Urteil des VG Aachen vom 26.08.2005

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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2410/02
Datum:
26.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2410/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2002 bezüglich des
Grundstücks "G1" für das Haushaltsjahr 2002 unter anderem zu
"Kanalbenutzungsgebühren" in Höhe von 434,70 EUR und "Kanalgrundgeb. Zähler QN
2,5" in Höhe von 120,00 EUR heran.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 8. November 2002 zurück. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, die
Kanalgrundgebühr sei nach der Zählernenngröße "QN 2,5" und die Verbrauchsgebühr
entsprechend dem letztjährigen Frischwasserverbrauch richtig festgesetzt worden.
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Der Kläger hat am 6. Dezember 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im
Wesentlichen vor, im Hinblick auf den Maßstab bezüglich der - allein streitbefangenen -
(Kanalbenutzungs-) Grundgebühr liege keine hinreichende Differenzierung und somit
eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung einzelner Anschlussnehmer vor. Es sei
davon auszugehen, dass die unterste Nenngröße des Frischwasserzählers "QN 2,5"
mehr als 95 % der Anschlüsse in der Gemeinde T. betreffe. Es sei jedoch gerechter,
entweder personenbezogen, nach Haushalten oder nach dem Frischwasserbezug
abzurechnen. Eine entsprechende Abrechnung wäre dem Beklagten durchaus möglich.
So werde auch hinsichtlich der Müllversorgung personenbezogen abgerechnet. Der
Kläger verkenne nicht, dass der angefochtene Maßstab nach der derzeitigen
Rechtsprechung selbst dann akzeptiert werde, wenn er nur zu einer sehr groben
Differenzierung führe. Darüber hinaus werde nicht bestritten, dass die Fixkosten im
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Wege einer Grundgebühr abgerechnet werden dürften und diese bei einem normalen,
durchschnittlichen Haushalt mehr als 120,00 EUR betragen würden, so dass die
streitbefangene Grundgebühr insofern nicht zu beanstanden sei. Gleichwohl müsse die
Heranziehung insbesondere mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Hier sei dem
Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Art. 3 GG nicht hinreichend Rechnung getragen
worden. Zahlreiche Bürger, insbesondere Alleinstehende, würden durch die
Grundgebühr in Höhe von 120,00 EUR erheblich benachteiligt. Diese
Ungleichbehandlung sei sozial nicht verträglich und nicht hinnehmbar. Eine Gemeinde
sei verpflichtet, ihre Bürger im Rahmen ihrer Möglichkeiten gleich zu behandeln und für
eine sozialverträgliche Abrechnung der Kanalgebühren zu sorgen. Die Gemeinde T.
habe etwa 15.000 Einwohner. Jährlich würden etwa 722.000 m3 Abwasser
abgerechnet. Das bedeute, dass auf jeden Einwohner etwa 48 m3 Abwasser entfallen
würde. 95 % der Haushalte würden mit dergleichen Grundgebühr, nämlich der Gebühr
in Höhe von 120,00 EUR, belastet. Darunter würden unter anderem Häuser fallen, in
denen viele Mietparteien wohnen würden. Bei einer Umrechnung auf die Einwohnerzahl
pro Grundstück ergebe sich für die insoweit Betroffenen eine sehr geringe Grundgebühr.
Demgegenüber gebe es in der Gemeinde T. auch zahlreiche Haushalte, in denen
alleinstehende Menschen leben würden. Bei einem Verbrauch von etwas weniger als
30 m3 Abwasser pro Jahr lägen die Kanalbenutzungsgebühren und die Grundgebühren
praktisch gleich hoch, was bei etwa 20 % aller Hausanschlüsse der Fall sei. Zur
Bestätigung der vorgenommenen Schätzung sei auf entsprechende Zahlenbeispiele
aus ihm vorliegenden Bescheiden zu verweisen. Die Angaben des Beklagten würden
"mit Nichtwissen" bestritten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Abgabenbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2002 hinsichtlich des
Haushaltsjahres 2002 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. November
2002 aufzuheben, soweit er, der Kläger, zu "Kanalgrundg. Zähler QN 2,5" in Höhe von
120,00 EUR herangezogen worden ist.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt im Wesentlichen vor, Sinn und Zweck einer Grundgebühr sei es, die
verbrauchsunabhängigen Kosten ganz oder teilweise mit einem anderen Maßstab als
bei der Verbrauchsgebühr auf die Gebührenpflichtigen umzulegen. Hierdurch solle eine
adäquate Beteiligung aller Anschlussnehmer erreicht werden. Die Fixkosten im
Kanalbereich würden im Wesentlichen auf den hohen Vorhaltekosten (Leitungsnetz,
Kläranlagen, Pumpstationen, usw.) beruhen. Lediglich ein geringer Anteil der
verbrauchsunabhängigen Kosten würde in der Gemeinde T. über die Grundgebühr
abgerechnet. Der an der Zählernenngröße orientierte Maßstab stelle keinen Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, weil die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen
Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt sei.
