Urteil des VG Aachen vom 27.06.2003

VG Aachen: hochgradige schwerhörigkeit, taubheit, gehörlosigkeit, behinderung, behandlung, facharzt, volksschule, geburt, eltern, vollstreckung

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1168/99
Datum:
27.06.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1168/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die 1938 geborene Klägerin ist seit früher Kindheit hörgeschädigt. Durch Bescheid vom
18. Oktober 1995 erkannte ihr das Versorgungsamt wegen Hörminderung und
Bluthochdruck einen Grad der Behinderung von insgesamt 60 v.H. zu, wobei allein
wegen der Hörschädigung ein Grad der Behinderung von wenigstens von 50 v.H. bejaht
wurde.
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Die Klägerin beantragte über die örtliche Fürsorgestelle mit Antrag vom 22. Januar 1998
die Gewährung von Gehörlosenhilfeleistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für
Blinde und Gehörlose - GHBG -. In diesem Antrag führte sie aus, dass die Taubheit
nach einer Mittelohrentzündung eingetreten sei. Die Gehörlosigkeit sei auch bis zur
Vollendung des 7. Lebensjahres eingetreten. Dies ergäben die Feststellungen des
Versorgungsamtes sowie eines Facharztes. Dem Antrag beigefügt war eine Erklärung
ihres HNO-Arztes, wonach die Klägerin seit Juli 1991 in seiner Behandlung und früher
in Behandlung seines Vaters gestanden habe. Die Hörminderung beidseits habe bereits
vor dem 7. Lebensjahr bestanden. Im Jahr 1976 sei eine linksseitige Ohroperation
durchgeführt worden. Das Hörvermögen sei eingeschränkt, rechts durch eine
Trommelfellperforation hinten oben, das linke Trommelfell sei vernarbt und leicht
retrahiert, aber intakt. Es liege weiter eine mäßige Beeinflussung der Verständlichkeit
der Lautsprache vor. Der Umstand, dass die Gehörlosigkeit bereits bei Geburt oder bis
zur Vollendung des 7. Lebensjahres eingetreten sei, ergebe sich daraus, dass dies in
früheren Anamnesen angegeben worden sei. Beigefügt waren weiter Ton- und
Sprachaudiogramme.
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Mit Bescheid vom 22. Juli 1998 lehnte der Beklagte die beantragte Hilfe ab. Nach den
vorliegenden ärztlichen Unterlagen seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer
solchen Hilfe nicht erfüllt. Der auf beiden Ohren festgestellte Hörverlust betrage weniger
als 80 v.H.. Damit liege keine Gehörlosigkeit im Sinne des § 5 GHBG vor.
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Die Klägerin erhob Widerspruch. Aus dem vorgelegten Diagrammen ihres HNO- Arztes
gehe keineswegs hervor, dass der Hörverlust weniger als 80 % betrage. Nach
Rücksprache mit ihrem behandelnden HNO-Arzt bitte sie um erneute sorgsame
Überprüfung ihres Begehrens. Der Landesarzt kam in seiner Stellungnahme vom 31.
Oktober 1998 zum Ergebnis, dass keine vor Vollendung des 7. Lebensjahres
eingetretene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliege. Nach
Aktenlage sei wahrscheinlich, dass die Behinderung erst nach Vollendung des 7.
Lebensjahres erworben worden sei. Ein entsprechender Nachweis zugunsten der
Klägerin könne allein durch früher durchgeführte Hörtests geführt werden. Falls keine
solche Nachweise vorgelegt werden könnten, seien aus medizinischer Sicht die
gesetzlichen Voraussetzungen für die erstrebte Hilfe zu verneinen. In der daraufhin
vorgelegten Erklärung des behandelnden HNO-Arztes heißt es, dass bei der Klägerin
seit Kindheit eine beidseitige Hörminderung bestehe. 1976 sei eine linksseitige
Tympanoplastik erfolgt, anschließend habe sie sich in der weiteren Behandlung seines
Vaters befunden. Er selbst habe die Patientin erstmals im Juli 1991 behandelt. Weiter
heißt es dort:
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..... "Audiometrie: Tonaudiometrisch ergab sich auf dem rechten Ohr eine an Taubheit
grenzende vorwiegend innenohrbedingte Schwerhörigkeit, wobei der Hörverlust
durchschnittlich 95 dB betrug und zwischen 80 und 110 dB schwankte.
