine größere Produktion und Ausnutzung der Genehmigung durch die N.
C. GmbH möge zwar theoretisch möglich sein, diese sei aber nicht beabsichtigt und im
normalen Betriebsablauf eines Steinbruchs auch gar nicht zu verwirklichen. Insoweit
gingen die Gutachten aber bei einem pessimalen Ansatz bereits von einem
gleichzeitigen Betrieb aller möglichen Anlagen aus, der in der Praxis jedoch so nicht
vorkomme. Die von der Klägerin beanstandete öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen der Beklagten und der N. C. GmbH solle im Übrigen nicht die
Genehmigungsfähigkeit der Anlage herstellen, sondern die auf den Angaben der N. C.
GmbH beruhende Prognose flankierend absichern. Im Übrigen habe sich die N. C.
GmbH auch verpflichtet, Wiegescheine für die verarbeitete Ware vorzuhalten. Die
Überwachungsbehörde könne daher noch während des laufenden Betriebes die
tatsächliche Produktion der N. C. GmbH ohne Weiteres kontrollieren. Eine
Mehrproduktion sei im Übrigen auch durch Kapazitätsgrenzen im
Genehmigungsbescheid selbst nicht auszuschließen. Durch die in der Vereinbarung
getroffene Rechtsnachfolgeklausel werde die Beschränkung des Betriebes der N. C.
63
GmbH rechtlich wirksam auch auf den Rechtsnachfolger übertragen.
e) Auch der Parallelbetrieb der beiden Steinbrüche sei durch die Nebenbestimmungen
4.1.2 und 4.2.1 überobligationsmäßig gesichert. Eine Abstimmung mit der N. C. GmbH
sei ohne Weiteres möglich und in der Vergangenheit bereits erfolgreich praktiziert
worden.
64
f) Soweit die Klägerin rüge, dass sich der Betrieb des Steinbruchs in der Zwischenzeit in
tatsächlicher Hinsicht wesentlich verändert habe, so führe auch dies nicht zur
Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Die Auswirkungen der Betriebsänderung sei durch
eine gutachterliche Stellungnahme der GfA Consult GmbH vom 14. Oktober 2008
bewertet worden. Es seien keine Auswirkungen auf das klägerische Grundstück zu
erwarten, zumal das Grundstück von dem Betriebsgelände der N. C. GmbH und der neu
eingerichteten zweiten Zufahrt mehr als einen Kilometer entfernt liege. Die Accon Köln
GmbH habe ebenfalls die Änderungen auf schädliche Umwelteinwirkungen überprüft
und diese mit Gutachten vom 15. Dezember 2008 nachvollziehbar ausgeschlossen.
65
g) Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass für das Vorhaben eine gemeinsame
Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, sei dies unzutreffend.
Es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Tatbestandsmerkmal einer "gleichzeitigen
Verwirklichung" der beiden Vorhaben. Im Übrigen sei für die N. C. GmbH überhaupt
kein Genehmigungsverfahren anhängig, der genehmigte Betrieb bestehe vielmehr
schon seit vielen Jahren. Auch vor diesem Hintergrund sei eine
Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 3 Buchst. b) Abs. 2 UVPG nicht
erforderlich.
66
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten dieses Verfahrens (2 Bände), des Verfahrens 6 L 90/08 (2 Bände), der
Verfahren 6 K 1169/07, 6 K 1195/07, 6 K 295/08, 6 K 296/08, 6 K 294/08 und 3 L 149/02
sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (12 Aktenordner), der
Klägerin (3 Hefte) und der Beigeladenen (1 Heft) Bezug genommen.
67
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
68
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
69
Der angefochtene Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2007 und ihr
Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2008, beide in der Gestalt des
Ergänzungsbescheides vom 28. August 2008, sind rechtmäßig und verletzen die
Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
70
Da es sich bei der Klägerin um eine Nachbarin des streitbefangenen Steinbruchs
handelt, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob
die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin als
Nachbarin dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann,
wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften
widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die
Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur
dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient,
71
also drittschützende Wirkung hat.
Eine Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht
erkennbar. Die angefochtene Genehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu
beanstanden (hierzu unter I.) und auch materiell rechtmäßig (hierzu unter II.).
72
I.Entgegen der Annahme der Klägerin ist im Ergebnis eine nicht zu beanstandende
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden.
73
Die UVP ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unselbstständiger Teil
verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von
Vorhaben dienen. Die UVP ist nur ein verfahrensrechtliches Instrument, das dazu dient,
die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist
die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit.
Diese Beteiligung gewährleistet das immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die
Umweltverträglichkeitsprüfung nur nach den Vorschriften des BImSchG, der Neunten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -) und den dazu ergangenen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften durchzuführen, nicht aber nach den Bestimmungen des UVPG
unmittelbar,
74
vgl. Kutscheidt/Dietlein in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, Loseblatt-
Sammlung (Stand: März 2010), Band II, Durchführungsvorschriften zum BImSchG, 9.
BImSchV § 1 Rdnr. 9; Gallas in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band III, Sonstiges
Umweltrecht (Bundesrecht), § 4 UVPG Rdnr. 25.
75
Ob im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aber überhaupt eine UVP durchzuführen
ist, ist geregelt in § 3 ff. UVPG i.V.m. Anlage 1 zum UVPG. Dort ist im Einzelnen
bestimmt, welche Anlagen im Hinblick auf Errichtung und Betrieb einer UVP bedürfen.
Danach ist für das Vorhaben der Klägerin (Steinbruch mit einer Abbaufläche von mehr
als 10 ha und weniger als 25 ha) gemäß Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zum UVPG nicht
zwingend eine UVP, sondern lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach
§ 3 c Satz 1 UVPG durchzuführen. Nach dieser Vorschrift ist für ein Vorhaben, für das in
der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, dann eine
UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde
aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2
aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die
nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
76
Vorliegend ist die Beklagte aufgrund der vorzunehmenden allgemeinen Vorprüfung
offenbar zu dem Ergebnis gekommen, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine
UVP durchzuführen ist. Denn ausweislich der Verfahrensakten ist eine Ermittlung,
Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer - wie hier für den Einzelfall
festgestellt - UVP-pflichtigen Anlage auf Menschen einschließlich der menschlichen
Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima
und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen
den vorgenannten Schutzgütern tatsächlich erfolgt (vgl. § 1a der 9. BImSchV).
Entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV ist die zusammenfassende Darstellung
77
nach § 20 Abs. 1a sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung des
angefochtenen Genehmigungsbescheides aufgenommen worden.
Eine Berücksichtigung des Steinbruchs der N. C. GmbH im Rahmen der UVP unter dem
Gesichtspunkt der Kumulation musste nicht erfolgen. Nach § 3 b Abs. 2 UVPG besteht
die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP auch, wenn mehrere Vorhaben derselben
Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen
und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die
maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten (Satz 1). Ein
enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben
78
1.als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände
liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden
sind oder
79
2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen
räumlichen Zusammenhang stehen
80
und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen (Satz 2). Die Sätze 1 und 2 gelten
nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung
oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung
nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten (Satz 3).
81
Die Voraussetzungen des § 3 b Abs. 2 UVPG sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt
bereits an dem Merkmal der "gleichzeitigen Verwirklichung". Dieses Merkmal hat die
Funktion eines Abgrenzungskriteriums gegenüber den Änderungs- und
Erweiterungstatbeständen des Absatzes 3. Danach sollen Vorhaben (nur) dann
gleichzeitig verwirklicht werden, wenn sie nebeneinander zur Zulassung anstehen und
noch keinen verfahrensrechtlich verfestigten Status erreicht haben,
82
vgl. Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 b UVPG Rdnr. 20 ff., 35 ff.
83
Angesichts dessen, dass der Steinbruchbetrieb der N. C. GmbH bereits seit vielen
Jahren existiert, scheidet eine Kumulation nach § 3 b Abs. 2 UVPG bereits aus diesem
Grund aus.
84
Eine obligatorische Pflicht einer gemeinsamen UVP für die Steinbruchbetriebe der N. C.
GmbH und der Beigeladenen ergibt sich auch nicht aus § 3 b Abs. 3 UVPG. Danach ist
dann, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder
Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals
erreicht oder überschritten wird, für die Änderung oder Erweiterung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des
bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (Satz 1). Dieser
Konstellation gleichgestellt sind nach Satz 2 die Fälle der "nachträglichen Kumulation",
also die Fälle, in denen ein neues Vorhaben mit einem existierenden Vorhaben
derselben Art im engen Zusammenhang durchgeführt werden soll, wobei beide
Vorhaben zusammen erstmals den einschlägigen Größen- oder Leistungswert erreichen
oder überschreiten,
85
vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3 b UVPG Rdnr. 42 und 45 ff.
86
Ungeachtet der Frage, ob beide Steinbruchbetriebe gemeinsam den Größenwert von 25
ha überschreiten, sowie unter Außerachtlassung der eventuell bestehenden
Möglichkeit, angesichts der bisherigen Betriebsdauer des bestehenden Steinbruchs
diesen Altbestand bei der Prüfung der Frage, ob ein Hineinwachsen in Schwellenwerte
vorliegt, entsprechend § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG unberücksichtigt zu lassen,
87
vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3 b UVPG Rdnr. 50,
88
ergäbe sich selbst im Fall der Annahme einer nachträglichen Kumulation keine
gemeinsame UVP-Pflicht beider Vorhaben. Denn § 3 b Abs. 3 UVPG sieht eine UVP-
Pflicht lediglich für das hinzutretende Vorhaben vor. Im Rahmen der UVP sind zwar
auch die Umweltauswirkungen des vorhandenen Bestandes zu berücksichtigen; das
bestehende Vorhaben selbst bedarf jedoch keiner UVP mehr,
89
vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3 b UVPG Rdnr. 20, 51 und 54.
90
Diesen Vorgaben wird die von der Beklagten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
nach der 9. BImSchV vorgenommene Prüfung und Bewertung der relevanten
Umweltauswirkungen, die sich ausdrücklich auch mit der Vorbelastung des Standortes
gerade auch mit Blick auf den bestehenden Steinbruchbetrieb der N. C. GmbH befasst
hat, ohne weiteres gerecht,
91
vgl. zu der hier im Ergebnis nicht relevanten Frage, ob die Verfahrensvorschriften
hinsichtlich der UVP überhaupt Drittschutz vermitteln: u.a. Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 12. März 2008 - 22 CS 07.2027 -,
ZUR 2008, 432, m.w.N. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
und des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG).
92
Im Übrigen rechtfertigt nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
(Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) nur das vollständige Fehlen einer
erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer erforderlichen Vorprüfung des
Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit, nicht aber die fehlerhafte Durchführung dieser
Prüfungen die Aufhebung der Genehmigung,
93
vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (OVG Schleswig),
Beschluss vom 9. Juli 2010 - 1 MB 12/10 -, .
94
II. Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig.
95
Sie verstößt zunächst nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
96
Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
97
Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde
festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten
Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der
Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen
lässt,
98
vgl. etwa OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli
2006 - 8 B 39/06 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungs-Datenbank NRWE, im Internet
abrufbar unter: www.nrwe.de.
99
Welchen Inhalt ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid im Einzelnen
haben muss, ergibt sich aus § 21 Abs. 1 der 9. BImSchV.
100
Daran gemessen ist der Genehmigungsbescheid vom 19. Juni 2007 inhaltlich
hinreichend bestimmt.
101
Er lässt insbesondere erkennen, was Gegenstand der Genehmigung ist und welchen
Umfang die genehmigte Anlage hat: Die Genehmigung umfasst ausweislich der
Inhaltsbestimmungen des Genehmigungsbescheids die Abbaufelder (1.) "Loferbusch"
und (2.) "Breiniger Feld", (3.) eine Abbaumenge von maximal 400.000 t/a, (4.) eine
Menge von 200.000 t/a des zum Verkauf bestimmten Produktes, (5.) eine
Einbringmenge an externem Material zur Rekultivierung von 50.000 t/a als
Durchschnittswert pro Jahr über den gesamten Betriebszeitraum, (6.) die Betriebszeit
werktags von 7 Uhr bis 18 Uhr, (7.) die Sprengzeiten montags bis freitags von 7 Uhr bis
13 Uhr und von 15 Uhr bis 18 Uhr, (8.) Verladefahrzeuge und Hilfsaggregate
(Hydraulikbagger, Radlader, Hydraulikmeißel, Bohrgerät) sowie (9.) Transportfahrzeuge
innerhalb des Steinbruchs.
102
Nähere Angaben zum geplanten Betrieb des Steinbruchs lassen sich überdies dem von
der Beigeladenen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten "Erläuterungsbericht zur
Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs durch Abgrabung von
Karbonatgesteinen, Stand März 2005" sowie der "Ergänzung zum Antrag auf
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs durch Abgrabung von
Karbonatgesteinen, Stand: 14. November 2006" entnehmen.
103
Der Genehmigungsbescheid ist schließlich mit zahlreichen Nebenbestimmungen
versehen worden, die sich unter anderem auch zum Immissionsschutz verhalten.
104
Dass der Genehmigungsbescheid im Rahmen der Bezeichnung des
Genehmigungsgegenstandes unter Nr. 4 den Begriff des "zum Verkauf bestimmten
Produktes", das die Beigeladene herstellen will, verwendet, macht ihn nicht unter
Verletzung der Nachbarrechte der Klägerin unbestimmt.
105
Zwar ist der Begriff des "zum Verkauf bestimmten Produktes" - worauf die Klägerin zu
Recht hingewiesen hat - inhaltlich unscharf. Diese inhaltliche Unschärfe betrifft auch ein
Merkmal des Vorhabens, dessen genaue Festlegung prinzipiell erforderlich ist, um eine
Verletzung der auch dem Schutz des Nachbarn dienenden Rechtsvorschriften
auszuschließen,
106
vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, ,
und vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, NVwZ-RR 1997, 174.
107
Denn die Festlegung, dass die Beigeladene "eine Menge von 200.000 t/a des zum
Verkauf bestimmten Produktes" herstellen darf, bezieht sich auf einen
immissionsrelevanten Teil des Vorhabens, weil die Aufbereitung des von der
Beigeladenen gewonnenen Gesteinsgutes - also eben die Herstellung des "zum
Verkauf bestimmten Produktes" - sich in den ihrerseits emittierenden
108
Aufbereitungsanlagen der benachbarten N. C. GmbH vollziehen soll.
Allerdings hat die Beklagte den Begriff des "zum Verkauf bestimmten Produkts" im
Ergänzungsbescheid vom 28. August 2008 durch die Anfügung eines weiteren Satzes
(nunmehr Satz 3) in der Nebenbestimmung 4.1.2 wie folgt konkretisiert:
109
" Verkaufsfähiges Produkt ist das gesamte Material, das eine Betriebseinheit zum
Behandeln (Brechen, Mahlen oder Klassieren) auf dem Grundstück der N. C. GmbH
durchlaufen hat und vom Betriebsgrundstück selbst abtransportiert wird oder für einen
späteren Abtransport vorübergehend auf dem Betriebsgrundstück gelagert wird.
Klargestellt wird, dass nicht zum verkaufsfähigen Produkt im v.g. Sinne dasjenige
Material zählt, das zum Wiedereinbau in den Steinbruch der C. T. GmbH oder in den
angrenzenden Steinbruch der N. C. GmbH verbracht wird."
110
In gleicher Weise ist auch der zwischen der Beklagten und der N. C. GmbH unter dem
5./11. Juni 2007 geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag ergänzt worden. In der
Ergänzungsvereinbarung vom 25./28. August 2008 haben die Beklagte und die N. C.
GmbH für den öffentlich-rechtlichen Vertrag klargestellt, was unter dem Begriff des
verkaufsfähigen Produkts verstanden wird. Sie haben dazu dieselbe Definition
verwendet, wie sie nunmehr in Satz 3 der Nebenbestimmung 4.1.2 des
Genehmigungsbescheides enthalten ist.
111
Als Genehmigungsbehörde war die Beklagte auch befugt, einen etwaigen Verstoß
gegen das Bestimmtheitsgebot im gerichtlichen Verfahren durch eine nachträgliche
Klarstellung zu heilen,
112
vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589, und
Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261; OVG NRW, Beschluss vom
5. September 2008 - 8 B 834/08 -, .
113
Eine solche Heilung bzw. Klarstellung ist hier erfolgt. Die vorgenommene
Konkretisierung beschreibt den bei der Darstellung des Genehmigungsgegenstands
verwendeten Begriff des zum Verkauf bestimmten bzw. verkaufsfähigen Produktes
hinreichend bestimmt,
114
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, a.a.O.
115
Mit dem Vorbringen, die Genehmigung leide schon an einem formellen Mangel, weil sie
auf einen überholten Antrag der Beigeladenen Bezug nehme, zeigt die Klägerin zum
einen schon keine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften auf. Zum anderen
verkennt die Klägerin, dass ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Schriftsatz der
Beigeladenen vom 24. September 2004, der den Antrag auf Genehmigung des
Vorhabens enthält und dem die Antragsunterlagen beigefügt waren, am 27. September
2004 bei der Beklagten eingegangen ist. Bei allen nachträglich eingereichten
Unterlagen handelt es sich um Ergänzungen bzw. Modifizierungen dieses am 27.
