Urteil des VG Aachen vom 20.12.2010
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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2206/09
Datum:
20.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2206/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist fraktions- und gruppenloses Mitglied des Rates der Stadt E. und begehrt
sachliche bzw. finanzielle Mittel für seine Tätigkeit als Ratsmitglied.
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Am 4. November 2009 beschloss der Rat der Stadt E. die 8. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung. U.a. wurde ein neuer § 11 Abs. 8 eingeführt, der bestimmt, dass
fraktionslose Ratsmitglieder statt Sachmittel (wie Büroräume) nunmehr einen
pauschalen Betrag von 125,- Euro im Monat zur Deckung ihres Sach- und
Kommunikationsaufwandes erhalten sollten. Die 8. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung vom 11. November 2009 wurde am 17. November 2009 veröffentlicht.
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Der Kläger wandte sich unter dem 5. November 2009 an den Beklagten und verwies
darauf, dass der Ratsbeschluss Einzelmandatsträger benachteilige und gegen § 56
Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verstoße.
Gleichwohl kam der Kläger der Aufforderung des Beklagten zur Räumung des zur
Verfügung gestellten Zimmers nach.
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Der Kläger hat am 8. Dezember 2009 Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines
Klageverfahrens beantragt und zur Begründung seines Klagentwurfs ausgeführt, dass
ihm bereits im Jahre 1999 erstmals ein Büroraum im E1. Rathaus zur Verfügung gestellt
worden sei. Der jetzige Büroraum werde seit 2007 ununterbrochen von ihm genutzt.
Auch für die Sitzungsperiode 2009 bis 2014 sei eine Weiternutzung geplant. Ein Raum
mit Büromöbeln sei unerlässlich für seine Tätigkeit. Nach Bewilligung von
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Prozesskostenhilfe durch die erkennende Kammer mit Beschluss vom 15. Januar 2010
hat der Kläger ergänzt, dass der Betrag von 125,- Euro monatlich nicht ausreiche, um
Ratssitzungen ordnungsgemäß vorzubereiten. Im Vergleich zu einer zweiköpfigen
Fraktion, der monatlich 1.000,- Euro zuzüglich eines Büroraums zur Verfügung gestellt
würden, werde er durch die Regelung der Hauptsatzung unter Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz benachteiligt. Er benötige zumindest 300,- Euro monatlich. Zudem
stünden demnächst zahlreiche Büroräume im Rathaus leer, weil Mitarbeiter aus dem
Grundsicherungsamt in das Ende 2010 bezugsfertige neue E1. Job-Center umziehen
würden.
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, ihm den Büroraum 116 im Rathaus der Stadt E. zur
Nutzung zu überlassen oder ihm in anderer Weise ausreichende Sach- und
Kommunikationsmittel in angemessenem Umfang entweder unmittelbar zur Verfügung
zu stellen oder ihm hierfür finanzielle Mittel in angemessenem Umfang zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er darauf, dass § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW als
Ermächtigungsgrundlage nicht einschlägig sei, weil der Rat der Stadt E. gemäß § 56
Abs. 3 Satz 6 GO eine eigenständige Regelung getroffen habe. Eine ordnungsgemäße
Vorbereitung auf Ratssitzungen werde mit dem Pauschalbetrag von 125, - Euro im
Monat ermöglicht.
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Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war weder vor dem
Verwaltungsgericht (4 L 464/09) noch vor dem Oberverwaltungsgericht (15 B 1797/09)
erfolgreich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges sowie auf den Inhalt der
Gerichtsakte 4 L 464/09 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten
Sach- und Kommunikationsmittel bzw. auf entsprechende finanzielle Mittel.
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Die Kammer folgt zur Begründung ihrer Entscheidung den Ausführungen des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom
22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -:
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"Ein Anspruch auf Überlassung des Büroraumes im Rathaus der Stadt E. über den
angegebenen Zeitpunkt hinaus oder auf unmittelbare Zurverfügungstellung
ausreichender Sach- und Kommunikationsmittel in anderer Art und Weise besteht nicht.
