Urteil des VG Aachen vom 07.05.2008

VG Aachen: aufenthaltserlaubnis, wohl des kindes, demokratische republik kongo, eltern, häusliche gemeinschaft, aufschiebende wirkung, besitz, dänemark, wiederaufnahme, kindeswohl

Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 245/07
Datum:
07.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 245/07
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers vom 16. April 2007 gegen die in der
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. März 2007 wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
1
1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden,
weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wie sich aus den
nachstehenden Gründen ergibt, nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet, vgl. §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 der
Zivilprozessordnung (ZPO).
2
2. Der Antrag des Antragstellers,
3
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. April 2007 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. März 2007 anzuordnen,
4
hat keinen Erfolg.
5
Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Versagung der
Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist zwar zugunsten des Antragstellers davon auszugehen,
dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zulässig ist. Ein Aussetzungsantrag ist zwar nur
zulässig, wenn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde den Verlust einer
bereits bestehenden Rechtsposition des Ausländers zur Folge gehabt hat,
6
vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG),
Band 2, Stand: September 2007, § 81 AufenthG Rdnr. 53 ff. sowie m.w.N.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse
vom 22. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B 106/04 -.
7
Ob dies der Fall war, d.h. ob die Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels
durch den Antragsteller die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat,
lässt sich vorliegend anhand der Ausländerakte nicht eindeutig feststellen. Der Eintritt
der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der
Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Besitz eines gültigen
Aufenthaltstitels ist. Die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis
zum 4. Februar 2006 befristet. Zwar datiert der zunächst offenbar bei der Stadt T. (Rhld.)
gestellte Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels auf den 12. Februar 2006 und ist
laut Eingangsstempel erst am 28. März 2006 und damit nach Ablauf der bisherigen
Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde des Kreises B. eingegangen. Zudem hat
der Antragsteller den Antrag bei einer Vorsprache dort am 10. April 2006 wegen
Umzugs in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners "zurückgezogen".
Andererseits hat die Ausländerbehörde des Kreises B. die Ausländerakten des
Antragstellers, der am 3. Oktober 2005 in deren Zuständigkeitsbereich verzogen war,
bereits unter dem 18. Oktober 2005 bei der zuvor zuständigen Ausländerbehörde der
Stadt L. angefordert, so dass Einiges dafür spricht, dass der Antragsteller bereits zu
einem früheren Zeitpunkt bei der Ausländerbehörde des Kreises B. vorstellig geworden
ist. Mit Blick darauf sowie vor dem Hintergrund, dass eine Zurücknahme des
Verlängerungsantrags nicht geboten war, da die Fiktionswirkung auch im Falle des
Zuständigkeitswechsel der Ausländerbehörde fortbesteht, ist - mit dem Antragsgegner -
zugunsten des Antragstellers hier von einem rechtzeitig gestellten
Verlängerungsantrags und damit auch vom Eintritt der Fiktionswirkung auszugehen. Im
Übrigen dürfte dem geringfügig verspätet gestellten Verlängerungsantrag hier die
Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausnahmsweise auch wegen des erkennbar
bestehenden inneren Zusammenhangs zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des
bisherigen Aufenthaltstitels und dem Antrag beizumessen sein,
8
vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 -, NWVBl 2006,
368.
9
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an
der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem
Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung
überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Bei der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der
Rechtslage erweist sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich
rechtmäßig, so dass hier entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist.
10
Der Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der
Herstellung bzw. Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem
Antragsteller und seiner am 00.0000. 2000 geborenen deutschen Tochter B1. N. C. C1.
in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Dem Antragsteller steht - auch im insoweit
maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - ein Anspruch auf
11
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weder nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
noch nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts-
und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (n.F.) zu.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
scheidet bereits deswegen aus, weil der Antragsteller nicht (mehr) - wie erforderlich -
Inhaber der Personensorge ist. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 18. April
2005 (522 F 722/05 SO), bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 8. August 2005 (2 UF 198/05), wurde das gemeinsame Sorgerecht
aufgehoben und der Kindesmutter, Frau U. C1. , das alleinige Sorgerecht für B1.
