Urteil des VG Aachen vom 23.03.2006

VG Aachen: verlobte, eheähnliche gemeinschaft, auslandszuschlag, lebensgemeinschaft, wohnung, krankenversicherung, belgien, besoldung, medikamentenkosten, einkommensgrenze

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 289/05
Datum:
23.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 289/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die
Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der 46-jährige Kläger ist Berufssoldat im Rang eines Hauptfeldwebels.
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Mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 wurde er zum Dienst bei der NATO in
Tongeren/Belgien versetzt. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er neben seinen Dienstbezügen
einen Auslandszuschlag. Unter dem 12. Juli 1999 beantragte er rückwirkend zum 6.
Oktober 1997 die Bewilligung eines erhöhten Auslandszuschlages für Verheiratete und
andere Personengruppen gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
(BBesG). Er habe seine Verlobte im Oktober 1997 in seine Wohnung aufgenommen und
gewähre ihr Unterhalt, weil er aus sittlichen Gründen hierzu verpflichtet sei. Seine
Verlobte sei belgische Staatsangehörige und leide seit längerem an der Bechterew-
Krankheit. Deshalb sei sie arbeitslos und vorläufig bis zum 31. Dezember 2000 als
Vollinvalidin anerkannt. Sie erhalte monatlich durchschnittlich 1.000,- DM an
Arbeitslosenunterstützung, müsse davon jedoch auch monatlich durchschnittlich etwa
500-600 DM für Arztrechnungen und Medikamente aufbringen.
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Nachdem der Kläger ab dem 1. Oktober 1999 wegen Vollendung des 40. Lebensjahres
gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 BBesG den erhöhten Auslandszuschlag erhielt, fragte er im
Laufe des Jahres 2001 bei der Beklagten nach dem Bearbeitungsstand seines
Antrages. Eine Antwort erhielt er nicht. Auch seine Anfrage vom 11. Februar 2003 blieb
erfolglos. Zuletzt fragte er unter dem 7. Januar 2004 nach, ob eine Bearbeitung seines
Antrages nach mehr als 4,5 Jahren nicht möglich sei.
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Mit Bescheid vom 21. Juni 2004, zugestellt am 12. Juli 2004 wies die
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Wehrbereichsverwaltung Nord den Antrag zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass
der Kläger weder gesetzlich noch sittlich verpflichtet sei, seiner Verlobten Unterhalt und
Unterkunft zu gewähren. Es entspreche dem Sinn der eheähnlichen Gemeinschaft als
Erscheinungsform des sozialen Lebens, ihren Fortbestand vom freien Entschluss der
Beteiligten abhängig zu machen. Keiner der Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft sei verpflichtet, das Zusammenleben und die damit verbundene
Unterkunfts- und Unterhaltsgewährung aufrechtzuerhalten. Auch unter Verlobten
bestehe eine derartige Verpflichtung nicht.
Mit seiner Beschwerde machte der Kläger geltend, dass allein die Dauer der
Lebensgemeinschaft seit dem Jahre 1994 eine sittliche Verpflichtung für ihn begründe,
seine Verlobte in seinen Haushalt aufzunehmen und zu unterhalten. Er habe bislang
von einer Heirat abgesehen, weil seine Verlobte in diesem Fall ihre belgische
Krankenversicherung verliere und es ihm nicht gelungen sei, eine Krankenversicherung
zu finden, die bereit sei, seine Verlobte aufzunehmen. Auch sei zu berücksichtigen,
dass sich der Gesundheitszustand seiner Verlobten während des langjährigen
Zusammenlebens erheblich verschlechtert habe. Deshalb greife das Argument nicht,
dass seine Verlobte schon vor dem Jahre 1994, d.h. schon vor dem Beginn der
Lebensgemeinschaft erkrankt gewesen sei.
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Mit Beschwerdebescheid vom 14. Januar 2005, zugestellt am 18. Januar 2005, wies die
Wehrbereichsverwaltung Nord die Beschwerde unter Wiederholung der Gründe des
ablehnenden Bescheides zurück. Ergänzend ist ausgeführt, dass die Verlobte des
Klägers in dem hier streitigen Zeitraum monatlich ca. 500,- EUR Einkommen erzielt
habe. Eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung sei jedoch nur dann anzuerkennen,
wenn der Betreffende monatlich weniger als 356,64 EUR an Einkommen erhalte. Auch
sei zu berücksichtigen, dass seine Verlobte in Belgien aufgrund ihres geringen
Einkommens maximal 450,- EUR jährlich für Arzt- und Medikamentenkosten zu tragen
habe. Wenn man die daraus resultierende Summe von 37,50 EUR monatlich auf die o.g.
