Urteil des VG Aachen vom 28.04.2008

VG Aachen: diabetes mellitus, berufsunfähigkeit, anspruch auf bewilligung, klinik, psychotherapie, psychotherapeutische behandlung, psychische störung, berufliche wiedereingliederung, psychiatrie

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1227/06
Datum:
28.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1227/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der im Jahre 1956 geborene Kläger ist Architekt und Mitglied des Beklagten. Er
arbeitete zuletzt als angestellter Architekt im Amt für Bau- und
Wohnungsangelegenheiten der Kreisverwaltung I. . Nebenberuflich betrieb er ein
kleines Planungsbüro.
2
Der Kläger beantragte am 19. August 2005 die Bewilligung einer
Berufsunfähigkeitsrente. Er gab an, seit 1997 an Diabetes mellitus und vor allem seit
2002 an Depressionen und einem Erschöpfungszustand zu leiden. Seit Februar 2002
sei er nicht mehr berufstätig. Sein behandelnder Facharzt für Psychiatrie T. führte in dem
dem Antrag beigefügten fachärztlichen Gutachten vom 16. August 2005 aus, der Kläger
werde seit 2 Jahren von anhaltenden Versagensängsten und Schuldgefühlen gequält.
Aufgrund anhaltender depressiver Niedergeschlagenheit habe er u.a. erhebliche
Konzentrationsschwierigkeiten. Die kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit,
Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Erinnerungsfähigkeit aus dem
Kurzzeitgedächtnis sowie das Lerngedächtnis) seien qualitativ und quantitativ
krankheitsbedingt beeinträchtigt. Vor allem fühle er sich seit einer mit dem Vorwurf der
Amtsleiterbestechung begründeten Hausdurchsuchung gedemütigt, was sich auch an
seinem Arbeitsplatz durch ein anhaltendes Misstrauen gegen ihn ausdrücke. Als
besondere narzisstische und tiefe persönliche Kränkung habe er das Verhalten seines
Sohnes erlebt, der ihn bei amtlich genehmigter beruflicher Selbstständigkeit durch ein
Verhältnis zu der Tochter des Anzeigenstellers verraten habe. Zwar sei das Verfahren
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gegen ihn nach 2 Jahren eingestellt worden, er fühle sich jedoch immer noch hilflos
ausgeliefert. Als Diagnosen seien zu stellen: ängstlich- vermeidende, asthenische und
anankastische Persönlichkeitsstörung, chronifizierte Angst und depressive Störung
gemischt, chronisches Neurasthenie-Syndrom, autonome somatoforme
Funktionsstörung in mehreren Organen, Posttraumatische Belastungsreaktion nach
existenzieller Bedrohung und Erniedrigung, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II b,
degeneratives Wirbelsäulensyndrom u.a. In den letzten Jahren erfolgte
Kriseninterventionen hätten nur kurzfristig zu einer Entlastung geführt. Der Kläger werde
psychotherapeutisch behandelt. Die Gesamtheit der bei dem Kläger vorliegenden
Gesundheitsstörungen mache jedwede Berufsausübung unmöglich.
In der Zeit vom 20. Dezember 2004 bis zum 12. Februar 2005 hatte sich der Kläger in
der H. -Klinik, einer Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik in H1. befunden.
In dem von dem Kläger vorgelegten Entlassungsbericht der H. -Klinik vom 1. März 2005
hieß es, bei dem Kläger handele es sich um eine mittelgradige depressive Episode bei
Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung. Im Rahmen des achtwöchigen
Aufenthaltes hätten die gestellten Therapieziele nur wenig erreicht werden können.
Hochindiziert sei eine ambulante Psychotherapie. Der Kläger werde als arbeitsfähig und
vollschichtig leistungsfähig entlassen. Er selbst halte sich für nicht arbeitsfähig, sein
Rentenwunsch habe sich verfestigt.
4
Der von dem Beklagten um Stellungnahme gebetene Arzt für Neurologie, Psychiatrie
und Psychotherapie Dr. G. führte in seinem neurologisch- psychiatrischen Gutachten
vom 8. September 2005 aus, die vorliegenden Befunde sprächen dafür, dass der Kläger
nicht berufsunfähig auf Dauer sei. Er leide an behandlungsbedürftigen Erkrankungen,
die der fachärztlichen adäquaten und leitliniengemäßen Therapie bedürften. Das
Ausmaß der Gesundheitsstörungen bedinge keine Berufsunfähigkeit.