übertragen.
12
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F.,
wonach die Aufenthaltserlaubnis auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines
minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden kann, wenn die familiäre Gemeinschaft
schon im Bundesgebiet gelebt wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn es fehlt an
der tatbestandlichen Voraussetzung einer zwischen dem Antragsteller und seiner
Tochter im Bundesgebiet gelebten familiären Gemeinschaft.
13
Für die Beantwortung der Frage, ob eine im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und 2 des
Grundgesetzes (GG) aufenthaltsrechtlich schützenswerte familiäre Gemeinschaft
vorliegt, kommt es nicht allein auf die formal-rechtlichen familiären Bindungen, also das
abstrakte Bestehen eines Sorge- oder Umgangsrechts als solches an. Entscheidend ist
vielmehr die tatsächliche Ausübung des Sorge- bzw. Umgangsrechts und die
tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern im Einzelfall. Dies
erfordert eine Bewertung der familiären Beziehungen zwischen dem Elternteil und
seinem Kind, bei der sich allerdings jede schematische Einordnung als entweder
aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft
oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne
aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. Denn gerade auch der persönliche
Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht
ist Teil des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung
und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Insoweit kommt es auch
nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft besteht. Es ist unter Betrachtung des
Einzelfalls zu würdigen, ob eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des
Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt. Eine solche lässt sich nicht
allein quantitativ - etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder dem
genauen Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen - bestimmen. Die Entwicklung des
Kindes wird nämlich nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern,
sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt,
14
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR
1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 und vom 30. Januar 2002 -2 BvR 321/100-, InfAuslR
2002, 171; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - 18 B 1592/05 - und vom
17. März 2004 -19 B 2309/03-.
15
Auch ist zu berücksichtigen, dass durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I, S. 2942) das Kindeswohl in den Mittelpunkt
gestellt und die Beziehung eines jeden Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich
schutz- und förderungswürdig anerkannt worden ist. Zum Wohl des Kindes gehört in der
Regel der Umgang mit beiden Elternteilen (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen
16
Gesetzbuches - BGB -). Das Kind hat gemäß § 1684 Abs. 1 BGB Recht auf Umgang mit
jedem Elternteil, während jeder Elterteil seinerseits zum Umgang mit dem Kind
verpflichtet und berechtigt ist (vgl. § 1626 Abs. 3 BGB). Bei aufenthaltsrechtlichen
Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich
auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob
tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das
Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in
welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine
endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern- Kind-Beziehung und
das Kindeswohl hätte,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, a.a.O.
17
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gelebten familiären (Lebens- )Gemeinschaft sind
regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die
Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung sowie eine
emotionalen Verbundenheit mit dem Kind zum Ausdruck bringen, wie etwa
regelmäßiger Umgang, gemeinsame Unternehmungen, Übernahme eines signifikanten
Anteils an der Betreuung und Erziehung des Kindes sowie sonstige
Beistandsleistungen. Dabei kann der Umgang neben der persönlichen Begegnung
auch durch Brief- oder Telefonkontakte wahrgenommen werden. Auch
Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung
elterlicher Verantwortung,
18
vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, a.a.O.; OVG NRW,
Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - 18 B 1592/05 -.
19
Insbesondere in dem Fall, dass - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, muss
ein regelmäßiger persönlicher Kontakt erkennbar sein, der geeignet ist, das Fehlen
eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes auszugleichen, und der nach Art und Umfang
auf eine verantwortungsvoll gelebte Eltern-Kind-Beziehung schließen lässt.
