Urteil des VG Aachen vom 23.04.2009

VG Aachen: weisung, stadt, wache, kreis, unverzüglich, rechtsgrundlage, verfügung, vollstreckung, auflage, rechtsnachfolge

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 309/09
Datum:
23.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 309/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H.
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.
H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin, eine mittlere dem Kreis B. angehörige Stadt, ist Trägerin einer ständig
besetzten Feuer- und Rettungswache. Auf diese Wache ist der im Stadtgebiet über das
Festnetz ausgelöste Notruf 112 - ebenso wie die Krankentransportnummer 19222 -
aufgeschaltet. Dort nimmt der jeweilige Bedienstete den Anruf entgegen, löst die
erforderlichen Einsätze sowohl des Feuerschutzes als auch des Rettungsdienstes aus
und koordiniert diese. Sodann pflegt er die einen solchen Einsatz betreffenden Daten in
ein Computerprogramm ein; alle 20 Sekunden findet ein automatischer Datenabgleich
mit der Leitstelle des Kreises B. in T. statt. Der im Stadtgebiet der Klägerin über den
Mobilfunk ausgelöste Notruf 112 geht ausschließlich in der Leitstelle des Kreises B. in
T. sowie - vereinzelt - in der Leitstelle des Kreises E. ein.
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Am 21. Oktober 2009 tritt die Städteregion B. , ein aus den Gemeinden des Kreises B.
und der Stadt B. gebildeter Gemeindeverband, in die Rechtsnachfolge des mit Ablauf
des 20. Oktober 2009 aufgelösten Kreises B. (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes zur
Bildung der Städteregion [B. -Gesetz] vom 26. Februar 2008). Nach einer öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt B. und dem Kreis B. vom 17. Dezember
2007 (Anlage 1 zum B. - Gesetz) wird die Stadt B. (Berufsfeuerwehr) mit der
Durchführung der Leitstellenaufgabe nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer
(Rettungsgesetz NRW - RettG NRW -) und der §§ 1 Abs. 4, 21 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) beauftragt.
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Mit Verfügung vom 22. August 2008 teilte die Bezirksregierung Köln dem Beklagten
unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Verfügung vom 13. März 2008 mit, dass
unter anderem die Klägerin rechtswidrig handele, indem sie die über den Notruf 112
eingehenden rettungsdienstlichen Hilfeersuchen selbst bearbeite und die Einsätze
eigenständig lenke. Der Beklagte müsse die Klägerin anweisen, den Notruf 112 bei
ausschließlich den Rettungsdienst betreffenden Hilfeersuchen zum 21. Oktober 2009
ohne jede Verzögerung an die Leitstelle im Sinne des § 8 RettG NRW weiterzuleiten.
Die Durchsetzung einer direkten Aufschaltung des Notrufs 112 auf die städteregionale
Leitstelle sei wegen § 21 Abs. 2 Satz 3 FSHG nicht möglich, obwohl dies aus fachlicher
Sicht die sinnvollste Lösung wäre.
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Mit seiner auf § 17 Abs. 3 RettG NRW gestützten Weisung vom 20. Januar 2009 gab der
Landrat der Klägerin Folgendes auf: 1. Der in der Feuer- und Rettungswache
Eschweiler (Florianweg 1, 52249 Eschweiler) eingehende Notruf 112 ist bei
Hilfeersuchen, die ausschließlich den Rettungsdienst betreffen, an die nach § 8 RettG
NRW zuständige Leitstelle weiterzuleiten.
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2. Der Notruf nach Ziffer 1 ist - sobald feststeht, dass das Hilfeersuchen ausschließlich
den Rettungsdienst betrifft - unverzüglich mittels direkter Weiterleitung des Anrufenden
weiterzuleiten.
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3. Der Notruf nach Ziffer 1 ist spätestens zum 21. Oktober 2009 (Inkrafttreten der
Städteregion B. ) weiterzuleiten.
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4. Die Krankentransportnummer 19222 im Bereich der Stadt Eschweiler ist auf die nach
§ 8 RettG NRW zuständige Leitstelle aufzuschalten.
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5. Die Krankentransportnummer 19222 ist spätestens zum 21. Oktober 2009
(Inkrafttreten der Städteregion B. ) aufzuschalten.