5
Der Verwaltungsausschuss des Beklagten lehnte den Antrag des Klägers auf
Berufsunfähigkeitsrente mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 ab.
6
Der Kläger erhob am 28. Oktober 2005 Widerspruch. Er legte eine weitere fachärztliche
Stellungnahme seines behandelnden Arztes T. vom 4. April 2005 vor. Darin hieß es,
dass sich der psychopathologische Status im Vergleich zum Vorbefund als unverändert
darstelle. Die Beschwerden seien chronifiziert.
7
Der Beklagte holte eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme des Facharztes für
Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. T1. ein. Dieser gelangte in seiner nach der
Aktenlage gefertigten Stellungnahme vom 26. April 2006 zu dem Ergebnis, dass zum
gegenwärtigen Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht vorliege.
Insbesondere die erfolgreiche Behandlung in der H. -Klinik zeige auf, dass das
bestehende Störungsbild mit adäquaten Behandlungsmaßnahmen behandelbar sei.
Auch zukünftig sei eine kombinierte Therapie, die sowohl eine
Psychopharmakotherapie mit Antidepressiva als auch eine Psychotherapie beinhalten
sollte, als erfolgversprechend anzusehen.
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Der Verwaltungsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit
Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 zurück.
9
Der Kläger hat am 27. Juli 2006 Klage erhoben. Er macht geltend, der Beklagte stütze
seine ablehnende Entscheidung auf die Gutachten des Dr. G. und des Prof. Dr. T1. . An
10
der Richtigkeit dieser Gutachten bestehe aber bereits deshalb Bedenken, weil diese
nach Aktenlage erstellt worden seien. Soweit beide Gutachter hervorgehoben hätten,
dass er in der H. -Klinik erfolgreich behandelt worden sei, müsse darauf hingewiesen
werden, dass die nach dem stationären Aufenthalt erfolgte stufenweise berufliche
Wiedereingliederung bereits nach kurzer Zeit habe abgebrochen werden müssen. Die
Einschätzung der H. -Klinik habe sich als haltlos und unrichtig erwiesen.
Der Kläger legte eine fachärztliche gutachtliche Stellungnahme des Herrn T. vom 26.
Juli 2006 vor. Darin wurde ausgeführt, fremdanamnestisch sei von der Ehefrau
glaubwürdig und ohne jeden Zweifel bestätigt worden, dass das Leben des Klägers
vollständig von den multiplen Angstzuständen und einer als mittelschwer bis
schwerwiegend einzustufenden depressiven Symptomatik bestimmt werde. Die
negativen und grüblerischen Gedanken bestimmten über 90 % der Tageszeit. Nach dem
dreijährigen Behandlungsverlauf könne gesagt werden, dass alle Komponenten zur
Therapie Anwendung gefunden hätten. Aufgrund der fortgeschrittenen Chronifizierung
der Gesundheitsstörungen des Klägers liege Berufsunfähigkeit vor.
11
Darüber hinaus legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung über eine
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vom 12. Juli 2007 vor. Darin führte der
Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. F. aus, dass er den Kläger nach mehreren ausführlichen
Gesprächen und einer fachärztlichen Stellungnahme arbeitsmedizinischerseits aus
gesundheitlichen Gründen für nicht mehr geeignet halte, in seinem bisherigen Beruf
beim Kreis I. tätig zu sein.
12
Der Kläger befand sich in der Zeit vom 23. Mai 2006 bis zum 25. August 2006 in
teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik B. der Rheinischen Kliniken E. . In dem
Bericht der Klinik vom 28. August 2006 gaben die behandelnden Ärzte u.a. die
folgenden Diagnosen an: Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen,
anankastische Persönlichkeitsstörung, generalisierte Angststörung, Diabetes mellitus,
Adipositas, essentielle Hypertonie. Darüber hinaus hieß es, der Kläger habe bei Beginn
der Behandlung die Symptome einer schweren depressiven Episode mit dem Verdacht
auf wahnhaftes Erleben, einer generalisierten Angst und einer anankastischen
Persönlichkeitsstörung gezeigt. Im Konzentrationstraining seien erhebliche kognitive
Leistungseinbußen zu Tage getreten, die mit dem von ihm erreichten
Ausbildungsniveau kaum in Einklang zu bringen gewesen seien.