Einkommensgrenze aufschlage, werde der Betrag des maßgeblichen monatlichen
Einkommens der Verlobten des Klägers nicht erreicht.
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Der Kläger hat am 18. Februar 2005 Klage erhoben. Er beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der
Wehrbereichsverwaltung Nord vom 21. Juni 2004 und deren Widerspruchsbescheid
vom 14. Januar 2005 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 6. Oktober 1997 bis 30.
September 1999 den erhöhten Auslandszuschlag gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 3 BBesG zu
gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die Gründe der ablehnenden Bescheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung
der Beklagten, ihm für die Zeit vom 6. Oktober 1997 bis 30. September 1999 den
erhöhten Auslandszuschlag gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 3 BBesG zu bewilligen. Der
ablehnende Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 21. Juni 2004 und deren
Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2005 sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO.
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Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kann allein § 55 Abs. 3 Nr. 3 BBesG
sein. Nach dieser Vorschrift erhält ein Soldat, der in seiner Wohnung am ausländischen
Dienstort einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt
gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist, den Auslandszuschlag nach
Anlage V b zum Bundesbesoldungsgesetz. Dieser Auslandszuschlag ist gegenüber
demjenigen nach Anlage V a, der für unverheiratete Soldaten gilt, erhöht.
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Für die Zeit vom 6. Oktober 1997 bis 30. September 1999 kann der Kläger diesen
erhöhten Auslandszuschlag nicht beanspruchen. Dabei kommt es nicht auf die
zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage an, inwieweit der Kläger sittlich
verpflichtet ist, seine Verlobte in seiner Wohnung aufzunehmen und ihr Unterhalt zu
gewähren. Selbstverständlich steht es den im öffentlichen Dienst beschäftigten
Angestellten, Beamten oder Soldaten frei, zwischen der ehelichen oder der
eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu wählen. Zu berücksichtigen ist indes, dass der
Dienstherr naturgemäß nicht verpflichtet ist, seinen Beschäftigten bzw. hier dem
Soldaten in jedem Fall eine erhöhte Besoldung zukommen zu lassen, wenn dieser eine
eheähnliche Gemeinschaft eingeht. Es steht dem Dienstherrn frei, eine Gleichstellung
mit der Besoldung eines verheirateten Beschäftigten von bestimmten Voraussetzungen
abhängig zu machen. Dies ist mit der Regelung in § 55 Abs. 3 Nr. 3 BBesG geschehen.
Denn eine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung, einer anderen Person nicht nur
vorübergehend Unterkunft und Unterhalt zu gewähren, kann naturgemäß nur bestehen,
wenn die betreffende Person auch unterkunfts- und unterhaltsbedürftig ist.
Dementsprechend bestimmt Nr. 55.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV), dass die Gewährung eines Unterhalts an die
aufgenommene Person nur dann anerkannt werden kann, wenn die Eigenmittel der zu
unterhaltenen Person monatlich das Vierfache des Betrages, um den sich der
Ortszuschlag bei mehr als 6 Kindern für jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht,
nicht übersteigen. Damit wird verdeutlicht, dass immer dann, wenn die aufgenommene
Person mehr als diesen Betrag an Eigenmitteln einbringt, nicht von einem "Unterhalt"
als sittliche Verpflichtung gesprochen werden kann. Für diesen Fall sieht § 55 Abs. 3 Nr.
3 BBesG für den nichtverheirateten Soldaten keine Erhöhung seines
Auslandszuschlags entsprechend dem Anspruch eines verheirateten Soldaten vor. Die
Regelung ist eindeutig und klar und weder nach besoldungsrechtlichen Grundsätzen
noch nach Verfassungsrecht zu beanstanden.
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Hieraus folgt: Nach Angaben des Klägers hat seine Verlobte in dem hier streitigen
Zeitraum monatlich durchschnittlich 1.000,- DM an Arbeitslosenunterstützung erhalten.
Damit lag ihr Einkommen über der von der Beklagten errechneten
Einkommensuntergrenze von 356,64 EUR monatlich. Des Weiteren hat die
Wehrbereichsverwaltung Nord nachvollziehbar erläutert, dass die Belastung der
Verlobten des Klägers mit Arzt- und Medikamentenkosten monatlich nicht so hoch ist,
wie es der Kläger in seinem Antrag vorgetragen hat. Der konkreten Berechnung der
Wehrbereichsverwaltung Nord in ihrem Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2005 ist
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der Kläger jedenfalls nicht entgegengetreten.
Demnach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167
VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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