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Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Nach dem Rettungsgesetz
erfolge die Lenkung sämtlicher Einsätze des Rettungsdienstes durch die Leitstelle des
Trägers des Rettungsdienstes. Dieser gesetzlichen Regelung widerspreche die von der
Klägerin praktizierte Handhabung der bei ihr eingehenden, ausschließlich den
Rettungsdienst betreffenden Hilfeersuchen. Eine gesetzesgemäße Wahrnehmung der
Aufgaben setze eine unverzügliche Weitervermittlung derartiger Hilfeersuchen an die
Leitstelle voraus. Von einem nennenswerten Zeitverlust sei durch die direkte
Weiterleitung an die Leitstelle der Städteregion nicht auszugehen. Die Koordination der
Einsätze durch die Leitstelle könnte vielmehr in manchen Fällen sogar eine Verkürzung
der Eintreffzeiten der Rettungsmittel bewirken, weil die Leitstelle eine bessere Übersicht
über die im Kreisgebiet verfügbaren Rettungsmittel habe. Zudem liefen bei der Leitstelle
alle wesentlichen Informationen betreffend den (leitenden) Notarzt,
Rettungshubschrauber und die Krankenhäuser zusammen. Soweit zwischen der Wache
in Eschweiler und der Leitstelle in T. derzeit alle 20 Sekunden ein Datenabgleich
stattfinde, werde die Leitstelle lediglich davon unterrichtet, dass sich ein Rettungswagen
(aus Eschweiler) im Einsatz befinde. Aufgabe der Leitstelle sei es jedoch, das
Hilfeersuchen umgehend zu bearbeiten und einen Einsatz auszulösen sowie zu leiten.
Mit der Weisung werde sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben des
Rettungsgesetzes spätestens zum 21. Oktober 2009 erfüllt würden. Es sei der Klägerin
allerdings unbenommen, die in Rede stehenden Hilfeersuchen auch vor diesem
Zeitpunkt an die zuständige Leitstelle weiterzuleiten bzw. die Krankentransportnummer
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19222 dorthin aufzuschalten.
Die Klägerin hat am 18. Februar 2009 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor:
Aus der Weisung ergebe sich ein faktischer Zwang zur Aufschaltung des Notrufs 112
auf die Leitstelle. Dies sei mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen.
Die Behandlung des Notrufs 112 habe der Gesetzgeber zwar nicht im Rettungsgesetz,
aber in § 21 Abs. 2 FSHG geregelt. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber in dem
Bewusstsein, dass der Notruf 112 unteilbar sei, eine Regelung auch für
rettungsdienstliche Einsätze getroffen. Jedenfalls stelle sich die Weisung als
ermessensfehlerhaft dar. Es sei unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, den
eingehenden Notruf zunächst abzufragen und sodann den sich in einer Notsituation
befindlichen Anrufer im Fall eines rettungsdienstliches Hilfeersuchens an die Leitstelle
weiterzuleiten, damit er sein Anliegen dort nochmals schildere. Es treffe nicht zu, dass
sämtliche eingehenden Notrufe innerhalb nur weniger Sekunden inhaltlich geklärt
werden könnten. Die Klägerin stelle allerdings in Aussicht, einer kompletten
Aufschaltung des Notrufes 112 auf die ab 21. Oktober 2009 zuständige Leitstelle
zuzustimmen, soweit hierfür die Voraussetzungen geschaffen worden seien. Dies sei
bislang nicht der Fall.
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Die Klägerin beantragt,
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die Weisung des Beklagten vom 20. Januar 2009 insgesamt aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt im Wesentlichen vor: Der Träger des Rettungsdienstes unterhalte eine Leitstelle.
Diese sei die Nachrichten- und Einsatzzentrale des Rettungsdienstes und dessen
zentrale Einrichtung. Sie lenke, koordiniere und überwache sämtliche Einrichtungen
und Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Daraus ergebe sich das
Erfordernis der Annahme aller rettungsdienstlichen Hilfeersuchen. Eine Übertragung der
Aufgaben der Leitstelle auf eine kreisangehörige Stadt sei nicht möglich; es dürfe nur
eine Leitstelle für alle denkbaren Einsätze des Rettungsdienstes in jedem Kreis geben.