13
Der von dem Beklagten um erneute Stellungnahme gebetene Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie Prof. Dr. T1. nahm unter dem 29. Oktober 2006 dahin gehend
Stellung, dass nach der Aktenlage für die Frage der Berufsfähigkeit die Abklärung, ob
ein demenzielles Syndrom vorliege, von vorrangiger Bedeutung sei. Die diagnostische
Einschätzung der zuletzt vorgelegten ärztlichen Unterlagen differiere in wesentlichen
Punkten. Eine depressive Episode mit oder ohne psychotische Symptome sei einer
Behandlung auch nach einem längeren Zeitraum mit erheblichen Erfolgsaussichten
zugänglich. Dies wäre bei Vorliegen eines demenziellen Syndroms nicht der Fall. Eine
Berufsunfähigkeit des Klägers sei nicht festzustellen.
14
Der Kläger unterzog sich einer neuropsychologischen Untersuchung durch den
Psychologischen Psychotherapeuten Dr. T2. -H2. . In dem hierüber gefertigten
Befundbericht vom 16. Juni 2006 gelangte Dr. T2. -H2. zu der Diagnose hochgradiger
Störungen der kognitiven Leistungsfähigkeit bei Verdacht auf paranoide
Persönlichkeitsbelastung. Die untersuchten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des
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Klägers hätten eine tief greifende Störung der Persönlichkeitsvariablen gezeigt. Auf die
Möglichkeit einer paranoiden schizophrenen Verarbeitung sei aufgrund einzelner
Testergebnisse hingewiesen worden. Weiterhin lägen Symptome eines Burn-Out-
Syndroms vor. Es liege eine Konglomeration verschiedener psychischer Symptome vor
mit hohen Symptomstärken. Aufgrund der bei der Untersuchung erfassten
Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit in Zusammenhang mit den ebenfalls
deutlich gewordenen massiven Persönlichkeitsbelastungsfaktoren sei eine
Berufsunfähigkeit auf lange Sicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
16
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Oktober 2005 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 zu verpflichten, dem Kläger
Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. November 2005 zu gewähren,
17
hilfsweise,
18
Beweis zur Frage der Berufsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit des Klägers durch
Anhörung des Facharztes für Psychiatrie H.-L. T. , O. Straße , X. , und Frau
Diplompsychologin S. G1. , N. , F1. , zu erheben.
19
Der Beklagte beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21
Er führt aus, nach den von ihm eingeholten ärztlichen Stellungnahmen liege eine
Berufsunfähigkeit des Klägers nicht vor.
22
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
und einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung durch den Direktor der Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Prof. Dr. T3. , darüber hinaus
eines neuroradiologischen Zusatzgutachtens durch Prof. Dr. U. , den Leiter der
Neuroradiologie der Klinik für Radiologische Diagnostik an der S1. B1. . Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das psychiatrische Gutachten einschließlich
der testpsychologischen Zusatzuntersuchung von Prof. Dr. T3. vom 20. Juli 2007, auf
die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. T3. vom 14. März 2008 sowie auf das
neuroradiologische Zusatzgutachten von Prof. Dr. U. vom 17. August 2007 verwiesen.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug
genommen.
24
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25
Die Klage ist unbegründet.
26
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
27
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß §
28
11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-
Westfalen vom 1. Januar 2004 (Satzung). Nach dieser Bestimmung hat jedes Mitglied
des Beklagten, welches infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Berufsaufgaben des
Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NW) unfähig ist und aus diesem Grunde seine
Tätigkeit als Architekt eingestellt und darüber hinaus vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat, Anspruch auf
Berufsunfähigkeitsrente.
Berufsunfähigkeit ist in § 11 Abs. 1 der Satzung definiert als die Unfähigkeit zur
Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NRW) infolge
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen
Kräfte. Die Bestimmung des § 1 BauKaG NRW definiert in Absatz 1 als Berufsaufgabe
des Architekten die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale
Planung von Bauwerken.
29
In materieller Hinsicht liegt Berufsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 der Satzung hiernach
nicht schon dann vor, wenn das Mitglied seine bisher ausgeübte Architektentätigkeit
nicht mehr fortführen kann. Aus der Verweisung der Vorschrift auf das landesgesetzlich
fixierte Berufsbild des Architekten folgt vielmehr, dass Berufsunfähigkeit erst dann
anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede Berufstätigkeit der dort beschriebenen Art
zur Einkommenserzielung nicht mehr möglich ist.
