Urteil des VG Aachen vom 19.05.2009

VG Aachen: gemeinde, rechtsnachfolger, hauptsache, kreis, liegenschaft, eigenschaft, zugang, behinderung, leistungsklage, anwohner

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1903/08
Datum:
19.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1903/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die
Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten die Beseitigung einer
Aufpflasterung in der Straße "X1. " im Ortsteil X. der Gemeinde O. .
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Diese Aufpflasterung wurde im Jahr 1988 auf Betreiben einer damaligen Elterninitiative
durch den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss des Rates der Beklagten beschlossen
und daraufhin aufgebracht. Dieser Maßnahme war ein seit 1977 andauernder
Schriftwechsel zwischen zahlreichen Anwohnern der Straße "X1. " und dem
Bürgermeister der Beklagten mit dem Ziel, vor allem den Schutz der im "X1. " X.
lebenden Kinder zu gewährleisten, vorausgegangen. Eine diesbezügliche
vorbereitende Untersuchung hatte bereits im Jahr 1977 stattgefunden. Wegen der
Einzelheiten der Vorgeschichte und der umfangreichen (damaligen) Beratungen wird
auf die Niederschriften über die Sitzungen des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses
des Rates der Beklagten vom 20. Oktober 1987 (zu TOP 13), vom 21. Januar 1988 (zu
TOP 7.1 und 10), vom 21. April 1988 (zu TOP 9 a), vom 4. Mai 1988 (zu TOP 12) sowie
schließlich vom 31. Mai 1988 (zu TOP 14) Bezug genommen. In der letztgenannten
Sitzung hatte der Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss der Beklagten den Beschluss
gefasst:
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"Der Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss beschließt zur Abwendung von Gefahren
im 'X1. ' X. durch zu schnelles Fahren die vorhandene Straßenvertiefung zu einer
Schwelle zu erhöhen und diese weiß zu markieren. Die Verwaltung wird beauftragt,
nochmals alle Anlieger des 'Wohnparks' anzuschreiben und auf die Gefahren für die
Kinder durch zu schnelles Fahren hinzuweisen und dringend um Rücksichtnahme zu
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bitten."
Mit Schreiben vom 1. Juni 2008, bei der Beklagten eingegangen am 2. Juni 2008,
forderte der Kläger die Beklagte auf, die Aufpflasterung am Anfang der Straße "X1. " zu
entfernen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass in der Judikatur anerkannt sei, dass
derartige Aufpflasterungen mit Fahrbahnerhöhung nicht zur Verkehrsberuhigung
beitrügen, sondern den Lärmpegel erhöhten und daher nicht zulässig seien; wegen der
Einzelheiten verwies er auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz (OVG Koblenz) - 7 A 10095/99 -. Zur Vermeidung einer Klage setzte er der
Beklagten eine Frist bis Ende Juni 2008.
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Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger mit,
dass er keine Veranlassung sehe, die entsprechende Schwelle zu entfernen, da diese
im Jahre 1988 auf Antrag der Anwohner des "X2. " zum Schutz für die im Bereich der
Straße spielenden Kinder angelegt worden sei.
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Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 wies der Kläger den Bürgermeister der Beklagten
darauf hin, dass die Straße "X1. " erst im Zuge der Flurbereinigung S. im Jahr 1989 an
die Gemeinde übertragen worden sei. Der Schutz spielender Kinder könne durch die
Aufpflasterung nicht bezweckt (gewesen) sein, da nach den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung (StVO) Sport und Spiel auf Straßen nicht erlaubt sei. Zugleich
wiederholte er seine Fristsetzung, nunmehr zu Ende Juli 2008. Der Bürgermeister der
Beklagten blieb mit Schreiben vom 29. Juli 2008 bei seiner Auffassung. Mit Schriftsatz
vom 8. August 2008 - der Zugang dieses Schreibens ist nach Angaben der Beklagten
nicht feststellbar - wies der Kläger gegenüber der Beklagten ergänzend darauf hin, dass
es auch einem Rollstuhlfahrer nicht möglich sei, eigenständig die auf der Straße
befindliche Barriere zu umfahren bzw. zu überfahren. Im Zuge der Barrierefreiheit sei
daher die Beseitigung der Aufpflasterung dringend geboten.
