Urteil des VG Aachen vom 28.02.2005

VG Aachen: örtliche zuständigkeit, unechte rückwirkung, altes recht, aufenthalt, anmerkung, kopie, wohnung, entlassung, zukunft, gesetzesänderung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2437/99
28.02.2005
Verwaltungsgericht Aachen
6. Kammer
Urteil
6 K 2437/99
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Sozialhilfekosten - insgesamt
21.050,94 DM-, die er für den Hilfeempfänger K. in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 31.
März 1999 aufgewendet hat.
Der Hilfeempfänger lebte von Geburt an in E. im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Im
Jahre 1984 wurde er wegen eines Tötungsdelikts zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren
verurteilt, die er in der JVA in D. -außerhalb des Zuständigkeitsbereich des Klägers- bis
zum 10. April 1992 verbüßte. Aufgrund Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des
zuständigen Landgerichts nahm der Hilfeempfänger nach seiner Entlassung aus der
Strafhaft Wohnung in der Einrichtung V. -einer Einrichtung i.S.v. § 97 Abs. 4 BSHG-, die im
Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegt. Ab dem 1. August 1994 gewährte der Kläger
dem Hilfeempfänger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Ab dem 1.
August 1997 erbrachte er die Hilfe als Eingliederungshilfe.
Im Jahre 1999 gelangte der Kläger zu der Auffassung, er sei für den Fall des
Hilfeempfängers unzuständig. Mit Schreiben vom 16. Juni 1999 forderte er den Beklagten
deshalb auf, die ab dem 1. August 1994 entstandenen Aufwendungen gemäß § 105 SGB X
zu erstatten.
Der Beklagte wies das Erstattungsbegehren zurück.
Am 9. Oktober 1999 hat der Kläger Klage erhoben -allerdings beschränkt auf die im
Zeitraum von Juni 1998 bis März 1999 entstandenen Aufwendungen (weil der Kläger
inzwischen erkannt hatte, dass weitergehenden Ansprüchen jedenfalls die
Verjährungsregelung in § 111 SGB X entgegenstehen würde). Zur Begründung der Klage
macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Der Beklagte sei nach § 105 Abs. 1 SGB X zur
Erstattung verpflichtet, weil er -der Kläger- als unzuständiger Leistungsträger -und damit zu
Unrecht- Leistungen für den Beklagten -den "zuständigen oder zuständig gewesenen
Leistungsträger" i.S.d. § 105 Abs. 1 SGB X- erbracht habe. Er -der Kläger- sei aus
doppeltem Grund unzuständig: Zum einen habe der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in E. während der achtjährigen Strafverbüßung in D. aufgegeben. Dies ergebe
sich aus einer Entscheidung der Spruchstelle Goslar vom 16. November 1995 und aus
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sich aus einer Entscheidung der Spruchstelle Goslar vom 16. November 1995 und aus
einer Entscheidung der Spruchstelle Stuttgart vom 3. Dezember 1982. Zum anderen sei §
97 Abs. 5 BSHG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Hilfeempfänger bereits im
April 1992 aus der Strafhaft entlassen worden sei, die Regelung des § 97 Abs. 5 BSHG
aber erst am 27. Juni 1993 in Kraft getreten sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 10,763,17 EUR (= 21.050,94 DM) an ihn zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht im Kern geltend, § 97 Abs. 5
BSHG sei im Erstattungszeitraum -Juni 1998 bis März 1999- geltendes Recht und damit
anwendbar gewesen. Dass ein Erstattungsanspruch bei Anwendung des § 97 Abs. 5
BSHG nicht bestehe, mache der Kläger selbst nicht geltend.
Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 26. März 2003 zur Entscheidung auf
den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (1 Heft) und des
Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung,
§ 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Denn der
geltend gemachte Erstattungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.
Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch setzt nach Absatz 1 -des hier
alleine als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehenden- § 105 Abs. 1 SGB X u.a. voraus,
dass der Kläger die in Rede stehenden Sozialhilfeleistungen als u n z u s t ä n d i g e r
Leistungsträger erbracht hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 97 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2
Sätze 1 und 2 BSHG war der Kläger nämlich für die Erbringung der Leistungen, die er
erstattet bekommen möchte, gerade nicht "unzuständig", sondern selber zuständig.