September 2004 eingereichten Genehmigungsantrags, so auch bei dem in den
Einwendungen der Klägerin in Bezug genommenen "Antrag vom 25. April 2005". Zu
Recht ist deshalb auch im Tenor des Genehmigungsbescheids auf das Datum des 27.
September 2004 abgestellt worden,
116
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, a.a.O.
117
Die mithin hinreichend bestimmte streitgegenständliche Genehmigung ist auch nicht
unter dem Gesichtspunkt eines "Etikettenschwindels" rechtswidrig.
118
Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, dass der Steinbruchbetrieb der
Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt in der beantragten und genehmigten Weise habe
durchgeführt werden sollen und später tatsächlich auch nicht in dieser Form
durchgeführt worden sei. Vielmehr sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, den
Steinbruch allein nach den Vorstellungen der Beigeladenen zu betreiben. Die N. C.
GmbH baue schon seit Jahren in ihrem Steinbruch kein Gestein mehr ab, sondern
bereite lediglich Material auf, das in ihren Steinbrüchen in Belgien gewonnen worden
sei. Die ursprüngliche Genehmigung werde vor diesem Hintergrund auch nach und
nach den Anforderungen, die sich tatsächlich stellten, in der Form von
Änderungsanzeigen angepasst und verändert. In dieses Bild passten die Anlegung der
zweiten Zufahrt, die Aufbereitung eines Großteils des gewonnenen Gesteins nicht in
den hierfür ungeeigneten Anlagen der N. C. GmbH, sondern im eigenen Steinbruch in
Gressenich, sowie die Übernahme der Betreiberpflichten für das bislang dem
Steinbruchbetrieb der N. C. GmbH zuzuordnende Flurstück 45 mit den dort befindlichen
Aufbereitungsanlagen. Hierdurch werde der Betrieb nach und nach so aufgestellt, wie er
in dieser Form in seiner Gesamtheit wegen der von ihm ausgehenden Belastungen
nicht genehmigungsfähig gewesen wäre.
119
In der obergerichtlichen Rechtsprechung der Bausenate ist ein ausnahmsweiser
"Durchgriff auf das wirklich Gewollte" wegen eines Etikettenschwindels anerkannt, weil
die Bauaufsichtsbehörde sich nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen
Standpunkt stellen dürfe, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung
antragsgemäß genehmigt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn bereits den Bauvorlagen zu
entnehmen sei, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt sei,
sondern lediglich deklariert werde, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu
lassen,
120
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2009 - 7 A 975/08 -, , und vom 20.
September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152; Niedersächsisches OVG, Urteil vom
26. April 1993 - 6 L 169/90 -, MDR 1993, 759.
121
Nichts anderes gelte, wenn etwa eine Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen zur
Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte versehen werde, die als bloße
Zielvorgaben von vornherein ungeeignet seien, einen ausreichenden Nachbarschutz
sicherzustellen. Auf derartige Nebenbestimmungen könne es für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung schon deshalb nicht entscheidend ankommen,
weil sie im Widerspruch zu dem genehmigten Vorhaben stünden und im Falle der
bestimmungsgemäßen Nutzung der genehmigten Anlage aus tatsächlichen Gründen
überhaupt nicht eingehalten werden könnten,
122
vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -,
.
123
Ein Etikettenschwindel soll insbesondere dann vorliegen, wenn Bauherr und
Bauaufsichtsbehörde in bewusster Abweichung von den wahren Absichten in den
Bauvorlagen und in der Baugenehmigung eine andere Nutzung angeben. Die
Einbeziehung der Bauaufsichtsbehörde bzw. konkreter Anhaltspunkte in den
124
Bauvorlagen in die Bewertung eines Etikettenschwindels sei auch deswegen
notwendig, weil die Baugenehmigungsbehörde die Genehmigung für ein nach den zur
Genehmigung gestellten Unterlagen zulässiges Vorhaben nicht etwa bereits dann
versagen könne, wenn auf Grund weiterer, nicht im Baugenehmigungsverfahren
verlautbarter Umstände etwa die Vermutung naheliege, der Bauherr wolle an Stelle des
zur Genehmigung gestellten Vorhabens in Wahrheit ein aliud errichten. Geschehe das
tatsächlich, gehe der Bauherr - bewusst - das Risiko ein, dass die Genehmigung ggf.
wegen Nichtausnutzung erlösche,
vgl. zum Erlöschen einer Baugenehmigung wegen Errichtung eines "aliud": OVG NRW,
Urteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3666/99 - und Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 7 A
169/04 -, beide ; vgl. zur Unwirksamkeit gemeindlicher Planungen aufgrund
"Etikettenschwindels": BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, DVBl. 2002,
1121; OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, BauR 1998, 294.
Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung zum sog. "Etikettenschwindel", die auf
immissionsschutzrechtliche Genehmigungen im Grundsatz übertragbar sein dürfte,
scheidet hier das ausnahmsweise Abstellen auf eine von der Beigeladenen "wirklich
gewollte" anderweitige, von der erteilten Genehmigung nicht gedeckte Ausgestaltung
ihres Vorhabens mit der Konsequenz der Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung
aus, weil die genehmigten Vorlagen hierzu schon keinen Anlass geben. Ebenso wenig
ist davon auszugehen, dass der genehmigte Steinbruch nicht in der beantragten und
genehmigten Weise bestimmungsgemäß nutzbar (gewesen) ist. Anhaltspunkte dafür,
dass von Anfang an nicht der beantragte und genehmigte Betrieb, sondern ein sich
hiervon wesentlich unterscheidender, ganz anderer Betrieb durchgeführt werden sollte,
liegen ebenso wenig vor wie Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als
Genehmigungsbehörde dies erkannt und dennoch eine Genehmigung für den
tatsächlich nicht gewollten Betrieb erteilt haben könnte.
125
Es ist beim Betrieb eines Steinbruchs vielmehr grundsätzlich nicht auszuschließen,
dass sich der beantragte und genehmigte Betriebszustand im Laufe der Betriebszeit
verändert. Für diese Fälle sieht das Immissionsschutzrecht in den §§ 15 und 16
BImSchG Instrumente und Regularien vor, mit denen gerade auf derartige
Betriebsveränderungen reagiert werden kann und soll. Von der Änderungsanzeige des
§ 15 BImSchG hat die Beigeladene im Übrigen unter anderem bereits Gebrauch
gemacht hinsichtlich der Neuanlage der zweiten Zufahrt. Insoweit sind entsprechend der
Regelung des § 15 BImSchG durch die Beigeladene als Vorhabenträgerin die
Unterlagen vorgelegt worden, die die Beklagte als Genehmigungsbehörde in die Lage
versetzen sollten zu prüfen, ob die Änderung einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung bedurfte. Diese Prüfung ist hier in nicht zu beanstandender Weise erfolgt.
Durch diese Regularien ist hinreichend sichergestellt, dass ein Betrieb sich nicht
nachträglich ohne die erforderliche Genehmigung und damit gewissermaßen "durch die
Hintertüre" wesentlich verändert.
126
Kommt es zu einer wesentlichen Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen ist über §
16 BImSchG der Weg zu einer Änderungsgenehmigung eröffnet. Wird nach Erteilung
der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung
festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor
schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen
oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde
nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG treffen.
127
Kommt es zu anzeigepflichtigen oder genehmigungsbedürftigen Änderungen des
Betriebes und erfüllt der Vorhabenträger in diesem Zusammenhang nicht die ihm nach
§§ 15, 16 BImSchG obliegenden Pflichten, so ist die Überwachungsbehörde -
unbeschadet der Möglichkeit, nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG
zu erlassen - ermächtigt, nach § 20 Abs. 3 BImSchG die Stilllegung des Betriebes
anzuordnen,
128
vgl. hierzu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band I, Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BimSchG), § 20 Rdnr. 43 ff., 45.
129
Insoweit besteht für den Nachbarn als Dritten auch ein ausreichender Rechtsschutz,
130
vgl. Hansmann, a.a.O., § 15 Rdnr. 68 ff., § 17 Rdnr. 229 ff. und § 20 Rdnr. 89 ff.; Sellner
in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band I, § 16 Rdnr. 173 ff.
131
Unter dem Gesichtspunkt des Etikettenschwindels lässt sich eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Genehmigungsbescheides mithin nicht begründen.
132
Die angefochtene Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des
streitgegenständlichen Steinbruchs erweist sich auch im Übrigen als materiell
rechtmäßig.
133
Rechtsgrundlage für den Genehmigungsbescheid ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist
die Genehmigung zu erteilen, wenn
134
1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen
Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
135
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der
Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
136
In Betracht kommt vorliegend allein ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
137
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu
errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die
Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses
Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses
Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden,
das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und
ähnliche Umwelteinwirkungen.
138
Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist
"sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen
mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den
Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen
139
Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die
Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer
der Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des
Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der
Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der
Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die
Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des
Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Endlich
lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen
kompensieren,
vgl. Jarass, Kommentar zum BImSchG, 7. Auflage 2007, § 6 Rdnr. 8; Enders, in:
Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rdnr. 8;
siehe zum anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch: OVG NRW, Urteil vom 7.
Juni 1990 - 20 AK 25/87 -, NVwZ 1991, 1200.
140
Von diesem Ausgangspunkt aus ist zu prüfen, ob beim genehmigten Betrieb des
Steinbruchs in Bezug auf das Grundstück der Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen
hervorgerufen werden, weil die Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BImSchG nicht sichergestellt ist.
141
Dies vermag die Kammer jedoch nicht anzunehmen. Nach dem für die Entscheidung
über Drittanfechtungsklagen gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung maßgeblichen Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt der Erteilung der
Genehmigung,
142
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995; OVG NRW,
Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799, sowie Beschlüsse vom
23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, vom 12. Januar 2006 - 8 A 2285/03 -, und vom 23. Januar
2008 - 8 B 237/07 -, alle ; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 22 ZB
10.1622 -, ,
143
sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BImSchG weder mit Blick auf Lärmimmissionen (hierzu unter 1.) noch hinsichtlich der
von dem Steinbruch hervorgerufenen Erschütterungen (hierzu unter 2.) oder bezüglich
etwaiger Luftschadstoffe (hierzu unter 3.) zu befürchten. Schließlich sind auch andere
Gesundheitsgefahren, etwa durch Steinschlag nach Sprengungen, nicht zu erwarten
(hierzu unter 4.)
144
1. Mit Blick auf die beim genehmigten Betrieb des Steinbruchs voraussichtlich
verursachten Lärmemissionen erweist sich der angefochtene Genehmigungsbescheid
als rechtmäßig.
145
Zur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA
Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) herangezogen werden. Diese schließt zwar
in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. e) "Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus
erforderlichen Anlagen" aus ihrem Anwendungsbereich aus. Damit sind jedoch nach
der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift nur die gemäß § 4 Abs. 2
BImSchG generell von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht befreiten
146
Tagebaue im Sinne des Bergrechts gemeint, während für alle sonstigen
Tagebaubetriebe keine Sonderbestimmungen gelten und daher auch die
Geräuschbeurteilung nach den Regeln der TA Lärm zu erfolgen hat,
vgl. zu deren Anwendbarkeit auf Steinbruchbetriebe: BayVGH, Urteil vom 11. März 2004
- 22 B 02.1653 -, NVwZ-RR 2005, 797; vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf,
Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 K 5550/05 -, ; ebenso: Hansmann in:
Landmann/Rohmer, a.a.O., Band II, TA Lärm, Rdnr. 18 zu Nr. 1.
147
Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der
schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu
beachtende Bindungswirkung zu,
148
vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76.
149
Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden richten sich nach
Nr. 6.1 der TA Lärm, die nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit
differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen
ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den
Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und
Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA
Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
150
Davon ausgehend beträgt der maßgebliche Immissionsrichtwert für das Grundstück der
Klägerin 52 dB(A) tags.
151
Da sich das Grundstück der Klägerin nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
befindet, erfolgt die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der
Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Eine solche Zuordnung hat die
Beklagte mit der Auflage Nr. 9.2.1 b) zum Genehmigungsbescheid vorgenommen, die
den Anwohnern der Straße "C. " - mithin auch der Klägerin - das Schutzniveau eines
allgemeinen Wohngebietes gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) der TA Lärm mit einem
Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags abzüglich mindestens 3 dB(A) - also letztlich von
52 dB(A) - zubilligt,
152
vgl. insoweit auch BayVGH, Urteil vom 11. März 2004 - 22 B 02.1653 -, a.a.O.;
Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., TA Lärm, Rdnr. 15 zu Nr. 6.
153
Diese Zuordnung des Immissionsortes ist zutreffend. Einen strengeren
Immissionsrichtwert als den nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. D) TA Lärm für allgemeine
Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete geltenden Tagwert von 55 dB(A) kann die
Klägerin nicht verlangen.
154
Im - den Beteiligten bekannten - Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3.
April 2002 - 3 L 149/02 - hat die 3. Kammer des erkennenden Gerichts in einer
baunachbarrechtlichen Streitigkeit ausgeführt, dass das dort streitgegenständliche und
in der benachbarten T.- Straße liegende Grundstück nicht in einem Baugebiet liege, das
in der Baunutzungsverordnung geregelt sei. Eine Einstufung als allgemeines
Wohngebiet komme ebenso wenig in Betracht wie eine Einstufung als Mischgebiet. Die
nähere Umgebung lasse sich nach Lage der Akten vielmehr als Gemengelage (im
Sinne von Nr. 6.7 der TA Lärm) begreifen.
155
Angesichts dieser rechtlichen Bewertung sowie eingedenk des Umstandes, dass in der
näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks (T.- Straße) inzwischen ein
Lebensmitteldiscounter mit etwa 700 ² Verkaufsfläche (Penny-Markt) errichtet und in
Betrieb genommen worden ist, spricht nichts dafür, das in Rede stehende Gebiet als -
stark störempfindliches - reines Wohngebiet mit dem Schutzniveau der Nr. 6.1 Satz 1
Buchst. e) der TA Lärm von tags 50 dB(A) anzusehen.
156
Der vor diesem Hintergrund am Grundstück der Klägerin einzuhaltende Tagwert von 52
dB(A) wird bei der Errichtung und dem Betrieb des Steinbruchs voraussichtlich
unterschritten.
157
Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2
bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen
Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die
Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA
Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden
Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche
auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2
des Anhangs der TA Lärm voraus.
158
Nach der von der Beigeladenen hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen vorgelegten
Immissionsprognose wird der Wert von 55 dB(A) bei der Errichtung und beim Betrieb
des Steinbruchs voraussichtlich um mindestens 3 dB(A) unterschritten.
159
Mit dem Genehmigungsantrag hat die Beigeladene eine "Gutachterliche Stellungnahme
zu der zu erwartenden Geräuschsituation" der Accon Köln GmbH vom 5. Februar 2004
vorgelegt. Diese gelangt für den "ungünstigsten Prognosefall", wenn der Abbau die
Grenze des Plangebiets in der Nähe zu Stolberg-Breinig erreicht habe, unter anderem
zu folgenden "Immissionspegeln des zukünftigen Abbaus und der stationären Anlagen":
160
IP 3
161
Wohnhaus T.- Str. einschließlich eines Zuschlags für Tageszeit mit erhöhter
Empfindlichkeit IP 4
162
Wohnhaus C. einschließlich eines Zuschlags für Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit
Stationäre Quellen 34 dB(A) 35 dB(A) Abbau 37 dB(A) 37 dB(A) Sprengung (max.) 38
dB(A) 37 dB(A) Summe 41 dB(A) 41 dB(A) Sprengung (max.) 78 dB(A) 77 dB(A)
163
Da der maßgebliche Tagwert von 52 dB(A) demzufolge an dem dem Grundstück der
Klägerin seiner Lage zu dem Vorhaben der Beigeladenen nach vergleichbaren,
164
vgl. zur Verwertbarkeit einer Immissionsprognose, die sich nicht unmittelbar auf das
Grundstück des Klägers bezieht: OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2005 - 10 B
2462/04 -, NWVBl. 2005, 350,
165
Immissionspunkt IP 4 (C. ) im ungünstigsten Fall des geringsten Abstands des
Immissionspunktes zu dem Abbaugebiet um 11 dB(A) unterschritten und damit sogar
das Schutzniveau eines reinen Wohngebietes eingehalten wird, ist davon auszugehen,
166
dass dies auch in Bezug auf das Grundstück der Klägerin der Fall sein wird.
Auch die maximal zulässigen Spitzenpegel werden bei der Errichtung und dem Betrieb
des genehmigten Steinbruchs voraussichtlich eingehalten.
167
Gemäß Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die
Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und bei Nacht um nicht mehr
als 20 dB(A) überschreiten.