Anspruchsgrundlage hierfür ist grundsätzlich § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW. Danach stellt
die Gemeinde einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, in
angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke der
Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Die Vorschrift des § 56 Abs. 3 Satz 5
GO NRW ist als Anspruchsgrundlage jedoch nur dann einschlägig, wenn nicht - wie hier
- der Rat gemäß § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW ersatzweise ("stattdessen") in Ausübung
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pflichtgemäßen Ermessens den Beschluss gefasst hat, dass ein Ratsmitglied aus
Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht
übersteigen dürfen, die einer Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. Durchgreifende
Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Rates, Einzelmandatsträgern
"lediglich" finanzielle Zuwendungen zukommen zu lassen, dem Grunde nach
ermessensfehlerhaft war, sind nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller Anspruch auf angemessene finanzielle Mittel für Sach- und
Kommunikationsmittel erhebt, ist diesem Anspruch durch die vom Rat der Stadt E. in
seiner Sitzung vom 4. November 2009 vorgenommene Ergänzung von § 11 der
Hauptsatzung um einen 8. Absatz Genüge getan, wonach fraktionslose Ratsmitglieder
zur Deckung ihres Sach- und Kommunikationsaufwandes einen pauschalen Betrag von
125,- Euro im Monat erhalten. Es ist gegenwärtig nicht ersichtlich, dass zum Zwecke der
Vorbereitung auf die Ratssitzungen ein Anspruch auf Gewährung von finanziellen
Mitteln über diesen Umfang hinaus besteht. Vor allem lässt sich aus § 56 Abs. 3 Satz 6
GO NRW weder ein Anspruch auf Vollkostenerstattung noch auf Gewährleistung eines
"Existenzminimums" entnehmen. Vielmehr darf sich der Rat ohne Weiteres dazu
entschließen, lediglich einen Teil der Aufwendungen zu erstatten.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2009 -15 A 931/07 -. Soweit das
Verwaltungsgericht und - sinngemäß auch - der Antragsteller in diesem Zusammenhang
Bedenken im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
erheben, kann dem nicht gefolgt werden. Die Gewährung von Zuwendungen nach § 56
Abs. 3 GO NRW hat sich nicht am formalisierten Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG,
sondern am verfassungsrechtlichen Willkürverbot und dem allgemeinen Gleichheitssatz
in Ausprägung des Grundsatzes der Chancengleichheit messen zu lassen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 15 A 801/09 -; Urteil vom 8. Oktober
2002 - 15 A 4374/01 -, NWVBl. 2003, 309 ff.
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Ausgehend von diesem Maßstab wäre der auf § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW gestützte
Anspruch auf Gewährung weitergehender finanzieller Zuwendungen nur dann
begründet, wenn andernfalls die Vorbereitung des Antragstellers auf die Ratssitzungen,
die von ihm als Einzelmandatsträger naturgemäß nur in eingeschränkterem Umfang
geleistet werden kann als etwa von den Mandatsträgern innerhalb einer Fraktion, in
unzumutbarer Weise erschwert würde.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 15 B 1810/09 -.
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Dafür sind hier - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers vom
20. Januar 2010 - indes keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich.
Insoweit gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Rat bei der Bemessung
seiner Zuwendungen nicht an den individuellen Rahmenbedingungen für die Ratsarbeit
der einzelnen Mandatsträger zu orientieren hat, hier also etwa an den seitens des
Antragstellers vorgetragenen persönlichen Umständen. Vielmehr darf der Rat bei seiner
Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Zuwendungen typisierend und
pauschalierend vorgehen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 -15 A 4734/01 -, NWVBl. 2003, 309 ff.
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Darüber hinaus ist ferner zu berücksichtigen, dass die aus § 56 Abs. 3 GO NRW
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folgenden Zuwendungsansprüche den Beteiligten nicht um ihrer selbst willen, sondern
im öffentlichen Interesse der Gemeinde zugewiesen worden sind.
Vgl. zur Bedeutung des Streits über innerorganisatorische Kompetenzen für das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG NRW,
Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, NWVBl. 1992, 424 ff.