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Ergebnisse bei der Knochenleitungsprüfung ließen sich nur zwischen 250 Hz mit einem
Hörverlust von 40 dB und 1000 Hz mit einem Hörverlust von 70 dB erzielen. Linksseitig
betrug der Hörverlust durchschnittlich 105 dB und schwankte zwischen 90 und 115 dB.
Werte in der Knochenleitungskurve ergaben sich nur bei 750 und 1000 Hz bei einem
Hörverlust von 70 dB. ....... Diagnose: ... 3. Hochgradige, an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit bds. (überwiegend innenohrbedingt)."
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In dem Arztbrief des Prof. Dr. X vom 12. Dezember 1991 heißt es:
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"Als Kleinkind mehrere Jahre Ohrsekretion bds., seit dem 3. Lebensjahr bds. hochgradig
schwerhörig. 1975 Tympanoplastik links. Die Patientin ist bislang nicht mit Hörgeräten
versorgt. Sie kann die Gesprächspartner und ihre eigene Stimme nicht hören und liest
lediglich vom Mund ab ... Im Sprachaudiogramm 0 % Einsilbenverstehen bei 110 dB
bds.:"
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Der Landesarzt blieb auch in seiner Stellungnahme vom 17. April 1999 bei seiner für die
Klägerin negativen Beurteilung. Weiterhin sei nach Aktenlage unwahrscheinlich, dass
bereits vor Vollendung des 7. Lebensjahres an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
bds. bestand. Mit letzter Sicherheit könne diese Frage ohne frühere Audiogramme aber
nicht geklärt werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 1999 wies der Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Zwar müsse aufgrund der ärztlichen Unterlagen davon
ausgegangen werden, dass bei der Klägerin seit der Kindheit eine hochgradige
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Schwerhörigkeit bestehe. Das Vorliegen einer Taubheit oder an taubheitgrenzende
Schwerhörigkeit bereits seit diesem Zeitpunkt werde jedoch nicht medizinisch attestiert.
Damit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Hilfe nicht vor.
Die Klägerin hat am 31. Mai 1999 Klage erhoben, mit der sie unter Fortführung und
Vertiefung ihres bisherigen Vortrags die Klage weiterverfolgt. Sie hält insbesondere
daran fest, dass der behandelnde HNO-Arzt die Frage nach Eintritt der Gehörlosigkeit
vor Eintritt des 7. Lebensjahres anders beurteile als der Landesarzt. Weiter trug sie vor,
dass sie als Kind immer in ihrem Heimatdorf gelebt habe. In diesem Ort sei sie mit 7
Jahren eingeschult worden. Sie habe immer die Volksschule besucht und sei mit 14
Jahren aus dieser Schule entlassen worden. Sie sei in der Schule nur sehr schlecht
mitgekommen, weil sie nichts verstanden, das heißt nichts gehört, habe. Nach der
Volksschule sei sie zu Hause geblieben. Eine Lehre habe sie nicht absolvieren können.
Ihre Mutter sei krank gewesen und habe Hilfe gebraucht. Sie habe auch deshalb keine
Lehre angefangen, weil sie nur sehr schlecht habe hören können. Als Kind habe sie
immer Mittelohrentzündungen gehabt. Auf dem linken Ohr habe sie nie etwas gehört.
Auf dem rechten Ohr müsse sie infolge einer Grippe so etwas wie einen Gehörsturz
gehabt haben. Seitdem höre sie auf diesem Ohr auch nichts mehr. Wann dieser
Gehörsturz genau gewesen sei, könne sie nicht sagen; sie sei jedenfalls schon
verheiratet gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 30. April 1999 zu verpflichten, der Klägerin ab dem 22.
Januar 1998 Gehörlosenhilfe nach § 5 GHBG zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seiner in den versagenden
Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung entgegen. Die Klägerin habe
insbesondere nicht nachgewiesen, dass bei ihr eine an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit bereits vor Vollendung des 7. Lebensjahres eingetreten sei. Dass die
Hörminderung heute einen Grad erreicht habe, der den Anforderungen des Gesetzes
genüge, stehe außer Zweifel. Dies reiche jedoch zur Bewilligung der Hilfe nicht aus. Im
Übrigen verwies er darauf, dass die Angaben ihres behandelnden HNO-Arztes zum
Eintritt der Schwerhörigkeit nicht aufgrund ärztlicher Feststellungen sondern aufgrund
der eigenen Angaben der Klägerin beruhten. Auch der Arztbrief von Prof. Dr. X. vom 12.
Dezember 1991 komme nur zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin seit dem 3.