168
Geht man daran gemessen davon aus, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (vgl.
zum Begriff Nr. 2.8 der TA Lärm), wie sie durch Sprengungen verursacht werden, am
Grundstück der Klägerin 82 dB(A) nicht überschreiten dürfen, wird auch dieser Wert -
und darüber hinaus sogar der für ein reines Wohngebiet geltende Richtwert - mit dem für
den Immissionspunkt IP 4 für den ungünstigsten Fall prognostizierten Wert von 77 dB(A)
sicher eingehalten.
169
Es ist nicht erkennbar, dass die Immissionsprognose dergestalt unrichtig sein könnte,
dass entgegen ihrer Annahmen von dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen
schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen in Bezug auf
das klägerische Grundstück hervorgerufen werden könnten.
170
Nach Nr. A.2.2 des Anhangs der TA Lärm sind bei einer Immissionsprognose alle
Schallquellen der Anlage einschließlich der in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm
genannten Transport- und Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück der Anlage zu
berücksichtigen. Wenn zu erwarten ist, dass kurzzeitige Geräuschspitzen von der
Anlage die nach Nr. 6 der TA Lärm zulässigen Höchstwerte überschreiten können, sind
auch deren Pegel zu berechnen. Die Genauigkeit der Immissionsprognose hängt
wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets
kritisch zu prüfen.
171
Dass gegen diese Vorgaben zum Nachteil der Klägerin in nachbarrechtsverletzender
Weise verstoßen worden sein könnte, lässt sich nicht ersehen.
172
Die gutachterliche Stellungnahme der Accon Köln GmbH vom 5. Februar 2004
berücksichtigt als Schallquellen "insbesondere die Emittenten Brecher- und
Verladeanlage" sowie die bei den Sprengarbeiten (Lockerungs- und
Gewinnungssprengungen) auftretenden Geräusche. Am 24. Juni 2003 seien zwei
Probesprengungen unter betriebsnahen Bedingungen durchgeführt worden. Zur
Ermittlung der jeweils emittierten Schallleistung seien beide Vorgänge elektronisch
aufgezeichnet worden. Da bei den in der Regel nur ein- bis zweimal pro Woche
stattfindenden Sprengungen in erster Linie der Spitzenpegel interessiere, sei ein
Messort am oberen Rand des Steinbruchs ausgewählt worden, von dem jeweils die
direkte Sicht auf den Sprengort möglich gewesen sei. Auf diese Weise habe der
Schalldruckpegel in etwa unter Freifeldbedingungen ermittelt werden können. Die
zweite Sprengung sei mit der maximal zulässigen Sprengladung durchgeführt worden,
so dass dadurch der ungünstigste Fall repräsentiert worden sei.
173
Unter dem 8. September 2006 hat die Accon Köln GmbH auch den - bereits in der
Stellungnahme vom 5. Februar 2004 auf S. 10 genannten - Hydraulikmeißel, den die
Beigeladene einsetzen will, um nach einem Sprengereignis auf der Abbausohle liegen
gebliebene große Gesteinsblöcke (sog. Knäpper) zu zerlegen, als Schallquelle
174
gesondert in den Blick genommen.
Demzufolge habe eine überschlägige Berechnung mit einem aktuellen Literaturwert von
118 dB(A) für einen Kettenbagger mit Spitzmeißel beim Zermeißeln von
Schlackenbrocken ohne Zeitkorrektur (d. h. bei Dauerbetrieb) am nächstgelegenen
Immissionsort IP 3 einen Teilpegel von ca. 37 dB(A) ergeben. Der Anteil des
Hydraulikmeißels unterschreite, selbst wenn ein Impulszuschlag von 6 dB berücksichtigt
werde, den Immissionsrichtwert deutlich, so dass auch dessen Betrieb zulässig wäre.
175
Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, dass gerade infolge des Einsatzes des
Hydraulikmeißels unzumutbare Geräuschimmissionen auf dem Grundstück der Klägerin
hervorgerufen werden könnten.
176
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem (früheren) Einwand der Klägerin, der Einsatz
des Hydraulikmeißels sei in der Genehmigung nicht auf die Sohle des Abbaus
beschränkt, wo die Abbruchkante einen abschirmenden Effekt zeitige.
177
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es der Beigeladenen (jedenfalls nunmehr)
nach dem Genehmigungsinhalt verwehrt, den Hydraulikmeißel an den Abbruchkanten
einzusetzen. Denn mit dem Ergänzungsbescheid vom 28. August 2008 hat die Beklagte
die Genehmigung um die Nebenbestimmung 9.2.3 ergänzt, nach der zum einen der
Einsatz des Hydraulikmeißels an den Abbruchkanten nicht erlaubt ist und nach der zum
anderen die Abbruchsohle, auf der der Hydraulikmeißel eingesetzt werden darf,
mindestens 10 m unter der Abbruchkante liegen muss.
178
Dass der Betrieb des Hydraulikmeißels sich auf das Grundstück der Klägerin deshalb
erheblich stärker auswirken könnte, weil beim Zermeißeln von Kalkgestein mehr Lärm
verursacht wird als beim Zermeißeln von Schlackenbrocken, auf das sich die
Berechnung der Accon Köln GmbH bezieht, drängt sich nicht auf. Im Ergebnis begegnet
es insoweit keinen Bedenken, dass bei der Beurteilung der von dem Hydraulikmeißel
ausgehenden Emissionen auf einen in einer Studie des Hessischen Landesamts für
Umwelt und Geologie (HLUG) vertretenen Wert abgestellt worden ist, der sich auf die
Zermeißelung eines Schlackenbrockens bezieht. Denn die Accon Köln GmbH hat in
ihrer von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme vom 26. Juni 2008 unter
Hinweis auf einen Technischen Bericht der HLUG nachvollziehbar ausgeführt, die
Zermeißelung von Schlackenbrocken sei nicht ohne Weiteres als relativ leise
Betriebsart einzustufen und die Unterschiede zu einer Zermeißelung von Kalkgestein,
wie sie vorliegend in Rede steht, seien angesichts des sehr hohen
Schallleistungspegels von 118 dB(A) eher gering. Angesichts dessen kann die
Richtigkeit des Vortrags der Klägerin unterstellt werden, dass die Zermeißelung von
Kalkgestein einen höheren Schallleistungspegel erzeugt als eine solche von
Schlackenbrocken. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Erhöhung ein solches Ausmaß erreichen könnte, dass bei der Klägerin eine
Überschreitung des maßgeblichen Immissionswertes zu erwarten ist,
179
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, a.a.O.
180
Die gutachterliche Stellungnahme der Accon Köln GmbH vom 5. Februar 2004 hat auch
- wie Nr. 7.4 der TA Lärm es verlangt - die dem Betrieb der Beigeladenen
zuzurechnenden Verkehrsgeräusche berücksichtigt. Unter dem 8. September 2006 hat
die Accon Köln GmbH ihre Stellungnahme auf Einwendungen hin im Hinblick auf den
181
Verkehrslärm ergänzt. Danach sei nur mit einem geringen Mehrverkehr aufgrund der
Anlieferung des Materials zur Wiederverfüllung zu rechnen, weil der Steinbruch C. jetzt
schon allein 200.000 t/a Material vertreibe und in der gemeinsamen Betriebsführung
keine Erhöhung der Gesamtproduktion vorgesehen sei.
Es ist nicht ersichtlich, dass diese Annahme, der ein "worst-case-Szenario" (also der
prognostisch ungünstigste Fall) mit maximalem vorhabenbedingten
Verkehrsaufkommen zugrunde liegt, in einer Weise unrichtig sein könnte, die es
befürchten ließe, dass die Klägerin unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt
werden könnte, die dem Betrieb der Beigeladenen zurechenbar wären. In Anbetracht
der Lage des Grundstücks der Klägerin ist es unwahrscheinlich, dass sie von wesentlich
erhöhtem Verkehrslärm betroffen sein wird. Ausweislich des Erläuterungsberichts zum
Genehmigungsantrag sollte der ab- und zuführende Verkehr ursprünglich ausschließlich
über die Werkseinfahrt der N. C. GmbH an der Venwegener Straße abgewickelt werden.
Alle Lkw verließen das Betriebsgelände über die Venwegener Straße. Davon führen ca.
60 % Richtung Brand, ca. 20 % Richtung Stolberg über die L 12, ca. 10 % über die B
258 Richtung Walheim und ca. 10 % hätten wechselnde Zielvorgaben. Das klägerische
Grundstück grenzt jedoch nicht an die L 12 und auch nicht an eine andere womöglich
infolge des Steinbruchbetriebs der Beigeladenen vermehrt befahrene
Durchgangsstraße an, so dass sie von einem etwaig betriebsbedingt verstärkten
Verkehrsaufkommen nicht in der Gestalt unzumutbarer Lärmimmissionen beeinträchtigt
sein wird.
182
An dieser Bewertung ändert sich auch im Ergebnis nichts durch die im Nachgang
beantragte und inzwischen verwirklichte zweite Zufahrt zum Betriebsgelände über die L
12 (Breiniger Straße). Ungeachtet der Frage, ob diese Änderung des ursprünglich
beantragten und durch die streitbefangene Genehmigung genehmigten Betriebes im
vorliegenden Anfechtungsstreit Berücksichtigung finden muss oder aber allein im
Änderungsanzeigeverfahren nach § 15 BImSchG Relevanz erlangt, geht der Einwand
der Klägerin, hierdurch habe sich die tatsächliche Situation in einer bei der
Begutachtung zu berücksichtigenden Weise nachträglich verschlechtert, ohnehin fehl.
Die schalltechnischen Auswirkungen der neuen Zufahrt sind von der Accon Köln GmbH
in den gutachterlichen Stellungnahmen vom 15. Dezember 2008 und vom 11.
September 2009 bewertet worden. Für die neue Zufahrt wurde ausgehend von 120
prognostizierten Fahrten tags und sich daraus ergebenden 8 Fahrten je Stunde ein
Emissionspegel von 50,3 dB(A) errechnet, durch den auch an den - bezogen auf den
von der neuen Zufahrt betroffenen Betriebsteil - ungünstigsten Immissionsorten am
östlichen Ortsrand von Kornelimünster (Venwegener Straße 46 und Gut Kamp) der dort
zulässige Richtwert sicher eingehalten werde. Mit Blick auf das von der L 12 etwa 450 m
entfernt gelegene Grundstück der Klägerin sei eine Überschreitung des Grenzwertes
durch die unterstellte Verkehrszunahme selbst bei einer Verdopplung der Lkw-Fahrten
sicher auszuschließen. Die schlüssige Stellungnahme des Gutachters zeigt auf, dass es
mithin auch bei Berücksichtigung des Einwandes der Klägerin, es komme zu
Mehrfahrten (insgesamt 176 Fahrten), weil die eingesetzten Lkw entgegen der Annahme
des Gutachtens lediglich ein Ladevolumen von 18 t und nicht von 25 t hätten, nicht zu
einer Überschreitung des Grenzwertes auf dem Grundstück der Klägerin kommen kann.
183
Auch dem weiteren Einwand der Klägerin, es seien nicht alle Schallquellen
berücksichtigt worden, z.B. seien Sortier- und Beladungsarbeiten unberücksichtigt
geblieben, halten die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen der Accon Köln
GmbH im Ergebnis stand.
184
In der Stellungnahme vom 11. September 2009 führt der Gutachter aus, dass zum einen
bei der Begutachtung z.B. mehrere Vorgänge durch einen Radlader (Beispiel: Beladung
der Muldenkipper auf der Sohle) pauschal als Flächenschallquellen mit einem
ausreichend hohen repräsentativen Schallleistungspegel nachgebildet worden seien.
Leisere Phasen (pegelmindernder Leerlauf oder Pausen) würden somit nicht weiter
berücksichtigt. Zum anderen sind im Gutachten vom 5. Februar 2004 die Tätigkeiten
beim Beladen der Muldenkipper auf der Sohle des Steinbruchs mit dem hohen, zeitlich
ungewichteten Schallleistungspegel von 110 dB(A) über die gesamte Betriebszeit
berücksichtigt worden. Die Annahme des Gutachters, hierdurch seien der in der Praxis
stets durch Pausen unterbrochene Betrieb (einschließlich der Beladungsgeräusche)
eines Radladers oder Hydraulikbaggers mit ausreichender Sicherheit abgedeckt, ist
nachvollziehbar und plausibel. Ebenfalls hat der Gutachter nachvollziehbar dargelegt,
dass für die Spitzenpegelbetrachtung unerheblich sei, ob das kurzzeitig auftretende
Ereignis (Sprengung) einmal - wie im Gutachten zugrundegelegt - oder zweimal - wie
die Klägerin angibt - auftrete. Im Übrigen sei das Grundstück der Klägerin von der
Grenze des beantragten Abbaugebietes ca. 300 m, von den von ihr aufgezeigten
lärmerzeugenden Tätigkeiten, die auf dem Betriebsgelände der N. C. GmbH stattfänden,
zum Teil noch erheblich weiter entfernt. Zudem sei bei vielen Vorgängen die
Abbruchkante als Schallhindernis pegelmindernd wirksam. Allein daraus ergebe sich
schon, dass die von der Klägerin wiederholt behaupteten Lärmbelastungen aus Sicht
des Gutachters physikalisch überhaupt nicht auftreten könnten. Diese Annahme des
Gutachters ist nicht widerlegt.
185
Im Weiteren vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwieweit die durch die Klägerin
aufgeworfene Frage des Verbleibs des nicht verwertbaren Restmaterials und der Menge
des in den Steinbruch einzubringenden Fremdmaterials Zweifel daran wecken könnte,
dass sie aufgrund des streitbefangenen Anlagenbetriebs voraussichtlich keinen
unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt sein wird. Der Verbleib des
Restmaterials und die Menge des einzubringenden Fremdmaterials sind in den
vorliegenden Gutachten vielmehr entsprechend der Genehmigungssituation zutreffend
berücksichtigt worden.
186
Die gutachterliche Stellungnahme der Accon Köln GmbH vom 5. Februar 2004 hat
zudem die Geräuschimmissionen in ihre Betrachtung als Vorbelastung rechnerisch mit
einbezogen, die von dem Betrieb auf dem Gelände der N. C. GmbH ausgehen. Diese
lassen sich als "Schallquellen der Anlage" der Beigeladenen bezeichnen, da die
Beigeladene - wie bereits erwähnt - beabsichtigt, das gewonnene Gesteinsgut in den
vorhandenen Anlagen der N. C. GmbH aufzubereiten. Hierzu heißt es in der
gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Februar 2004, aufgrund der
Abstandsverhältnisse zwischen schutzbedürftiger Wohnbebauung und den
Aufbereitungsanlagen (der N. C. GmbH) sei eine detaillierte Gesamtaufnahme der
Anlagen zur Nachbildung der Lärmquellen nicht erforderlich. Aus diesem Grund seien
an verschiedenen Messpunkten an der Steinbruchkante die Lärmpegel bestimmt und
daraus waagerechte und senkrechte Flächenschallquellen bestimmt worden, welche
die Werksanlagen repräsentierten. Die gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar
2004 hat im Weiteren auf der Grundlage von Messergebnissen (siehe dazu dort S. 13)
Schallleistungspegel für die die stationären Anlagen zur Aufbereitung beschreibenden
Ersatzschallquellen ermittelt, nämlich für die Absiebanlage neben dem Hallenlager, für
die "Aufbereitungsanlagen oben", für die "Aufbereitung Werk unten zwischen Halle II
und Halle III", für die "Hüllfläche (vertikal) Halle I" sowie für die freistehende Siebanlage.
187
Aufgrund dessen habe sich für die hier interessierenden Immissionspunkte IP 3 und IP 4
folgende Immissionsvorbelastung ergeben:
IP 3
188
Wohnhaus T.- Str. einschließlich eines Zuschlags für Tageszeit mit erhöhter
Empfindlichkeit IP 4
189
Wohnhaus C. einschließlich eines Zuschlags für Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit
Stationäre Quellen 34 dB(A) 35 dB(A) Abbau 32 dB(A) 33 dB(A) Sprengung (max.) 36
dB(A) 39 dB(A) Summe 39 dB(A) 41 dB(A) Sprengung (max.) 76 dB(A) 79 dB(A)
190
Was den dem Grundstück der Klägerin vergleichbar gelegenen Immissionspunkt IP 4
anbelangt, liegt die Immissionsvorbelastung demnach deutlich unter dem
einzuhaltenden Richtwert von 52 dB(A).
191
Letzten Endes gelangt die Immissionsprognose nachvollziehbar zu dem Resultat, dass
die Ermittlung der Vorbelastung, einschließlich einer Gewinnungssprengung pro Tag,
zeige, dass die Richtwerte deutlich unterschritten würden. Die Vorbelastung sei so
gering, dass die neuen Abbautätigkeiten an nahezu allen Immissionspunkten die
Richtwerte ausschöpfen dürften, ohne dass eine Richtwertüberschreitung zu befürchten
wäre. Diese Ergebnisse deckten sich mit der Wahrnehmung, nach denen außer den
Sprengungen kaum Betriebsgeräusche an der Wohnbebauung wahrnehmbar seien.