Soweit der Kläger vorgebracht habe, schätzungsweise bei 20 % der Hausanschlüsse
sei der Frischwasserbezug unter 30 m3 pro Jahr, treffe diese Annahme nicht zu. Eine
Auswertung der Verbrauchsdaten habe ergeben, dass dieser Prozentsatz bei 8,54 %
liege. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass Grundstücke mit geringem
Wasserverbrauch gleich hohe Vorhaltekosten wie solche Grundstücke verursachen
würden, die beispielsweise mit vier Personen bewohnt seien.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, ist unbegründet (vgl. § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
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Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2002 in Gestalt seines
Widerspruchsbescheides vom 8. November 2002 ist, soweit er hinsichtlich der
"Kanalgrundg. Zähler QN 2,5" in Höhe von 120,00 EUR angefochten wird, rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Rechtsgrundlage des angefochtenen Teils des streitbefangenen Gebührenbescheides
sind die §§ 1 Abs. 1, 2 und § 3 Abs. 8 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde T. vom 30. November 2001, inkraftgetreten am 1. Januar 2002 (im
Folgenden: GS). Gemäß § 1 Abs. 1 GS erhebt die Gemeinde T. Gebühren für die
Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage ("Abwassergebühren
[Benutzungsgebühren]"). Nach § 2 Abs. 2 GS wird insoweit eine Grundgebühr und eine
Verbrauchsgebühr erhoben. Während sich die Verbrauchsgebühr nach dem
Frischwassermaßstab bemisst, bemisst sich die Grundgebühr nach der Nennleistung
des verwendeten Wasserzählers (vgl. §§ 2 Abs. 3, 3 GS). Die Grundgebühr beträgt bei
Verwendung eines Wasserzählers mit einem Nenndurchfluss bis QN 2,5 (5 m3 pro
Stunde) 10,00 EUR pro Monat.
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Bei dem in Streit stehenden Teil der Kanalbenutzungsgebühren handelt es sich um eine
Grundgebühr. Als Grundgebühr wird im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr
bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer
Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige
Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so
genannte Fixkosten wie zum Beispiel Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder
teilweise abgegolten. Neben einer solchen Grundgebühr wird nach Maß der jeweiligen
Inanspruchnahme eine Zusatzgebühr (Arbeits-, Verbrauchsgebühr) erhoben, mit der die
laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten und gegebenenfalls der mit der
Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, zitiert nach Juris, danach auch
veröffentlicht in NVwZ 1987, 231 f.
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Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Gemeinde T. als Satzungsgeber den in
§ 2 Abs. 2 und 3 bzw. § 3 Abs. 8 GS verwandten Begriff der Grundgebühr nicht im oben
beschriebenen Sinne verstanden haben könnte, sind weder vorgetragen noch
ersichtlich.
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Die Erhebung der streitbefangenen Grundgebühr neben einer nach der
Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalanlage bemessenen (Einheits-) Gebühr ist
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW zunächst grundsätzlich zulässig.
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Vgl. hierzu allgemein: Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommu- nalabgabenrecht, § 6
Rdnr. 367, 3. Absatz, 32. Erg.-Lfg. (März 2005).
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Des Weiteren ist die streitbefangene Maßstabsregelung der Gemeinde T. (Orientierung
an der Nennleistung des Wasserzählers) rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Satzungsgeber ist bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der
Einschränkung frei, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur
Inanspruchnahme stehen darf. Als Maßstab für die - verbrauchsunabhängige -
Inanspruchnahme der Vorhalteleistung kommt in der Regel nur ein solcher
Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der
Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende
Höchstlastkapazität orientieren kann. Bei einem derartigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab
genügt es, wenn der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang
zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und
nicht offensichtlich unmöglich ist; unerheblich ist demgegenüber, ob es sich dabei um
den vernünftigsten, gerechtesten oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten
kommenden Verteilungsmaßstab handelt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, zitiert nach juris, danach
auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 1996, 700; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr.
208, 27. Erg.-Lfg. (Sept. 2002), mit weiteren Nachweisen.
