Urteil des VG Aachen vom 26.03.2008

VG Aachen: politische verfolgung, verein, bundesamt für migration, widerruf, flüchtlingseigenschaft, anerkennung, folter, gefahr, organisation, wahrscheinlichkeit

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1094/07.A
Datum:
26.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1094/07.A
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.
Oktober 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
für R e c h t erkannt:
1
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2007
wird aufgehoben.
2
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
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Der am 7. August 1970 in Idil geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger
kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 16. März 1995 reiste er in das Bundesgebiet ein; am
31. März 1995 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter.
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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag
mit Bescheid vom 30. August 1995 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 des damals anzuwendenden
Ausländergesetzes - AuslG - nicht vorlägen und forderte den Kläger auf, das
Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des
Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise drohte es ihm
die Abschiebung in die Türkei an. Im Wesentlichen begründete es die Entscheidung
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damit, ihm könne nicht geglaubt werden, dass er die Türkei wegen erlittener oder
drohender politischer Verfolgung verlassen habe.
Die gegen die Ablehnungsbescheid eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil
des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Juli 2000 - Az.: A 7 K 30783/95 -, Beschluss
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2001 - Az.: A 4 B 772/00 -).
8
Am 23. Juli 2001 beantragte der Kläger die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens. Zur Begründung führte sein Prozessbevollmächtigter schriftsätzlich im
Wesentlichen aus, der Kläger sei exilpolitisch in exponierter und hervorgehobener
Stellung aktiv tätig. Am 22. April 2001 sei er in den Vorstand des "Kurdischen
Volkshauses B. e. V." gewählt und am 15. Juni 2001 im Vereinsregister des
Amtsgerichts B. als Vorstandsmitglied eingetragen worden.
9
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. August 2001 lehnte das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den (Folge-)Asylantrag des Klägers mit der
Begründung ab, er habe nicht glaubhaft machen können, dass er sein Heimatland aus
Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe. Dies ergebe sich weiterhin aus den
hierzu im Asylerstverfahren getroffenen Feststellungen. Im Übrigen entsprach es dem
Asylantrag des Klägers und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG hinsichtlich der Türkei in seiner Person vorliegen. Es begründete den
stattgebenden Teil seiner Entscheidung unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden
Gerichts vom 15. Dezember 2000 mit dem Aktenzeichen 6 K 1413/94.A damit, dass der
Kläger wegen der von ihm übernommenen Tätigkeit im Vorstand des "Kurdischen
Volkshauses B. e. V." bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet sei. Der Verein werde
der Unterstützerszene der PKK zugerechnet und die Personenidentität des Klägers sei
aus dem öffentlich einsehbaren Vereinsregister von jedermann festzustellen. Die
weiteren vom Kläger dargelegten exilpolitischen Aktivitäten wie das Durchführen von
Informationsständen und die Teilnahme an verschiedenen Aktionen würden ihn zwar
nicht beachtlich aus der Vielzahl exilpolitisch Tätiger herausheben, sie würden jedoch
seine Engagiertheit für den oben genannten Verein unterstreichen.
10
Der Kläger übte die Tätigkeit im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses B. e. V." bis
April 2002 aus.
11
Am 7. August 2007 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden:
Bundesamt) ein Widerrufsverfahren mit der Begründung ein, die politische Lage in der
Türkei habe sich so sehr verändert, dass der dem Kläger wegen exilpolitischer
Aktivitäten gewährte Schutz nicht mehr weiter gewährt werden könne.
