Urteil des VG Aachen vom 05.03.2004

VG Aachen: wohnung, sozialhilfe, umzug, eltern, beihilfe, unterlassen, stundenlohn, rechtshängigkeit, schulterverletzung, dialyse

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1196/00
Datum:
05.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1196/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
T a t b e s t a n d :
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Die Kläger sind seit 1997 verheiratet. Der Kläger zu 1. gab seine Erwerbstätigkeit in der
Firma T. zum 25. September 1999 auf und nahm ab dem 1. Oktober 1999 an einer
Umschulungsmaßnahme des Arbeitsamtes B. teil. Da die Einkünfte aus Unterhaltsgeld
nicht ausreichten, beantragte die Familie am 3. November 1999 erstmals ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes -
BSHG -. Zum 1. Januar 2000 mieteten die Kläger mit Einverständnis des Beklagten eine
Zweizimmerwohnung im Hause U.- Straße 95 in B. an, die ca. 300,00 DM billiger als
ihre bisherige Wohnung war und von den Beteiligten übereinstimmend als
sozialhilferechtlich angemessen beurteilt wurde. Für den Monat Januar 2000 wurde den
Klägern ausweislich des Mietvertrages für die neue Wohnung nur eine Miete
einschließlich der Nebenkosten von 1,00 DM in Rechnung gestellt, weil die Wohnung
zu renovieren war.
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Da die Kläger aufgrund mietvertraglicher Regelungen sowohl zur Renovierung der
bisher von ihnen bewohnten Wohnung C.-Straße 6 in B. als auch zur Durchführung der
Renovierung der neuen Wohnung verpflichtet waren, beantragten sie entsprechende
einmaligen Beihilfen beim Beklagten. Am 12. Januar 2000 fanden Hausbesuche statt,
anlässlich derer der zuständige Sachbearbeiter des Sozialamtes zur Feststellung des
Umfangs der erforderlichen Materialien die Daten der Decken und Wände beider
Wohnungen aufnahm. Im Anschluss an den Termin bewilligte der Beklagte
Materialkosten zur Wohnungsrenovierung in Höhe von 281,00 DM. Bei dem
Hausbesuch machte der Kläger zu 1.) geltend, dass er nicht in der Lage sei, diese
Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Aufgrund der schweren psychischen
Erkrankung seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2.), und der Belastung durch den Lehrgang
sei auch er psychisch außerordentlich stark gefordert. Nach Rücksprache mit der
Amtsärztin, die den Kläger zu 1. am Vortag untersucht hätte, erklärte der Sachbearbeiter
am 21. Januar 2000 in einem Telefonat mit dem Kläger, dass die Erforderlichkeit der
Mithilfe von Verwandten oder Freunden oder Bekannten anerkannt werde. Für die
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Mithilfe könne aber keine Bezahlung sondern nur die Gewährung eines
Anerkennungsbetrages in Betracht kommen. Für die Renovierung der alten Wohnung
seien Anerkennungskosten in einem Umfang von ca. 300,00 DM bis 400,00 DM und für
die neue Wohnung im Umfang von ca. 100,00 DM bis 150,00 DM angemessen. Für den
Umzug würden Anerkennungsbeträge für zwei Helfer á 100,00 DM bewilligt. Der Kläger
zu 1. wurde ausweislich der Niederschrift aufgefordert, sich entsprechend um Helfer zu
bemühen. Sollte dies zu den genannten Konditionen nicht möglich sein, werde er
gebeten, gegebenenfalls deren Preisvorstellungen dem Sachgebiet mitzuteilen.
Unter dem 29. Januar 2000 verlangte Herr O., dass er den Klägern 22 Stunden geholfen
habe und einen Stundenlohn von 16,00 DM zugrunde lege. Seine Forderung belaufe
sich also auf 352,00 DM. Ein Herr S. gab mit Schreiben vom 23. Januar 2000 bekannt,
dass er 17 Stunden für die Kläger gearbeitet habe und deshalb 272,00 DM erwarte. Herr
B. legte mit Schreiben vom 1. Februar 2000 dar, dass er den Klägern im Umfang von 26
Zeitstunden geholfen habe und dafür den mit dem Kläger zu 1. vereinbarten
Stundenlohn von 17,00 DM erwarte. Herr I. teilte unter dem 23. Januar 2000 mit, dass er
beim Umzug für die Kläger 9 Stunden gearbeitet habe und deshalb unter
Zugrundelegung eines Stundenlohns von 18,00 DM 162,00 DM erwarte. Die Eheleute
R. und S. T. machten mit Rechnung vom 20. Januar 2000 geltend, dass sie die neue
Wohnung der Kläger in 30 Stunden gestrichen hätten. Unter Zugrundelegung eines
Stundenlohnes von 15,00 DM erwarten sie deshalb eine Überweisung in Höhe von
450,00 DM. Für die Renovierung der alten Wohnung machten Herr F. und J. für 69
Stunden á 15,00 DM insgesamt 1.035,00 DM geltend.