20
Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht
feststellen, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter B1. - noch -
schützenswerte familiäre Bindungen von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass eine familiäre Gemeinschaft im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F.
anzunehmen wäre. Zwar hat der Antragsteller seit der Geburt von B1. bis zu seinem
Auszug aus der gemeinsamen Wohnung Mitte 2003 - im Juli 2003 kam es zu
Gewalttätigkeiten des Antragstellers gegenüber der Kindesmutter, bei der diese
unstreitig so verletzt wurde, dass sie stationär im Krankenhaus behandelt werden
musste - mit seiner Tochter in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Auch nach der Trennung
der Eltern hat der Antragsteller nach den Angaben der Kindesmutter und nach den
strafgerichtlichen Feststellungen des Amtsgerichts Kassel im Urteil vom 15. Juni 2005
weiterhin Kontakt zu B1. gepflegt und sich um sie gekümmert. Die Kindesmutter
bezeichnete das Vater-Kind-Verhältnis - trotz der zwischen ihr und dem Antragsteller
bestehenden Spannungen - seinerzeit als sehr gut. B1. habe Bezug zu ihrem Vater und
sei sehr an Kontakt zu ihm interessiert. Im Juni 2004 kam es jedoch erneut zu einem
polizeilichen Einsatz wegen häuslicher Gewalt zwischen den Eltern. Nach weiteren
Auseinandersetzungen im Februar 2005, die auch zu der Verurteilung des
Antragstellers durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 15. Juni 2005 zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung wegen Unterschlagung zum Nachteil der
21
Kindesmutter führten, wurde das Sorgerecht für B1. durch Beschluss des Amtsgerichts
Kassel vom 18. April 2005, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 8. August 2005 auf die Kindesmutter übertragen. Die Entscheidung wurde
damit begründet, dass im Hinblick auf das Fehlverhalten des Antragstellers gegenüber
der Kindesmutter derzeit keine tragfähige Grundlage für die Ausübung der
gemeinsamen Sorge zum Wohl des Kindes bestehe. Es ginge nicht allein um
mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Vielmehr würden
durch das gewalttätige Verhalten des Antragstellers auch Belange des gemeinsamen
Kindes berührt, schädliche Auswirkungen auf das Kindeswohl seien wahrscheinlich. Im
Hinblick auf das Umgangsrecht wurde zwischen den Eltern jedoch zunächst vorläufig
und dann durch gerichtlichen Vergleich vom 16. Juni 2005 eine einvernehmlicher
Regelung dahingehend getroffen, dass der Antragsteller B1. 14-täglich am Wochenende
jeweils samstags 10 Uhr bis sonntags 18 Uhr zu sich nehmen könne. Allerdings hat der
Antragsteller nach den unbestrittenen Angaben der Kindesmutter in dem
familiengerichtlichen Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts vor dem Amtsgericht
Kassel aus dem Jahre 2007 (541 F 1499/07 UG) in der Zeit nach Abschluss dieser
gerichtlichen Vereinbarung bis zur Verbüßung der Freiheitsstrafe vom 00. Juli 2006 bis
zum 00. Dezember 2006 nach dem Bewährungswiderruf von seinem Umgangsrecht
lediglich ein- bzw. zweimal im Sommer 2005 Gebrauch gemacht und den
Besuchskontakt danach abgebrochen. Telefonischer Kontakt habe nur unregelmäßig
stattgefunden, so erst wieder Ende 2005, dann noch mal im Frühjahr 2006. Der
telefonische Kontakt habe sich nach den Angaben der Kindesmutter erst im Sommer
2006 verstärkt. Im Juni 2006 sei der Antragsteller auch einmal ohne Rücksprache mit ihr
im Kindergarten von B1. in L. erschienen. Davon ausgehend ist festzustellen, dass der
nach der Trennung der Eltern zunächst offenbar noch bestehende gute Kontakt des
Antragstellers zu seiner Tochter bereits im Sommer 2005 - und nicht erst, wie der
