Urteil des VG Aachen vom 02.06.2008

VG Aachen: öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, schule, vollziehung, unterricht, verfügung, aussetzung, gutachter, verordnung, interessenabwägung

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 125/08
Datum:
02.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 125/08
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 510/08 gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 11. Februar 2008 wiederherzustellen,
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ist unbegründet.
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Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung
auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs.
3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen,
dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses
unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine
auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung.
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Vgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren
Nachweisen.
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Die seitens des Antragsgegners hierzu schriftlich gegebene Begründung genügt diesen
Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit
abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende
Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten
sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden
Förderorts erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche
Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer
Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein
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sollte.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris.
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Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist
das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem
Aufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen
Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts,
der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als
offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der
Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag
regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich
hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht
treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige
Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des
Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung
im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch
unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind,
umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die
Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.
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Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht
Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl
hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs als auch des Förderortwechsels
zu einer Förderschule auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke
(Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes [SchulG] - AO-SF -).
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In formeller Hinsicht bedarf es keiner abschließenden Überprüfung, ob die in seinem
Bescheid vor dem Entscheidungssatz enthaltenen Ausführungen des Antragsgegners
den Anforderungen nach §13 Abs. 5 AO-SF und § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW
genügen, da die Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 VwVfG NRW
nachholbar ist.
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Materiell sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass für den Antragsteller zu 2.
sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und als Förderort im Sinne von § 20 Abs. 1
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) nur eine Förderschule in
Betracht kommt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem im Verfahren vorliegenden
sonderpädagogischen Gutachten von April 2006 und den in der Folgezeit von der Q. -H.
-Schule an den Antragsgegner gerichteten Berichten und Stellungnahmen. Danach ist
der Förderbedarf massiv und lässt sich mit den der Allgemeinen Schule im
Gemeinsamen Unterricht zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln
nicht abdecken. Gutachter und Schule gehen dabei davon aus, dass über die vom
Antragsgegner im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Förderschwerpunkte
emotionale und soziale Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung
hinaus auch noch Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht. Der Antragsteller
zu 2. benötige zur erfolgreichen Bewältigung seines Schulalltags ein hohes Maß an
Individualisierung in einer überschaubaren Lerngruppe und die Förderung in einer
Kleinstgruppe. Er brauche klar strukturierte und übersichtliche Lernangebote und
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Organisationshilfen. Sein häufig ungesteuertes und unangemessenes Verhalten
erfordere eine starke Beaufsichtigung und häufige Einzelzuwendung. Im Hinblick auf
zusätzlich erforderliche therapeutische Unterstützung benötige der Antragsteller zu 2.
einen Unterrichtsalltag und eine Unterrichtsstruktur, in der dies berücksichtigt werde und
darauf eingegangen werden könne.
Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht die von den Antragstellern angeführte
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen in
Fällen, in denen als Förderort mehrere Förderschulen in Betracht kommen. Denn
vorliegend geht es nicht darum, welche Förderschule im Sinne von §§ 20 Abs. 1 Nr 2
SchulG, 1 Abs. 2 Nr. 2 AO-SF für die sonderpädagogische Förderung des Antragsteller
zu 2. in Betracht kommt, sondern um die Entscheidung des Antragsgegners, dass der
derzeit besuchte gemeinsame Unterricht an der Allgemeinen Schule diesbezüglich
ausscheidet.
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Schließlich begegnet der in dem angefochten Bescheid erfolgte Hinweis auf die
Förderschule U.--straße am Wohnort des Antragstellers nach summarischer
Überprüfung auch mit Blick die Rechtsprechung, dass die Festlegung des in Betracht
kommenden Förderorts abstrakt zu erfolgen hat,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse
vom 1. Februar 2008 - 19 B 1989/07-, 15. November 2007 - 19 B 1637/07-, 31. August
2007 - 19 B 1313/07- und 26. September 1995 - 19 B 2507/95-,
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keinen durchgreifenden Bedenken. Denn der Bescheid des Antragsgegners weist
lediglich darauf hin, dass an der Förderschule U.--straße in T. ein freier Platz zur
Verfügung steht,
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vgl. zur Benennung einer Schule als in Betracht kommend: OVG NRW, Beschluss vom
11. November 2005 - 19 B 1434/05 -,
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hier verbunden mit der Bitte um Anmeldung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem
summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.
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