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Maßgeblich ist somit, ob eine monatlich pauschal gewährte Geldsumme in Höhe von
125,- Euro ausreicht, um eine im öffentlichen Interesse liegende Vorbereitung auf die
Ratssitzungen hinreichend zu ermöglichen. Für eine das in Frage stellende Annahme
ist weder etwas durchgreifend Belastbares vorgetragen worden noch ist solches sonst
ersichtlich. Die Sitzungsvorbereitung ist im Vergleich zu früheren Wahlperioden für
Einzelmandatsträger sicherlich beschwerlicher geworden, worauf sich diese aber
einstellen können, wenn hierfür auch ggf. organisationstechnische Änderungen in der
bisherigen Sitzungsvorbereitung erforderlich sein sollten. Danach kann eine
Unzumutbarkeit im o. g. Sinne im vorliegenden nur summarischen Verfahren nicht
festgestellt werden.
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Mit Blick auf die im öffentlichen Interesse liegende Bedeutung der Ratsarbeit auch durch
Einzelmandatsträger wird der Rat aber in regelmäßigen Abständen (z. B. zur Mitte einer
Wahlperiode) zu beobachten und zu prüfen haben, ob der in § 11 Abs. 8 der
Hauptsatzung (n. F.) festgelegte, sich im vorliegenden Einzelfall wohl eher an der
unteren Grenze des Vertretbaren bewegende Pauschalbetrag zur Deckung des Sach-
und Kommunikationsaufwandes von fraktionslosen Ratsmitgliedern dauerhaft ausreicht,
um deren hinreichende Vorbereitung auf Ratssitzungen zu gewährleisten, oder ob ggf.
eine Anpassung des Betrages vorzunehmen ist."
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Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen auch für das vorliegende
Klageverfahren an. Derzeit ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass der Kläger mit dem
Pauschalbetrag in dieser Höhe Ratssitzungen nicht angemessen vorbereiten kann.
Dem Kläger steht es frei, sich in angemessenen Abständen an den Beklagten zu
wenden und darzulegen, warum der Betrag von 125,- Euro zur Deckung des Sach- und
Kommunikationsaufwandes nicht (mehr) genügt. Die pauschale Behauptung, monatlich
würden 300,- Euro benötigt, ist angesichts des weiten Ermessens, welche dem Rat
zusteht
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- vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 4 ZB 10.1246 -,
juris -,
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nicht ausreichend. Insbesondere kann der Kläger nicht fordern, finanzielle Mittel in einer
Höhe zu erhalten, die ihm die Anmietung von Büroräumen ermöglicht. Einen Anspruch
auf Vollkostenerstattung besitzt er gerade nicht.
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Dem Beklagten steht es unabhängig von entsprechenden Darlegungen des Klägers
oder weiterer fraktionsloser Ratsmitglieder zudem frei, auf den Rat einzuwirken, damit
dieser jeweils zur Mitte einer Wahlperiode den Betrag im Zuge einer Satzungsänderung
angemessen erhöht. Eine entsprechende Überprüfung hat die Vertreterin des Beklagten
in der mündlichen Verhandlung angekündigt, so dass Vorsorge für den Fall getroffen ist,
dass dem Kläger in Zukunft die Sitzungsvorbereitung aufgrund des sich an der unteren
Grenze des Vertretbaren bewegenden Betrags von 125,- Euro unzumutbar erschwert
wird. Eine derzeitige Unangemessenheit des Pauschalbetrages ist für die Kammer
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jedoch nicht feststellbar.
Schließlich führt ein eventueller Leerstand einiger Räume im Rathaus nicht dazu, dass
der Kläger Anspruch auf Bereitstellung eines dieser Räume hat. Der Kläger hat - wie
bereits oben dargelegt - keinen Anspruch auf Sachmittel, weil der Rat gemäß § 56 Abs.
3 Satz 6 GO NRW ersatzweise in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens den Beschluss
gefasst hat, dass ein fraktionsloses Ratsmitglied finanzielle Zuwendungen erhält.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1
VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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