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Nach Anhörung des Klägers widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 16. Oktober
2007 die mit Bescheid vom 9. August 2001 - das im Bescheid vom 16. Oktober 2007
genannte Datum "30.08.1995" ist offensichtlich unrichtig und deshalb durch das
zutreffende Datum zu ersetzen - getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen und stellte fest, dass weder die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsschutzverbote nach §
60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
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Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für das gemäß § 51 Abs. 1 AuslG festgestellte
Abschiebungsverbot nicht mehr vorliegen, seien dieselben Grundsätze über die
Verfolgungswahrscheinlichkeit anzuwenden wie bei der Erstentscheidung. Davon
14
ausgehend könne der dem Kläger wegen exilpolitischer Aktivitäten gewährte Schutz
aufgrund der veränderten Lage in der Türkei nicht mehr aufrechterhalten werden. Der
Kläger sei durch die von ihm entfalteten exilpolitischen Aktivitäten heute nicht mehr von
Maßnahmen türkischer Behörden bedroht. Gefährdet seien nur noch Personen, die sich
durch ihre exilpolitische Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abheben
würden. Als solche Aktivitäten seien zum Beispiel anzuerkennen die Entwicklung
politischer Ideen und Strategien, deren Umsetzung mit Worten oder Taten sowie eine
maßgebliche Einflussnahme auf die in Deutschland lebenden Landsleute. Die
Vorstandstätigkeit in irgendeinem Verein sei hingegen nicht ausreichend. Hinzutreten
müsse stets noch die besondere Stellung, die einer konkreten Person einen
herausragenden Einfluss auf die türkische Öffentlichkeit in Deutschland oder der Türkei
eröffne. Daran fehle es beim Kläger. Zudem sei zweifelhaft, dass der Verein noch
bestehe und das Vorstandsamt noch vom Kläger ausgeübt werde. Es trete hinzu, dass
in der Türkei die angeblich hervorgehobene Position eines Vorstandsmitgliedes in
einem Kulturverein inzwischen anders gesehen werde, insbesondere, wenn die
Vorstandstätigkeit wie im Falle des Klägers schon vor vielen Jahren beendet worden
sei. Durch Gesetzes- und Verfassungsänderungen, insbesondere unter der AKP-
Regierung, sowie andere Reformmaßnahmen seien markante Fortschritte im Bereich
der Wahrung der Menschenrechte erzielt worden. Der sich durch große Teile der
Gesellschaft ziehende "Mentalitätswandel" werde von Beobachtern übereinstimmend
gewürdigt. Die Gefahr einer staatlichen politischen Verfolgung könne vor diesem
Hintergrund nur noch in besonders gelagerten Einzelfällen drohen. Außerdem habe sich
die Sicherheitslage derartig entspannt und geändert, dass der kurdische Separatismus
nicht mehr als gefährliche Bedrohung der Sicherheitslage betrachtet werde. Eine
nachvollziehbare Gefährdungswahrschein-lichkeit des unverfolgt ausgereisten Klägers
sei demnach nicht mehr hinreichend wahrscheinlich.
Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er dem Vorbringen des Bundesamtes
entgegentritt.
15
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes vom 16. Oktober 2007 aufzuheben, hilfsweise,
17
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2. und 3. des Bescheides des Bundesamtes zu
verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG
zuzuerkennen,
18
äußerst hilfsweise,
19
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes zu
verpflichten festzustellen, dass in seinem Fall Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG vorliegen.
20
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
21
die Klage abzuweisen.
22
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen
Widerrufsbescheides.
23
Durch Beschluss vom 14. November 2007 hat die Kammer das Verfahren auf den
Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte und die vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Über die Klage kann entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen
Verhandlung erschienen ist, denn sie ist unter Beachtung der §§ 102 Abs. 2 und 67 Abs.
3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungs- und fristgemäß geladen
worden.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom
16. Oktober 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113
Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung, dass ein
Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: Flüchtlingseigenschaft nach § 60
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) besteht, liegen nicht vor.
29
Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als
Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - unabhängig davon,
ob sie nach § 51 Abs. 1 AuslG oder nach § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurden -
unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der
Widerruf einer - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Anerkennung nach § 73 Abs. 1 S. 1
AsylVfG muss insbesondere erfolgen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung
maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so
verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine
Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare
Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen
erneut Verfolgung droht. Ändert sich hingegen nachträglich lediglich die Beurteilung der
Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht. Das gilt selbst dann, wenn die
andere Beurteilung erst im Nachhinein bekannt geworden ist oder auf neuen
Erkenntnissen beruht.
30
Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, 124, 276 ff., vom 19.