Zwar sei die Aufschaltung des Notrufs 112 auf eine ständig besetzte Rettungs- und
Feuerwache einer mittleren kreisangehörigen Stadt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 FSHG
zulässig. Dann sei der Notruf 112 bei ausschließlich den Rettungsdienst betreffenden
Hilfeersuchen jedoch ohne jede Verzögerung an die zuständige Leitstelle
weiterzuleiten. Gegenstand des § 21 Abs. 2 Satz 3 FSHG sei die Wahrnehmung der
Aufgaben einer Rettungswache, nicht aber der einer Leitstelle. Hinsichtlich der Leitstelle
verbleibe es bei den Regelungen im Rettungsgesetz. Die technischen Möglichkeiten zur
schnellstmöglichen Weiterleitung des Notrufs seien gegeben. Die Klärung, um was für
ein Hilfeersuchen es sich handele, dauere lediglich wenige Sekunden. Soweit die
Klägerin eine Zeitverzögerung von 90 Sekunden befürchte, könne sie dem begegnen,
indem sie die eingehenden Hilfeersuchen unmittelbar auf die zuständige Leitstelle
aufschalte. Der Anruf könnte dann von dort unverzüglich an die Wache der Klägerin
weitergeleitet werde, soweit ein Einsatz der Feuerwehr erforderlich sei. Insoweit sei zu
berücksichtigen, dass Feuerwehreinsätze nur ca. 10 % der über den Notruf 112
eingehenden Hilfeersuchen ausmachen würden. Vor diesem Hintergrund beruhe die
zeitliche Verzögerung in den meisten Fällen mithin darauf, dass die Klägerin den Notruf
112 auf ihre Wache aufschalte. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die zuständige
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Leitstelle mit drei bis vier Kräften besetzt sei, während die Wache der Klägerin nur mit
einer ständig anwesenden Kraft besetzt sei. Zudem gingen alle im Gebiet des Kreises
B. über ein Mobiltelefon ausgelösten Hilfeersuchen bei der Leitstelle des Kreises B. ein.
Da bei einem Notfall häufig mehrere Hilfeersuchen sowohl über den Mobilfunk als auch
über das Festnetz eingingen, könne nur auf der Leitstelle geklärt werden, ob es sich um
denselben Notfall handele. Die bislang seitens der Klägerin praktizierte Unterrichtung
der Leitstelle des Kreises B. stelle nicht sicher, dass der Träger des Rettungsdienstes
die ihm obliegende Aufgabe der Lenkung der Rettungsdiensteinsätze erfüllen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die
der Kammer in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die statthafte Anfechtungsklage begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. Eines
Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des
Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) nicht. Die Klagefrist
gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auch im Hinblick auf die Ziffern 4 und 5 der
Weisung des Beklagten vom 20. Januar 2009 eingehalten. Denn die Klägerin hat den
alle Ziffern (1. bis 5.) umfassenden Klageantrag nicht erst in der mündlichen
Verhandlung am 23. April 2009 gestellt, sondern bereits mit ihrer am 18. Februar 2009
eingegangenen Klageschrift angekündigt. Mit diesem Petitum ist die Klage somit
fristgerecht anhängig geworden. Von einer ursprünglichen Beschränkung des
Klagebegehrens auf die Ziffern 1 bis 3 der Weisung geht die Kammer nach Maßgabe
des § 88 VwGO nicht aus.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Weisung vom 20. Januar 2009 ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21
Der Beklagte hat seine Weisung auf § 17 Abs. 3 RettG NRW gestützt. Nach dieser
Vorschrift können die Aufsichtsbehörden Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige
Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Weisung ihre
Rechtsgrundlage tatsächlich in § 17 Abs. 3 RettG NRW findet oder ob § 33 Abs. 2
FSHG die zutreffende Rechtsgrundlage bildet. Für den vom Beklagten herangezogenen
§ 17 Abs. 3 RettG NRW spricht der rettungsrechtliche Sachbezug und eine sich aus §§
6 Abs. 2 Satz 2, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 RettG NRW ergebende Mitwirkungspflicht der
Klägerin. Alternativ regelt § 21 Abs. 2 FSHG eine konkret den Notruf 112 betreffende
Pflicht der Klägerin; demnach stünde einem Austausch der Rechtsgrundlage mangels
Wesensveränderung nichts entgegen. Die Weisung stellt sich in Anwendung beider
Rechtsgrundlagen als rechtmäßig dar.
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In beiden Rechtsbereichen handelt der Beklagte als zuständige Aufsichtsbehörde, vgl.