Antragsteller angibt, nach seinem Umzug in den Raum B. im Oktober 2005 - im
Wesentlichen abgebrochen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine
Intensivierung des Telefonkontakts erst wieder im zeitlichen Zusammenhang mit der
Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten Versagung des weiteren Aufenthalts
im Mai 2006 und zu der Anfrage des Antragsgegners an die Kindesmutter nach dem
aktuellen Vater-Kind-Verhältnis im Juni 2006 zu verzeichnen war. Auch ist der Antrag
auf Regelung des Umgangsrechts vom Antragsteller erst am 18. Mai 2007 und damit
nach der Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels mit Ordnungsverfügung vom
29. März 2007 gestellt worden. Damit ist ein jedenfalls auch aufenthaltsrechtlich
motiviertes Interesse bei den Bemühungen des Antragstellers um eine Wiederaufnahme
des Kontakts zu seiner Tochter nicht auszuschließen, sondern erscheint vielmehr
naheliegend. Andererseits ist zu beachten, dass die Kindesmutter nach der
Haftentlassung des Antragstellers im Dezember 2006 eine Wiederaufnahme des durch
gerichtliche Vereinbarung vom 16. Juni 2005 eingeräumten Umgangsrechts abgelehnt
und dem Antragsteller damit die Wiederaufnahme eines persönlichen Kontaktes zu
seiner Tochter faktisch unmöglich gemacht hat. Allerdings ist bei der Bewertung der
Vater- Kind-Beziehung maßgeblich auch zu berücksichtigen, dass in dem vom
Antragsteller angestrengten Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts gerade auch
mit Blick auf die Ablehnung des Kontakts durch die Kindesmutter wegen wiederholter
Gewalttätigkeiten seitens des Antragstellers in der Vergangenheit und mit Blick auf ihren
Wunsch, ihre neue Anschrift in I. nicht bekannt zu geben, am 19. September 2007 vor
dem Amtsgericht Kassel lediglich eine Vereinbarung des Inhalts getroffen wurde, dass
der Antragsteller nur berechtigt ist, über Email bzw. Handy (samstags um 18 Uhr)
Kontakt zu B1. zu pflegen. Weiterhin wurde festgehalten, dass die Eltern sich darüber
einig sind, dass nach der Kontaktanbahnung über einen Zeitraum von 6 Wochen man
sich beidseitig darum bemühen werde, einen betreuten Umgang des Antragstellers mit
B1. in I. unter Einschaltung des dortigen Jugendamtes zu ermöglichen. Nach den
eigenen Angaben des Antragstellers erfolgen seit dieser Vereinbarung jedoch
ausschließlich telefonische Kontakte mit B1. . Dazu, ob darüber hinaus - wie in der
Vereinbarung vorgesehen - nach Ablauf der 6-wöchigen Phase der Kontaktanbahnung
innerhalb des letzten halben Jahres seitens des Antragstellers auch Bemühungen zur
Wahrnehmung eines betreuten Umgangs mit B1. in I. unternommen worden sind, ist
weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Seine nicht näher substantiierte
Behauptung, der Kontakt solle dann in den Ferien zu längeren Besuchen mit
Übernachtungen ausgeweitet werden, lässt vielmehr erkennen, dass ein persönlicher
Umgang zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter nach wie vor nicht
stattgefunden hat. Der Antragsteller verweist insoweit allein auf die räumliche
Entfernung zwischen B. und I. , die lediglich einen telefonischen Kontakt zulasse. Die
damit zu verzeichnende tatsächliche Wahrnehmung der Elternverantwortung durch den
Antragsteller, die sich letztlich seit Sommer 2005 ausschließlich auf telefonische
Kontakte oder Kontakte per Email beschränkt, obwohl im September 2007 - nochmals -
der Weg für eine weitergehende Wiederaufnahme der familiären Beziehung bereitet
worden ist, vermag jedoch keine aufenthaltsrechtlich schützenswerte familiäre
Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter von solcher Art und solchem
Gewicht zu begründen, dass sie unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art.
