Urteil des VG Aachen vom 21.12.2005

VG Aachen: verordnung, zahnmedizin, zahl, unbefristet, studienjahr, verfügung, hochschule, division, angestellter, verminderung

Verwaltungsgericht Aachen, 9 Nc 39/05
Datum:
21.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 39/05
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren 9 Nc
129/05 wird abgelehnt.
2. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des jeweiligen
Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf jeweils 3.750,00 Euro
festgesetzt.
G R Ü N D E :
1
I. Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) besitzen die
allgemeine Hochschulreife und erstreben die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin
im dritten (nur Verfahren 9 Nc 109/05) bzw. ersten Fachsemester zum Wintersemester
2005/2006 außerhalb der festgesetzten Kapazität.
2
Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe
von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2005/2006 vom 21.
Juni 2005 (GV. NRW. S. 650), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14.
November 2005 (GV. NRW. S. 864), ist die Zahl der im Wintersemester 2005/2006 an
der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen
aufzunehmenden Studienanfänger (1. Fachsemester) im Studiengang Zahnmedizin auf
57 festgesetzt worden. Diese Kapazität hat der Minister für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) unter Berufung
auf §§ 10 Abs. 2, 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium
in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NRW 1993 - HZG NRW 1993 -
vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204)), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Dritten
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Drittes
Befristungsgesetz - Zeitraum 1987 bis Ende 1995) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S.
306), die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-
3
Westfalen (VergabeVO NRW) vom 30. Mai 2005 (GV. NRW. S. 612) und die
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung
von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25.
August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August
2003 (GV. NRW. S. 544), festgesetzt.
Für das dritte Fachsemester hat der MIWFT durch Verordnung über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fach-semestern an
den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2005/06 (GV.
NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2005 (GV. NRW.
S. 878), für das Wintersemester 2005/06 ebenfalls 57 Studienplätze festgesetzt.
4
Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl erschöpfe
die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht, beantragen die Antragsteller,
5
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie - ggf. nach
Maßgabe eines Losverfahrens - vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im dritten (nur
Verfahren 9 Nc 109/05) bzw. ersten Fachsemester zum Wintersemester 2005/2006
zuzulassen, bzw. ein Auswahlverfahren (Losverfahren) durchzuführen, und zwar im
Umfang von 15 % der in der Zulassungszahlenverordnung für das WS 2005/2006
zuletzt festgesetzten Zulassungszahl und die Antragsteller an diesem Auswahlverfahren
(Losverfahren) zu beteiligen und ihnen einen Studienplatz zuzuweisen, sofern sie einen
entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichtes erhalten.
6
Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Nach seinen
Mitteilungen vom 22. November und 5. Dezember 2005 beträgt die Zahl der
eingeschriebenen Studenten (ohne Beurlaubte) im Wintersemester 2005/2006 im ersten
Fachsemester 57 und im dritten Fachsemester 58 (Stand: 21. November 2005).
7
Der Antragsgegner hat des Weiteren den Haushaltsplan 2005 des Fachbereichs
Medizin der RWTH Aachen und Universitätsklinikums (Kapitel 06 106), die
Kapazitätsermittlung des MIWFT vom 2. November 2005 (zum Berechnungsstichtag 15.
September 2005), den Kapazitätsbericht der Hochschule nach § 4 KapVO, eine Liste
der Stellenpläne und bei der Lehreinheit Zahnmedizin verfügbaren Stellen,
insbesondere der unbefristet und befristet eingestellten wissenschaftlichen Angestellten
nach dem Stand vom 15. September 2005 nebst Kopien von deren Arbeitsverträgen,
und weitere kapazitätsrelevante Berechnungsunterlagen zur Generalakte Zahn-medizin
vorgelegt.
8
II.
9
Der Prozesskostenhilfeantrag im Verfahren 9 Nc 129/05 hat keinen Erfolg, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende
Erfolgsaussicht bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in
Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung).
10
Die Anträge sind unbegründet.
11
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur
vorläufigen Zulassung im dritten (betr. das Verfahren 9 Nc 109/05) bzw. ersten
Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind.
12
Rechtsgrundlage für die Kapazitätsberechnung des MIWFT bildet die von der
Rechtsprechung als geeignet anerkannte KapVO, wonach die Ausbildungskapazität
aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage folgt.