§§ 6 Abs. 3, 17 Abs. 1 Satz 1 RettG, §§ 4, 32 Abs. 1 FSHG, § 120 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), § 59 Abs. 1 Satz 1 der
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW). Seiner Zuständigkeit steht
auch nicht entgegen, dass sich der verbindliche Regelungsgehalt der Weisung auf die
Zeit ab dem 21. Oktober 2009 bezieht, in der die Städteregion B. die Rechtsnachfolge
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des dann nicht mehr existierenden Kreises B. antritt. Die Weisung ist nämlich
spätestens "zum" 21. Oktober 2009 umzusetzen. Dies setzt voraus, dass die jeweiligen
Voraussetzungen zumindest in einer logischen Sekunde vor dem 21. Oktober 2009 und
somit zu einer Zeit erfüllt sein müssen, in der es den Kreis B. noch geben wird. Auch
bedarf es technischer Vorkehrungen, die noch vor dem 21. Oktober 2009 durchgeführt
werden müssen. Gestützt wird die Zuständigkeit des Beklagten durch die besonders
wichtige Aufgabe des Rettungsdienstes, die in den Fällen eines
Zuständigkeitsübergangs einen reibungslosen Ablauf erfordert und hierzu ein
Einschreiten des Rechtsvorgängers ermöglicht.
Die Weisung ist auch materiell rechtmäßig. Dies gilt zunächst für ihre Ziffern 1. bis 3. Die
Klägerin ist verpflichtet, die auf ihrer Feuer- und Rettungswache über den Notruf 112
eingehenden Hilfeersuchen spätestens zum 21. Oktober 2009 unverzüglich an die dann
zuständige Leitstelle der Städteregion B. bei der Berufsfeuerwehr der Stadt B.
weiterzuleiten, wenn feststeht, dass das Hilfeersuchen ausschließlich den
Rettungsdienst betrifft.
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Die Kreise - einschließlich der ab 21. Oktober 2009 bestehenden Städteregion B. als
Rechtsnachfolgerin des Kreises B. - und kreisfreien Städte sind als Träger des
Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung
der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen
Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen (§ 6 Abs. 1
Satz 1 RettG NRW). Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine
Leitstelle, die mit der Leitstelle für den Feuerschutz nach § 21 Abs. 1 FSHG als
einheitliche Leitstelle zusammenzufassen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW). Die
Leitstelle lenkt die Einsätze des Rettungsdienstes (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW).
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Sie ist die Schaltzentrale des Rettungsdienstes. Ihr obliegt eine umfassende
Steuerungs- und Koordinierungsfunktion. Das Gesetz benennt "die Einsätze" und betrifft
somit sämtliche Einsätze des Rettungsdienstes, sowohl solche, die sie selbst
veranlasst, als auch jene, die unmittelbar von Rettungswachen angefordert werden.
Eine Ausklammerung bestimmter Einsätze würde auch dem Sinn der Einrichtung einer
gemeinsamen Leitstelle zuwiderlaufen. Denn gerade durch die zentrale Lenkung aller
im Kreisgebiet eingehenden Hilfeersuchen ist sichergestellt, dass die Leitstelle ständig
über alle laufenden Einsätze und damit über alle durch Einsätze gebundenen
Rettungsmittel informiert ist. Die umfassende Steuerungsfunktion der Leitstelle als
zentrale Einrichtung soll gewährleisten, dass nicht zuletzt im Hinblick auf Notfälle
größeren Ausmaßes, die sich ggf. im Grenzbereich zwischen zwei Gemeinden ereignet
haben, ein Einsatz der richtigen Rettungsmittel zur richtigen Zeit am richtigen Ort
möglich ist. Hieraus folgt eine einsatztaktische Weisungsbefugnis gegenüber allen im
Rettungsdienst tätigen Einsatzkräften. Auch die Rettungswachen sind der Leitstelle
funktionell unterstellt.
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Vgl. die amtliche Begründung, zitiert nach Fehn, in: Steegmann, Recht des
Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein- Westfalen, 4. Auflage, 27.
Ergänzungslieferung, Stand: Januar 2009, Band 1, RettG § 8, Gliederungspunkt A, S. 1;
Fehn, a. a. O., Band I, RettG § 6 Rn. 35, RettG § 7 Rn. 4 und 8 f., RettG § 8 Rn. 6 ff.;
Dorothea Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2001, § 7 Rn. 4, § 8
Rn. 1 und 10.