Lebensjahr eine beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit vorliege. Eine an Taubheit
grenzende Schwerhörigkeit werde zu diesem Zeitpunkt nicht als medizinisch
nachgewiesen attestiert.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2002 Frau Y und Herrn
Z. als Zeugen zum Hörvermögen der Klägerin bis zur Vollendung des 7. bzw. 18.
Lebensjahres gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2002 verwiesen.
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In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. März 2002 hat der behandelnde HNO-
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Facharzt gegenüber dem Gericht nochmals schriftlich mitgeteilt, dass nur anamnestisch
ein Anhalt dafür bestehe, dass die Klägerin bereits seit der Kindheit an einer an
Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leide. Zugunsten der Klägerin spreche, dass
diese anamnestischen Angaben bereits von Juli 1991 stammten, also zu einem
Zeitpunkt weit vor dem gesetzlichen Inkrafttreten der mit der vorliegenden Klage
erstrebten finanziellen Hilfe. Direkte medizinische Beweise ließen sich leider nicht
erbringen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat im hier streitbefangenen Zeitraum vom 22. Januar 1998 bis zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Gewährung von
Gehörhilfeleistungen. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 1998 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1999 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommen allein § 5 Satz 1 und
Satz 2 GHGB in der Fassung der Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung der
Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25.
November 1997 (GVBl. NW S. 430, 436) in Betracht. Nach § 5 Satz 1 GHBG erhalten
Gehörlose zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen
eine Hilfe von 150,00 DM (ab 1. Januar 2002 77,00 EUR) monatlich, soweit sie keine
entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen haben. Gehörlos sind
nach § 5 Satz 2 GHBG Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr
erworbener Taubheit (1. Alternative) oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (2.
Alternative). Durch Art. 24 des 2. Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und
Verwaltung in Nordrhein- Westfalen ist § 5 Satz 2 ab dem 1. Januar 2001 dahin
abgeändert worden, dass die Schwerhörigkeit entweder durch Geburt oder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres erworben sein muss. Auch diese Vorschrift ist im
vorliegenden Verfahren (ab dem 1. Januar 2001) noch anzuwenden, da sie während
des streitbefangenen Zeitraums Geltung erlangt hat.
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Soweit das Gesetz verlangt, dass die Klägerin in Nordrhein-Westfalen lebt und keine
anderen finanziellen Hilfen zum Ausgleich der mit der Hörminderung verbundenen
Mehraufwendungen hat, so sind diese Voraussetzungen erfüllt.
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Die Klägerin leidet aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht an einer angeborenen oder
bis zum 7. bzw. 18. Lebensjahr erworbenen Taubheit im Sinne des § 5 Satz 2 1.
Alternative GHBG.
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Der Entscheidung des Rechtsstreits ist deshalb allein davon abhängig, ob die
Voraussetzungen des § 5 Satz 2 2. Alternative GHBG vorliegen. Auch dies ist zu
verneinen, da die Klägerin nach den Ermittlungen des Gerichts nicht an einer
angeborenen oder bis zum 7. bzw. 18. Lebensjahr erworbenen an Taubheit grenzenden
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Schwerhörigkeit leidet.
Wann eine "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit" vorliegt, lässt sich dem GHBG
nicht unmittelbar entnehmen. Zur Klärung dieses Tatbestandsmerkmal ist,
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vgl. wie das VG Arnsberg, Urteil vom 6. Juni 2000 - 14 K 783/00 -, zutreffend
entschieden hat,
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an die wortgleiche medizinische Begriffsbestimmung im Bereich des
Schwerbehindertenrechts in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht nach dem Schwerbehindertengesetz" - 1996 - (im
Folgenden: AHP, abgedruckt in Wiegand, Kommentar zum Schwerbehindertengesetz,
Band II) anzuknüpfen . Dort wird unter Ziffer 26.5 u.a. Hörverlust in % wie folgt
differenziert:
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Geringgradige Schwerhörigkeit: 20 - 40 dB. Mittelgradige Schwerhörigkeit: 40 - 60 dB,
Hochgradige Schwerhörigkeit: 60 - 80 dB, An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit: 80 -
95 dB.