13
Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden
Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung, die vor dem Hintergrund des
Amtsermittlungsgrundsatzes für alle Verfahren Gültigkeit beansprucht, auf Grund der
vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen
der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten
Stellen verteilen sich auf 4 C4-Professoren (je 9 DS), 2 C3-Professoren (je 9 DS), 4
Oberassistenten (je 7 DS), 1 Hochschuldozenten (9 DS), 9 Wissenschaftliche
Assistenten (je 4 DS), 1 Akademischen Rat A 15 - 13 ohne ständige Lehraufgaben (5
DS), 20 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS) und 5 Wissenschaftliche
Angestellte (unbefristet, je 8 DS). Dabei sind die jeweiligen Lehrverpflichtungen der
Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an
Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 21.
Februar 2004 (GV. NRW. S. 120) entnommen.
14
Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen
in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der vom
Antragsgegner vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich.
15
Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat der
MIWFT ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 252 DS ermittelt.
16
Da Verminderungen - wie schon in den Vorjahren - nicht angesetzt sind, beträgt das
durchschnittliche Lehrdeputat demnach (252 : 46 = 5,4782, gerundet =) 5,48 DS.
17
Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in
Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu
erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Kopien der
Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den
Bestimmungen der §§ 57 b und c des Hochschulrahmengesetzes (HRG) entsprechen
und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein Hinweis auf eine
individuell höhere Lehrverpflichtung.
18
Aus den seitens des Antragsgegners dem MIWFT mitgeteilten Zahlen zur Berechnung
des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) KapVO hat dieser 0,31
Stellen für den stationären und 13,71 Stellen für den ambulanten
Krankenversorgungsabzug ermittelt.
19
Hinsichtlich des ersteren sind 812 Pflegetage (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag)
gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage - 2,22 tagesbelegte Betten und bei Division
durch 7,2 den Wert von 0,31 ergeben.
20
Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,71 Stellen)
entspricht nach der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 der neugefassten
Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO, wonach der Personalbedarf für die ambulante
Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der
um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b)
21
verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird (das heißt im vorliegenden Falle: 46
- 0,31 = 45,69; davon 30 % = 13,71). Somit verbleiben 31,98 Reststellen (= 46 - 0,31 -
13,71). Deren Multiplikation mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,48
DS führt zu 175,25 DS.
Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,12 DS vermindert. Bei der Verminderung
handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 11 KapVO, d.h.
um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge,
hier den Klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin. Bei der Berechnung ist der
MIWFT von - rechnerisch - 112 Studienanfängern (= halbjährliche Zulassungszahl für
das erste Studienjahr des Studienganges Medizin, Klinischer Teil) und vom denkbar
kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen.
22
Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (175,25 - 1,12) x 2 = 348,26
DS. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen
Aufnahmekapazität von [348,26 DS : 6,06 (Eigenanteil des Curricularnormwerts gemäß
der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu
beanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht) = 57,46, gerundet:] 57
Studienplätzen.
23
Ein Schwundausgleichfaktor ist - wie in den Vorjahren - nicht angesetzt, da dessen
Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studierendenzahlen keinen
rechnerischen Schwund ergeben hat; die vorgelegte Berechnung hält einer
summarischen Prüfung Stand.
24
Da die Ermittlung der sachausstattungsbezogenen Kapazität nach den Vorschriften des
Dritten Abschnitts der KapVO zu einer Zahl von 76 Studienplätzen im 1. Fachsemester
(51 klinische Behandlungseinheiten geteilt durch 0,67 - Grenzwert des § 19 Abs. 1
KapVO -) führt, ist gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der niedrigere Wert zu Grunde zu legen.
Demnach besteht im 1. Fachsemester eine Kapazität von 57 Studienplätzen, die
indessen vergeben sind.
25
Auch die Festsetzungen für das dritte Fachsemester - mangels Ansatz eines
Schwundausgleichs ebenfalls 57 - erscheint nach obigen Ausführungen rechtmäßig, so
dass dem einzigen hierauf gerichteten Antrag der Erfolg zu versagen ist, da sogar 58
Studenten zugelassen sind.
26
Ansatzpunkte für andere Festsetzungen im ersten oder dritten Fachsemester sieht die
Kammer nicht.
27
Nach alledem stehen Studienplätze in keinem der angestrebten Fachsemester zur
Verfügung, das sie der Antragsgegner bereits kapazitätsdeckend vergeben hat.
28
Eine Aufnahme in ein geradzahliges Fachsemester findet im Wintersemester nicht statt.
Dies hängt mit dem an der RWTH Aachen praktizierten Jahresrhythmus zusammen und
wirkt sich nicht kapazitätsmindernd aus.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes
(GKG) i. d. F. des KostRMoG vom 05. Mai 2004. Die Kammer setzt in NC-Verfahren den
31
Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des
gesetzlichen Auffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf
die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.