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Dieser rettungsgesetzliche Befund wird durch weitere Regelungen in § 21 Abs. 2 FSHG
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ergänzt. Danach veranlassen die Gemeinden die Einrichtung des Notrufs 112 und
gewährleisten die Alarmierung der Einsatzkräfte (Satz 1). Der Notruf 112 ist auf die
Leitstelle aufzuschalten (Satz 2). Die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte
Feuerwachen von mittleren und großen kreisangehörigen Städten ist zulässig, wenn
diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen (Satz 3). Diese Vorschriften
lassen die zuvor beschriebene umfassende Steuerungs- und Koordinierungsaufgabe
des Rettungsdienstträgers unberührt.
Die in § 21 Abs. 2 Satz 1 FSHG geregelte Aufgabe der Gemeinden, die Alarmierung der
Einsatzkräfte zu gewährleisten, bezieht sich in erster Linie auf die Einsätze der
Feuerwehren, die grundsätzlich von den Gemeinden und gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
FSHG nur ausnahmsweise von der gemeinsamen Leitstelle gelenkt werden. § 21 Abs. 2
Satz 1 FSHG enthält dagegen nicht die Befugnis bzw. Verpflichtung der Gemeinden,
auch die Einsätze des Rettungsdienstes zu lenken. In Bezug auf
rettungsdienstbezogene Hilfeersuchen ist § 21 Abs. 2 Satz 1 FSHG im Kontext mit § 8
Abs. 1 Satz 1 RettG NRW vielmehr wie folgt zu verstehen: Die Gemeinden müssen
lediglich dafür Sorge tragen, dass der von ihnen einzurichtende unteilbare Notruf 112
entweder auf eine ständig besetzte Leitstelle des Rettungsdienstträgers oder auf eine
ständig besetzte Feuer- und Rettungswache der jeweiligen Gemeinde aufgeschaltet
und dort angenommen wird. Damit korrespondieren die den Satz 1 konkretisierenden
Sätze 2 und 3 des § 21 Abs. 2 FSHG. Der jeweilige Wortlaut ("... ist ... aufzuschalten"
und "Die Aufschaltung ... ist zulässig...") bringt das Regel-Ausnahmeverhältnis zum
Ausdruck. Im Regelfall ist der Notruf - wegen ihrer umfassenden Steuerungs- und
Koordinierungsfunktion - direkt auf die zuständige Leitstelle des Rettungsdienstträgers
aufzuschalten; in diesen Fällen wird die Leitstelle ohne jede Zeitverzögerung in die
Lage versetzt, die Einsätze zu koordinieren. Nur ausnahmsweise ist eine Aufschaltung
auch auf bestimmte Feuer- und Rettungswachen zulässig.
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Die den Rettungsdienst betreffenden Regelungen des § 21 Abs. 2 FSHG beziehen sich
danach nur auf die Einrichtung, Aufschaltung und Annahme des Notrufs 112 und nicht
auf die Frage, wie und durch wen sodann mit derartigen Hilfeersuchen zu verfahren ist.
Dies regelt in Bezug auf ausschließlich den Rettungsdienst betreffende Hilfeersuchen
vielmehr ausdrücklich der insoweit speziellere § 8 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW, dessen
Regelungsgehalt durch das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung nicht
eingeschränkt wird. Folglich muss den Trägern des Rettungsdienstes auch in den
Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 3 FSHG durch die Gemeinden ermöglicht werden, der
gesetzlichen Pflicht zur Lenkung der Rettungseinsätze nachzukommen. Hält eine
Gemeinde - wie hier - an der Aufschaltung des Notrufs auf die von ihr unterhaltene
Feuer- und Rettungswache fest, ist sie verpflichtet, den dort eingehenden Notruf 112
ohne jede Verzögerung an die Leitstelle weiterleiten, wenn es sich um ein
ausschließlich den Rettungsdienst bezogenes Hilfeersuchen handelt.
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Vgl. Entscheidung des Rates vom 29. Juli 1991 zur Einführung einer einheitlichen
europäischen Notrufnummer - 91/396-EWG -, Amtsblatt Nr. L 217 vom 6. August 1991,
S. 0031 bis 0032, Art. 4; Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales vom 22. April 1998 - VC 6-0713.41 - n. v., Nr. 5 tir. 2 Satz 1, abgedruckt in:
Steegmann, a. a. O., Band II, Nr. 433; Fehn, a. a. O., Band 1, FSHG § 21 Rn. 2 und 16,
RettG § 7 Rn. 12.