6 GG die Gestattung seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet geböte. Der Kontakt
kann in der Form, wie er gegenwärtig stattfindet, vielmehr ohne weiteres auch vom
Ausland aus erfolgen. Mit Blick darauf, dass seit Sommer 2005 kein persönlicher
Umgang mehr zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter stattgefunden hat, womit -
gerade auch angesichts des Alters von B1. - zwangsläufig eine gewisse Entfremdung
und Auflösung der emotionalen Bindungen einhergegangen sein wird, ist auch nicht
davon auszugehen, dass bei einer - weiteren - Trennung von Vater und Tochter
ernstliche Beeinträchtigungen des Kindeswohl zu besorgen wären. Dies gilt um so
mehr, als der letzte Kontakt zwischen Vater und Tochter von nicht unerheblichen
Gewalterfahrungen geprägt war, denen B1. im Hinblick auf die Beziehung ihrer Eltern
ausgesetzt war. Ist nach alledem eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte familiäre
(Lebens-)Gemeinschaft nicht - mehr - festzustellen, kann auch die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F. verlangt werden.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt insbesondere auch nicht als
eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG in Betracht. Diese Vorschrift findet
nämlich keine Anwendung auf Fälle, in denen einem ausländischen Elternteil der
Aufenthalt mit Rücksicht auf dessen familiäre Bindungen zu einem minderjährigen
ledigen deutschen Kindes erlaubt worden ist. Die Verweisung in § 28 Abs. 3 AufenthG
auf § 31 AufenthG betrifft allein den ausländischen Ehegatten, der im Besitz der
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist, und die Verweisung in
§ 28 Abs. 3 AufenthG auf § 35 AufenthG wiederum nur das ausländische minderjährige
ledige Kind eines Deutschen, das im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist. Für den Fall des ausländischen Elternteils eines
minderjährigen ledigen deutschen Kindes fehlt es an einer dem § 31 oder § 35
AufenthG vergleichbaren Regelung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts. In diesen
Fällen entsteht ein unabhängiges Aufenthaltsrecht vielmehr erst unter den
Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis,
22
vgl. Marx in GK-AufenthG, Band 1, Stand: Dezember 2005, § 28 Rdnr. 152 ff.; Renner,
23
Ausländerrecht, 8. Aufl., § 28 Rdnr. 19.
Besteht nach den vorstehenden Ausführungen im Fall des Antragstellers jedoch kein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG,
scheidet auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1
AufenthG aus. Denn Voraussetzung dafür ist im maßgeblichen Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung zum einen entweder der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 28 Abs. 1 AufenthG seit drei Jahren oder aber zumindest das Bestehen eines -
vom Gericht inzident zu prüfenden - Rechtsanspruchs auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis,
24
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 2002 - 1 C 6.01 -,
BVerwGE 115, 352.
25
und zum anderen das Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit dem
Deutschen, was nach den vorstehenden Ausführungen beides nicht der Fall ist.
26
Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich schließlich auch
nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Fehlt es an einer schützenswerten familiären
Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter B1. , kann daraus -
ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller überhaupt vollziehbar ausreisepflichtig ist -
auch kein Ausreisehindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach Art. 6 Abs. 1 und 2
GG abgeleitet werden.
27
Der Antragsteller kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ferner auch nicht mit
Blick auf seine familiären Beziehungen zu seinem am 00. 0000. 2003 geborenen Sohn
K1. N1. , der die kongolesische Staatsangehörigkeit besitzt, beanspruchen.
28
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch eines ausländischen
Elternteils eines ausländischen Kindes kommt hier - neben der vom Antragsgegner
herangezogenen Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG - in erster Linie § 36 Abs. 2 Satz 1
AufenthG in Betracht. Dass der Sohn des Antragstellers im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG oder einer
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist mit der Folge, dass vorrangig §
36 Abs. 1 AufenthG anwendbar wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im
Übrigen wären auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, da sich mit der
(auch) sorgeberechtigten Kindesmutter bereits ein sorgeberechtigter Elternteil im
Bundesgebiet aufhält.