192
In die Ermittlung der Vorbelastung ist dabei eine Messung der Lärmpegel eingeflossen,
die der Betrieb der bestehenden Aufbereitungsanlagen der N. C. GmbH offenbar
faktisch verursacht. Der dabei gemessene höchste Lärmpegel unmittelbar am Rand des
Betriebsgeländes der N. C. GmbH beträgt am Messpunkt MP 3 65 dB(A). Mit Rücksicht
darauf ist die Feststellung in der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Februar 2004,
dass nach der subjektiven Wahrnehmung außer den Sprengungen an der
Wohnbebauung kaum Betriebsgeräusche, die dem Betrieb auf dem Gelände der N. C.
GmbH zuzurechnen wären, wahrnehmbar seien, plausibel. Diese Feststellung dürfte
aufgrund der zwischenliegenden Entfernung auch für das Grundstück der Klägerin
Geltung beanspruchen können.
193
Mit Blick auf die Einwendungen der Klägerin hat der Gutachter schließlich in seiner
Stellungnahme vom 11. September 2009 für einen neu gebildeten Immissionspunkt IP
4.2 (Haus C. ) für den prognostisch ungünstigsten Fall ("Maximal 2 Sprengungen mit
anschließendem Setzen weiterer Bohrlöcher und Gewinnungsarbeiten in der Grube"),
der theoretisch gegen Ende des genehmigten Abbaus mit maximalem Heranrücken des
Abbaufeldes "Breiniger Feld" an den Ortsteil Breinig eintreten kann, folgende
Beurteilungspegel berechnet:
194
Anlage Beurteilungspegel
195
Bestehende Anlagen (C.) 36 dB(A) Abbau Prognose 49 dB(A) Gesamtsituation 49 dB(A)
Richtwert 55 dB(A)
196
Die Prognose, dass von dem genehmigten Vorhaben auf ihr Grundstück ausgehende
schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen nicht zu
erwarten sind, hat die Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt.
197
Soweit die Klägerin vorträgt, die von der Beigeladenen im Rahmen ihres Antrags
vorgelegten Gutachten zur Umweltbelastung - insbesondere auch zur Belastung durch
Lärm - gingen bezüglich der Vorbelastung durch den Steinbruch der N. C. GmbH von
falschen Voraussetzungen aus, wird dadurch nicht dargetan, dass die Klägerin durch
die Genehmigung schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschimmissionen
ausgesetzt sein wird.
198
Zunächst ist nicht anzunehmen, dass die Produktionskapazitäten der bestehenden
Anlagen der N. C. GmbH auch tatsächlich ausgeschöpft werden und eine tatsächliche
Beschränkung auf die Herstellung von 200.000 t/a verkaufsfähigen Materials nicht
stattfindet. Die Beigeladene trägt hierzu vor, in den Anlagen der N. C. GmbH seien in
den letzten Jahren deutlich geringere Mengen als 200.000 t/a verarbeitet worden.
Bestätigt wird diese Annahme durch die zur Akte gereichten
Verkaufsmengenmitteilungen der N. C. GmbH für die Jahre 2009 und 2010 (2009:
179.955 t lt. Mitteilung vom 14. Januar 2009 / 2010: 177.836 t lt. Mitteilung vom 22.
Februar 2010). Zweifel an der Richtigkeit der gemeldeten Verkaufsmengen sind weder
aufgezeigt noch sonst erkennbar.
199
Die Beklagte hat auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend sichergestellt, dass es bei dem
genehmigten Vorhaben in Bezug auf das Grundstück der Klägerin nicht zu schädlichen
Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen kommen wird.
200
Eine erste und wesentliche Eingrenzung der Lärmbelastung findet sich bereits in den
Inhaltsbestimmungen Nr. 3 und Nr. 4 des Genehmigungsbescheides. Mit der
Festschreibung einer Maximalabbaumenge und einer Maximalproduktionsmenge grenzt
die Beklagte zugleich die maximale Immissionsbelastung ein. Dazu tritt die
nachbarschützende Beschränkung der Betriebszeiten auf werktags von 7 Uhr bis 18 Uhr
(Nr. 6) und der Sprengzeiten auf montags bis freitags von 7 Uhr bis 13 Uhr und von 15
Uhr bis 18 Uhr (Nr. 7), mittels derer der Anwohnerschaft nicht unerhebliche Ruhephasen
gegenüber dem Abbaubetrieb verschafft werden,
201
vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 K 5550/05 -, a.a.O.
202
Hinzu kommen die Auflagen zum Lärmschutz, wie sie namentlich in Auflage Nr. 9.2.1 b)
zum Genehmigungsbescheid ihren Niederschlag gefunden haben, wo auch zugunsten
der Klägerin ein bestimmtes Lärmschutzniveau festgelegt ist. Danach sind die von der
Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass
die von den Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z.B. Bohrgeräte,
Abbau- und Ladegeräte, Transportfahrzeuge) verursachten Geräuschimmissionen unter
anderem am Immissionspunkt C. den Wert von 55 dB(A) tagsüber um mindestens 3
dB(A) unterschreiten.
203
Werden diese Kernregelungen beachtet, wird die Klägerin infolge des genehmigten
Betriebs der Beigeladenen nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von
Geräuschimmissionen betroffen sein.
204
Darüber hinaus wird die Klägerin durch weitere Auflagen zum Genehmigungs-bescheid
geschützt, die es zusätzlich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie von dem
genehmigten Betrieb in ihren Nachbarrechten verletzt werden könnte.
205
Hierzu gehört die Regelung zum "Parallelabbau" in Auflage Nr. 4.1 zum
Genehmigungsbescheid. Gemäß Nr. 4.1.1 darf die Gewinnung von Gestein nur in den
Wochen erfolgen, in denen die N. C. GmbH auf ihren genehmigten Flächen in der
Gemarkung Kornelimünster/Breinig, Flur 32, Flurstücke 45, 47, 48, 50, 53, 130, 134, kein
Gestein abbaut. In Nr. 4.1.2 behält sich die Beklagte den Erlass nachträglicher Auflagen
zur Einschränkung des Anlagenbetriebs gegenüber dem Genehmigungsinhaber für den
Fall vor, dass die N. C. GmbH oder ein Rechtsnachfolger gegen § 1 des am 5./11. Juni
2007 mit der Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages verstößt. Darin
und in der am 25./28. August 2008 abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung
verpflichtet sich die N. C. GmbH, ihre Brech-, Mahl- und Siebanlagen so zu betreiben,
dass die jährliche Menge von 200.000 t verkaufsfähigen Produktes nicht überschritten
wird.
206
Mit dem Einwand, die Auflage Nr. 4.1.1 reiche nicht weit genug, weil sie die nicht unter
die "Gewinnung von Gestein", also den reinen Abbau, fallenden betrieblichen
Tätigkeiten nicht erfasse, was bedeute, dass die nicht unter die "Gewinnung von
Gestein" fallenden betrieblichen Tätigkeiten bei der Beigeladenen parallel zu dem
Abbau der N. C. GmbH stattfinden könnten, was in den zugrunde liegenden Gutachten
nicht berücksichtigt sei, da dort überhaupt keine parallele betriebliche Tätigkeit
angenommen werde, zeigt die Klägerin ebenso wenig eine Verletzung ihrer
Nachbarrechte durch unzumutbare Geräuschimmissionen auf wie mit dem Vorbringen,
der Auflagenvorbehalt in Nr. 4.1.2 sei keine rechtlich stabile und insbesondere keine
effektive Grundlage für ein Vorgehen der Beklagten für den Fall, dass sich die
Vorbelastung tatsächlich nicht auf die Produktion von 200.000 t verkaufsfähigen
Materials bei der N. C. GmbH beschränke.
207
Der Ausschluss eines gleichzeitigen Betriebs des Steinbruchs der Beigeladenen und
desjenigen der N. C. GmbH ist durch die Nebenbestimmung 4.1.1 der Genehmigung
entgegen der Annahme der Klägerin vielmehr hinreichend sichergestellt.
208
Dabei kann offen bleiben, ob dies bereits durch die Nebenbestimmung in ihrer
ursprünglichen Fassung erfüllt war. Diese sah nähere Angaben dazu, welche Tätigkeit
von den Begriffen "Gewinnung von Gestein" und "Abbau von Gestein" erfasst werden,
nicht vor. Diese Angaben sind aber nunmehr mit dem Ergänzungsbescheid der
Beklagten vom 28. August 2008 in die Nebenstimmung 4.1.1 aufgenommen worden,
indem die dort verwendeten Begriffe "Gewinnung von Gestein" und "Abbau von
Gestein" durch die Anfügung eines weiteren Satzes (nunmehr Satz 2) in diese
Nebenbestimmung wie folgt konkretisiert worden sind: " Die Begriffe "Gewinnung von
Gestein" und "Abbau von Gestein" umfassen das Brechen an der Wand (durch
Sprengungen oder mechanisches Reißen), die vorbereitende Verarbeitung des
gebrochenen Gesteins im Abbruchbereich (wie etwa die Zerkleinerung größerer
Gesteinsbrocken, das Sortieren des gebrochenen Gesteins nach Brechgut und
Abraum), das Verladen des Brechguts und den Abtransport des Brechgutes aus dem
Abbaubereich 2." Damit ist hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden, welche
Tätigkeiten von dem Ausschluss eines gleichzeitigen Betriebs des Steinbruchs der
Beigeladenen und desjenigen der N. C. GmbH erfasst werden,
209
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, a.a.O.
210
Auch die Regelung in Auflage Nr. 4.1.2, die auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen der Beklagten und der N. C. GmbH Bezug nimmt, ist geeignet, den von der
211
Klägerin befürchteten Parallelabbau zu verhindern. Sie dürfte im Übrigen eher
"überobligationsmäßig" sein, weil die Beklagte über das Instrument der
Eingriffsbefugnis des § 17 BImSchG im Wege einer nachträglichen Anordnung auch
ohne den bzw. unabhängig von dem Vorbehalt des Erlasses einer nachträglichen
Auflage (hier wohl nach § 12 Abs. 1 BImSchG als sog. unechter Auflagenvorbehalt) zur
Durchsetzung der Pflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auf den genehmigten
Anlagenbetrieb einwirken könnte,
vgl. insoweit Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 Rdnr. 26;
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 14. November
1994 - 10 S 860/94 -, NVwZ-RR 1995, 211 (hinsichtlich der Klage eines Nachbarn
gegen eine immissions-schutzrechtliche Genehmigung einer Zementmahlanlage); vgl.
auch: Jarass, a.a.O., § 12 Rdnr. 23; Sellner, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 12 Rdnr.
171.
212
Der Erlass einer nachträglichen Anordnung wäre etwa denkbar, wenn sich nach einer
gemäß Auflage Nr. 9.2.2 zum Genehmigungsbescheid auf Verlangen der
Überwachungsbehörde durchgeführten Messung ergäbe, dass der zulässige
Immissionsrichtwert am Grundstück der Klägerin beim Betrieb des Steinbruchs
überschritten wird,
213
vgl. insoweit auch VGH BW, Beschluss vom 25. November 1996 - 10 S 2905/96 -,
(hinsichtlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbau von
Muschelkalk).
214
Auf dieser Linie liegt es, in der Auflage Nr. 4.1.2 in Verbindung mit dem öffentlich-
rechtlichen Vertrag vom 5./11. Juni 2007 und der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28.
August 2008 eher eine Besserstellung als eine Schlechterstellung der Nachbarschaft zu
erblicken.
215
Mit ihren gegen diese Konstruktion ins Feld geführten Bedenken praktischer und
rechtlicher Art - etwa die Schwierigkeit der Überwachung und der Durchsetzung der
Einhaltung der Pflichten aus § 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 5./11. Juni 2007
- beschreibt die Klägerin die allgemeine Problemstellung des Vollzugsdefizits des
Immissionsschutzrechts,
216
vgl. Jarass, a.a.O., § 17 Rdnr. 5 u. § 52 Rdnr. 1; Hansmann/Rö-ckinghausen, in:
Landmann/Rohmer, a.a.O., Band I, § 52 Rdnr. 1 f.
217
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 54 VwVfG kann aber gerade ein geeignetes
Instrument darstellen, um den Vollzug des Immissionsschutzrechts zu erleichtern,
218
vgl. Jarass, a.a.O., § 17 Rdnr. 7.
219
So liegt es auch bei dem öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beklagten mit der N. C.
GmbH vom 5./11. Juni 2007, dem es ausweislich seiner Präambel darum geht, den
Immissionsbeitrag der Anlagen der N. C. GmbH als Vorbelastung zu begrenzen. In § 1
Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags verschafft sich die Beklagte zudem eine
konkrete Überwachungsmöglichkeit hinsichtlich der Verpflichtung der N. C. GmbH aus §
1 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Denn danach wird die N. C. GmbH der
Beklagten bis zum 31. Januar eines jeden Jahres einen prüfbaren Nachweis über die im
220
jeweiligen Vorjahr verkaufte Produktmenge ab diesem Standort übermitteln.
Es bleibt mithin festzuhalten, dass die Genehmigung vom 19. Juni 2007 nicht wegen der
Auflage Nr. 4.1.2 Rechte der Klägerin verletzt.
221
Es bedarf daher keiner näheren Ausführungen dazu, ob sich diese Regelung - wie die
Klägerin meint - von vornherein als ungeeignet erweist, weil sie aufgrund tatsächlicher
und rechtlicher Schwierigkeiten nie mit Erfolg aktualisiert werden könnte. Angemerkt sei
dazu lediglich, dass die Beklagte vermittels der Auflage Nr. 4.1.2 über die allgemeine
Befugnis nach § 17 BImSchG hinaus ein weiteres Eingriffsmittel in die Hand bekommt,
das allein an die Beachtung von § 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 5./11.
Juni 2007 geknüpft ist,
222
vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. November 1996 - 10 S 2905/96 -, a.a.O.
223
Da die Beigeladene zum einen die Auflage Nr. 4.1.2 akzeptiert und in Bestandskraft hat
erwachsen lassen sowie zum anderen die Anlagen der N. C. GmbH nach dem
gestellten Genehmigungsantrag ausdrücklich mitbenutzt, müsste sie sich eine etwaige
Überschreitung der festgeschriebenen Produktionsmenge von 200.000 t/a entgegen
halten lassen.
224
Die Annahme der Klägerin, dass die Auflage Nr. 4.1.2 rechtswidrig sei, weil sie allein
den Zweck habe, der Behörde allgemein freie Hand zu verschaffen oder eine weniger
sorgfältige Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen zu kompensieren, ist nach dem
Gang des Genehmigungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Auch erscheint die Beachtung
der Auflagen Nr. 4.1.1 und Nr. 4.1.2 durchaus als durch Vor-Ort-Kontrollen, Einsicht in
das nach Auflage Nr. 7.3 zu führende Betriebstagebuch und Kontrolle und
gegebenenfalls Wiegen von an- und abfahrenden Lkw überwachbar.
225
Das OVG NRW hat im Beschwerdeverfahren 8 B 834/08 hierzu ergänzend Folgendes
ausgeführt:
226
" Entgegen der Auffassung des Antragstellers muss im Rahmen einer zutreffenden
Ermittlung der Vorbelastung nicht von einer vollständigen Ausnutzung der ursprünglich
genehmigten Produktionskapazitäten der Aufbereitungsanlagen der N. C. GmbH
ausgegangen werden.
227
Die der N. C. GmbH erteilte Genehmigung für den Betrieb ihrer Aufbereitungsanlagen ist
durch den unter dem 5./11. Juni 2007 zwischen der Antragsgegnerin und der N. C.
GmbH geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag eingeschränkt worden. Aufgrund
dieses Vertrages dürfen die Aufbereitungsanlagen nur noch so betrieben werden, dass
die jährliche Menge von 200.000 t verkaufsfähigem Produkt nicht überschritten wird.
Anhaltspunkte dafür, dass die N. C. GmbH der sich aus dem öffentlich-rechtlichen
Vertrag ergebenden Verpflichtung nicht nachkommen wird, sind nicht ersichtlich. Auch
der Antragsteller hat keine greifbaren tatsächlichen Umstände aufgezeigt, die Zweifel an
der Vertragstreue der N. C. GmbH begründen könnten. Angesichts dessen besteht keine
Veranlassung, für die Vorbelastungsermittlung die ursprünglich genehmigten
Produktionskapazitäten zugrunde zu legen.
228
Da für die Frage der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
auf einen genehmigungskonformen Betrieb abzustellen ist, kommt es im vorliegenden
229
Zusammenhang nicht darauf an, ob bei einer - unter Verstoß gegen die sich aus dem
öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebende Verpflichtung erfolgenden - vollständigen
Ausnutzung der ursprünglich genehmigten Produktionskapazitäten der
Aufbereitungsanlagen der N. C. GmbH unzumutbare Beeinträchtigungen des
Antragstellers zu erwarten sind. Dies gilt für Beeinträchtigungen durch
Geräuschimmissionen gleichermaßen wie für solche durch Luftverunreinigungen.