September 2000 - 9 C 12/00 -, BVerwGE 112, 80 ff., und Beschluss vom 15. Februar
2006 - 1 B 120/05 -, nachgewiesen in juris; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A
3590/05.A -.
31
Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf als rechtswidrig, weil die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1
AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) weiterhin vorliegen. Insbesondere kann nicht
festgestellt werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei derart
geändert hätten, dass der Kläger eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht mehr
befürchten müsste. Dabei kann offen bleiben, ob ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG eines - wie der Kläger - nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten
Flüchtlings nur erfolgen darf, wenn - in Anwendung des sogenannten "herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstabs" - sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat im Sinne der
32
vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen "hinreichend stabil"
verändert haben,
so wohl BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243 ff., und VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2004 A 6 S 219/04 -, NVwZ-RR 2004,
790 f.,
33
oder ob - wie dies das Bundesamt im angefochtenen Bescheid annimmt - in einem
solchen Fall - spiegelbildlich zu dem bei der Anerkennung angewendeten
Prognosemaßstab - der Widerruf in Anwendung des "normalen" Prognosemaßstabs
bereits erfolgen darf, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat so weit dauerhaft
verändert haben, dass zwar nicht mit hinreichender Sicherheit, wohl aber mit der bei
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angenommenen "beachtlich wahrscheinlichen
Gefahr der Verfolgung " eine Verfolgung des Flüchtlings bei Rückkehr in das
Heimatland ausgeschlossen werden kann. Denn auch bei Anwendung des - für den
Kläger ungünstigeren - "normalen" Prognosemaßstabes droht ihm aufgrund seiner - der
Entscheidung des Bundesamtes vom 9. August 2001 zugrunde gelegten -
exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland auch heute noch mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei.
34
Die gegenteilige Wertung des Bundesamtes ist bereits im Ausgangspunkt fehlerhaft,
weil das Bundesamt der Prüfung, ob sich die Menschenrechtslage in der Türkei
entscheidend zugunsten des Klägers verändert hat, nicht konkret die exilpolitischen
Aktivitäten des Klägers und auch nicht konkret die Verhältnisse in der Türkei, die im
August 2001 zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zugrunde
gelegt hat. Konkret wird im Widerrufsbescheid zu den exilpolitischen Aktivitäten des
Klägers bis zum August 2001 lediglich ausgeführt, er habe eine Vorstandstätigkeit in
einem Verein vorgetragen, von dem zweifelhaft sei, ob er noch bestehe. Mit der
Menschenrechtslage in der Türkei im August 2001 setzt sich der Bescheid überhaupt
nicht auseinander. Die den Widerruf tragende Wertung des Bundesamtes - der dem
Kläger wegen exilpolitischer Aktivitäten gewährte Schutz könne aufgrund der
veränderten Lage in der Türkei nicht mehr aufrechterhalten werden - setzt jedoch
zwingend voraus, dass in einem ersten Denkschritt die Gründe herausgearbeitet
werden, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, bevor in einem
zweiten Denkschritt festgestellt werden kann, ob sich - verglichen mit den
Anerkennungsgründen - die Menschenrechtslage im Heimatland nachträglich so
erheblich und nicht nur vorübergehend verändert hat, dass dem Flüchtling die Rückkehr
in den Verfolgerstaat zuzumuten ist. Versäumt es das Bundesamt, die
Anerkennungsgründe konkret und nachvollziehbar mit den aktuellen Verhältnissen im
Verfolgerstaat zu vergleichen, so ist - wie hier im Fall des Klägers - die
Widerrufsentscheidung bereits fehlerhaft, weil der für die auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG
gestützte Widerrufsentscheidung erforderliche Nachweis fehlt, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht mehr vorliegen,
nicht erbracht wird und damit auch offen bleibt, ob nicht in Wirklichkeit lediglich eine
unzulässige Neubewertung der Asylrelevanz der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers
auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erfolgt.
35
Unabhängig davon ergibt auch die konkrete Gegenüberstellung der
Anerkennungsgründe und der heutigen Menschenrechtslage in der Türkei, dass dem
Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland noch nicht zuzumuten ist.