30
Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
4. März 1997 - 25 A 3536/94 -.
31
Abgesichert ist nach dem im Wortlaut des § 11 Abs. 1 der Satzung zum Ausdruck
kommenden Willen des Satzungsgebers nur die vollständige Berufsunfähigkeit. Ein
entscheidendes Merkmal dieser Berufsunfähigkeit ist die Dauerhaftigkeit der
gesundheitlichen Einschränkung. Die Voraussetzung, dass dem Kläger jedwede
Architektentätigkeit aus gesundheitlichen Gründen versagt ist, liegt nicht vor, wenn in
einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungschancen gegeben sind.
32
Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juli 2003 - 9 K 3851/99 -.
33
Die Beachtlichkeit von Heilungschancen bedingt für das Mitglied, dass es zumutbare
Therapiemöglichkeiten wahrzunehmen hat. Dabei sind erfolgversprechend und
zumutbar nicht nur solche Therapieansätze, denen eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch
solche Maßnahmen, die eine nur unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende
Erfolgsprognose versprechen. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des
Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm
möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung
seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten.
34
Vgl. VG Köln, a.a.O.
35
Das Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit kann allerdings nicht etwa dahingehend
(einschränkend) ausgelegt werden, dass ein Zeitraum von mehr als einem Jahr bei
psychischen Erkrankungen als nicht mehr überschaubar und damit als grundsätzlich
und zwingend dauerhaft angesehen werden muss.
36
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 4 A 2004/07 -: offen gelassen; VG
Saarbrücken, Urteil vom 18. Januar 2006 - 1 K 62/05 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 18.
März 2004 - 14 A 43.02 -, juris.
37
Die diese Ansicht stützende Entscheidung des VG Berlin setzte sich mit dem
Tatbestandsmerkmal "auf nicht absehbare Zeit" auseinander, wobei das Gericht gerade
klarstellte, dass keineswegs eine "dauernde" Berufsunfähigkeit im Sinne einer "ewigen"
Unfähigkeit zur Berufsausübung verlangt werde. Ferner folgt die Kammer nicht der
Auffassung, dass es bei einer Prognose für eine Remission der Beschwerden von mehr
als einem Jahr dem zum Ausschluss der Berufsunfähigkeitsrente führenden Umstand an
der tatsächlichen Bestimmtheit fehlte, weil eine über diesen Zeitraum hinausgehende
Prognose bei derartigen Erkrankungen infolge der unkalkulierbaren äußeren Einflüsse
und ihrer Auswirkungen auf die Psyche des Mitglieds spekulativ bliebe.
38
Vgl. VG Saarbrücken, a.a.O.
39
Das Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit ist vielmehr sowohl
vom Wortlaut als auch von seinem Sinn her dahin gehend auszulegen, dass es
jedenfalls unwahrscheinlich sein muss, dass die Leistungsminderung überhaupt
behoben werden kann, und zwar unabhängig von einer zeitlichen Begrenzung. Ein
langer Zeitrahmen für die Heilungsprognose kann sich allenfalls dann auf die
Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Erkrankung auswirken, wenn mit ihm zugleich die
Wahrscheinlichkeit der Heilungsaussicht in dem Sinne abnimmt, dass sie mit
zunehmendem Zeitablauf immer unsicherer wird.
40
Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2006 - B 13 RJ 31/05 R -, juris, zu § 102
Abs. 2 Satz 4 SGB VI.
41
Hiernach besteht eine Berufsunfähigkeit auf Dauer nicht, solange noch bestimmte nicht
wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen
Erkenntnissen eine Besserung erwarten lassen.
42
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe kann nicht festgestellt werden, dass
der Kläger berufsunfähig im Sinne des § 11 Abs. 1 der Satzung ist. Im Falle des Klägers
werden zwei von einander zu trennende Erkrankungen als Grundlage für eine
Berufsunfähigkeit diskutiert. Es handelt sich hierbei einerseits um ein demenzielles
Syndrom und andererseits um eine mittel- bis schwergradige depressive Störung.