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Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RettG
NRW. Danach sind mittlere kreisangehörige Städte Träger von Rettungswachen, soweit
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sie aufgrund des Bedarfsplans nach § 9 Abs. 1 RettG NRW wahrnehmen (Satz 2). Die
mittleren kreisangehörigen Städte sind insoweit neben den Kreisen und kreisfreien
Städten Träger rettungsdienstlicher Aufgaben (Satz 3). Das Wörtchen "insoweit" bringt
zum Ausdruck, dass die mittleren kreisangehörigen Gemeinden nur für ein Segment aus
dem Bereich aller zur Gesamtverantwortung gehörenden Aufgaben des
Rettungsdienstes zuständig sind, nämlich lediglich in Bezug auf die Errichtung und
Unterhaltung von Rettungswachen; im Übrigen, also insbesondere im Hinblick auf die
Koordinierung der Rettungseinsätze, sind die mittleren kreisangehörigen Gemeinden
nicht Träger rettungsdienstlicher Aufgaben.
Nach allem geht die streitbefangene Pflicht zur Weiterleitung entgegen der Auffassung
der Klägerin nicht an den gesetzlichen Regelungen vorbei, sondern steht mit diesen
vielmehr in Einklang. Eine Rechtswidrigkeit dieses gesetzlichen Systems vermag die
Kammer nicht festzustellen. Zwar führt die gebotene Weiterleitung des Notrufs 112 von
einer Feuer- und Rettungswache an die zuständige Leitstelle objektiv zu einer zeitlichen
Verzögerung. Im Regelfall dürfte diese indes unter einer Minute liegen und die Effizienz
des Rettungsdienstes nicht beeinträchtigen. Jedenfalls bewegt sich diese zeitliche
Verzögerung noch im Rahmen des gestalterischen Ermessens, welches dem
Gesetzgeber zusteht. Einer Korrektur durch die Rechtsprechung bedarf es insoweit
nicht.
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Ermessensfehler liegen nicht vor. Der Beklagte hat das von ihm bereits bei Erlass der
Weisung vom 20. Januar 2009 ausgeübte Ermessen im Klageverfahren in zulässiger
Weise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Seine auf alle Argumente der Klägerin
eingehenden Ermessenserwägungen, hinsichtlich derer die Kammer auf die
Ausführungen im Tatbestand Bezug nimmt, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies
gilt auch für den bereits erwähnten Zeitverlust, zumal dieser Folge der sich aus dem
gesetzlichen Regelungssystem ergebenden Rechte und Pflichten ist (vgl. § 21 Abs. 2
Satz 3 FSHG auf der einen Seite und § 8 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW auf der anderen
Seite). Zudem kann die Klägerin der zeitlichen Verzögerung - zur Verwirklichung der
von ihr in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückten Sicherstellung
einer optimalen Notfallversorgung ihrer Einwohner - durch eine unmittelbare
Aufschaltung des Notrufs 112 auf die zuständige Leitstelle begegnen. Im Übrigen stellt
sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sogar die Frage, ob hier eine
Ermessensreduzierung auf die erlassene Weisung vorliegt, weil der Träger des
Rettungsdienstes nicht nur berechtigt, sondern nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RettG auch
verpflichtet ist, alle rettungsdienstlichen Einsätze im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu
lenken.
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Auch die Ziffern 4. und 5. der angefochtenen Weisung sind rechtmäßig. Die Klägerin ist
verpflichtet, die Krankentransportnummer 19222 im Bereich der Stadt F. spätestens zum
21. Oktober 2009 auf die nach § 8 RettG NRW zuständige Leitstelle aufzuschalten. Dies
folgt ohne weiteres aus der der Leitstelle obliegenden umfassenden Steuerungs- und
Koordinierungsfunktion, die sich neben der Notfallrettung auch auf den
Krankentransport bezieht. Hinsichtlich dieser Nummer enthält auch das Gesetz über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung keine Regelung. Worauf die Klägerin ihr
diesbezügliches Klagebegehren stützt, ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht
ansatzweise zum Ausdruck gekommen.
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Soweit die Klägerin schließlich angeführt hat, die ab dem 21. Oktober 2009
maßgebliche Leitstelle bei der Stadt B. würde die Voraussetzungen einer
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funktionstüchtigen Leitstelle nicht erfüllen, merkt die Kammer an, dass es nicht der
Klägerin, sondern der Aufsichtsbehörde der Städteregion zu gegebener Zeit obliegen
wird zu prüfen, ob diese ihren rettungsgesetzlichen Pflichten hinreichend nachkommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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