Unzutreffend geht der Antragsteller auch davon aus, dass sein Schutz nicht
gewährleistet sei, wenn sich die N. C. GmbH nicht an die sich aus dem öffentlich-
rechtlichen Vertrag ergebende Verpflichtung hält. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass
der Antragsgegnerin ein effektives Vorgehen bei einem Verstoß der N. C. GmbH gegen
die Verpflichtung aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht möglich wäre. Das
dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers greift nicht durch.
Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung von einem genehmigungskonformen Betrieb auszugehen. Ein nicht
genehmigungskonformer Betrieb kann die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in
Frage stellen. Für den Fall, dass der Betrieb nach Erteilung der Genehmigung nicht
deren Anforderungen entsprechend erfolgt, obliegt es vielmehr der jeweiligen
Überwachungsbehörde, den genehmigungskonformen Betrieb sicherzustellen. Etwas
anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Genehmigung derart ausgestaltet ist,
dass schon von vornherein erkennbar ist, dass die Einhaltung der
Genehmigungsvoraussetzungen nicht sichergestellt ist. Dafür ist nach dem Vorbringen
des Antragstellers aber nichts ersichtlich.
230
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass die
Antragsgegnerin mangels aktueller Informationen nicht in der Lage sein wird, auf der
Grundlage der Nebenbestimmung 4.1.2 eine rechtlich nicht angreifbare und damit
effiziente Auflage zum Schutz Dritter zu formulieren und zu erlassen.
231
Zwar sieht der zwischen der Antragsgegnerin und der N. C. GmbH geschlossene
öffentlich-rechtliche Vertrag vor, dass die N. C. GmbH der Antragsgegnerin erst bis zum
31. Januar eines jeden Jahres einen prüfbaren Nachweis über die im jeweiligen Vorjahr
verkaufte Produktmenge ab diesem Standort zu übermitteln hat. Nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 14.
März 2008 ist die N. C. GmbH aber verpflichtet, Wiegescheine über die verarbeitete
Ware vorzuhalten. Diese Wiegescheine erlauben es der Antragsgegnerin auch schon
während des laufenden Jahres, die Einhaltung der mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag
eingegangenen Verpflichtung der N. C. GmbH zu überprüfen.
232
Im Übrigen entspricht es der Natur der Sache, dass die Überwachungsbehörde auf die
Möglichkeit eines nur zeitlich verzögerten Einschreitens wegen eines
nichtgenehmigungskonformen Betriebs beschränkt ist. Dies gilt umso mehr, wenn der
genehmigungskonforme Betrieb einer Anlage von bestimmten Jahresmengen an Stoffen
- wie hier der Abbaumenge, der Menge des zum Verkauf bestimmten Produktes und der
Einbringungsmenge an externem Material zur Rekultivierung - abhängt. Das Abstellen
auf Jahreswerte stellt auch keine Besonderheit des vorliegenden Falles dar. Auch nach
der TA Luft sind vielfach Jahresbelastungswerte maßgeblich. Zum Teil sind Jahreswerte
sogar für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Anlage relevant (vgl.
etwa die Nrn. 7.32, 7.35, 8.5 und 10.1 der Anlage zur 4. BImSchV).
233
Die Maßgeblichkeit von Jahreswerten begegnet aus nachbarrechtlicher Sicht auch
234
deshalb keinen Bedenken, weil die Möglichkeit der Überwachungsbehörde zu einem
Einschreiten nicht allein von dem Einhalten dieser Werte abhängt, sondern darüber
hinaus auch durch andere Genehmigungsinhalte eröffnet wird. Insbesondere enthält die
vorliegend in Rede stehende Genehmigung zahlreiche Nebenbestimmungen, die der
Sicherstellung des Schutzes der Nachbarschaft und damit auch des Antragstellers
dienen, und bei deren Nichtbeachtung die Antragsgegnerin einschreiten kann. Dass im
Zusammenwirken dieser Regelungen ein hinreichender Schutz der Nachbarschaft nicht
sichergestellt werden kann, ist nicht ersichtlich.
b) Dass auf Seiten der Antragsgegnerin vor Erlass einer nachträglichen Auflage auf der
Grundlage der Nebenbestimmung 4.1.2 wegen eines Verstoßes der N. C. GmbH gegen
die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebende Verpflichtung ein gewisser
Verwaltungsaufwand entsteht, mit dem auch eine zeitliche Verzögerung verbunden ist,
kann entgegen der Auffassung des Antragstellers die Rechtswidrigkeit der
Genehmigung nicht begründen.
235
Auch derartige zeitliche Verzögerungen entsprechen dem Wesen der Überwachung. Es
ist auch nicht ersichtlich, dass gerade wegen der vorliegend von der Antragsgegnerin
gewählten Form des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit ansonsten
nicht zu erwartenden Verzögerungen zu rechnen sein könnte. Insofern unterscheidet
sich die Situation nicht von derjenigen, die bei einer Beschränkung der
Produktionskapazitäten der N. C. GmbH durch eine Änderung der dieser erteilten
Genehmigung eingetreten wäre.
236
Ebenso wenig ergeben sich Besonderheiten aus dem Umstand, dass die
Antragsgegnerin möglicherweise vor Erlass einer nachträglichen Auflage die Höhe der
Überschreitung der in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegten
Produktionskapazitätsgrenze durch die N. C. GmbH, den Umfang der darauf
zurückzuführenden Immissionen bei den Nachbarn und die genaue Ausgestaltung einer
der Beigeladenen aufzuerlegenden Beschränkung klären muss. Der damit verbundene
Aufwand unterscheidet sich nicht in relevantem Maße von demjenigen, wie er bei den
Immissionsschutzbehörden im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachungsaufgaben
auch in anderen Verfahren anfallen kann. Dass es vorliegend möglicherweise auch der
Erstellung eines Sachverständigengutachtens bedarf, stellt gleichermaßen keine
Besonderheit dar, die eine andere Entscheidung zu rechtfertigen vermag.
237
c) Die Rechtmäßigkeit der Genehmigung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass
der Antragsteller für die Dauer der vor dem Erlass einer nachträglichen Auflage
vorzunehmenden Prüfungen der Antragsgegnerin möglicherweise ansonsten nicht
hinzunehmenden Belastungen ausgesetzt sein könnte. Insofern befindet sich der
Antragsteller in keiner anderen Situation als jeder andere Nachbar einer emittierenden
Anlage. Er ist darauf beschränkt, von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln
Gebrauch zu machen, die ihm für den Fall, dass ernsthafte Gefahren zu besorgen sind,
hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen.
238
d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen keine die Rechtmäßigkeit der
Genehmigung in Frage stellenden Vollzugsprobleme darin begründet, dass die
Möglichkeit des Erlasses einer nachträglichen Auflage auf der Grundlage der
Nebenbestimmung 4.1.2 von Erkenntnissen über das Verhalten eines Dritten, nämlich
der N. C. GmbH, abhängig gemacht worden ist.
239
Zwar trifft es zu, dass der Erlass einer nachträglichen Auflage auf der Grundlage der
Nebenbestimmung 4.1.2 voraussetzt, dass die N. C. GmbH ihrer sich aus dem öffentlich-
rechtlichen Vertrag ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Feststellung
dieser Voraussetzung erfordert aber für die Antragsgegnerin keinen anderen
Verwaltungsaufwand als denjenigen, der bei der Prüfung anfällt, ob sich die
Beigeladene ihrerseits an die zum Gegenstand des Genehmigungsumfangs gemachte
Beschränkung hält, lediglich eine Menge von 200.000 t des zum Verkauf bestimmten
Produkts zu produzieren.
240
Im Übrigen stellt es auch keine Besonderheit der vorliegenden Situation dar, dass die
Immissionen mehrerer Betriebe auf einen Nachbarn einwirken. Bei derartigen
Fallgestaltungen muss die Überwachungsbehörde beim Überschreiten von
festgesetzten Grenzwerten stets prüfen, auf wessen Verhalten die Überschreitung
zurückzuführen ist. Ebenso entspricht es bei derartigen Fallgestaltungen dem Regelfall,
dass im Einzelnen zwischen jeweiligen Vor- und Zusatzbelastungen zu differenzieren
ist."
241
Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung des Rechtsmittelgerichts ausdrücklich
an.
242
Nach alledem sind schädliche Geräuschimmissionen vom Betrieb des
streitgegenständlichen Steinbruchs nicht zu erwarten.
243
2. Nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand ist auch
nicht wahrscheinlich, dass beim genehmigten Betrieb des Steinbruchs in Bezug auf das
Grundstück der Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Erschütterungen
hervorgerufen werden. Auch insoweit erweist sich der angefochtene
Genehmigungsbescheid als rechtmäßig.
244
Zur Messung und Beurteilung von Erschütterungsimmissionen kann von dem
Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V 5 - 8829 - (VNr. 4/00), des Ministeriums für
Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr - IV A 6 - 46 - 63 - und des Ministeriums für
Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport - II A 4 - 850.1 - zur "Messung, Beurteilung und
Verminderung von Erschütterungsimmissionen" (im Folgenden: Runderlass) vom 31.
Juli 2000 (Ministerialblatt NRW S. 945) in der Fassung vom 4. November 2003
(Ministerialblatt NRW S. 97) ausgegangen werden.
245
Gemäß Nr. 2 des Runderlasses können die unter Nr. 2.2 des Runderlasses genannten
Normen als antizipierte Sachverständigengutachten zur Konkretisierung des Begriffs der
schädlichen Umwelteinwirkung herangezogen werden. Sie dürfen nicht schematisch
angewandt werden. Nr. 2.2 des Runderlasses besagt, dass etwa die Normen DIN 4150-
3:1999-02 "Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen" und
DIN 4150-2:1999-06 "Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in
Gebäuden" sachverständige Angaben zur Messung und Beurteilung der Einwirkung von
Erschütterungen auf Gebäude und auf Menschen in Gebäuden enthalten. In ihrem
Anwendungsbereich markieren die Anhaltswerte der DIN 4150-2 die Schwelle
zwischen schädlichen und nicht schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Markierung stellt
keine scharfe Grenze dar. Sie ist aber eine geeignete Grundlage für eine
Immissionsbeurteilung, die auch die besonderen Umstände des Einzelfalls
berücksichtigt,
246
vgl. dazu auch die Leitlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von
Erschütterungsimmissionen (Erschütterungs-Leitlinie) des Länderausschusses für
Immissionsschutz, die dieser in seiner 99. Sitzung vom 10. bis 12. Mai 2000 zustimmend
zur Kenntnis genommen und den Ländern empfohlen hat, sie als Grundlage für die
Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen
heranzuziehen, abgedruckt in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band II, Teil 4.4.
247
Das mit dem Genehmigungsantrag vorgelegte spreng- und erschütterungstechnische
Gutachten des Spreng- und Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. D. Frölich und J.
Hellmann GbR vom 16. November 2004 gelangt auf der Grundlage von
Erschütterungsmessungen anlässlich zweier Gewinnungssprengungen im Steinbruch
der N. C. GmbH am 24. Juni 2003 und auf der Grundlage der Prognoseberechnung mit
der Abstands-Mengen-Beziehung nach der BGR (Bundesanstalt für Geowissenschaften
und Rohstoffe)-Formel, die auch in der DIN 4150 Teil 1 von Juni 2001 für die Prognose
von Sprengerschütterungen genannt wird, zu der Einschätzung, dass die Anhaltswerte
der DIN 4150 Teil 2 (Einwirkungen auf den Menschen) etwa an dem nahe gelegensten
Wohnhaus T.- Straße (IP 3) - mit einer Entfernung von ca. 202 m zur tatsächlich
geplanten Abbaufläche - eingehalten werden, wenn die in der Tabelle auf S. 71 des
Gutachtens aufgeführten maximal zulässigen Sprengstofflademengen
("Sprengstoffmengen/Zündstufe") eingehalten werden. Bezogen auf den
Immissionspunkt IP 3 und dessen Fundament werde auch der zulässige Anhaltswert der
DIN 4150 Teil 3 (Einwirkungen auf bauliche Anlagen) von vi = 10 mm/s bei einer
Frequenz von 30 Hz nur zu ca. 16 % erreicht. Bei Frequenzen unter 10 Hz betrage der
zulässige Anhaltswert vi = 5 mm/s und werde zu ca. 32 % erreicht. Ähnliches gelte für
die Deckenebene des obersten Vollgeschosses des IP 3 in horizontaler Messrichtung
und in vertikaler Messrichtung. Der zulässige Anhaltswert bei allen Frequenzen von 15
mm/s bzw. 20 mm/s werde zu ca. 32 % bzw. 54 % erreicht.
248
Angesichts dessen - und vor dem Hintergrund der Erläuterungen des Gutachtens etwa
durch das Schreiben des Spreng- und Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. Josef
Hellmann an die Beigeladene vom 18. April 2007 - ist es unwahrscheinlich, dass das
Grundstück der Klägerin von unzumutbaren Erschütterungsimmissionen aufgrund des
genehmigten Steinbruchbetriebs betroffen sein wird, der bis zu einer Entfernung von ca.
270 m bis 300 m an das Grundstück der Klägerin heranrücken wird.
249
Dass die Erschütterungsimmissionsprognose in nachbarrechtsverletzender Weise
zuungunsten der Klägerin unrichtig sein könnte, ist nicht zu erkennen.
250
Die fachbehördlichen Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes (StUA) Aachen
und des vormaligen Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (LUA NRW) und
nunmehrigen Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-
Westfalen (LANUV NRW) zu den zu erwartenden Erschütterungsimmissionen stützen
die Richtigkeit der Prognose.
251
In einem Schreiben des StUA Aachen an die Bürgerinitiative "Rettet das
Münsterländchen! Kein neuer Steinbruch zwischen Breinig, Dorff und Kornelimünster e.
V." vom 19. November 2004 heißt es, die vom 6. Juli 2004 bis zum 11. Oktober 2004 im
Haus G. -H., C. , in Stolberg-Breinig - und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zum
klägerischen Grundstück - eingerichtete Dauermessstation zur Erfassung der
Erschütterungen, die von den Sprengungen der N. C. GmbH ausgingen, habe
252
nachgewiesen, dass von diesen keine unzulässigen Schwingungen erzeugt worden
seien. Dabei seien die Auswirkungen so gering gewesen, dass die eingestellten
Triggerwerte von 1 mm/s am Fundament sowie von 2 mm/s auf der Deckenmitte von
keinem Sprengereignis erreicht worden seien, d. h. es seien keine Werte aufgezeichnet
worden. Die zulässigen Werte für die Einhaltung der DIN 4150-2 und der DIN 4150-3
lägen mit 5 mm/s für das Fundament und 15 mm/s horizontal bzw. 20 mm/s vertikal für
die Deckenebene weit über den Einstellungswerten. Da die aufgetretenen
Schwinggeschwindigkeiten so niedrig gewesen seien, sei auch an einem anderen
maßgeblichen Immissionsort nicht mit gravierend anderen Ergebnissen zu rechnen.
Dies leite sich aus der Immissionsprognose ab, die für die von der Beigeladenen
beantragte Erschließung des streitgegenständlichen Steinbruchs erstellt worden sei. Für
diese Prognose sei im Rahmen von zwei durchgeführten Referenzsprengungen unter
anderem an den Häusern T.- Straße und C. gemessen worden. Auch hier lägen die
ermittelten Schwinggeschwindigkeiten unterhalb der bei der Dauermessstation
eingestellten Triggerwerte.
Das LUA NRW, dem die Beklagte das sprengtechnische Gutachten mit der Bitte um
Überprüfung übersandt hatte, erachtete die Erschütterungsimmissionsprognose als
plausibel und nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 17. November 2004, vom 14. Juni
2005, vom 14. Juli 2005 und zuletzt vom 15. Mai 2007 teilte das LUA NRW bzw. LANUV
NRW der Beklagten mit, soweit aus den vorgelegten Antragsunterlagen ersichtlich,
seien vom Gutachter alle relevanten schutzwürdigen Objekte betrachtet worden. Die
Zuordnung der zulässigen Immissionswerte sei vom Gutachter anhand der zum
Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens gültigen Regelwerke vorgenommen worden.
Auch die Prognose der Erschütterungsimmissionen sei entsprechend den gültigen
Regelwerken erfolgt. Die zur Erschütterungsprognose verwendete BGR-Gleichung
resultiere aus anerkannten Literaturangaben. Mit eigenen Messungen der
Erschütterungsimmissionen bei zwei Sprengungen in der Nachbarschaft der
beantragten Steinbruchfläche sei vom Gutachter nachgewiesen worden, dass mit der
verwendeten BGR-Prognosegleichung die lokal auftretenden
Erschütterungsimmissionen überschätzt würden. Für die Bebauung östlich der
Abbaufläche "Breiniger Feld" sei mit der im Gutachten vorgeschlagenen Entfernungs-
Lademengen-Beziehung (Tabelle 20 im Gutachten) ein ausreichender Schutz vor
schädlichen und erheblich belästigenden Erschütterungsimmissionen gewährleistet.
253
Die Beklagte hat zudem durch Beifügung von Auflagen zum Genehmigungsbescheid
sichergestellt, dass es bei dem genehmigten Betrieb des Steinbruchs in Bezug auf das
Grundstück der Klägerin nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von
Erschütterungen kommt.