43
Für ein die Berufsfähigkeit des Klägers dauerhaft ausschließendes demenzielles
Syndrom liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. In den Stellungnahmen der
Tagesklinik B. vom 26. September 2006 und von Prof. Dr. T1. vom 29. Oktober 2006
wurde zunächst nur eine weitere Abklärung einer solchen Erkrankung angeregt. Eine
Magnetresonanztomographie des Kopfes des Klägers hat keine eindeutigen Hinweise
auf eine demenzielle Erkrankung geliefert. Der Sachverständige Prof. Dr. U. führte
hierzu aus, dass die im Falle des Klägers getroffenen Feststellungen als unspezifisch
und für sich allein nicht ausreichend anzusehen seien, die Diagnose einer demenziellen
Erkrankung zu begründen. Die bei dem Kläger beschriebenen Auffälligkeiten fänden
sich in einem klinisch unauffälligen Normalkollektiv ebenso wie bei Patienten, die mit
einer neurologischen Grunderkrankung vorstellig würden.
44
Der Gutachter des Klägers, Dr. T2. -H2. spricht von einer "leichten kognitiven Störung"
(ICD 10,F06.7). Gegen diese Diagnose spricht zunächst, dass nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T3. eine solche nach dem
Klassifikationssystem der WHO gerade nicht gestellt werden soll, wenn andere
psychische Störungen vorliegen, wie dies im Falle des Klägers auch von Dr. T2. -H2.
angenommen wird. Mit dem Begriff der kognitiven Störungen wird nicht etwa eine
demenzielle Erkrankung belegt, sondern zunächst nur eine Symptomatik beschrieben,
die sowohl auf eine demenzielle Erkrankung als auch auf eine psychische Erkrankung
hindeuten kann.
45
Vor allem aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T3. ist davon
auszugehen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
demenziellen Erkrankung des Klägers gegeben sind. Hiernach zeigte der Kläger zwar
in einzelnen Leistungstests unterdurchschnittliche Leistungen. Die dabei gezeigten
Leistungsmängel wiesen jedoch nicht auf (erworbene) Mängel in solchen Hirngebieten
hin, die nach wissenschaftlichen Erfahrungen bei demenziellen Erkrankungen
typischerweise zuerst betroffen sind. Vielmehr bewies der Kläger in den Tests, die wie
der Benton-Test und der Mosaik-Test Hinweise auf demenztypische hirnorganische
Beeinträchtigungen liefern können, gerade normgerechte Leistungen. Demgegenüber
traten die festgestellten Leistungsmängel in Bereichen auf, die den sog. kristallinen
Bereich betrafen, der aber nach den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen bei demenziellen Erkrankungen gerade länger erhalten bleibt.
46
Die von dem Kläger gezeigten kognitiven Schwächen lassen sich danach allenfalls als
durch die bei ihm von allen Gutachtern diagnostizierte depressive Erkrankung bedingt
einordnen. Allerdings bestehen Bedenken, ob die in den Leistungstests gezeigten
kognitiven Mängel insgesamt als valide anzuerkennen sind. Diese Bedenken ergeben
sich daraus, dass der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen in der
testpsychologischen Zusatzuntersuchung Verfälschungstendenzen im Sinne einer
Simulation und Aggravation gezeigt hat, wodurch auch die Bewertung der
Leistungstests beeinträchtigt wird. Diese Feststellung hat der Sachverständige
ausführlich und insgesamt überzeugend sowohl in seinen schriftlichen Ausführungen in
der testpsychologischen Zusatzuntersuchung vom 20. Juli 2007, seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 14. März 2008 als auch durch seine Erläuterungen in der
mündlichen Verhandlung begründet. Hiernach stellt sich der bei dem Kläger eingesetzte
und gerade für die Persönlichkeitstestung psychisch Kranker entwickelte Test MMPI-2 in
der aktuellen Fassung als ein besonders geeignetes Instrument zur qualitativen
Bewertung der Persönlichkeitsmerkmale des Probanden dar. Der Sachverständige hat
sowohl in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme als auch auf nachhaltige
Befragung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt und begründet, dass die bei dem
Kläger ermittelten Werte der sogenannten Lügen-, Seltenheits- und Korrekturskala nach
den Anwendungsmaßgaben des zu dem Test gehörenden Handbuchs mit hoher
Wahrscheinlichkeit ein ungültiges Antwortprofil belegten bzw. extrem auf eine
Verfälschungstendenz hindeuteten. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die
Ausführungen in den Stellungnahmen des Gutachters des Klägers, Dr. T2. - H2. , in
Frage gestellt. Hiernach habe der Kläger die Testergebnisse nicht durch systematische
Antworttendenzen verfälscht. Das Gericht folgt auch insoweit den Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. T3. . So ist davon auszugehen, dass die von Dr. T2. -H2.