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Am 17. September 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf
Beseitigung der Aufpflasterung weiterverfolgt. Eigentümerin der Liegenschaft "X1. " 9,
die mehr als 50 Meter von der in der Nähe des Spielplatzes vorhandenen Aufpflasterung
entfernt liegt, war damals die Ehefrau des Klägers, Frau H. Q. . Diese hatte die
Eigenschaft einer "Schwerbehinderten" (GdB: 100) und verfügte ausweislich des in
Ablichtung vorgelegten Schwerbehindertenausweises über das Merkzeichen "aG"
(außergewöhnliche Gehbehinderung) sowie die Kennzeichnung "B" (Berechtigung zur
Mitnahme einer Begleitperson). Der Kläger selbst gehört nach seinen Angaben
ebenfalls zum Kreis der Schwerbehinderten und gibt an, über das Merkzeichen "G" zu
verfügen.
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Auf die Anfrage aus der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 22. September 2008, auf
der Grundlage welcher subjektiven Rechtsposition (z. B. Allein- oder Miteigentum an
dem Hausgrundstück "X1. " 9 ?) der Anspruch geltend gemacht werde, hatte der Kläger
mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 mitgeteilt, dass seine Ehefrau Eigentümerin der
Liegenschaft sei und diese in dem vorliegenden Verfahren von ihm vertreten werde;
eine entsprechende Vollmacht wurde vorgelegt.
9
Am 4. Januar 2009 ist die Ehefrau des Klägers ausweislich der vom Beklagten zu den
Gerichtsakten überreichten Ablichtung einer Mitteilung des Standesamtes E. verstorben.
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Daraufhin erfolgte seitens des Gerichts unter dem 27. Januar 2009 eine Anfrage an den
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Kläger, ob er das Klageverfahren fortführen wolle, bejahendenfalls wurde um Mitteilung
gebeten, wer Erbe der verstorbenen Ehefrau sei. Unter dem 2. Februar 2009 teilte der
Kläger mit, dass er Alleinerbe nach seiner Ehefrau sei und das Verfahren fortführen
möchte. Daraufhin wurde seitens des Gerichts die jetzige Fassung des Aktivrubrums
verfügt.
Der Kläger verfolgt nunmehr in seiner Rechtsstellung als Alleinerbe nach seiner
verstorbenen Ehefrau das Klagebegehren auf Beseitigung der Aufpflasterung weiter.
Zur Begründung bezieht er sich wiederum auf die bereits benannte obergerichtliche
Rechtsprechung (aus Rheinland-Pfalz) und weist darauf hin, dass es sich bei der Straße
"X1. " um eine Sackgasse handele, was bedeute, dass der gesamte Verkehr über die
Aufpflasterung fließen müsse. Dies führe zu massiven Lärmbeeinträchtigungen. Die
Aufpflasterung stelle darüber hinaus eine Behinderung für Rollstuhlfahrer dar, verstoße
gegen das einschlägige nordrhein-westfälische Landesrecht und diffamiere damit
Schwerbehinderte, die keine Möglichkeit hätten, den "X1. " auf anderem Wege zu
verlassen. Da auch keine Bordsteinabsenkung außerhalb der Aufpflasterung vorhanden
sei, könne ein Rollstuhlfahrer den "X1. " weder allein erreichen noch verlassen. Hinzu
komme, dass sich einige Meter vor der Aufpflasterung (aus südlicher Richtung zur
Einfahrt in den "X1. ") eine tiefe Rinne in der Straße befinde, die zur
Verkehrsberuhigung ausreichend wäre und auch für Schwerbehinderte (Rollstuhlfahrer)
keine allzu große Hürde darstellen würde. Um Schwerbehinderten eine Teilnahme am
normalen Leben zu ermöglichen, sei daher die Beseitigung der Aufpflasterung geboten.