254
Begrenzend auch im Hinblick auf die Erschütterungsimmissionen wirkt sich zum einen
neben der Beschränkung der Sprengzeiten in Nr. 7 des Genehmigungsbescheids die
bereits behandelte Auflage Nr. 4.1.1 aus.
255
Zahlreiche weitere Auflagen zum Schutz vor Erschütterungen finden sich zum anderen
unter Nr. 9.3:
256
Auflage Nr. 9.3.1 legt fest, dass das spreng- und erschütterungstechnische Gutachten
des Spreng- und Erschütterungssachverständigenbüros Dipl.-Ing. D. Frölich und J.
Hellmann GbR für den Betrieb des Steinbruchs verbindlich ist. Insbesondere ist danach
zu beachten, dass die auf den Seiten 34 und 35 des Gutachtens genannten
257
Maßnahmen, namentlich
Abbauhöhen zwischen ca. 10 und 14 m,
258
* Beachtung der in Punkt 14 des Gutachtens genannten Sprengstofflademengen-
Abstandstabellen in den Vorhabenflächen 1 und 2,
259
* Einhaltung einer Mindestendbesatzzone von ca. 3,5 m bis 4,0 m im Bereich ab 200 m
entgegen der Wurfrichtung,
260
* Einhaltung einer Mindestendbesatzzone von ca. 3,5 m bis 4,0 m im Bereich ab 300 m
in Richtung der Venwegener Straßein Kornelimünster, seitlich der Wurfrichtung in der
Vorhabenfläche 1 "Loferbusch",
261
* Einhaltung einer Mindestendbesatzzone von ca. 3,5 m bis 4,0 m im Bereich ab 300 m
zur Wohnbebauung des Ortes Breinig, seitlich der Wurfrichtung in der Vorhabenfläche 2
"Breiniger Feld",
262
* Einhaltung einer Wurfrichtung des Haufwerkes, möglichst weg von der Bebauung der
Orte Kornelimünster und Breinig, möglichst Einhaltung des Sprengbereichs von 300 m
in Wurfrichtung des Gesteins,
263
eingehalten werden.
264
> Gemäß Nr. 9.3.2 dürfen unter anderem an den in unmittelbarer Nachbarschaft zum
klägerischen Grundstück gelegenen Gebäuden C. die durch Sprengungen verursachten
Erschütterungsimmissionen den in Tabelle 1 der DIN 4150-2 festgelegten Anhaltswert
für die Beurteilung von Erschütterungsimmissionen A0 = 3 nicht überschreiten. Der
vorstehende Anhaltswert soll für selten auftretende und kurzzeitig einwirkende
Erschütterungen von maximal drei Sprengungen pro Tag gelten.
265
>
266
>
267
Im Weiteren bestimmt Auflage Nr. 9.3.4, dass die durch den Betrieb des Steinbruchs
verursachten Erschütterungen am Fundament und an der Deckenebene des obersten
Vollgeschosses der unter Nebenbestimmung Nr. 9.3.2 genannten Gebäude die in
Tabelle 1 der DIN 4150-3 angegebenen Anhaltswerte für die Schwinggeschwindigkeit
vi in Abhängigkeit von der Gebäudeart und der Frequenz nicht überschreiten dürfen. Als
vertikale Deckenschwingung dürfen 20 mm/s am Ort der größten
Schwinggeschwindigkeit - dies ist im Allgemeinen die Deckenmitte - nicht überschritten
werden.
268
>
269
>
270
Schließlich heißt es in Auflage Nr. 9.3.9, dass vor Eröffnung des Abbaufeldes "Breiniger
Feld" unter Beteiligung der Überwachungsbehörde mindestens zwei
Referenzmessstellen örtlich zu bestimmen und dauerhaft einzurichten sind sowie in
271
Auflage Nr. 9.3.10, dass mit der Referenzmessstelle nach Nebenbestimmung Nr. 9.3.10
analog zu den Nebenbestimmungen Nr. 9.3.6 bis 9.3.9 zu verfahren ist. Gemäß Auflage
Nr. 9.3.6 etwa ist mit Eröffnung des Abbaufeldes "Loferbusch" die Einhaltung der
sprengtechnischen Nebenbestimmungen (Auflagen Nr. 9.3.2 bis 9.3.5) von einer nach
§§ 26, 28 BImSchG zugelassenen Stelle messtechnisch überprüfen zu lassen. Die
Stelle ist zu beauftragen, über die Messung einen Bericht zu fertigen und eine
Ausfertigung des Berichts der Überwachungsbehörde unverzüglich direkt zuzusenden.
>
272
In Anbetracht der vorgelegten Erschütterungsimmissionsprognose und der Auflagen
zum Schutz vor Erschütterungen, mit denen der Genehmigungsbescheid versehen
worden ist, führt allein der Hinweis der Klägerin darauf, dass die N. C. GmbH für an
einem in der benachbarten T.- Straße gelegenen Haus entstandene Sprengschäden
Schadensersatz geleistet habe, noch nicht zu der Annahme, sie habe mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit unzumutbare Erschütterungsimmissionen infolge des genehmigten
Steinbruchbetriebs zu gewärtigen.
273
Der angefochtene Genehmigungsbescheid erweist sich vielmehr bei Anlegung des
eingangs für die Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen dargelegten Maßstabes
auch mit Blick auf mögliche Erschütterungsimmissionen als rechtmäßig.
274
3. Schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf das Grundstück der Klägerin sind beim
genehmigten Betrieb des Steinbruchs schließlich auch nicht in Form von
Luftverunreinigungen zu befürchten.
275
Zur Beurteilung der Schädlichkeit von Luftverunreinigungen ist die Erste Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) heranzuziehen. Bei
dieser handelt es sich um eine normkonkretisierende Vorschrift, die auch im
gerichtlichen Verfahren beachtlich ist,
276
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342 ff.; OVG NRW,
Urteil vom 17. August 2005 - 8 A 728/03 - , .
277
Nr. 4 der TA Luft statuiert Anforderungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen. Gemäß Nr. 4.1 der TA Luft enthalten die Vorschriften der Nr. 4
Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor
erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen und Immissionswerte zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition, Anforderungen zur
Ermittlung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung, Festlegungen zur Bewertung von
Immissionen durch Vergleich mit den Immissionswerten und Anforderungen für die
Durchführung der Sonderfallprüfung. Bei den Staubimmissionen ist zwischen dem
Schwebstaub (PM-10), der in Mikrogramm pro Kubikmeter Luft - µg/m³ - definiert wird,
und dem Staubniederschlag zu unterscheiden, der in Gramm pro Quadratmeter und Tag
- g/(² x d) - definiert wird. Beim Schwebstaub geht es um Gefahren für die menschliche
Gesundheit (siehe Nr. 4.2 der TA Luft), beim Staubniederschlag geht es um den Schutz
vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen (siehe Nr. 4.3 der TA Luft).
278
Gemäß Nr. 4.2.1 der TA Luft ist der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit
durch die in der Tabelle 1 bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe sichergestellt, wenn
279
die nach Nr. 4.7 der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung unter anderem die
nachstehenden Werte nicht überschreitet:
Tabelle 1: Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit
280
Stoff/Stoffgruppe Konzentration µg/m³ Mittelungszeitraum Zulässige Überschreitungs-
häufigkeit im Jahr Blei und seine anorganischen Verbindungen als Bestandteile des
Schwebstaubs, angegeben als Pb
281
0,5
282
Jahr
283
- Schwebstaub (PM-10) 40 50 Jahr 24 Stunden - 35
284
Ferner ist gemäß Nr. 4.3.1 der TA Luft der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder
erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7
der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung den in der Tabelle 2 bezeichneten
Immissionswert an keinem Beurteilungspunkt überschreitet:
285
Tabelle 2: Immissionswerte für Staubniederschlag zum Schutz vor erheblichen
Belästigungen oder erheblichen Nachteilen
286
Stoffgruppe Deposition g / (² x d) Mittelungszeitraum Staubniederschlag (nicht
gefährdender Staub) 0,35 Jahr
287
Nach dem Sach- und Kenntnisstand im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der
Genehmigung werden die aufgeführten Immissionswerte bei dem im Streit stehenden
Betrieb des Steinbruchs am Grundstück der Klägerin eingehalten.
288
Die Beigeladene hat mit dem Genehmigungsantrag eine "Ermittlung der
Immissionszusatzbelastung durch luftverunreinigende Stoffe gemäß TA Luft für den
bestimmungsgemäßen Betrieb des geplanten Trockenabbaus der BSR Schottwerk
GmbH" der GfA Consult GmbH vom 20. Januar 2004 vorgelegt. Diese hat die GfA
Consult GmbH auf Einwände des seinerzeitigen LUA NRW - siehe etwa dessen
Stellungnahmen vom 14. Juli 2005 und vom 15. September 2005 - am 22. August 2005
und am 3. Mai 2006 ergänzt.
289
In der Ergänzung vom 3. Mai 2006 führte die GfA Consult GmbH aus, auf Wunsch des
LUA NRW seien die Ausbreitungsrechnungen erneut durchgeführt worden. Die
Ermittlung der Immissionsvorbelastung sei anhand von Nr. 4.6.2.1 der TA Luft erfolgt,
wonach die Ermittlung der Vorbelastung durch gesonderte Messungen mit Zustimmung
der zuständigen Behörde nicht erforderlich sei, wenn nach Auswertung der Ergebnisse
von Messstationen aus den Immissionsschutznetzen der Länder und nach Abschätzung
oder Ermittlung der Zusatzbelastung oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse festgestellt
wird, dass die Immissionswerte für den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten
Belastung nach Inbetriebnahme der Anlage eingehalten sein werden. Eine Auswertung
der Daten zur Schwebstaub- und PM-10-Belastung der Stationen Aachen-Burtscheid
und Eifel-Simmerath der Jahre 2002 bis 2005 habe ergeben, dass die im
Beurteilungsgebiet real zu erwartenden Jahresmittelwerte der PM-10-Vorbelastung eher
unterhalb der Konzentration von rund 20 µg/m³ liegen würden. Davon ausgehend
290
ergebe sich bei einer Vorbelastung IJV von 20 µg/m³ die höchste Kenngröße der PM-
10-Gesamtbelastung IJG zu höchstens 27,8 µg/m³ bzw. 70 % des Immissionswerts von
40 µg/m³. Als resultierende Kenngröße IJG der Gesamtbelastung durch
Staubniederschlag berechne sich 0,134 g/(² x d), was 38 % des Immissionswerts für den
Staubniederschlag entspreche.
Die Kenngrößen der Immissionszusatzbelastung IJZ für das ungünstigste Szenario
"Abbau im Breiniger Feld, Verfüllung im Loferbusch bzw. Erweiterungsfeld C. inklusive
Aufbereitung C. mit 250.000 t/a" (mit der höchsten Immissionszusatzbelastung für den
vorliegend in den Blick zu nehmenden Ortsrand Breinig) lauteten
291
für PM-10:
292
IJZ µg/m³ IWJ µg/m³ IJZ/IWJ % Ortsrand Breinig 1,8 40 4,3
293
und für Staubniederschlag:
294
g/(² x d) Immissionswert % Ortsrand Breinig 0,0104 0,35 3,0
295
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für PM-10 und Staubniederschlag an
beurteilungsrelevanten Immissionsorten im Umfeld des Steinbruchs - so heißt es in der
Ergänzung vom 3. Mai 2006 weiter - könnten angesichts der Vorbelastung und der
Einbeziehung von Sicherheitszuschlägen auf die Berechnungsergebnisse mit
Sicherheit ausgeschlossen werden. Für den - etwa 150 m westlich von den
Aufbereitungsanlagen und damit in Richtung Aachen-Kornelimünster gelegenen - Ort
mit der höchsten Gesamtbelastung - Kleinmühlchen - ergebe sich unter Zugrundelegung
einer Zeitreihe der PM-10-Tagesmittelwerte des Jahres 2005 eine
Überschreitungshäufigkeit von fünf Tagen. Am Ortsrand Breinig ergebe sich keine
zusätzliche Überschreitung. Aufgrund der besonderen Umstände speziell am
Immissionsort Kleinmühlchen mit selten auftretenden hohen Immissionen aufgrund der
relativen Nähe zu den Quellen und einer Beaufschlagung nur bei Ostwetterlagen sei die
potenziell maximale Überschreitungshäufigkeit des PM-10-Tagesmittelwerts durch
Addition der Vorbelastung für das Jahr und der Zusatzbelastung für den Tag ermittelt
worden. Bezogen auf die Vorbelastung IJV des Jahres 2005 mit 19 µg/m³ ergebe sich
eine Überschreitungshäufigkeit damit über die Anzahl an Tagen, an denen die
Zusatzbelastung ITZ 31 µg/m³ übersteige. Das sei an 27 Tagen der Fall. Unter
Einbeziehung von zwei Überschreitungstagen durch die Vorbelastung seien nach
pessimaler Abschätzung 29 Überschreitungstage zu erwarten. Die maximal zulässige
Überschreitungshäufigkeit für Tagesmittelwerte von PM-10 werde auch nach dieser
Abschätzung sicher eingehalten. Die beiden Schätzwerte der
Überschreitungshäufigkeiten von fünf bzw. 29 Tagen seien als Unter- und Obergrenze
anzusehen. Die tatsächlich zu erwartende Häufigkeit werde zwischen den genannten
Werten liegen.
296
Die Ergänzung der Immissionsprognose durch die GfA Consult GmbH vom 3. Mai 2006
hat dem LUA NRW zur Überprüfung vorgelegen. Dieses schätzte die Ergänzung unter
dem 11. Mai 2006, was die Erfassung der Emissionen, die Ermittlung der
Immissionsvorbelastung und die Immissionsprognose anbelange, als insgesamt
sachgerecht, nachvollziehbar und plausibel ein. Zweifelhaft sei allerdings die
Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung der Quelle 1 (Entstaubungsanlage I)
aufgrund deren bodennaher Abluftführung. Werde die Quelle ohne Abluftfahnen-
297
überhöhung modelliert, sei die Immissionszusatzbelastung am Immissionsort "Ortsrand
Breinig" weiterhin unterhalb der Irrelevanzgrenze und die Gesamtbelastung selbst an
den Immissionsorten "Kleinmühlchen" und "Bleihütte" deutlich unterhalb der
Immissionswerte der TA Luft.
In einer Stellungnahme der GfA Consult GmbH vom 8. September 2006 wird überdies
weiter ausgeführt, dass der Blei-Emissionsmassenstrom mit weniger als 2,1 g/h
unterhalb des Bagatellmassenstromes der TA Luft von 2,5 g/h bzw. 0,0025 kg/h liege.
Die Berechnung der Metall-Immissionskonzentration sei aufgrund der Unterschreitung
der Bagatellmassenströme gemäß TA Luft nicht erforderlich.
298
In seinem Schreiben an die Beklagte vom 15. Mai 2007 bezog das LANUV NRW auch
zu den weiteren Stellungnahmen der GfA Consult GmbH dahingehend Position, dass
die Aussagen des Gutachters insgesamt nachvollziehbar und plausibel seien. Für einen
Vergleich mit dem Bagatellmassenstrom für diffuse Emissionen müssten
konsequenterweise die Massenströme der Kamine (Quellen 1 und 2) als geführte
Quellen noch in Abzug gebracht werden. Daraus ergebe sich ein Massenstrom an
Gesamtstaub von lediglich 23,26 kg/h und ein anteilsmäßiger Massenstrom an Blei von
0,0020 kg/h. Die Auffassung des Gutachters, dass der Bagatellmassenstrom für Blei
gemäß Nr. 4.6.1.1 b) der TA Luft in Verbindung mit Tabelle 7 unterschritten sei, sei
daher plausibel. Auch die Aussage des Gutachters, dass die Bagatellmassenströme der
übrigen Schwermetalle unterschritten seien, sei nachvollziehbar. An dieser Betrachtung
würde sich nichts ändern, wenn man davon ausginge, dass die Schwermetallgehalte
(inklusive Blei) in den Oberböden möglicherweise höhere Werte aufwiesen als das
beprobte Kalkgestein, da die Staubungsneigung des Oberbodens aufgrund seiner
natürlichen Feuchte gering sei und da die Menge an abzutragendem Oberboden im
Verhältnis zur Abbaumenge im Steinbruch ebenfalls gering sei. Hinzu komme, dass der
zur Rekultivierung antransportierte Boden, der ebenfalls eine natürliche Feuchte
aufweise, trotzdem vom Gutachter als staubendes Gut mit in die Berechnungen im
Sinne einer konservativen Betrachtung eingeflossen sei. Ferner zeigten eigens durch
das LANUV NRW durchgeführte Berechnungen, dass die zur Ermittlung des
Staubemissionsfaktors für befestigte Betriebsstraßen zu berücksichtigenden
Niederschläge die Höhe der gesamten PM-10-Emissionen nur geringfügig
beeinflussten. Die Ausführungen der GfA Consult GmbH, wonach von der Beigeladenen
eine konservative Abschätzung der Vorbelastung und der zu erwartenden
Gesamtbelastung durch PM-10 vorgelegt worden sei, seien gleichfalls nachvollziehbar
und plausibel. Dies gelte sowohl für den Jahresmittelwert als auch für die zu erwartende
Anzahl der Tage mit Überschreitung des Grenzwerts von 50 µg/m³.