36
Dem Kläger ist durch Bescheid vom 9. August 2001 Abschiebungsschutz nach - heute -
§ 60 Abs. 1 AufenthG nach einem Maßstab zuerkannt worden, der weithin dem Maßstab
entspricht, den das Bundesamt im Widerrufsbescheid der Prüfung zugrunde legt, welche
exilpolitischen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland die Gefahr
politischer Verfolgung in der Türkei derzeit beachtlich wahrscheinlich begründen. Dies
folgt aus dem Hinweis in dem Bescheid vom 9. August 2001 auf das Kammerurteil vom
15. Dezember 2000 im Verfahren 6 K 1413/94.A, in dem die Kammer zur
Verfolgungsrelevanz der Ausübung einer Vorstandstätigkeit im "Kurdischen Volkshaus
B. e. V." in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen ausgeführt hat:
37
"Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen für türkische
Staatsangehörige im allgemeinen zwar nur dann ein beachtlich wahrscheinliches
Verfolgungsrisiko, wenn sich der Betreffende durch seine politische Betätigung
exponiert hat, indem er sich z.B. öffentlichkeitswirksam und an führender Stelle
exilpolitisch betätigt hat. Von einem Aufklärungsinteresse des türkischen Staates an
exilpolitischen Tätigkeiten niedrigen Ranges kann hingegen nicht ausgegangen
werden. Belege über eine allein durch solche exilpolitischen Tätigkeiten ausgelöste
menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei liegen nicht vor,
38
vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 15. September 1999 -8 A
2285/99.A-, EA S. 7 ff.
39
Anderes ergibt sich auch nicht aus der aktuellen Situation. Trotz der gespannten
Atmosphäre nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans und im Vorfeld der Wahlen
vom 18. April 1999 gibt es keine Hinweise dafür, dass die Türkei niedrig profilierte
exilpolitische Aktivitäten zum Anlass für eine politische Verfolgung von
zurückkehrenden Kurden nimmt,
40
vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, EA S. 102, 139, sowie
Beschluss vom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A-, EA S. 7 ff., mit Hinweis auf
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 19,20 und 33; sowie Urteile
vom 25. Februar 1999 -8 A 7112/95.A- und vom 11. März 1999 -8 A 467/96.A-.
41
Davon ausgehend ist jedenfalls wegen der von ihm übernommenen Vorstandstätigkeit
im Verein "Kurdisches Volkshaus B. e.V. 1994" von einer Rückkehrgefährdung des
Klägers auszugehen. Die Kammer teilt die Wertung des OVG Münster,
42
vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, EA S. 105 f. (= Rdnrn. 312
und 313),
43
daß ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates und die damit verbundene Gefahr
der Entdeckung und Bestrafung im Falle einer Rückkehr in die Türkei ohne weiteres bei
den Mitgliedern von Vorständen eingetragener Vereine, die als von der PKK dominiert
oder beeinflußt gelten, anzunehmen ist. Der Verein "Kurdisches Volkshaus B. e.V.
1994" gehört -ebenso wie der Dachverband "YEKKOM"- zweifelsfrei zu den Vereinen,
die zur Unterstützerszene der PKK in Deutschland zu rechnen sind. Dies ergibt sich
bereits aus dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1998, S.
200 ff. (205 f.), in dem auf S. 206 sogar ausdrücklich beispielhaft der "Kurdische
Arbeiterbund B. " -ein Vorgängerverein des Vereins "Kurdisches Volkshaus B. e.V.
44
1994"- genannt wird, und aus dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-
Westfalen 1999, S. 209 ff. (219 f.), und auch der Innenminister NW hat auf Anfrage der
Kammer in der Auskunft vom 27. April 2000 bestätigt, daß es sich bei dem Verein
"Kurdisches Volkshaus B. e.V. 1994" um einen PKK-nahen Verein handelt. Wegen
seiner -für jedermann aus dem öffentlich einsehbaren Vereinsregister ersichtlichen-
Betätigung für diesen Verein muß der Kläger also in der Türkei mit einem asylrelevanten
Strafverfahren und entsprechender Verurteilung -z.B. wegen "Separatismus" oder
wegen Unterstützung einer bewaffneten illegalen Organisation- rechnen. Jedenfalls
droht ihm im Falle der Rückkehr in die Türkei wegen solcher Vorwürfe Haft mit
asylrelevanter Folter, durch deren Anwendung die türkischen Sicherheitskräfte
jedenfalls versuchen werden, vom Kläger mehr über die Hintermänner des Vereins und
die Strukturen der PKK in Deutschland zu erfahren.