Das Verkehrsaufkommen sei in den letzten Jahren durch das Hinzutreten insbesondere
von Lieferdiensten erheblich gestiegen; entsprechend sei auch die Lärmbelästigung
angewachsen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklagte zu verurteilen, die im Bereich des Spielplatzes vorhandene Aufpflasterung
in der Straße "X1. " in O. , Ortsteil X. , zu beseitigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sieht einen strikten Rechtsanspruch auf Beseitigung der Aufpflasterung auch unter
Gesichtspunkten des Behindertenrechts nicht als gegeben an. Allenfalls könne seitens
der Anlieger verlangt werden, die vorgetragenen Aspekte in eine Abwägung für künftige
Entscheidungen einzustellen. Zwar sei die Straße "X1. " mit den vorhandenen
Nebenanlagen die einzige Zuwegung zu der betreffenden Wohnanlage; unzutreffend
sei allerdings die Behauptung, die streitbefangene Aufpflasterung sei für Rollstuhlfahrer
ohne fremde Hilfe nicht zu überfahren.
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Am 21. April 2009 hat vor den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer ein
Eröterungstermin stattgefunden, in dessen Verlauf der Kläger nochmals verdeutlicht hat,
dass er das Verfahren fortführen wolle.
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Die Beteiligten haben auf Anregung des Gerichts gemäß § 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren
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gewechselten Schriftsätze einschließlich der nach dem Termin eingegangenen
Eingaben des Klägers vom 28. April 2009, 2. Mai 2009 und 11. Mai 2009, ferner auf den
Inhalt des vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgangs (BA I) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Kammer kann aufgrund des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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I.
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Das Passivrubrum war von Amts wegen zu ändern; da es sich um eine allgemeine
Leistungsklage handelt, ist die Körperschaft, d.h. die Gemeinde O. , richtige Beklagte (§
78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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Die vom Kläger im Schriftsatz vom 2. Mai 2009 vertretene Auffassung, das Gericht sei
nach dem Tode seiner Frau verfahrensfehlerhaft vorgegangen, ist unzutreffend. Verstirbt
der Kläger/die Klägerin eines Verfahrens, tritt zunächst eine Unterbrechung des
Verfahrens ein (§ 173 VwGO iVm §§ 239 ff. ZPO). Die Entscheidung über die
Fortführung des Verfahrens ist danach nicht eine solche des Gerichts, sondern der
Rechtsnachfolger/Erben der verstorbenen Partei. Dementsprechend hat das Gericht mit
Verfügung vom 27. Januar 2009 den Kläger um Mitteilung gebeten, ob er das
Klageverfahren fortzuführen gedenke. Diese Frage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2.
Februar 2009 ausdrücklich mit dem Bemerken, dass er Alleinerbe nach seiner
verstorbenen Ehefrau sei, bejaht.
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Was die Rechtsfolgen der Fortführung als Rechtsnachfolger angeht, gilt Folgendes:
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Richtig ist der Hinweis des Klägers, dass er als Rechtsnachfolger in das bestehende
Prozessrechtsverhältnis eintritt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als er nunmehr befugt ist,
etwaige Rechte aus dem - ererbten - Grundeigentum am Hausgrundstück "X1. " 9 in der
Rechtsnachfolge der verstorbenen Voreigentümerin geltend zu machen. Was die
"behindertenbezogenen" Rechte seiner verstorbenen Ehefrau angeht, ist
selbstverständlich die Eigenschaft der verstorbenen Ehefrau als "Rollstuhlfahrerin" - da
höchstpersönlich - unvererbbar; dies bedarf keiner weiteren Darlegung. Bei der
Fortführung des Verfahrens kann sich der Kläger daher, soweit es um
behindertenrelevante Belange geht, selbstverständlich nur auf diejenigen Umstände
stützen, die in seiner Person erfüllt sind.