299
Der Gutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 erneut
darauf hingewiesen, dass für den am stärksten beaufschlagten Immissionsort am
vorliegend für die Beurteilung Bedeutung erlangenden Ortsrand von Breinig im
ungünstigsten Szenario 2C ("Abbau im Breiniger Feld") eine Zusatzbelastung von 1,8
µg/m³ (Jahresmittel) prognostiziert worden sei. Unter Einbeziehung der geschätzten
maximalen Vorbelastung von 20 µg/m³ errechne sich eine Gesamtbelastung von 21,8
µg/m³. Der Wohnort der Klägerin befinde sich aber nicht einmal am Ort der maximalen
Beaufschlagung des Ortsrandes, sondern etwa 300 m weiter südlich und damit auch
weiter außerhalb der Hauptwindrichtung. Dort betrage die Zusatzbelastung mit lediglich
0,9 µg/m³ nur die Hälfte der berechneten Zusatzbelastung des Maximalwertes am
Ortsrand Breinig. Damit errechne sich pessimal eine Gesamtbelastung von 20,9 µg/m³,
die weit unterhalb von 40 µg/m³ liege, dem Immissionsjahreswert für PM-10.
300
Die durch die eingeholten fachbehördlichen Stellungnahmen des LUA NRW bzw. des
LANUV NRW im Ergebnis als nachvollziehbar, plausibel und zutreffend bestätigten
Feststellungen des Gutachtens werden durch die Einwände der Klägerin nicht
entkräftet.
301
Der Gutachter hat zunächst überzeugend dargelegt, dass zum einen die Auswahl der
Messstation Aachen-Burtscheid für die Ermittlung der Vorbelastung zu einer
konservativen, pessimalen Einschätzung führt und dass es zum anderen sachgerecht
ist, für die meteorologische Zeitreihe die Eingangsdaten der Station "Eschweiler"
zugrunde zulegen.
302
Hinsichtlich der Messstation Aachen-Burtscheid führt der Gutachter aus, dass diese
Station als städtische Station für den ländlichen Bereich des Steinbruchs mit deutlich
geringerer Hintergrundbelastung im Grunde nicht repräsentativ sei. Vergleichbar seien
eher die niedrigeren Werte der Station Eifel-Simmerath. Eine Gegenüberstellung der
Werte ergebe folgendes Bild:
303
2002 2003 2004 2005 2006 2007 Messstation PM-10 (µg/m³) PM-10 (µg/m³) PM-10
(µg/m³) PM-10 (µg/m³) PM-10 (µg/m³) PM-10 (µg/m³) AC-Burtscheid 24 21 (5) 19 (5) 19
(2) 22 (10) 20 (7) Eifel-Simmerath 15 16 (6) 15 (2) 14 (0) 15 (3) 14 (2) Klammerzusatz:
Überschreitungshäufigkeiten (nicht validiert)
304
Im Sinne einer konservativen Abschätzung der Vorbelastung seien gleichwohl die
Werte der Station Aachen-Burtscheid angesetzt worden. Die von der Klägerin
angeführte Messstation Stolberg könne trotz ihrer relativen Nähe zum Steinbruchgebiet
nicht zur Einschätzung der Vorbelastung für den ländlich bis dörflich geprägten Raum
des Steinbruchs herangezogen werden, weil sie zu den Gebietstypen "Vorstädtisches
Gebiet" mit dem Stationstyp "Industrie" zähle. Diese Annahme ist begründet und durch
die Klägerin nicht entkräftet.
305
Gleiches gilt für die beanstandete Wahl der Eingangsdaten der Station "Eschweiler" für
die meteorologische Zeitreihe. Denn die Ausbreitungsrechnung, die ursprünglich auf
Basis der Daten der Station Aachen durchgeführt worden war, wurde auf Veranlassung
des LUA NRW mit Blick auf die speziellen Geländebedingungen des Steinbruchs mit
Steigungen größer 1:5 erneut durchgeführt und durch das Büro iMA Richter & Röckle
mit den Wetterdaten "Eschweiler" in enger Abstimmung mit dem LUA NRW kalibriert.
Die umweltmeteorologische Untersuchung unter Anpassung der meteorologischen
Daten und Berücksichtigung des Geländes datiert auf den 6. April 2006. In ihr führen die
Gutachter aus, dass das nach der TA Luft vorgesehene Standardverfahren AUSTAL
2000 bei Geländesteigungen größer 1:5 nicht mehr ohne weiteres angewandt werden
könne. Deswegen seien mit Hilfe des prognostischen Strömungsmodells FITNAH
meteorologisch relevante Einzelsituationen (Kaltluftabflüsse, Hauptwindrichtungen) und
deren Immissionsfelder berechnet und die Ergebnisse nach Vergleich mit den
Ergebnissen des Standardmodells entsprechend kalibriert worden. Dieses Verfahren
einschließlich der Auswahl der Messstation Eschweiler ist auch nach der fachlichen
Einschätzung des LUA NRW plausibel und nachvollziehbar. Soweit die Klägerin in
diesem Zusammenhang beanstandet, die Eingangsdaten für die meteorologische
Zeitreihe txt-Dateien) seien in den Gutachten der GfA Consult GmbH fehlerhaft
berücksichtigt worden, so ist auch dieser Einwand durch den Gutachter in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2010 im Einzelnen und im Ergebnis
306
überzeugend widerlegt worden. Die von der Klägerin beanstandeten
Unregelmäßigkeiten bei der Übertragung der Eingabedaten sind danach allein auf im
Ergebnis unbeachtliche Rundungsdifferenzen zurückzuführen.
Die Zusatzemission des streitgegenständlichen Steinbruchs ist ebenfalls zutreffend
ermittelt worden. Der Gutachter hat in den Stellungnahmen vom 30. Juni 2006, vom 23.
April 2007, vom 9. Dezember 2009, vom 8. Dezember 2010 und nicht zuletzt im Rahmen
seiner Befragung in der durchgeführten mündlichen Verhandlung im Einzelnen und
nachvollziehbar ausgeführt, dass die von der Klägerin in diesem Zusammenhang
benannten möglichen Staubquellen entweder in den Berechnungen bereits
Berücksichtigung gefunden haben (Einbringung des Rekultivierungsmaterials,
Materialumschläge bei der Verladung einschließlich der Zwischenlagerung,
Fahrtstrecken im Abbaugebiet, Steingewinnung durch Baggern, Wegebau, Rußpartikel
der eingesetzten Fahrzeuge) oder als Staubquellen - mangels relevanter oder wegen
jedenfalls im Ergebnis zu vernachlässigender Staubentstehung - nicht zu
berücksichtigen waren (Abschieben des Oberbodens, mobile Siebanlage, Bohren mit
Großlochbohrer, Arbeiten mit Hydraulikmeißel, Abwehungen).
307
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die Berechnungen
der diffusen Quellstärken fehlerhaft erfolgt seien, hat der Gutachter nachvollziehbar
dargelegt, dass die in den Gutachten vorgenommene Berechnung entsprechend den
Vorgaben der TA Lärm anhand der VDI 3790, Blatt 3, erfolgt sei. Die Rechensätze der
DIN 3790, Blatt 3, gingen für Transportvorgänge allerdings auf Formeln der EPA zurück.
Da diese inzwischen aktualisiert worden seien, habe er für die Berechnung der von
unbefestigten Fahrwegen ausgehenden diffusen Staubemissionen auch die aktuelleren
EPA-Formeln zugrunde gelegt. Für befestigte betriebliche Fahrwege seien die EPA-
Formeln nach Expertenmeinung nicht geeignet, weil sie die tatsächlichen Emissionen
durch Fahrzeugbewegungen ganz erheblich überschätzten. Diese Berechnung hat zu
keinen Beanstandungen seitens des LUA NRW bzw. LANUV NRW als der obersten
Fachbehörde geführt.
308
Der Gutachter hat sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2009
sowie im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung auch mit den zur
Ermittlung der Gesamtstaubemission von Steinbrüchen erhobenen Einwänden der
Klägerin auseinandergesetzt, die sich auf andere und im Ergebnis deutlich ungünstigere
in der Literatur beschriebene Ansätze zur Ermittlung der Emissionen von diffusen
Staubquellen bezogen hat. Er hat zum einen dargelegt, dass die von der Klägerin in
Bezug genommene pauschalierende und zu einem Ansatz von 400 g/t Kalkstein
führende Abschätzung der Österreichischen Luftschadstoffinventur (Aktualisierung und
methodische Verbesserung der österreichischen Luftschadstoffinventur für
Schwebstaub, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, Wien 2007, Autoren:
Winiwarter et. al.) bei richtigem Ansatz einer "schwachen Staubentwicklung" für
Dolomitgestein nicht zu einer Staubemission von 160 t/a, sondern zu Werten von 16 t
bis 53 t jährlicher Staubentwicklung führen würde. Da die Materialien erdfeucht seien,
sei insoweit eher der untere Wert anzusetzen. Die von der GfA Consult GmbH
angesetzte Staubmenge von 48 t/a (für das ungünstigste Szenario 2C) entspreche damit
sogar dem oberen Bereich des korrigierten Pauschalansatzes nach Winiwarter. Zum
ebenfalls zitierten Papier des Bundesumweltamtes (Prozessorientierte Basisdaten für
Umweltmanagement-Instrumente - ProBas -; im Internet veröffentlicht unter: http//:
www.probas.umweltbundesamt.de/php/ index.php), das den Staubanteil bei der
Reinsteingewinnung mit 72 kg/t Reinstein angebe, führt der Gutachter zum anderen in
309
gleicher Weise überzeugend und von der Klägerin nicht widerlegt aus, dass es sich
insoweit nicht um eine Studie zur Ermittlung der Staubemissionen im
Kalksteingewinnungsprozess gehandelt habe, sondern um eine Ermittlung von
Kennzahlen für ökobilanzielle Vergleiche. Dass es sich bei der ProBas-Studie daher um
eine stark vereinfachte Massenbetrachtung handelt, die zudem nicht zwischen Grob-
und Feinstaub differenziert und auch nicht den Anspruch erhebt, eine verlässliche
Grundlage für die zuverlässige Abschätzung der Gesamtstaubemission eines
Steinbruches zu bieten, liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand. Bereits der Vergleich
zu der Studie von Winiwarter und zu dem vom Gutachter seinerseits zitierten und
ebenfalls für die Ermittlung von Öko- und Energiekennzahlen bereit gestellten
Zahlenwerk der Forschungsstelle für Energiewirtschaft e.V. (FFE), das für Kalkstein
(Reinstein) die Staubemissionen mit 1 g/t und für Dolomit (frei Werk) mit 10 g/t pauschal
abschätze, sprechen dafür, dass die Zahlen der ProBas-Studie keinen Anhaltspunkt für
die tatsächliche Gesamtstaubemission des streitgegenständlichen Steinbruchs zu
liefern vermögen.
Ebenfalls ist plausibel erklärt, dass bei den Sprengungen keine relevanten
Feinstaubmengen abgesetzt werden. Der Gutachter führt insoweit aus, dass bei einer
Sprengung eine kurzzeitige Ausblasung des Verdämmmaterials aus den Bohrlöchern
erfolge. Die abgesprengten Brocken fielen wieder zu Boden; dort erfolge auch die
Staubentwicklung. Anschließend steige die Staubwolke auf und sinke mehr oder
weniger an der Sprengstelle wieder zu Boden und löse sich damit innerhalb weniger
Minuten (oftmals innerhalb von 2 Minuten) auf. Das relativ schnelle Absetzen der Stäube
im Umfeld der Sprengungen zeige, dass es sich um Grobstaub mit hoher
Depositionsgeschwindigkeit handele. Der Anteil der relevanten Korngrößen kleiner als
10 µm (Feinstaub) sei daher äußerst gering.
310
Der Klägerin ist zwar mit Blick auf die von ihr vorgelegten Foto- und Videoaufnahmen
zuzugeben, dass die bei Sprengungen entstehenden Staubwolken sich nicht unbedingt
über der Sprengstelle auflösen, sondern entsprechend der vorherrschenden
Windrichtung als Sprengschwaden weitergetragen und verdünnt werden. Hiermit ist
jedoch, zumal es sich bei den vorgelegten Quellen lediglich um nicht weiter verifizierte
Beobachtungen handelt, nichts über eine mögliche Feinstaubbelastung ausgesagt.
311
Soweit der Gutachter darauf hinweist, dass es bislang keine festgelegten Rechensätze
zur Ermittlung der Staubemissionen bei Sprengungen gebe, so wird dies von der
Klägerin nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Sie beanstandet, dass die Rechensätze
dem Regelwerk der EPA entnommen worden seien, die aber für die Einschätzung
bestimmter Arbeiten im Kohletagebau entwickelt worden und daher nicht auf diffuse
Staubquellen in Steinbrüchen übertragbar seien. Es biete sich vielmehr die Anwendung
der VDI-Richtlinie 3790, Blatt 3, an. Deren Geeignetheit habe Gronewäller in einer
Studie aus dem Jahr 2009 (Diffuse Emissionen aus Steinbrüchen. Messung diffuser
Staubemissionen und Emissionsmodellierung einer Sprengung im Steinbruch)
nachgewiesen. Gronewäller habe detaillierte Staubmessungen während Sprengungen
in einem Kalksteinbruch durchgeführt und diese mit Berechnungen nach der VDI-
Richtlinie 3790, Blatt 3, für Abwurftätigkeiten verglichen. Er komme zu dem Ergebnis,
dass mit dem Ansatz der Staubneigung "mittel staubend" und einer Abwurfhöhe, die der
halben Höhe des zur Sprengung anstehenden Gesteins entspreche, die Emissionen
einer Sprengung als Abwurfvorgang im Sinne der VDI-Richtlinie 3790, Blatt 3,
beschrieben und modelliert werden könnten. Der Gutachter der GfA Consult GmbH hat
insoweit ausgeführt, dass es nach wie vor anerkannter Standard sei, auf das Regelwerk
312
der EPA zurückzugreifen, da es die verlässlichsten Ergebnisse zur Abschätzung von
Sprengungsemissionen liefere. Die Untersuchung von Gronewäller sei der Versuch
einer neuen Betrachtung, der aber mit vielen Unsicherheiten belegt und in der Fachwelt
mit Skepsis aufgenommen worden sei. Vor allem aber sei der neue Ansatz von
Gronewäller aus dem Jahr 2009 bislang nicht verifiziert. Auch nach Gronewäller sei
jedoch davon auszugehen, dass die Staubdeposition im Abstand von 40 m bis 100 m
Entfernung vom Sprengort bereits um 99 % abgenommen habe. Die Annahme, dass es
sich bei dem emittierten Staub in erster Linie um Grobstaub handele, der schnell zu
Boden sinke, werde von Gronewäller daher sogar bestätigt. Gegen seine Ergebnisse
zur Gesamtstaubemission sprächen aber im Übrigen auch die Untersuchungen von
Grabowski/Hartmann (Bewertung von Schwebstaub[PM-10]-Immissionen im
Wirkungsbereich von Steinbrüchen im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren, in: Zeitschrift für Luftreinhaltung, Lärmschutz,
Anlagensicherheit, Abfallverwertung und Energienutzung, 2/2007), die nach
Auswertung von Emissionsmessungen an fünf Steinbruchbetrieben in Nordrhein-
Westfalen zu dem Ergebnis gekommen seien, dass Steinbrüche keine relevante PM-10-
Quelle darstellten. In deren Betrachtung sei auch eine Messstation in Warstein in
unmittelbarer Nähe zu mehreren Steinbrüchen eingegangen, die zwar teilweise erhöhte
Feinstaubwerte ergeben habe. Insoweit hat der Gutachter in der mündlichen
Verhandlung aber ausgeführt, dass die Messstation in unmittelbarer Nähe zu einer stark
befahrenen Straße aufgestellt sei, die ihrerseits bekanntermaßen eine starke
Feinstaubquelle darstelle und daher zu einer Verzerrung der Ergebnisse führe. Die
Ausführungen des Gutachters hält die Kammer insgesamt für überzeugend und
plausibel. Er zeigte sich insbesondere im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen
Verhandlung über alle ins Gespräch gebrachten aktuelleren Entwicklungen und
wissenschaftlichen Ansätze orientiert und hat für das Gericht nachvollziehbar erläutert,
dass das Zurückgreifen auf das Regelwerk der EPA wissenschaftlich abgesichert und
hinreichend zuverlässig ist.
Die gutachterlichen Annahmen werden durch die bislang durchgeführten Messungen im
Übrigen auch bestätigt.