eingesetzten Tests zur Überprüfung der Validität der Aussagen des Klägers nicht in
gleicher Weise wie das von dem Sachverständigen verwandte Verfahren MMPI-2 eine
zuverlässige Bewertung der Persönlichkeit ermöglichen. So beinhalteten diese Tests
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als computergestützte Verfahren bereits keine Verhaltensbeobachtung des Probanden.
Zudem hatte Dr. T2. -H2. nicht die aktuelle Version des MMPI-Verfahrens eingesetzt.
Soweit Dr. T2. -H2. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Oktober 2007
überhaupt Angaben zu den bei seiner Testung erreichten Werten der maßgeblichen
Validitäts- und Offenheitsskalen des MMPI-K machte, widersprachen diese offenbar
nicht den Ergebnissen der Testung durch den Sachverständigen, wenn sie auch von
dem Gutachter abweichend interpretiert wurden. Dieser Interpretation vermag das
Gericht aber aufgrund der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr.
T3. nicht zu folgen.
Hinsichtlich der depressiven Erkrankung besteht zwischen den mit dem Kläger
befassten ärztlichen Gutachtern weitgehende Übereinstimmung insoweit, als der Kläger
an einer mittel- oder sogar schwergradigen depressiven Episode, wahrscheinlich schon
seit mehreren Jahren leidet. Unsicher erscheint aufgrund der in der testpsychologischen
Zusatzbegutachtung gezeigten Verfälschungstendenzen des Klägers allerdings der
Ausprägungsgrad der Erkrankung.
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Jedenfalls aber ist der Kläger aufgrund der depressiven Erkrankung nicht dauerhaft
berufsunfähig. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich -
"losgelöst" von etwaigen Verfälschungstendenzen des Klägers - bei einer depressiven
Episode selbst nach langem Verlauf um eine gut behandelbare psychische Störung, die
in aller Regel mit Hilfe einer angemessenen Psychopharmakotherapie zur Remission
geführt werden kann. Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter des Beklagten Prof.
Dr. T1. . Demgegenüber führten der behandelnde Arzt des Klägers T. und Dr. T2. -H2.
aus, bei dem Kläger seien alle in Betracht kommenden Therapien erfolglos angewandt
worden bzw. sei aufgrund der eingetretenen Chronifizierung der Erkrankung in
absehbarer Zeit eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten. Diesen Einschätzungen
ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zu folgen. Vielmehr
vermochte der in der mündlichen Verhandlung hierzu ausführlich befragte
Sachverständige Prof. Dr. T3. das Gericht dahingehend zu überzeugen, dass eine
depressive Erkrankung auch in schwerer Ausprägung und auch nach langer Dauer
behandelbar ist. Es stehen hierfür drei verschiedene Behandlungsstrategien in Gestalt
einer umfangreichen Pharmakotherapie, der Psychotherapie und erprobter biologischer
Verfahren wie z.B. Elektrokrampftherapie, Schlafentzugs- und Lichttherapie zur
Verfügung. Die Behandlung kann sowohl in ambulanter als auch stationärer Form
erfolgen. Im Rahmen der Pharmakotherapie ist zu empfehlen, im Falle ausbleibender
Remission binnen 6 bis 12 Wochen das Medikament zu wechseln. Insoweit stehen
unterschiedlichste Medikamentenklassen zur Verfügung. Nach den Ausführungen des
Gutachters kann mit den zur Verfügung stehenden Behandlungsstrategien "fast allen"
Patienten mit depressiven Erkrankungen in der Weise geholfen werden, dass der
psychische Zustand wiederhergestellt wird, der vor der Erkrankung bestanden hat.