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Mit Bescheid vom 14. Februar 2000 lehnte der Beklagte eine Übernahme der
Rechnungen in voller Höhe ab. Seit dem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter
vom 21. Januar 2000 sei dem Kläger zu 1.) bekannt gewesen, dass er und seine
Ehefrau sich um Helfer für die Wohnungsrenovierung und den Umzug bemühen
müssten; ihnen sei auch der finanzielle Rahmen, in dem sich dies Hilfe zu bewegen
habe, aufgezeigt worden. Diese Werte beruhten auf den Erfahrungen für
Anerkennungsbeträge für vergleichbare in Nachbarschaftshilfe oder mit Verwandten
durchgeführte Wohnungsrenovierungen. Sollten die Preisvorstellungen der Helfer
abweichen, habe dies dem Sozialamt mitgeteilt werden müssen, um eine entsprechend
abgestimmte Vorgehensweise zu erreichen und eine anschließende Übernahme der
Kosten zu sichern. Bis zum Eingang der Rechnungen der Helfer hätten sich die Kläger
aber nicht mehr beim Sozialamt gemeldet. Die nun angefallenen Kosten lägen erheblich
über dem zunächst angegebenen Kostenrahmen. Obwohl ihnen die
Kostenvorstellungen des Sozialamtes bekannt gewesen seien, hätten die Kläger ohne
Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter Aufträge verteilt und selbständig
Stundenlöhne vereinbart. Sie seien somit privatrechtliche Verpflichtungen eingegangen,
deren Erfüllung nicht Aufgabe des Sozialamtes sei. In Anbetracht der Gesamtumstände
sei er jedoch bereit, die bereits zugesagten Kosten in Höhe von 750,00 DM zu
bewilligen. Es sei Aufgabe der Kläger, die betreffenden Personen selbst zu unterrichten
und entsprechend auszuzahlen.
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Die Kläger erhoben Widerspruch. Sie verwiesen darauf, dass die Klägerin zu 2. schwer
erkrankt sei. Der Kläger zu 1. müsse sich nicht nur um seine Ehefrau kümmern, sondern
nehme von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.15 Uhr an einer
Umschulungsmaßnahme teil. Die Anforderungen, die seitens des Beklagten an die
Übernahme der Kosten gestellt werden, seien überzogen. Es müsse die persönliche
Situation der Kläger berücksichtigt werden. Die entstandenen Kosten lägen nicht
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außerhalb jeder Erfahrung. Der Kläger zu 1.) habe unter enormen Zeitdruck gestanden,
so dass es ihm nicht möglich gewesen wäre auch noch Helfer zu finden, die den
Vorstellungen des Beklagten in preislicher Hinsicht entsprochen hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2000, zugestellt am 27. April 2000, wies der
Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er hielt daran fest, dass es sich bei
den vorgelegten Abrechnungen um Schulden aufgrund privatrechtlicher Verträge
handele, für die das Sozialamt nicht einzustehen habe. Es habe den Klägern aufgrund
des Telefonats vom 21. Januar 2000 klar sein müssen, dass er bei abweichenden
finanziellen Vorstellungen seiner Helfer zunächst mit dem Sozialamt Rücksprache
nehmen müsse bevor weiteres veranlasst werden könne. Dies haben die Kläger
unterlassen.