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Den AHP kommt zwar keine Normqualität zu. Es handelt sich aber um ein vom
Sachverständigen bearbeitetes Beurteilungsgefüge zur Konkretisierung der
gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des "Grades der Behinderung" (GdB) in § 3
Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung
Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz -
SchwbG -), das als (vorweggenommene) sachgerechte Bewertung bestimmter Leiden
und körperlicher Einschränkungen von Sachverständigenseite anzusehen ist. Daran hat
auch das zum 1. Juli 2001 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch - 9. Buch (SGB IX) -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 BGBl. I S. 1046
nichts geändert, das nunmehr in § 69 die entsprechenden Voraussetzungen zur
Feststellung der Behinderung enthält und sich zur Umsetzung gleichfalls der AHP
bedient. Mithin kann zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit" in § 5 Satz 2 GHBG auf die insoweit einschlägige Ziffer 26.5 der AHB
einschließlich der wiedergebenden Tabellen zur Ermittlung des Umfangs des
Hörverlustes und der GdB zurückgegriffen werden.
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Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen steht fest, dass die Klägerin heute
entweder an Taubheit oder zumindest an an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit
leidet. Unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin, der dem Gericht vorliegenden
ärztlichen Bescheinigung und der Aussagen der Zeugen kann aber nicht mit der vom
Gesetz geforderten Sicherheit festgestellt werden, dass die Klägerin bereits seit Geburt
bzw. bis zu ihrem 7. oder 18. Lebensjahr an einer an Taubheit grenzenden
Schwerhörigkeit litt.
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Ärztliche Stellungnahmen oder Audiogramme für die Zeit bis zum 7. bzw. 18.
Lebensjahr konnten weder von der Klägerin vorgelegt, noch entsprechende
medizinische Erkenntnisse durch Nachfragen des Gerichts ermittelt werden, noch sind
solche in den versorgungsamtlichen Schwerbehindertenvorgängen enthalten. Soweit in
den ärztlichen Bescheinigungen und Attesten erwähnt wird, dass die Klägerin bereits
seit der Kindheit an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leide, beruht diese
Angabe nach dem HNO-Facharzt auf den eigenen anamnestischen Angaben der
Klägerin. Zwar ist dem behandelnden HNO-Facharzt einzuräumen, dass die Klägerin
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diese Angaben im Jahr 1991 schon vor Einführung der Hilfen für Gehörlose nach § 5
GHBG im Jahr 1997 abgegeben hat, so dass der Inhalt ihrer diesbezüglichen Angabe
hiervon völlig unbeeinflusst ist. Dies allein reicht zur Bejahung der gesetzlichen
Voraussetzungen aber nicht aus, insbesondere nachdem die Klägerin - wie noch
auszuführen sein wird - bei ihrer Anhörung durch das Gericht diese Angabe selbst in
Zweifel gezogen hat. Insbesondere ließen sich bei den Ärzten, bei denen die Klägerin
früher in Behandlung war, keine entsprechenden Unterlagen auffinden. So waren bei
der Gemeinschaftspraxis W. Unterlagen über ihre Behandlung von 1945 bis später in
dieser Praxis nicht mehr vorhanden. Auch nach den Angaben des Arztbriefes des Prof.
Dr. X vom 12. Dezember 1991 war die Klägerin seit dem 3. Lebensjahr beidseitig
lediglich "hochgradig schwerhörig", ohne dass ersichtlich ist, worauf Prof. Dr. X selbst
diese Kenntnis stützt. Entsprechende Audiogramme hat er zumindest nicht vorgelegt.
Der Umstand, dass die Klägerin in der Lage war, 8 Jahre lang die Volksschule in ihrem
Heimatort zu besuchen, auch wenn sie nach ihren eigenen Angaben dort nur sehr
schlecht mitgekommen ist, weil sie nichts verstanden hat, spricht eher für eine bloß
"hochgradige Schwerhörigkeit" als für eine an "Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
beiderseits". Auch der relativ problemlose Spracherwerb ist eher ein Indiz dafür statt für
den Vortrag der Klägerin. Gegen die vorgetragene Schwerhörigkeit spricht schließlich
auch der Vortrag der Klägerin bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom
16. August 2001. Dort erklärt sie, dass sie auf dem linken Ohr nie etwas gehört habe; die
Gehörlosigkeit auf dem rechten Ohr sei erst infolge einer Grippe eingetreten sei. Auf die
Frage des Gerichts, wann dies gewesen sei, war ihr der genaue Zeitpunkt nicht mehr
erinnerlich. Sie ging aber davon aus, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet
gewesen sei. Das wiederum war erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Fall.
