Urteil des VG Aachen vom 18.05.2009

VG Aachen: aufschiebende wirkung, sicherheit, gesundheit, verdacht, produkt, käufer, inverkehrbringen, behörde, vollziehung, rückruf

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 113/09
Datum:
18.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 113/09
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
- -
G r ü n d e:
1
Der zulässige Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 456/09 gegen die
Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der
Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
3
ist unbegründet.
4
Im Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des
Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse
an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse
ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben
wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass die
Klage der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung
sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen wird. Sonstige Gründe, welche die
Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. 1. Rechtliche Grundlage für Ziffer 1.
der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2009, mit der der
Antragstellerin mit sofortiger Wirkung das Ausstellen der Feuerwehrstiefel der Typen
Profi Plus, Profi, Spark und 865 U untersagt worden ist, sofern sie nicht mit einem
bestimmten Hinweis versehen sind, ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes
über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz - GPSG -). Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie
5
den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4
GPSG entspricht, das Ausstellen eines Produkts untersagen, wenn die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GPSG nicht erfüllt sind.
Gemäß § 4 GPSG darf ein Produkt, soweit es einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1
GPSG unterfällt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen
Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein
Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter
oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte
Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer
Fehlanwendung nicht gefährdet werden.
6
Die Feuerwehrstiefel sind Produkte im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Nach der
Legaldefinition des § 2 Abs. 1 GPSG sind Produkte unter anderem technische
Arbeitsmittel. Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 2 GPSG sogenannte
Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind. Feuerwehrstiefel sind
als Schutzausrüstung für Feuerwehrleute Produkte, die damit vom Anwendungsbereich
des Geräte- und Produktsicherungsgesetzes erfasst werden.
7
Die Feuerwehrstiefel sind auch Produkte, die einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1
GPSG unterfallen. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung in dieser Vorschrift
Gebrauch gemacht und die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
Schutzausrüstungen (8. GPSGV) erlassen. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 der 8.
GPSGV sind persönliche Schutzausrüstungen Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr
und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind
und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.
Feuerwehrstiefel sind danach unzweifelhaft persönliche Schutzausrüstungen im Sinne
von § 1 Abs. 2 der 8.GPSGV und unterfallen damit dem Anwendungsbereich der 8.
GPSG.
8
Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen hinreichende
Verdachtsmomente im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 1 GPSG dafür vor, dass die von der
Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den in der 8. GPSGV vorgesehenen
Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und den sonstigen Voraussetzungen für
ihr Inverkehrbringen entsprechen und die Sicherheit und Gesundheit der Verwender
oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG
aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer
Fehlanwendung gefährden werden.
9
Die Sicherheitsanforderungen an Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung ergeben
sich aus § 2 der 8. GPSGV. Danach dürfen persönliche Schutzausrüstungen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für
Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG
entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung
Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von
anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden.
10
Wie die Kammer im Beschluss vom 20. November 2008 - 3 L 383/08 - und im Urteil vom
10. März 2009 - 3 K 1729/08 - im einzelnen ausgeführt hat, haben sowohl die von der
Antragstellerin im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß Art. 11 A der Richtlinie
beauftragten Stellen als auch das im weiteren Verfahren von der Antragsgegnerin mit
11
der Prüfung von 12 Paar Feuerwehrstiefeln aus diversen Produktionsreihen beauftragte
Institut für Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (im Folgenden:
BGIA) hinsichtlich unterschiedlicher Parameter Normabweichungen festgestellt, die
nach der Risikobewertung der Prüfstellen zu Gesundheitsgefahren der Benutzer führen
und hinreichende Verdachtsmomente dafür liefern, dass es im laufenden
Produktionsprozess der Antragstellerin immer wieder zu Normabweichungen kommt.
Nach den dem Gericht vorliegenden Prüfberichten vom 22. Oktober 2008, 05. November
2008 und 21. November 2008 hat keiner der geprüften Stiefel alle
Sicherheitsanforderungen erfüllt. Die Richtigkeit und Verwertbarkeit der gutachterlichen
Feststellungen hat die Antragstellerin nicht erfolgreich in Frage stellen können. Die im
vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geltend
gemachten Verfahrens- und Prüffehler sind identisch mit denjenigen, die sie im
Klageverfahren 3 K 1729/08 geltend gemacht hat. Diese Einwendungen und
Behauptungen werden nach Anhörung und Stellungnahme der Prüfer des BGIA sowie
Inaugenscheinnahme der geprüften Stiefel im Termin zur mündlichen Verhandlung am
10. März 2009 entweder von der Antragstellerin ausdrücklich nicht mehr
aufrechterhalten oder werden - wie im Urteil vom 10. März 2009 ausführlich begründet -
vom Gericht als widerlegt bewertet.
Diese Risikoeinschätzung wird weder durch die von der Antragstellerin selbst
eingeholten, nur einzelne Parameter betreffenden Prüfergebnisse der SATRA noch
durch die neuen EG-Baumusterprüfbescheinigungen der Intertek vom 06. Februar 2009
oder den Nachweis der Qualitätssicherung durch die TNO vom 27. Februar 2009
vollständig entkräftet und ausgeräumt. Insoweit wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 10. März 2009 - 3 K
1729/08 - verwiesen. Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass offenbar
auch die TNO im Rahmen der von ihr durchgeführten Qualitätssicherung nach Art. 11 A
RL 89/686/EWG bei der Feuerfestigkeit des Reissverschlusses eine Beanstandung
festgestellt hat. So heisst es im Originalbericht auf Seite 3/3 in der Tabelle unter Punkt
6.3.3 "Zipper is locally melted ...", d.h. dass der Reissverschluss jedenfalls teilweise
geschmolzen ist.
