Urteil des VG Aachen vom 17.04.2008

VG Aachen: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, schule, vollziehung, wechsel, interessenabwägung, schüler, bindungswirkung, wahlrecht, unterricht

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 91/08
Datum:
17.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 91/08
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller 9 K 359/08
gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Januar 2008 wird
wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 29. Januar 2008 wiederherzustellen,
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ist begründet.
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Die Kammer hat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung
vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des
angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragsteller an einem
Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll,
ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet,
besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des
angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig
abzulehnen sein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offen- sichtlich rechtmäßig ist.
Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung
nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige
Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des
Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung
im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch
unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind,
umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die
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Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.
Danach fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsteller aus, weil die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach der im Eilverfahren
gebotenen summarischen Überprüfung überwiegen.
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Vorliegend ist offen, mit welchem Förderschwerpunkt eine sonderpädagogische
Förderung der Tochter der Antragsteller erfoderlich ist. Ursprünglich hatte der
Antragsgegner nach einem pädagogischen Gutachten vom 9. März 2004 den
Förderschwerpunkt "Sprache" festgestellt. Eine Begründung für den Wechsel dieses
Förderschwerpunkts zu "Lernen" lässt sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen
nicht entnehmen. Nunmehr geht der angefochtene Bescheid davon aus, dass der
Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" neben dem
Förderschwerpunkt "Lernen" besteht, während sich der Antrag der Schule vom 28.
November 2007 in Übereinstimmung mit dem Entwicklungsbericht des
Sonderschullehrers W1. für das Schuljahr 2007/2008 auf einen Wechsel des
Förderschwerpunkts von "Lernen" auf "Emotionale und soziale Entwicklung" richtet.
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Außerdem dürfte sich die im angefochtenen Bescheid erfolgte Festlegung des
Förderorts als rechtswidrig erweisen. Die Schulaufsichtsbehörde muss mehrere der in §
20 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) genannten Förderorte festlegen, wenn für den
Schüler mehrere Förderorte ihrem Typ nach in Betracht kommen; die Festlegung muss
abstrakt erfolgen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschlüsse vom 1. Februar 2008 - 19 B 1989/07-, 15. November 2007 - 19 B 1637/07-,
31. August 2007 - 19 B 1313/07- und 26. September 1995 - 19 B 2507/95-.
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Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner dagegen konkret die B. -M. - Schule in T. als
Förderort bestimmt, mit der Folge, dass aufgrund der Bindungswirkung dieser
Entscheidung nur diese eine Schule besucht werden kann, obwohl in seinem
Schulamtsbezirk mit der N. -I. -Schule in F. und der Schule W. in N1. nach dem
Erkenntnisstand der Kammer zwei weitere Förderschulen bestehen, welche die
Förderschwerpunkte "Lernen" sowie "Emotionale und soziale Entwicklung" in der
Sekundarstufe I abdecken. Den Eltern der Schüler mit entsprechendem Förderbedarf
steht vorbehaltlich der Regelung in § 84 Abs. 1 SchulG grundsätzlich ein Wahlrecht zu,
welche dieser Schulen ihr Kind besuchen soll.
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Davon abgesehen erscheint nach Lage der Akten nicht ausgeschlossen, dass auch die
Festlegung des Förderorts Allgemeine Schule mit Gemeinsamem Untericht in Betracht
kommt. Die Tochter der Antragsteller wird nämlich derzeit im Gemeinsamen Unterricht
gefördert und sowohl der Antrag der Schule vom 28. November 2007 als auch der
Entwicklungsbericht des Sonderschullehrers W1. für das Schuljahr 2007/2008 verhalten
sich, wie bereits oben ausgeführt, lediglich zu einem Wechsel des Förderschwerpunkts,
nicht jedoch des Förderorts.
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Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des
Gerichtskostengesetzes, wobei der anzusetzende Auffangstreitwert im Hinblick auf den
vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren ist.
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