29
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines
Ausländers - also allen Familienangehörigen außer Ehegatten und minderjährigen
ledigen Kindern - zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine
außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn im
konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des
Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den in §§ 27 bis 35
AufenthG geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Die mit der Versagung der
Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der
Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß
sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und
30
Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin
unvertretbar ist,
vgl. zur wortgleichen Vorschrift § 22 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B
236/96 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 5 ME 35/06 -,
juris.
31
Davon ausgehend hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen
ihm und seinem Sohn K1. familiäre Bindungen von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass diese unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auf eine
außergewöhnlichen Härte führen. Der Antragsteller hat sich - worauf der Antragsgegner
zutreffend hingewiesen hat - erstmals im vorliegenden Eilverfahren auf familiäre
Beziehungen zu seinem Sohn K1. berufen. Weder im vorangegangenen
Verwaltungsverfahren noch im Rahmen des Widerspruchs gegen die
Ordnungsverfügung vom 29. März 2007 hat er schützenswerte familiäre Bindungen -
auch - zu seinem Sohn geltend gemacht. Unter diesen Umständen hätte es
substantiierter Darlegungen bedurft, wie sich die Vater-Kind-Beziehung zwischen dem
Antragsteller und seinem Sohn, mit dem der Antragsteller, soweit sich dies der
Ausländerakte entnehmen lässt, zu keinem Zeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft gelebt
hat, in den letzten Jahren bis heute gestaltet hat. Dies gilt um so mehr, als weder bei den
vorangegangenen Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine gelebte
familiäre Beziehung zu K1. vorgetragen worden ist, noch sich sonst Hinweise darauf
aus der Ausländerakte ergeben. Dies zugrunde gelegt, reichen die Angaben des
Antragsteller zu Art und Umfang der Ausübung seiner Elternverantwortung gegenüber
K1. zur Glaubhaftmachung einer tatsächlich gelebten familiären Gemeinschaft nicht aus.
Seine pauschale Erklärung, er besuche K1. in Absprache mit der Mutter in der Regel
zweimal im Monat in X. , genügt den im vorliegenden Fall zu stellenden Anforderungen
an eine Glaubhaftmachung nicht. Konkretisiert hat der Antragsteller lediglich einen
Besuch Ende Mai 2007, als er noch einen Aushilfsjob in E. hatte. Ob und wann es zu
weiteren persönlichen Kontakten gekommen ist, bleibt offen. Insbesondere hätte es
unter den gegebenen Umständen auch einer Stellungnahme der Mutter von K1. bedurft,
aus der sich Angaben zu Art und Umfang der Bemühungen des Antragstellers um
seinen Sohn sowie zur konkreten Wahrnehmung des Sorgerechts hätten entnehmen
lassen müssen. Schließlich hat der Antragsteller selbst eingeräumt, dass der Kontakt zu
K1. derzeit wie zu B1. im Wesentlichen nur telefonisch erfolgt. Soweit er insoweit auf
seine schlechte finanzielle Situation verweist, ist dies nicht nachvollziehbar, da der
Antragsteller nach den von ihm vorgelegten Unterlagen seit Juni 2007 wieder
erwerbstätig ist. Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragsteller ist damit allenfalls
davon auszugehen, dass zwischen ihm und K1. sporadische und unregelmäßige
Besuche und Telefonkontakte stattfinden. Diese tatsächliche Ausgestaltung der
familiären Beziehung erlaubt jedoch nicht die Feststellung, dass zwischen dem
Antragsteller und seinem Sohn aufenthaltsrechtlich schützenwerte familiäre Bindungen
von solcher Art und solcher Intensität bestehen, dass sie unter Berücksichtigung von Art.
6 GG sowie namentlich auch des Kindeswohls eine Versagung des weiteren
Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet als schlechthin unvertretbar erscheinen
lässt. Vielmehr kann der derzeit allenfalls glaubhaft gemachte Kontakt - wie im Fall von
B1. - auch vom Ausland aus fortgesetzt werden.