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Die Kläger haben am 26. Mai 2000 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass sie nicht
auf Verwandtenhilfe hätten zurückgreifen können. Die Eltern des Klägers zu 1. wohnten
nicht in B. und hätten hier auch nie gewohnt. Zwar wohnten die Eltern der Klägerin zu 2.
in B.. Ihre Mutter sei jedoch Dialysepatient und müsse an drei Tagen in der Woche zur
Dialyse. Außerdem müsse sie sich noch um eigene Kinder kümmern, von denen drei
noch minderjährig seien. Der Vater der Klägerin zu 2. sei 60 Jahre alt und aufgrund
eines in der Jahresmitte 1999 erlittenen Arbeitsunfalles mit einer schweren
Schulterverletzung nicht in der Lage irgendwelche Tätigkeiten zu verrichten.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14. Februar 2000 und unter
Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2000 zu verpflichten, den
Klägern die Kosten der Renovierungs- und Umzugshelfer in Höhe von 2.713,00 DM
nebst 4 % seit Rechtshängigkeit aus Mitteln der Sozialhilfe zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt der Klage unter Wiederholung der Erwägungen des Widerspruchsbescheides
entgegen.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 16. Juni 2003 die Gewährung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt und das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter
übertragen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist hinsichtlich eine Betrages von 750,00 DM unzulässig, da es an einem
entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn der Beklagte hat im Bescheid vom
14. Februar 2000 für die Helfer einen Anerkennungsbetrag in dieser Höhe bewilligt und
auch an die Kläger ausgezahlt.
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Soweit die Klage auf die Bewilligung einer weiteren einmaligen Beihilfe von 1963,00
DM gerichtet ist, ist sie zwar zulässig aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten
vom 14. Februar 2000 und 20. April 2000 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht
in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine
weitere einmalige Beihilfe für Renovierungs- und Umzugshelfer in Höhe von 1963,00
DM
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Das erkennende Gericht folgt der Auffassung des Beklagten, dass § 5 BSHG der
Gewährung von Sozialhilfe entgegensteht. Dieser Vorschrift entnimmt die ständige
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Aussage, es sei grundsätzlich nicht
Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -,
BVerwGE 96, 18 ff.; Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 ff., jeweils
mit weiteren Nachweisen.
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Davon sind nach ständiger Rechtsprechung nur die Schulden ausgenommen, die
dadurch entstanden sind, dass der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe
gedeckt wurde, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist. Hat ein Dritter
den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch
dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam
anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur
deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe
abgelehnt hat.
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Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Bedarfssituation, die vom
Sozialamt zunächst zu decken war, war die Renovierung der bisherigen Wohnung der
Kläger C.-straße 6 in B. wie der neu anzumietenden Wohnung U.-Straße 95 in B. sowie
die Umzugskosten. Nach den bei den Verwaltungsvorgänge befindlichen ärztlichen
Stellungnahmen und amtsärztlichen Gutachten ist davon auszugehen, dass die Klägerin
zu 2. bei diesen Arbeiten nicht eingesetzt werden konnte und auch der Kläger zu 1.
stand wegen der Erkrankung seiner Ehefrau sowie seiner beruflichen
Umschulungsmaßnahme nur eingeschränkt zur Verfügung. Die Kläger waren deshalb
bei der Durchführung der Renovierungsarbeiten und des Umzugs auf die Hilfe dritter
Personen angewiesen. Der Beklagte hat indes die erforderliche Hilfe im Telefonat vom
21. Januar 2000 auch telefonisch bewilligt. Er hat dabei den Anerkennungsbetrag für die
Helfer auf insgesamt 750,00 DM veranschlagt. Er hat weiter in diesem Telefonat darauf
hingewiesen, dass für den Fall, dass mit Geldbeträgen in diesem Rahmen der Bedarf
nicht ausreichend gedeckt werden könne, dies dem Sozialamt - als neue Bedarfslage -
anzuzeigen sei, damit geprüft werden könne wie dieser neuen Situation
sozialhilferechtlich angemessen Rechnung getragen werden könne. Dies haben die
Kläger unterlassen. Aus diesem Grund können sie dem Beklagten weder Säumigkeit
noch Ablehnung der erstrebten Leistung vorhalten. Statt dessen haben sie selbst
Arbeitsverträge mit ihren Helfern mit variierenden Stundenlöhnen zwischen 15,00 DM
und 18,00 DM geschlossen, die erst nachträglich - nach Bedarfsdeckung - dem
Sozialamt bekannt wurden. Deshalb war der Beklagte hier nach dem Geschehensablauf
berechtigt, den Klägern entgegen zu halten, dass es sich bei den vereinbarten Löhnen
um Schulden handelt, die nach § 5 BSHG vom Sozialamt nicht zu decken sind.
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Wegen der weiteren Begründung wird nach § 117 Abs. 5 VwGO auf den
Widerspruchsbescheid vom 20. April 2000 Bezug genommen, dessen Erwägungen das
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Gericht folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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