12
Liegen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 GPSG vor, war
die Antragsgegnerin befugt, gemäß Ziffer 1 der Vorschrift zum Schutz der Käufer und
Verwender zu verbieten, die im einzelnen bezeichneten Feuerwehrstiefelmodelle ohne
den Hinweis gemäß § 4 Abs. 5 GPSG auszustellen. Danach darf ein Produkt, das den
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht, ausgestellt werden, wenn ein
sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt
und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt
ist.
13
Das Verbot erweist sich auch nicht etwa im Hinblick auf den hiermit einhergehenden
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin als
unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin über einen langen
Zeitraum hinweg die Möglichkeit gegeben, ihre Produkte zertifizieren zu lassen und die
Qualitätssicherung nach Art. 11 Buchstabe A der Richtlinien 89/686/EWG
nachzuweisen. Dem ist die Antragstellerin über Jahre hinweg nicht nachgekommen,
weil im Rahmen der Qualitätssicherung immer wieder gravierende Mängel der
produzierten Stiefel aufgetreten waren. Der Schutz von Feuerwehrleuten, die bei einem
Notfalleinsatz darauf vertrauen müssen, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen
Qualitätsstandards genügt und dass weder ihr Leben noch das der von ihnen zu
14
rettenden Personen gefährdet wird, gebietet das hier streitgegenständliche
Ausstellungsverbot, nachdem viele Prüfberichte unabhängiger Stellen, insbesondere
auch die von der Antragstellerin mit der Qualitätssicherung beauftragten Stellen sowie
das BGIA, den Verdacht bestätigt haben, dass die von ihr produzierten Feuerwehrstiefel
den Sicherheitsanforderungen nicht gerecht werden.
2. Die unter Ziffer II. der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom
10. Februar 2009 angeordneten Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen und
möglichst vollständigen Rückruf der seit dem 01. Januar 2003 verkauften
Feuerwehrstiefel sicherstellen sollen, finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 4 Satz 2
Nr. 7 GPSG. Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie den begründeten
Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, die
Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produkts, das nicht den
Anforderungen nach § 4 entspricht, anordnen und, soweit eine Gefahr für den
Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, seine unschädliche
Beseitigung veranlassen.
15
Wie bereits ausgeführt, besteht der begründete Verdacht, dass die von der
Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG
entsprechen. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, die Käufer in der geforderten Form
über die bestehenden Sicherheitsmängel und die Rückgabemöglichkeit zu informieren.
Um einen möglichst breiten Käuferkreis zu erreichen, erscheint es sachgerecht, nicht
nur die (wegen des Direktvertriebes überwiegend) namentlich bekannten Käufer,
Benutzer und Zwischenhändler schriftlich zu informieren, sondern darüber hinaus für
den übrigen Personenkreis eine entsprechende Bekanntmachung in den
Geschäftsräumen, auf der Internetseite der Antragstellerin sowie in den
auflagenstärksten überregionalen Zeitungen und der Fachpresse anzuordnen. Die
Anordnung zur Beseitigung der zurückgerufenen Feuerwehrstiefel ist im Hinblick auf die
massiven Sicherheitsmängel geboten, um zu verhindern, dass die Stiefel auf andere Art
und Weise wieder in Verkehr gebracht und bei Einsätzen getragen werden.
Ermessensfehler sind weder von der Antragstellerin gerügt noch sonst ersichtlich. Die
getroffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Insoweit gelten sinngemäß
dieselben Ausführungen wie unter Ziffer 1.
16
3. Die in Ziffern III. und IV. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar
2009 getroffene Anordnung, binnen eines Monats nach Zustellung
17
eine Kunden- und Zwischenhändlerliste, die in der Zeit vom 01. Januar 2003 bis 10.
Februar 2009 beliefert worden sind, - Kopien der in der Ordnungsverfügung geforderten
Informationsschreiben, Bekanntmachungen und Zeitungsannoncen sowie - eine
Auflistung über Typ und Anzahl der ausgelieferten und zurückge- nommenen
Feuerwehrstiefel sowie eine Information über den Verbleib bzw. die Beseitigung der
zurückgenommenen Stiefel
18
vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 9 Satz 2 GPSG. Danach ist der
Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Auf die von der Antragstellerin
geforderten Angaben ist die Antragsgegnerin bei der Überwachung angewiesen, ob die
Antragstellerin den ihr auferlegten Verpflichtungen auch tatsächlich nachgekommen ist.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Antragstellerin keine Einwendungen
erhoben. Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit sind im übrigen auch nicht
19
ersichtlich.
4. Die Androhung jeweils eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der in
der Ordnungsverfügung auferlegten Unterlassungs- bzw. Handlungspflichten beruht auf
§§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
20
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher insgesamt keinen
Erfolg.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht im Hauptsacheverfahren mit 20.000,-
EUR der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, wobei wegen des summarischen
Charakters des Eilverfahrens die Hälfte anzusetzen war.
22
23