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Zutreffend ist ferner der Hinweis des Klägers, wonach "bei höchstpersönlichen Rechten
der Wegfall des Berechtigten die Erledigung der Hauptsache zur Folge hat". Dies
bedeutet, dass der Kläger nach dem Tode seiner Ehefrau - anstelle der Fortführung des
Verfahrens - auch alternativ die Möglichkeit gehabt hätte, das Verfahren für in der
Hauptsache erledigt zu erklären; dies wäre konsequent gewesen, sofern er die Klage
ausschließlich auf die Rollstuhlfahrereigenschaft seiner verstorbenen Ehefrau gestützt
hätte. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch - aus seiner Sicht folgerichtig - keinen
Gebrauch gemacht, weil er sich nach wie vor, wie der Erörterungstermin und
insbesondere die wiederholte Berufung auf die Entscheidung des OVG Koblenz
verdeutlicht haben, einer eigenen Rechtsposition berühmt, aus der heraus er einen
strikten - eigenen - Rechtsanspruch auf Beseitigung der Aufpflasterung herzuleiten
gedenkt. In der verfahrensrechtlich durchaus bestehenden Alternative, den Rechtsstreit
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in der Hauptsache für erledigt zu erklären oder das Verfahren fortzusetzen, hat sich der
Kläger - rein verfahrensrechtlich zulässig - ausdrücklich für die Fortführung entschieden.
II.
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist bereits teilweise mangels Klagebefugnis unzulässig.
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Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur setzt auch die
Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage unter entsprechender Anwendung des §
42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch eine Ablehnung
oder ein Unterlassen einer Leistung voraus, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil
vom 1. September 1976 - VII B 101/75 -, NJW 1977, 118 (119); Pietzker in
Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 42 Abs. 1 Rz. 170
sowie Wahl/Schütz ebenda § 42 Abs. 2 Rz. 33 ff; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 2.
Auflg. 2006, § 42 Rz. 370 jeweils m.w.Nw. zur Rspr. und Lit..
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Soweit es um die Wahrung der Belange von Behinderten und - damit einhergehend -
den Aspekt der Barrierefreiheit etwa i.S.v. § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) geht, verfügt der Kläger von vornherein
nicht über eine Rechtsposition, aus der heraus er mit Aussicht auf Erfolg die Beseitigung
einer solcher Aufpflasterung verlangen könnte. Er gehört zwar eigenen Angaben zufolge
zum Kreis der Schwerbehinderten und verfügt - dies unterstellt die Kammer trotz in den
Gerichtsakten fehlenden Nachweises zu seinen Gunsten - über das Merkzeichen "G" (=
Gehbehinderung). Dies reicht jedoch von vornherein nicht aus, um die Voraussetzungen
der Klagebefugnis mit Blick auf den Streitgegenstand dieses Verfahrens, nämlich die
Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung der Aufpflasterung, auszufüllen.
Allenfalls Rollstuhlfahrer können diese Aufpflasterung als "behindernd" empfinden. Ob
dieser Personenkreis letztlich einen strikten Rechtsanspruch auf Beseitigung einer
solcher Aufpflasterung mit Erfolg geltend machen könnte, bedarf hier keiner
Entscheidung; denn der Kläger gehört - unstreitig - nicht zum Kreis der Rollstuhlfahrer.
Zugang und Zufahrt zu seiner Liegenschaft werden durch die Aufpflasterung für ihn nicht
in einem rechtlich relevanten Umfang eingeschränkt.
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Eine Berufung auf die Belange anderer Rollstuhlfahrer oder gar auf die allgemeinen
Belange Behinderter unter dem Aspekt der Barrierefreiheit ist dem Kläger bereits vom
rechtlichen Ansatz her nicht möglich. Das deutsche Verfahrensrecht kennt - von
wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. etwa für die Rechte von Menschen
mit Behinderung § 6 BGG NRW) abgesehen - keine Popularklage, d. h. keine Klage, mit
der sich ein einzelner Bürger - sozusagen im Wege der Selbsternennung - zum
Sachwalter der Rechte Dritter bestellen kann. Insoweit fehlt es dem Kläger an einem
sog. subjektiv-öffentlich - eigenen - Recht.
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Soweit der Kläger unter immissionschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Lärmimmission)
die Beseitigung der Aufpflasterung begehrt, mag der Kläger, der als Rechtsnachfolger
seiner verstorbenen Ehefrau auch Grundstückseigentümer ist, zwar eine Verletzung
seiner Rechte als Anwohner und Anlieger an der Straße aus Art. 2 und 14 des
Grundgesetzes geltend machen können.
35
Insoweit ist die Klage zwar zulässig aber unbegründet.