313
Zwar ist, wie aufgezeigt, in Fällen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung durch Dritte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung
maßgeblich. Dies schließt es allerdings nicht aus, nachträglich - etwa aufgrund einer
nach Errichtung der Anlage durchgeführten Messung - gewonnene Erkenntnisse im
Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt
es sich lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage,
314
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209; OVG NRW,
Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 25.
Oktober 2010 - 22 ZB 10.1622 -, a.a.O.
315
Nach den in den Jahren 2008/2009 durchgeführten Immissionsmessungen am
Steinbruch lag die Kenngröße der Gesamtbelastung bei 15,5 bis 17 µg/m³ (für die
Messperioden 2008 und 2009). Überschreitungen des Tagesgrenzwertes von 50 µg/m³
sind nach den Angaben des Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9.
Dezember 2009 während dieser Messperioden lediglich insgesamt an 4 Tagen und
nicht - wie im Gutachten pessimal abgeschätzt - an 29 Tagen aufgetreten. Der Vergleich
mit den Messwerten an anderen Stationen habe zudem gezeigt, dass zeitgleich an allen
316
Messstationen die Werte erhöht gewesen seien. Von den Überschreitungstagen seien
auch 3 Tage auf Tage ohne Steinbruchbetrieb entfallen. Dieser Umstand sowie eine
Auswertung der Tagesmittelwerte nach Wochentagen ergäben eindeutig, dass die
Überschreitungen auf überregionale Ursachen zurückzuführen seien. Der
Steinbruchbetrieb führe jedenfalls nicht zu einer Zunahme bei den Überschreitungen
der Tagesgrenzwerte. Insbesondere könne kein Zusammenhang zwischen erhöhten
PM-10-Werten und Sprengereignissen hergestellt werden. Es zeige sich vielmehr, dass
die Immissionsgesamtbelastung am Grundstück der Klägerin in den vorgelegten
Gutachten im Ergebnis erheblich überschätzt werde. Für den am stärksten
beaufschlagten Immissionsort am vorliegend für die Beurteilung Bedeutung
erlangenden Ortsrand von Breinig sei im ungünstigsten Szenario 2C ("Abbau im
Breiniger Feld") eine Zusatzbelastung von 1,8 µg/m³ (Jahresmittel) prognostiziert
worden. Unter Einbeziehung der geschätzten maximalen Vorbelastung von 20 µg/m³
errechne sich eine Gesamtbelastung von 21,8 µg/m³, für den etwa 300 m weiter südlich
gelegenen Wohnort der Klägerin von lediglich insgesamt 20,9 µg/m³.
Auch der Bericht der Geotaix Umwelttechnologie GmbH von November 2010 über die
im Zeitraum Januar 2009 bis Oktober 2010 durchgeführten "Immissions-Messungen von
Gesamtstaub und Schwermetallgehalten im Gesamtstaub am Steinbruch
Kornelimünster" bestätigt dieses Ergebnis. In der gesamten Messperiode seien die
Grenzwerte der TA Luft für den Gesamtstaub sowie für die einzelnen
Schwermetallgehalte im Jahresmittel (insoweit aus messtechnischen Gründen nicht
verifiziert für den Zeitraum Januar bis Oktober 2009) sicher eingehalten worden.
Grenzwertüberschreitungen oder auffällig erhöhte Werte sind auch an Sprengtagen
(nach den Angaben der Klägerin waren dies im Jahr 2009 immerhin 50 Tage) nicht
festgestellt worden. Ungeachtet der Frage, ob der Betrieb der Klägerin schon unter
Volllast betrieben wird, bestätigen diese und die von der GfA Consult GmbH
dargestellten Messergebnisse jedenfalls die Annahme, dass Sprengungen keine
relevante Feinstaubquelle darstellen und auch die Grobstaubdeposition an den
Messstationen nicht zu erhöhten Werten führt. Dass die Messwerte, wie die Klägerin
vorträgt, auf einen fehlerhaften Standort der Messstationen zurückzuführen sind, ist
angesichts dessen, dass sie u.a. in der zutreffend ermittelten Hauptwindrichtung
errichtet sind, nicht plausibel. Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterlichen Prognosen
unzutreffend sind, lassen sich mithin den bislang durchgeführten Immissionsmessungen
nicht entnehmen.
317
An dieser Bewertung ändert sich auch nichts durch die Änderungen der Zufahrt zum
Betriebsgelände, die nunmehr zusätzlich über die L 12 (Breiniger Straße) erfolgt. Auch
in diesem Zusammenhang kann die Kammer offen lassen, ob die Betriebsänderung im
vorliegenden Rechtsstreit, der allein den Genehmigungsbescheid vom 19. Juni 2007
zum Gegenstand hat, überhaupt zu berücksichtigen ist. Denn der Einwand der Klägerin,
hierdurch habe sich die tatsächliche Situation auch in Bezug auf eine Belastung mit
Luftschadstoffen in einer bei der Begutachtung zu berücksichtigenden Weise
nachträglich verschlechtert, geht fehl. Die mit den Änderungen der Zufahrt und damit
auch der Materialbewegungen innerhalb des Steinbruchs in Zusammenhang stehenden
Fragen der Luftreinhaltung wurden durch die GfA Consult GmbH mit gutachterlicher
Stellungnahme vom 14. Oktober 2008 beurteilt. Durch den mit der Änderung bewirkten
Abtransport von 20 Lkw-Ladungen direkt aus dem Steinbruch und den damit im
Zusammenhang stehenden, ggf. erforderlich werdenden Anlieferungen von 20 Lkw mit
externem Material seien insgesamt 40 zusätzliche Lkw-Transporte über die nördliche
Zufahrt bis zur Aufbereitungsanlage zu beurteilen gewesen. Der Gutachter ist damit
318
entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auffassung der Klägerin
gerade davon ausgegangen, dass der Aufbereitungsanlage der N. C. GmbH durch den
direkten Abtransport von 20 Lkw-Ladungen aus dem Steinbruch entsprechendes
Material entzogen wird, das sie durch eigene Zulieferungen von externen Materialien in
entsprechendem Umfang ausgleichen kann. Nach der hierauf beruhenden Berechnung
des Gutachters liegen die Kenngrößen IJZ der Immissionszusatzbelastung durch PM-10
am nächstgelegenen Immissionsort Gut Kamp mit 0,30 µg/m³ bei nur 0,75 % des
Immissionsjahreswertes. Für den Ortsrand Breinig ergibt sich insoweit ein Wert von
lediglich 0,015 µg/m³, der 0,04 % des Immissionsjahreswertes entspricht und damit weit
unterhalb der Irrelevanzschwelle von 3 % liegt. Die Zusatzbelastungskenngröße für den
Staubniederschlag wird für den Immissionsort H. L. mit 0,00068 g/² berechnet, also 0,19
% des Depositionsjahreswertes. Für den Ortsrand Breinig ergibt sich insoweit ein Wert
von 0,000068 g/², der mit 0,02 % ebenfalls weit unterhalb der Irrelevanzschwelle liegt.
Die Annahme des Gutachters, dass sich die Änderungen im Betriebsablauf,
insbesondere die zweite Zufahrt, weder subjektiv spürbar noch messtechnisch
nachweisbar auf die Immissionsgesamtbelastung im Untersuchungsgebiet auswirken
werde, ist angesichts dieser Berechnungsergebnisse plausibel.
Gefährdungen durch die beschriebenen Sprengstoffschwaden sind letztlich ebenfalls
nicht zu befürchten. Nach den Angaben des Gutachters seien bei Sprengungen unter
Tage, also in geschlossenen Räumen und Gruben, in denen die Gase (u.a.
Kohlenmonoxid und Stickoxide) nicht wie im Freien abziehen und daher auch nicht
verdünnt werden könnten, Abstände von 200 m einzuhalten. Dieser Abstand ist aber bei
den von der Klägerin durchgeführten und weiter beabsichtigten Sprengungen, bei
denen die Sprengschwaden zudem unmittelbar abziehen können und in der freien
Atmosphäre verdünnt werden, nach der Genehmigungslage jederzeit gewährleistet.
319
Nach alledem sind nach den insgesamt überzeugenden Feststellungen und
ergänzenden Erläuterungen des Gutachters schädliche Umwelteinwirkungen auf das
Grundstück der Klägerin auch hinsichtlich etwaiger Luftverunreinigungen durch den
Steinbruchbetrieb nicht zu befürchten.
320
Die Kammer hat angesichts der Plausibilität des Gutachtens nebst seinen Ergänzungen
von einer weiteren Beweiserhebung zu diesem Punkt abgesehen und insbesondere
dem auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage
schädlicher Luftverunreinigungen gerichteten Hilfsantrag der Klägerin nicht
entsprochen.
321
Das Gericht entscheidet nach § 108 VwGO grundsätzlich nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung. Es ist von dieser
Überzeugungsbildung auch bei der Hinzuziehung von Sachverständigen oder der
Verwertung im Verwaltungsverfahren eingeholter Sachverständigengutachten nicht
enthoben, sondern muss die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters
vielmehr im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller
Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung
selbstverantwortlich überprüfen und nachvollziehen,
322
vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 108 Rdnr. 9 m.w.N. zur
Rechtsprechung des BVerwG.
323
Die Einholung weiterer Gutachten oder ein Obergutachten steht im Ermessen des
324
Gerichts. Sie ist (nur) dann geboten, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es
zumindest als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. Derartige Mängel können
im Einzelfall darin begründet liegen, dass das Gutachten unvollständig oder
widersprüchlich ist, dass es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen
ausgeht, dass erhebliche Zweifel an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des
Gutachters bestehen, dass einander widersprechende Gutachten vorliegen, dass die
Ergebnisse oder die diesen zugrundeliegenden Annahmen des Gutachtens ernsthaft
erschüttert werden oder dass das Gutachten aus anderen Gründen die Überzeugung
des Gerichts nicht zu begründen vermag,
vgl. u.a. Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rdnr. 10 m.w.N.
325
Ist das Gericht demgegenüber von der Richtigkeit der dem Gutachten zugrunde
gelegten Tatsachen und der gezogenen Schlussfolgerungen aufgrund einer
Nachprüfung im eingangs dargelegten Sinne überzeugt, so kann es von der Einholung
weiterer Gutachten absehen und gegebenenfalls hierauf gerichtete Anträge von
Prozessbeteiligten ablehnen,
326
vgl. u.a. Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rdnr. 10 m.w.N.
327
Ausgehend von diesen in der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der
Bundesgerichte herausgearbeiteten Grundsätze hat sich die Kammer vorliegend nicht
veranlasst gesehen, die Frage, ob von dem genehmigten Steinbruchbetrieb schädliche
Umwelteinwirkungen in Form von Luftverunreinigungen auf das klägerische Grundstück
ausgehen, durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens weiter
aufzuklären. Wie im Einzelnen bereits dargelegt, hält die Kammer das Gutachten nebst
den hierzu ergangenen Ergänzungen und Erläuterungen insgesamt für plausibel und
schlüssig. Dass der Gutachter von falschen tatsächlichen Voraussetzungen
ausgegangen ist, den der Begutachtung zugrunde gelegten Sachverhalt nur
unvollständig ermittelt hat, nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt oder seine
Schlussfolgerungen widersprüchlich sind, hat die Kammer nicht feststellen können. Die
Einwände der Klägerin haben das Gutachten nicht ernsthaft erschüttern können. Der
Gutachter hat die Einwendungen in seinen schriftlichen Stellungnahmen sowie im
Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vielmehr insgesamt
überzeugend entkräftet und das Gericht von der Richtigkeit seiner Annahmen überzeugt.
328
Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Gutachter von der Klägerin beauftragt
worden ist. Auch wenn derartige Gutachten mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind,
haben sich begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gutachters nicht
ergeben. Überdies ist das Gutachten auch vom LUA NRW bzw. vom LANUV NRW als
den (unabhängigen) Fachbehörden als plausibel und nachvollziehbar beurteilt worden,
329
vgl. dazu, dass sich ein vom Vorhabenträger aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 2 der
9. BImSchV vorgelegtes Gutachten von einem sonstigen Privatgutachten unterscheidet
und eher als von der Behörde in Auftrag gegebenes Gutachten erweist, weshalb eine
analoge Anwendung des § 412 ZPO angezeigt sei: Rudisile in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: Mai 2010), § 98
Rdnr. 174 ff., 182; vgl. insoweit auch: Dietlein in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band I, § 10
BImSchG Rdnr. 203 f.; ders. In Landmann/Rohmer, a.a.O., Band II, 9. BImschV § 13
Rdnr. 5 f.
330
Die Klägerin geht vor diesem Hintergrund fehl in der Annahme, die Kammer müsse die
Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des angegriffenen Gutachtens durch ein
Obergutachten sachverständig klären lassen. Denn diese Bewertung ist gerade
ureigenste Aufgabe des Gerichts, das seine Überzeugungsbildung eigenverantwortlich
treffen muss und nicht an einen (weiteren) Sachverständigen delegieren darf. Die
Kammer ist aber, wie dargelegt, von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugt, weshalb
sie der Beweisanregung der Klägerin nicht nachkommen musste.
331
Letztlich weist der Genehmigungsbescheid unter Nr. 9.1 auch verschiedene Auflagen
zur Luftreinhaltung auf, durch welche sichergestellt ist, dass in Bezug auf das
Grundstück der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen hervorgerufen werden:
332
Gemäß Auflage Nr. 9.1.1 sind die bei den Bohrarbeiten entstehenden Stäube an der
Entstehungsstelle zu erfassen und über eine Entstaubungsanlage abzuführen. Hierbei
dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas 20 mg/m³ nicht überschreiten.
333
Auflage Nr. 9.1.3 schreibt der Beigeladenen vor, dass zur Minimierung der
Staubentwicklung bei Sprengungen bei trockener Witterung vor jeder Sprengung die
sog. Sprengfläche (Plateau) und der Böschungsfuß zu befeuchten sind.
334
Nach Auflage Nr. 9.1.4 sind ein ausreichend dimensioniertes Bewässerungssystem und
eine Reinigungseinrichtung vorzuhalten und bei Bedarf zu verwenden, um erhebliche
Staubaufwirbelungen oder Staubverwehungen beim Verladen bzw. Transport
wirkungsvoll zu verhindern.
335
Im Weiteren ist gemäß Auflage Nr. 9.1.6 eine Messstation für Luftschadstoffe zu
betreiben, die die Parameter Feinstaub (PM-10), Gesamtstaubniederschlag sowie
Schwermetallgehalte erfasst. Für den Parameter Feinstaub ist ein 24-Stunden-Messwert
zu ermitteln. Der Gesamtstaub wird über zwölf Monate akkumuliert und zur Bestimmung
von Jahreswerten für Gesamtstaubniederschlag sowie Schwermetallgehalte
(Schwermetallanteil im Gesamtstaub) herangezogen. Die Messdaten sind für die Dauer
von mindestens einem Messjahr zu erheben und der zuständigen
Überwachungsbehörde monatlich zu übermitteln. Zusätzlich zu den ermittelten Daten
sind die relevanten Betriebszustände (z.B. Gewinnungsart, Gewinnungsmenge,
Gewinnungsort, Gewinnungstiefe) mit zu übermitteln. Soweit von der zuständigen
Überwachungsbehörde nichts anderes bestimmt wird, beginnt das Messjahr spätestens
drei Monate nach Inbetriebnahme des Steinbruchs. Der Messzeitraum kann auf
Verlangen der Überwachungsbehörde in begründeten Fällen verlängert werden.
336
Schließlich ist gemäß Auflage Nr. 9.1.7 das aufzubereitende Gesteinsmaterial ständig
so feucht zu halten, dass beim Umschlagen, Sieben, Brechen und Aufhalden
Staubaufwirbelungen verhindert werden.
337
4. Zuletzt ist es nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin infolge des genehmigten
Anlagenbetriebs (Gesundheits-)Gefahren durch Sprengungen und Steinschlag bzw.
Steinwurf ausgesetzt sein wird.
338
Dagegen spricht neben dem Abstand des möglichen Sprengfeldes zum Grundstück der
Klägerin auch der Umstand, dass laut dem spreng- und erschütterungstechnischen
Gutachten vom 16. November 2004 die Wurfrichtung des Gesteines bei den
339
vorgesehenen Sprengungen in diesem Abbaufeld grundsätzlich nach Süden und
gegebenenfalls nach Westen und Südwesten und damit gerade nicht in Richtung auf
das klägerische Grundstück vorgesehen ist. Bereits aus diesem Grund ist eine
Schädigung durch Steinwurf nicht ernsthaft zu befürchten.
Insgesamt erweisen sich der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2007
und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2008, beide in der Gestalt des
Ergänzungsbescheides vom 28. August 2008, als rechtmäßig, weshalb die Klage in
vollem Umfang der Abweisung unterliegt.
340
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der unterliegenden Klägerin
auferlegt, weil die Beigeladene durch ihre Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko
eingegangen ist, § 154 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund entspricht es der
Billigkeit, der Beigeladenen im Falle eines Obsiegens auch eine Kostenerstattung
zuzusprechen.
341
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht
auf einer entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz
2, 711 der Zivilprozessordnung.
342