49
Den oft langjährigen Verlauf einer depressiven Erkrankung erklärt der Sachverständige
überzeugend mit einer häufig unzureichenden Behandlung des Kranken und vor allem
dem Fehlen eines Gesamtbehandlungsplans, wie er im Rahmen des u.a. in der von ihm
geleiteten Klinik entwickelten Modellprojekts "Integrierte Versorgung Depression B1. "
erstellt wird. Sowohl in der Diagnostik als auch in der Behandlung depressiver
Patienten bestehe erheblicher Verbesserungsbedarf. Bezogen auf den Kläger fehlten
danach bereits hinreichende Angaben über die Ursache der Depression. Der Kläger
nehme nach seinen Angaben seit längerer Zeit wegen bestehender
Bandscheibenprobleme Medikamente, welche geeignet seien, eine Depression
50
jedenfalls zu unterstützen. Ob hier ein entsprechender Zusammenhang auszuschließen
sei, könne nach den bisherigen Angaben der behandelnden Ärzte nicht festgestellt
werden. Die u.a. von dem behandelnden Arzt T. zuletzt in seinem "fachärztlichen
Befundbericht" vom 21. April 2004 mitgeteilte erfolgte längerdauernde
Psychopharmakobehandlung des Klägers in Gestalt eines trizyklischen
Antidepressivums (Doxepin), eines selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmers -
SSRI- (Fluoxetin) in allenfalls mittlerer Dosierung sowie eines Antipsychotikums
erschöpft nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht die vorhandenen
Möglichkeiten dieser Behandlungsstrategie, vor allem nicht im Rahmen einer
stationären Behandlung. Einer vollstationären Behandlung hatte sich der Kläger nach
seinen Angaben nur einmal, und zwar Anfang 2005 in der H. -Klinik unterzogen. Gerade
diese Behandlungsform hielt der Sachverständige im Falle des Klägers vor allem auch
zur weiteren Abklärung der Ursache(n) der Erkrankung für angezeigt.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T3. . Dieser
vermochte aufgrund seiner unzweifelhaft bestehenden hohen fachlichen Kompetenz
und seiner ausführlichen schriftlichen und mündlichen Erläuterungen das Gericht
uneingeschränkt von seinen Bewertungen und Einschätzungen zu überzeugen. Dem
Kläger ist es demgegenüber nicht gelungen, vor allem durch Vorlage von ihm
günstigeren ärztlichen Stellungnahmen und Befundberichten die Schlussfolgerungen
des Sachverständigen in Frage zu stellen.
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Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag auf Anhörung des
Facharztes für Psychiatrie H.-L. T. und der Diplompsychologin G1. zur Frage der
Berufsunfähigkeit des Klägers ist abzulehnen. Soweit der Beweisantrag auf die
Vernehmung der genannten Personen als sachverständige Zeugen gerichtet ist, fehlt es
an einer ausreichenden Substantiierung des Antrages. So hat der Kläger nicht im
Einzelnen substantiiert dargelegt, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über kraft
ihrer besonderen Sachkunde wahrgenommene Tatsachen von diesen Zeugen zu
erwarten gewesen wären.
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Sollte der Beweisantrag dahin gehend auszulegen sein, dass die genannten Personen
als Sachverständige herangezogen werden sollen, so wird der Antrag aufgrund der
eigenen Sachkunde des Gerichts abgelehnt. Die Sachkunde des Gerichts beruht auf
den bereits vorliegenden umfangreichen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten zur
Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers. Vor allem die von der Kammer eingeholten
Sachverständigengutachten und die ausführliche Vernehmung des Sachverständigen
Prof. Dr. T3. in der mündlichen Verhandlung haben der Kammer ein umfassendes Bild
von der Erkrankung des Klägers und den Möglichkeiten der Behandelbarkeit der
depressiven Erkrankung vermittelt. Die aufgeworfenen Fragen in diesem
Zusammenhang sind hinreichend geklärt. In den vorliegenden Gutachten ist auch u.a.
auf die schriftlichen Ausführungen des behandelnden Arztes T. in überzeugender Weise
eingegangen worden. Weder aus den vorgelegten Befundberichten des behandelnden
Arztes T. noch aus dem Hinweis auf die psychotherapeutische Behandlung durch die
Diplompsychologin G1. ergeben sich für das Gericht dennoch Anhaltspunkte dafür, dass
die bisher im Verfahren getroffenen sachverständigen Feststellungen in wesentlichen
Punkten in Frage zu stellen sind, oder dass weitere erhebliche und bisher nicht
aufgeworfene Fragen zu klären seien.
53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
54