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Diesen Anforderungen trägt das Anknüpfen an die Nenngröße des Wasserzählers
grundsätzlich hinreichend Rechnung. Im Sinne einer Wahrscheinlichkeitsaussage
erscheint die Annahme als denkbar und nicht offensichtlich unmöglich, dass, je größer
der Wasserzähler eines angeschlossenen Grundstücks ist, um so mehr Frischwasser
der (Schmutzwasser-) Kanalisation zufließen kann und um so mehr (Schmutzwasser-)
Kanalisation für den möglichen Abwasseranfall vorgehalten werden muss.
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Vgl. zur Nennleistung des Wasserzählers als grundsätzlich geeignetes Kriterium für die
Bemessung der Vorhalteleistung einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage: OVG
LSA, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht
in DVBl. 2004, 1050 (nur Leitsatz); zur Wasserzählernenngröße als zulässiger Maßstab
im Hinblick auf die Wassergebühr: BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a. a. O.; OVG
NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, zitiert nach juris, danach auch
veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 1997, 314; BayVGH, Urteil vom 15. März 1991 - 23 B
90.2230 -; zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 1992, 157.
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Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ist
nicht ersichtlich.
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Danach dürfen ungleiche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund gleich behandelt
werden. Wegen der Verbrauchsunabhängigkeit der Grundgebühr muss diese
grundsätzlich alle Gebührenpflichtigen nach einem für alle gleichen Maßstab treffen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996, a. a. O.
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Hier ist schon eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalt nicht erkennbar. Die
streitbefangene Gebührenregelung belastet nämlich mit der Grundgebühr alle und nicht
etwa nur einen Teil der Gebührenpflichtigen mit Vorhaltekosten.
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Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a. a. O.
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Das sinngemäße Vorbringen des Klägers, bei lediglich mit einer Person bewohnten
Grundstücken mit relativ geringem Schmutzwasseranfall würde die Grundgebühr einen
sehr hohen Anteil an den gesamten Kanalbenutzungsgebühren ausmachen, was die
entsprechenden Gebührenpflichtigen gegenüber Abgabenschuldnern für mit mehreren
Personen bewohnte Grundstücke mit relativ hohem Schmutzwasseranfall benachteilige,
führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. In Anbetracht des Wesens der
Grundgebühr, wonach diese nicht nach Art und Maß der Benutzung, sondern nach Art
und Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der Einrichtung zu bemessen ist,
liegt eine ungerechtfertigte Benachteiligung kleiner Haushalte im Verhältnis zu
mehrköpfigen Haushalten insoweit nicht vor. Alle angeschlossenen Haushalte (und
Gewerbetreibende) nehmen die Vorhalteleistungen der betriebsbereiten Anlage nämlich
in gleichem Umfang in Anspruch; die Gemeinde T. erbringt die Vorhalteleistung
unabhängig von der Anzahl der auf dem angeschlossenen Grundstück tatsächlich
lebenden Personen.
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In diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, zitiert
nach juris, danach auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 2001, 122; OVG LSA, Urteil
vom 1. April 2004, a. a. O.
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Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung, bei wie viel
Hausanschlüssen von einem Frischwasserbezug von bis zu 30 m3 pro Jahr
auszugehen war.
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Schließlich bestehen, soweit die Kammer von Amts wegen oder aufgrund des
Vorbringens der Beteiligten Anlass zur weiteren Überprüfung hat,
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vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, NJW 2002, 2807.
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keine Bedenken im Hinblick auf die konkrete Verteilung der Gesamtkosten zwischen
leistungsunabhängigen und leistungsabhängigen Betriebskosten. In die Grundgebühr
dürfen insoweit nur die Erstgenannten einfließen.
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Vgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 217, 31. Erg.-Lfg. (Sept. 2004).
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Diese Voraussetzung ist hier ersichtlich gegeben. Nach der
"Gebührenbedarfsberechnung Kanalbenutzungsgebühren der Gemeinde T. für das Jahr
2002" (Blatt 3 des Verwaltungsvorgangs II) entsprechen die Einnahmen hinsichtlich der
Grundgebühr noch nicht einmal einem Drittel der verbrauchsunabhängigen
Vorhaltekosten, die sich im Wesentlichen aus Abschreibungen und Zinskosten
zusammensetzen. So wurde in der vorerwähnten Gebührenbedarfberechnung für das
Jahr 2002 von Einnahmen aus der Grundgebühr in Höhe von (maximal) 483.600 EUR
ausgegangen, während sich die Abschreibungen auf 1.056.300 EUR und die
Zinskosten auf 532.030 EUR belaufen.
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Im Übrigen hat die Kammer unter Berücksichtigung des Klagevorbringens sowie des
Amtsermittlungsgrundsatzes keine Veranlassung zur weitergehenden Überprüfung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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