Urteil des VG Aachen vom 08.01.2009

VG Aachen: medizin, verordnung, studienjahr, verfügung, division, gegenüberstellung, ausstattung, daten, wissenschaft, hochschulreife

Verwaltungsgericht Aachen, 9 Nc 179/08
Datum:
08.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 179/08
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
G R Ü N D E :
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I.
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Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung
zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009 an der Rheinisch-
Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen im Studiengang Medizin im
klinischen Teil.
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Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das fünfte
Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht,
beantragt die Antragstellerin sinngemäß,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie im Studium
der Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009 im fünften Fachsemester zuzulassen.
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Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem
Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte
Humanmedizin vorgelegt.
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II.
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Der streitgegenständliche Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Human-
medizin im fünften Fachsemester (= erstes klinisches Fachsemester) im Wintersemester
2008/2009 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft
gemacht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch weitere Studienplätze
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zur Verfügung stehen.
Die Zahl der Studienplätze im fünften Fachsemester hat der Minister für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT)
durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen zum Studienjahr 2008/2009 vom 31. August 2008 (GV. NRW. S. 580) für die
RWTH Aachen im Modellstudiengang Medizin auf 213 festgesetzt.
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Nach Mitteilung des Antragsgegners vom 27. November 2008 sind im fünften
Fachsemester 237 Studenten eingeschrieben.
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Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
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Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als
geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung
- KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), aus einer
Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in
Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang
Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil
untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt
der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte
vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄAppO n.F. -) und der klinische Teil den
Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem
Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach
§ 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität
für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das
erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch- theoretische Medizin und Klinisch-praktische
Medizin zu bilden.
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Die aufgrund der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO vorgenommene
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung hat in der Kapazitätsermittlung des
MIWFT vom 17. November 2008 (Berechnungsstichtag 15. September 2008) in der
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin für das Studienjahr 2008/2009 zu einer
personalbezogenen Kapazität von 1.090 Studienplätzen geführt. Diese hat der MIWFT
aufgrund der ihm gemeldeten 700 verfügbaren Stellen mit Lehrverpflichtung unter
Einbeziehung der weiter zu berücksichtigenden Parameter für den
Krankenversorgungsabzug, die Lehrauftragsstunden, den Dienstleistungsbedarf und
den gewichteten Curricularanteil ermittelt.
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Indessen ist dieses Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs
Medizin gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu
überprüfen. Liegt das Berechnungsergebnis dieser Überprüfung niedriger als das des
Zweiten Abschnitts, ist es gemäß § 17 Abs. 2 KapVO der Festsetzung der
Zulassungszahl zugrunde zu legen. Dies ist hier der Fall. Die Überprüfung nach § 17
Abs. 1 KapVO führt zu einer - verordnungsrechtlich auch festgesetzten - Zulassungszahl
von 213 Studienplätzen im fünften Fachsemester. Diese ergeben sich zunächst aus der
Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, wonach an der RWTH Aachen sich
aus 334.357 Pflegetagen (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) bei der Division
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durch 365 eine Anzahl von 916,05 tagesbelegten Betten ergibt, wovon 15,5 % (und
damit 141,987, gerundet) 142 Studienplätze ergeben. Des Weiteren bringt die
Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO aus insgesamt 120.582 poliklinischen
Neuzugängen weitere 71 Studienplätze hinzu, sodass sich insgesamt für das erste
klinische Fachsemester eine Studienplatzzahl von 213 ergibt, die auch festgesetzt
worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsgegner gemeldeten und vom
MIWFT zur Berechnung verwendeten Daten in Zweifel zu ziehen sein könnten, sind
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Angesichts der im ersten klinischen Semester vorgenommenen 237 Einschreibungen
liegt damit eine Überbuchung um 24 vor. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht
überwiegend wahrscheinlich, wenn nicht sogar fernliegend, dass über die die
festgesetzte Aufnahmekapazität (213) deutlich übersteigende - kapazitätsdeckende -
Überlast hinaus noch weitere klinische Studienplätze im fünften Fachsemester zur
Verfügung stehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes. Die Kammer setzt in NC-Verfahren den Streitwert im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen
Auffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme
an einem Losverfahren beschränkt worden ist.
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