32
Aus diesen Gründen scheidet eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch sowohl
nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG als auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus.
33
Schließlich kann der Antragsteller eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auch
nicht mit Blick auf die am 00. Juni 2007 in U1. L1. /Dänemark mit der kongolesischen
Staatsangehörigen D. C2. C3. geschlossene Ehe nach Maßgabe von §§ 30 Abs. 1, 29
Abs. 1 und 2 , 27 AufenthG verlangen.
34
Denn nach dem gegenwärtigen Sachstand bestehen berechtigte Zweifel an der
Rechtsgültigkeit der Eheschließung, die der Antragsteller - dem insoweit die
Glaubhaftmachung der Rechtswirksamkeit der Ehe obliegt - bislang nicht entkräftet hat.
Zwar ist mit Blick auf die vom Antragsteller vorgelegte dänische Heiratsurkunde davon
auszugehen, dass die Ehe in Dänemark unter Einhaltung der dortigen Ortsform
formwirksam geschlossen worden ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 EGBGB),
35
vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 14. Mai
2007 - 11 S 1640/06 -, NJW 2007, 2506, m.w.N.
36
Zweifel bestehen jedoch an der materiellen Wirksamkeit der Eheschließung. Die
materiellen Voraussetzungen der Eheschließung ergeben sich gemäß Art. 13 Abs. 1
EGBGB - unabhängig vom Ort der Eheschließung - für die Eheschließenden jeweils aus
dem Recht des Staates, dem sie unmittelbar vor der Eheschließung angehörten, also
sowohl für den Antragsteller als auch für Frau C2. C3. aus dem kongolesischen Recht.
Nach Art. 330 des kongolesischen Familiengesetzbuches (FamGB) setzt eine
Eheschließung jedoch voraus, dass der Mann und die Frau, die durch eine
zivilrechtliche, öffentliche und feierliche Handlung eine gesetzliche und dauerhafte
Verbindung eingehen, beide durch keine vorherige registrierte Ehe gebunden sind.
Damit werden die im traditionellen Recht verbreiteten Formen der polygamen Ehe
ausdrücklich ausgeschlossen. Das Fehlen dieser Grundvoraussetzung, also das
Bestehen einer polygamen Ehe, führt dabei nicht nur zur Aufhebbarkeit der später
geschlossenen Ehe, sondern vielmehr sind dann alle weiteren Ehen nichtexistent. Das
Gesetz lässt in Fällen, in denen sich die Feststellung, welche von mehreren
Lebensgemeinschaften eine vollgültige Ehe darstellt, als schwierig erweist, allerdings
auch eine gerichtliche Nichtigerklärung zu (vgl. Art. 408 Abs. 2 FamGB),
37
vgl. Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
Demokratische Republik Kongo, S. 43 f. und 51 ff.
38
Vorliegend bestehen jedoch sowohl in Bezug auf Frau C2. C3. als auch in Bezug auf
den Antragsteller greifbare Anhaltspunkte dafür, dass beide im Zeitpunkt ihrer
Eheschließung in Dänemark am 00. Juni 2007 noch anderweitig verheiratet gewesen
sind und damit ein Unwirksamkeitsgrund der Eheschließung nach kongolesischem
Recht vorliegt. So hat Frau C2. C3. ausweislich der von ihr anlässlich der Geburt ihrer
Tochter F. C4. vorgelegten Bescheinigung des Standesamtes L3. vom 20. April 1994
am 00. April 1994 die Ehe mit dem kongolesischen Staatsangehörigen G. C4. C5.
geschlossen. Dass die Eheschließenden, soweit dies der Ausländerakte von Frau C2.