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der Kläger nach der
maßgeblichen Zuständigkeitsnorm des § 97 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG für
die Erbringung der in Rede stehenden Sozialhilfeleistungen an den Hilfeempfänger K.
örtlich zuständig war, wenn man die Norm entsprechend ihrem Wortlaut anwendet. Denn
als der Hilfeempfänger K. vom Kläger die Sozialhilfeleistungen erhielt, für die der Kläger
jetzt Erstattung seiner Aufwendungen verlangt, hielt er sich -seit April 1992
ununterbrochen- in der Einrichtung V. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf, in der er
nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auf Anordnung der Strafvollstreckungskammer
des zuständigen Landgerichts Wohnung genommen hatte, in die er mit anderen Worten
also im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG "übergetreten" war. Davor hatte er sich seit
dem Jahre 1984 ohne Unterbrechung in der JVA in D. -einer Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 5
BSHG- aufgehalten. Bis zur Einlieferung in die JVA in D. hatte er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in E. und damit im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Auf der Grundlage einer
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Wortsinninterpretation des § 97 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG kann damit nach
dem dargelegten Geschehensablauf kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der
Kläger im Erstattungszeitraum der für den Hilfeempfänger K. örtlich zuständige
Sozialhilfeträger war, der die Kosten der Hilfegewährung endgültig zu tragen hatte.
An dieser Auslegung des § 97 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG ist der Kläger
festzuhalten. Die Norm ist -entgegen der Auffassung des Klägers- nicht einschränkend
dahingehend auszulegen, dass sie nicht anzuwenden ist, wenn der den Tatbestand der
Zuständigkeitsnorm ausfüllende Sachverhalt -hier der Aufenthalt des Hilfeempfängers K. in
einer Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 5 BSHG und sein Übertritt von dieser Einrichtung in die
Einrichtung V. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten- ganz oder teilweise bereits vor
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 97 Abs. 5 BSHG -dies war der 27. Juni 1993-
vorgelegen hat. Wäre die Rechtsauffassung des Klägers zutreffend, würden Sachverhalte,
die -zumindest teilweise- schon vor dem 27. Juni 1993 vorgelegen haben, anders
behandelt als gleichgelagerte Sachverhalte, die erst nach dem 26. Juni 1993 entstanden
sind. Eine Übergangsvorschrift, die eine solche Ungleichbehandlung anordnet, enthält
Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG)
vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), durch den die Zuständigkeitsbestimmung des § 97 Abs.
5 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG eingeführt worden ist, jedoch nicht. Dies bedeutet im
Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber, dem das Instrument der Übergangsvorschrift
zweifellos bekannt ist, die vom Kläger gewünschte Differenzierung gleicher Sachverhalte
nicht gewollt hat; ansonsten hätte er eine entsprechende Übergangsregelung geschaffen.
Dementsprechend ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Zuständigkeitsbestimmung
des § 97 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG -nicht anders als nach juristischer Logik
grundsätzlich jede Norm- auf alle Sachverhalte anzuwenden, die den Tatbestand der Norm
ausfüllen, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Sachverhalt insgesamt nach oder -
wie hier- teilweise schon vor dem Inkrafttreten § 97 Abs. 5 BSHG eingetreten ist.
Gegenstimmen hierzu sind weder in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich noch vom
Kläger dargetan;
(Anmerkung: Selbst die vom Kläger in Kopie vorgelegten Spruchstellenentscheidungen der
Spruchstellen Hamburg -Entscheidung vom 31. Oktober 1997, Az. H 46/95- und H. -
Entscheidung vom 25. Februar 1999, Az. B 149/97- bestätigen nicht die Meinung des
Klägers -worauf der Kläger vom Gericht im Rahmen seiner Bemühungen, das Verfahren
unstreitig zu beenden, deutlich hingewiesen worden ist-, sondern gehen von einer
Anwendung der Neuregelungen auf "Altfälle" aus.)
vielmehr wird die Anwendung der durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung des
Föderalen Konsolidierungsprogrammes vom 27. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) und das 2.
Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (SKWPG)
vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) mit Wirkung ab dem 23. Juni 1993 bzw. ab dem
1. Januar 1994 neu geschaffenen Zuständigkeits- und Erstattungsregelungen -und damit
auch des § 97 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG- auf Sachverhalte mit
Vergangenheitsbezug -soweit ersichtlich- einhellig als unproblematisch angesehen.
S. zur Anwendung der Neuregelungen auf "Altfälle" z.B. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember
2003 -5 C 14/02-, BVerwGE 119, 356 ff., nach dessen Gründen selbstverständlich die am 1.
Januar 1994 in Kraft getretenen Regelungen des § 104 BSHG anzuwenden sind, obwohl
im dort entschiedenen Fall die Aufnahme des Hilfeempfängers in die Pflegefamilie schon
im Jahre 1992 erfolgt war; ferner Zeidler, NDV 1993, 289 (291), und NDV 1994, 173 (179
f.), der in Bezug auf die (neue) Erstattungsregelung des § 103 Abs. 3 BSHG ausdrücklich
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unter Erwähnung der (neuen) Regelung des § 97 Abs. 5 BSHG hervorhebt, dass "alle Fälle
von Hilfeempfängern, die nach dem 1. Januar 1992 aus einer Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4
oder 5 BSHG ... ausgetreten sind, zu überprüfen sind" bzw. dass die Neuregelungen
"mangels Übergangsregelung auch für laufende (Alt-)Fälle" gelten; vgl. in diesem
Zusammenhang schließlich auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 1998 - 5
C 30/97 -, FEVS 48, 529.
Auch meint der Kläger zu Unrecht, die Anwendung des § 97 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1
und 2 BSHG auf einen in die Vergangenheit zurückreichenden Sachverhalt verstoße
gegen das verfassungsrechtliche sogenannte "Rückwirkungsverbot". Die Anwendung der
Norm auf Sachverhalte mit -wie hier- Vergangenheitsbezug ist nämlich nicht als eine
sogenannte "echte" Rückwirkung-die nur in Ausnahmefällen zulässig ist- einzustufen. Sie
ist -was auf der Hand liegt- vielmehr als eine sogenannte "unechte" Rückwirkung
-"tatbestandliche Rückanknüpfung", vgl. BVerfGE 72,200 (241)-
zu qualifizieren, die grundsätzlich zulässig ist, wenn nicht im Einzelfall schutzwürdiges
Vertrauen des Betroffenen entgegensteht. Denn durch die Einbeziehung in den sachlichen
Geltungsbereich dieser Regelung auch von zeitlich vor dem Inkrafttreten des § 97 Abs. 5
BSHG liegenden Aufenthaltsverhältnissen werden nicht an einen in der Vergangenheit
liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt rückwirkend Rechtsfolgen angeknüpft;
vielmehr werden lediglich an einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die
Zukunft neue Rechtsfolgen angeknüpft. Aus § 97 Abs. 5 BSHG ergeben sich für den
verpflichteten Sozialhilfeträger nämlich nur Leistungspflichten für Zeiten nach dem
Inkrafttreten der Norm. Schon von daher wird durch die Neuregelung in § 97 Abs. 5 BSHG
kein abgeschlossener, sondern ein "zukunftsoffener" Sachverhalt geregelt.
(Anmerkung: Auch die bereits erwähnte, vom Kläger in Kopie vorgelegte
Spruchstellenentscheidung der Spruchstelle H. -Entscheidung vom 25. Februar 1999, Az.
B 149/97- vertritt zur Rückwirkungsproblematik im Übrigen keine andere Rechtsauffassung
als das Gericht - worauf der Kläger ebenfalls vom Gericht im Rahmen seiner Bemühungen,
das Verfahren unstreitig zu beenden, deutlich hingewiesen worden ist, ohne dass eine
argumentative Auseinandersetzung mit dem gerichtlichen Hinweis hätte festgestellt werden
können.)