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Dem Kläger steht insbesondere kein sog. Folgenbeseitigungsanspruch zur Seite,
wonach ein Träger öffentlicher Gewalt gegenüber demjenigen, den er durch sein
rechtswidriges hoheitliches Handeln in einer geschützten Rechtsposition verletzt hat,
verpflichtet ist, die diesen rechtswidrig beeinträchtigenden und andauernden Folgen
seines Verwaltungshandeln zu beseitigen, sofern keine Duldungspflicht besteht. Die
Voraussetzung für einen derartigen Folgenbeseitigungsanspruch sind vorliegend auch
nicht unter Würdigung des von dem Kläger mehrfach in Bezug genommenen Urteils des
OVG Koblenz vom 11. Mai 1990 - 7 A 10095/99 -, NJW 2000, 234 ff, gegeben Dies
ergibt sich aus mehreren Gesichtspunkten:
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(a) Das Urteil enthält keineswegs eine pauschale Feststellung der Unzulässigkeit sog.
Aufpflasterungen mit Fahrbahnerhöhung. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Leitsatz
die Einschränkung, dass eine solche Erhöhung "nicht um jeden Preis" verwirklicht
werden dürfe. Der von der Erhöhung des Lärmpegels betroffene Straßenanlieger habe
(nur !) einen Anspruch auf gerechte Abwägung der widerstreitenden Belange.
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(b) Die Entscheidung behandelt vom Sachverhalt her einen mit der Konstellation des
Klägers nicht vergleichbaren Einzelfall, der u. a. dadurch gekennzeichnet ist, dass das
Anwesen des dortigen Klägers nur wenige Meter von der dort streitbefangenen
Aufpflasterung entfernt gelegen war. Im vorliegenden Fall verhält es sich demgegenüber
so, dass das Anwesen des Klägers mehr als 50 Meter von der den Streitgegenstand des
Verfahrens bildenden Aufpflasterung entfernt ist, womit eine immissionsschutzrechtlich
relevante Beeinträchtigung von vornherein ausscheidet.
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(c) Ferner ist der der Entscheidung des OVG Koblenz zugrunde liegende Sachverhalt
dadurch gekennzeichnet, dass der dortige Kläger in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang mit der Herstellung der Aufpflasterung Beseitigungsklage erhoben
hatte und das Gericht seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass die
beklagte Gemeinde die Belange des dortigen Klägers nicht hinreichend in ihre
Abwägungsüberlegungen eingestellt habe. Demgegenüber ist die vorliegende
Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass die streitbefangene Aufpflasterung
seinerzeit auf Betreiben einer Vielzahl von Anliegern der Straße "X1. " nach mehr als
10jährigem Vorlauf angelegt worden war und es daher offensichtlich ist, dass es nach
so langer Zeit einen strikten Rechtsanspruch eines einzelnen Anliegers auf Beseitigung
nicht geben kann. Ein derartiger Rechtssatz ist der Entscheidung des OVG Koblenz
auch nicht zu entnehmen.
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(d) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die vom Kläger zur Stützung seines
Klagebegehrens immer wieder herangezogene Entscheidung des OVG Koblenz für das
Gericht - abgesehen von der in tatsächlicher Hinsicht nicht einschlägigen
Fallkonstellation - auch keine irgendwie geartete Bindungswirkung entfaltet. Die
Kammer ist gehalten, die dort vertretene Rechtsauffassung zur Kenntnis zu nehmen und
in ihre Überlegungen einzustellen. Da dem Urteil des OVG Koblenz die vom Kläger
wiederholt reklamierte These vom strikten Rechtsanspruch eines Anliegers auf
unverzügliche Beseitigung einer Aufpflasterung nicht zu entnehmen ist, hat die Kammer
keine Veranlassung, sich mit den weiteren Einzelheiten dieses Urteils
auseinanderzusetzen.
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(3) Ob und wann in der Straße "X1. " die Erneuerung des Kanals vorgenommen werden
soll oder kann, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne Bedeutung, da ein
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rechtlicher Zusammenhang mit dem hier geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung
der Aufpflasterung nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
der Zivilprozessordnung (ZPO).
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