C3. zu entnehmen ist, sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten haben
und die Eheschließung von ihren Familien haben arrangieren lassen, steht der
Gültigkeit dieser Eheschließung nicht grundsätzlich entgegen. Denn nach
kongolesischem Recht können sich die Eheleute sowohl bei einer traditionellen als
auch bei einer standesamtlichen Eheschließung mit gerichtlicher Genehmigung durch
einen Beauftragten vertreten lassen (vgl. Art. 351 Abs. 2 FamGB). Eine ohne vorherige
gerichtliche Genehmigung vorgenommene Vertretung eines Ehegatten bei der
Eheschließung hat lediglich die Aufhebbarkeit der Ehe zur Folge,
39
vgl. Bergmann/Ferid/Heinrich, a.a.O., S. 42, 44 und 52.
40
Aufgrund der durch die Heiratsurkunde nachgewiesenen Eheschließung wurde Herr
C4. C5. in den Frau C2. C3. am 19. Juli 1995 ausgestellten Reiseausweis für
Flüchtlinge als Ehemann eingetragen und ihm wurde - erstmals am 10. Dezember 1997
- auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die anschließend jeweils verlängert wurde.
Ferner wurde Frau C2. C3. im Ausländerzentralregister bis in das Jahr 1999 mit dem
Familienstand "verheiratet" geführt. Auf welcher Grundlage im Jahr 2002 nach ihrer
Rückkehr aus Belgien die Eintragung in "ledig" geändert worden ist, erschließt sich aus
der Ausländerakte nicht. Jedenfalls liegen bislang keine Nachweise vor, denen sich
entnehmen lässt, dass die im Jahr 1994 mit Herrn C4. C5. geschlossene Ehe
geschieden oder sonst aufgehoben worden ist. Dies nachzuweisen ist jedoch Sache
des Antragstellers, der sich auf die Gültigkeit der Eheschließung am 00. Juni 2007
beruft. In Bezug auf den Antragsteller ist nach Aktenlage ebenfalls davon auszugehen,
dass er im Zeitpunkt der Eheschließung in Dänemark noch anderweitig verheiratet war.
Denn er hat anlässlich seines Asylantrag vom 4. Februar 1994 angegeben, verheiratet
zu sein, und dies auch durch eine noch in der Ausländerakte befindliche "Carte
d'Identité" der Republik Zaire (Nr. XX 00000) nachgewiesen. Ausweislich dieses
Personaldokuments war der Antragsteller seit dem 00. Mai 1993 mit der kongolesischen
Staatsangehörigen L2. M. verheiratet und hatte mit dieser auch eine gemeinsame
Tochter, N2. B2. , geboren am 00. 0000 1991. Dementsprechend wurde der
Antragsteller im Ausländerzentralregister auch bis in das Jahr 2006 mit dem
Familienstand "verheiratet" geführt. Aus welchen Gründen demgegenüber in den
jeweiligen Melderegistern und in der Datenzentrale Baden- Württemberg (LaDiVA) der
Familienstand des Antragstellers mit "ledig" angegeben wird, ist nach Aktenlage nicht
nachvollziehbar. Denn auch insoweit fehlt es bislang an jeglichen Nachweisen darüber,
ob die erste Ehe des Antragstellers zwischenzeitlich geschieden oder sonst aufgehoben
worden ist. Solange solche Nachweise nicht beigebracht worden sind, ist jedoch vom
Fortbestand der ersten Ehe des Antragstellers auszugehen mit der Folge, dass auch
insoweit gewichtige Gründe gegen die Wirksamkeit der Eheschließung zwischen dem
Antragsteller und Frau C2. C3. in Dänemark sprechen.
41
Soweit der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung
enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag zwar gemäß § 80 Abs. 2
Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW zulässig, aber nicht begründet. Bei der im
Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden
Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber
den privaten Interessen des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der
Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig.
Die gesetzlichen Vorgaben für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 58,
59, 50 AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er nicht mehr im
Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Die
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht folgt aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
42
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
43
3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2
i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Antragsinteresse ist
mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des
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gesetzlichen Auffangwertes (5.000,- EUR) ausreichend und angemessen berücksichtigt.