Dass durch die tatbestandliche Rückanknüpfung des § 97 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und
2 BSHG an einen zurückliegenden Sachverhalte ein schutzwürdiges Vertrauen des
Klägers in den Fortbestand der zuvor geltenden Zuständigkeitsregelung verletzt worden
sein könnte, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargelegt worden. Darauf, dass
eine bestehende Rechtslage unverändert fortbesteht, kann grundsätzlich nicht vertraut
werden. Dass dennoch beim Kläger ein irgendwie geartetes Vertrauen in den Fortbestand
der bis zum 1. Januar 1994 geltenden Rechtslage berechtigterweise entstanden war und
auch betätigt wurde, hat er selbst nicht dargelegt. Bei Lichte besehen ist vielmehr
festzustellen, dass die Neuregelungen der §§ 96 und 103 BSHG durch das FKPG und das
SKWPG keineswegs "revolutionäre" Veränderungen bezüglich der Kostentragungspflicht
der Sozialhilfeträger mit sich gebracht haben. Die Neuordnung der Zuständigkeits- und
Kostenerstattungsregelungen diente u.a. dem Zweck, örtliche Zuständigkeit und
(endgültige) Kostentragungslast stärker zusammenzuführen. Eine substanzielle
Verlagerung der Kostentragungslast der Anstaltsorte war dagegen nicht beabsichtigt.
Vielmehr war Ziel der Gesetzesänderung auch der Erhalt des schon zuvor bestehenden
(vgl. die §§ 98 und 103 BSHG ) Schutzes der Anstaltsorte. Wesentlich Neues
beinhaltete der verstärkte Schutz der Anstaltsorte hier des Beklagten- damit nicht. Darüber
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hinaus spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Kläger erst 5 Jahre nach dem
Inkrafttreten des § 97 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG erstmals auf den - nicht
tragfähigen- Gedanken gekommen ist, er habe in den vergangenen Jahren zu Unrecht für
den Hilfeempfänger K. Hilfe geleistet, dagegen, dass der Kläger wirklich in irgendwelchem
Vertrauen auf altes Recht enttäuscht worden ist. Wer über Jahre hinweg -obwohl er
aufgrund der Neuregelung, wie hier der Kläger, fortlaufend Hilfe in beträchtlicher Höhe
leistet- nicht einmal auf den Gedanken kommt, er könne durch die gesetzliche Neuregelung
in schutzwürdigem Vertrauen unzumutbar verletzt worden sein, kann kaum glaubhaft fünf
Jahre später vortragen, die Neuregelung habe ihn in schutzwürdigem Vertrauen verletzt.
Schließlich ist auch die -allerdings wohl nicht für den Kläger, der hierzu nichts vorgetragen
hat- alleine wirklich problematische Frage, ob vorliegend die Anwendung des § 97 Abs. 5
i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG zugunsten des Beklagten daran scheitert, dass der
Hilfeempfänger K. in der JVA in D. keine Sozialhilfeleistungen erhalten hat, zu Lasten des
Klägers zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen geklärt, dass der
Sozialhilfebezug in einer Einrichtung nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 97
Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2003 -5 C 24/02-, ZFSH/SGB 2004, 174 ff., und vom
2. Oktober 2003 -5 C 20/02-, ZFSH/SGB 2004, 232 ff.
Dieser überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich das
erkennende Gericht an.
Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers scheitert der von ihm geltend
gemachte Erstattungsanspruch aus § 105 SGB X mithin daran, dass der Kläger die an den
Hilfeempfänger K. erbrachten Leistungen als zuständige Sozialhilfebehörde -und damit zu
Recht- erbracht hat.
Vor dem Hintergrund des gefundenen Ergebnisses kann offen bleiben, ob die Auffassung
des Klägers, er sei für den Fall des Hilfeempfängers K. nicht zuständig gewesen, weil
dieser während des achtjährigen Strafvollzugs in der Haftanstalt in D. einen gewöhnlichen
Aufenthalt in D. begründet habe, sodass allenfalls der für D. zuständige Sozialhilfeträger
habe leisten müssen, zutrifft. Denn nach der Regelung des § 97 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Sätze
1 und 2 BSHG ist maßgeblich für die Zuständigkeit hier alleine der letzte gewöhnliche
Aufenthalt des Hilfeempfängers vor der Inhaftierung, also der gewöhnliche Aufenthalt des
Hilfeempfängers in E..
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 (a.F.), 194 Abs. 5 VwGO.