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Auch die Vernehmung der Zeugin Y. und des Zeugen Z. führen zu keiner abweichenden
Beurteilung. Zwar ist die Beurteilung der Frage, ob bei der Klägerin Gehörlosigkeit bzw.
an Taubheit grenzende Gehörlosigkeit eingetreten ist, vor allem eine medizinische
Frage, die von Laien nur schwer zuverlässig beurteilt werden kann. Andererseits hat das
Gericht die Vernehmung der Zeugen für notwendig erachtet, da die Klägerin sich - vor
allem durch die Zeitläufte bedingt - in einer Beweisnot befand und die Zeugen
gegebenenfalls Umstände hätten offenbaren können, die ein schwerwiegendes Indiz für
eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit sind. Dabei war zu berücksichtigen, dass
medizinische Untersuchungen und Befunde aus dieser Zeit durch Krieg und die
schwierigen Lebensverhältnisse der Nachkriegszeit nicht verlässlich dokumentiert
worden bzw. diese Dokumentation verloren gegangen ist. In diesem Zusammenhang
verdient insbesondere die Erwägung des Zeugen Z. Beachtung, wonach in der
damaligen Zeit solchen Behinderungen und Einschränkungen von den Eltern wenig
oder keine Bedeutung beigemessen wurde und auch kein Anlass für eine ärztliche
Abklärung waren. Für die Richtigkeit dieser Erwägung spricht u.a., dass die erste
Gehörlosenschule im hiesigen Raum erst Anfang der fünfziger Jahre gegründet wurde
und die heute üblichen flächendeckenden Untersuchungen für Kleinkinder und Kinder
durch Kinderärzte zur Früherkennung solcher Schäden erst nach 1970 eingeführt
wurden. Da es aber keinerlei Hinweise gibt, dass der Gesetzgeber Personen, die vor
dieser Zeit geboren sind, von den Ansprüchen des § 5 GHBG ausschließen wollte, stellt
dies unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO)
auch erhöhte Ermittlungs- und Nachfoschungsansforderungen an das Gericht. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände hielt es das Gericht - auch unter Einbeziehung der
Schwächen der menschlichen Gedächtnisleistung - für erforderlich, durch
Zeugenvernehmung nach Anhaltspunkten und Hinweisen für eine in Kindheit und
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Jugend vorliegende schwerste Hörminderung der Klägerin zu suchen.
Indes haben sich solche Anhaltspunkte und Hinweise hier nicht ergeben. Keiner der
beiden Zeugen hat ein oder gar mehrere Ereignisse dargetan, die nur den Schluss auf
eine schwerste Hörminderung bei der Klägerin zulassen. Zwar hat die Zeugin Y.
bekundet, dass die Klägerin das Lesen und Schreiben wegen des Hörausfalls nicht im
Schulunterricht sondern durch das Engagement von Eltern und Freunden erlernt hat.
Aber immerhin kann daraus geschlossen werden, dass dieser Personenkreis - obwohl
nicht fachgerecht ausgebildet - durch besondere Zuwendung und Ansprache der
Klägerin solches Wissen vermitteln konnte. Dies spricht dafür, dass zu diesem Zeitpunkt
noch ein insoweit ausreichendes "restliches Hörvermögen" vorhanden war, über das
man sich in Zwiesprache mit der Klägerin verständigen konnte, während der vor der
Klasse dozierende Lehrer sie akustisch nicht mehr erreichte. Dies wird im Wesentlichen
auch von den Angaben des weiteren Zeugen bestätigt. Der Zeuge Z., ein Halbbruder
der Klägerin, hat bei seiner gerichtlichen Vernehmung nämlich erklärt, dass die
Schwerhörigkeit der Klägerin zunächst nicht aufgefallen ist. Erstmals im Alter von 4
Jahren habe es Hinweise gegeben, dass sie schwer höre. Richtig aufgefallen sei dies
dann als sie in die Schule gekommen sei und dort dem Unterricht wegen ihrer
Hörminderung nicht folgen konnte. Andererseits hat der Zeuge Z. bekundet, dass sich
das Gehör der Klägerin im Laufe des Lebens ständig verschlechtert habe. Nach seiner
Erinnerung hört die Klägerin erst heute überhaupt nichts mehr. Dieser (schleichende)
Prozess der Verschlechterung des Gehörs bestätigt eher die Angabe der Klägerin, dass
die schwere Höreinschränkung erst nach einer Erkrankung - als sie bereits verheiratet
war - eingetreten ist. Auch die Zeugenvernehmung konnten somit die Einschätzung des
Beklagten, dass der Hörverlust der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit erst nach
dem 7. bzw. 18. Lebensjahr erworben worden ist, nicht in Zweifel ziehen.
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Im Ergebnis konnte deshalb die Klage nur abgewiesen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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