Die weiteren vom Kläger mitgeteilten exilpolitischen Aktivitäten (Veröffentlichung eines
namentlich gekennzeichneten Artikels in der Ausgabe der Zeitschrift Özgür Politika vom
10. Oktober 1998, Halten einer vom kurdischen Sender MEDYA-TV aufgezeichneten
und am 21. März 2000 gesendeten Rede im Vereinshaus am 16. März 2000,
Anmeldung des Umzuges anläßlich des Newrozfestes 2000 bei der deutschen Polizei)
heben den Kläger zwar -anders als die Vorstandstätigkeit im Verein- jeweils für sich und
auch in der Summe nicht aus der Masse seiner kurdischen Landsleute in Deutschland
in auffälliger und gefahrbegründender Weise heraus,
45
vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A- , EA S. 110 bis 112.
46
Sie unterstreichen jedoch, daß es sich bei der Vorstandstätigkeit um einen gewichtigen
und ernst zu nehmenden Asylgrund handelt, durch den der Kläger im Falle der
Rückkehr in die Türkei tatsächlich gefährdet wäre. Denn hierdurch und durch die
Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2000 ist
deutlich geworden, daß der Kläger nicht etwa erst seit kurzem, sondern seit vielen
Jahren für den Verein "Kurdisches Volkshaus B. e.V. 1994" tätig ist. Dies hat bei seiner
informatorischen Anhörung in der damaligen mündlichen Verhandlung auch Herr I. K.,
ein Bekannter des Klägers aus dem Verein, überzeugend bestätigt. An einer
asylrelevanten Gefahrenlage für den Kläger mit Rücksicht auf seine jahrelange
Vereinsarbeit und jetzige Vorstandstätigkeit können daher ernstzunehmende Zweifel
nicht bestehen."
47
Dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach dem vorstehend zitierten Maßstab
zuerkannt worden ist, wird außerdem durch die Gründe des Bescheids vom 9. August
2001 deutlich, in denen ausgeführt wird: Der Verein werde der Unter- stützerszene der
PKK zugerechnet und die Personenidentität des Klägers sei aus dem öffentlich
einsehbaren Vereinsregister von jedermann festzustellen. Die weiteren vom Kläger
dargelegten exilpolitischen Aktivitäten wie das Durchführen von Informationsständen
und die Teilnahme an verschiedenen Aktionen würden ihn zwar nicht beachtlich aus der
Vielzahl exilpolitisch Tätiger herausheben, sie würden jedoch seine Engagiertheit für
den oben genannten Verein unterstreichen.
48
Zusammengefasst ist der Kläger somit als politischer Flüchtling anerkannt worden, weil
er
49
1. sich durch seine Vorstandstätigkeit in dem von der PKK dominierten oder jedenfalls
beeinflussten Verein "Kurdisches Volkshaus B. e.V." so herausgehoben exilpolitisch
50
betätigt hat, dass davon ausgegangen werden musste, dass die türkischen
Sicherheitsbehörden auf ihn wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der
Bundesrepublik als einen aktiven Anhänger oppositioneller Kräfte aufmerksam
geworden waren, 2. in der Türkei wegen seiner - für jedermann aus dem öffentlich
einsehbaren Vereinsregister ersichtlichen - Betätigung für diesen Verein mit einem
asylrelevanten Strafverfahren und entsprechender Verurteilung - z.B. wegen
"Separatismus" oder wegen Unterstützung einer bewaffneten illegalen Organisation -,
jedenfalls aber wegen solcher Vorwürfe mit Haft zum Zweck des Verhörs und
asylrelevanter Folter in der Haft rechnen musste.
Dass solche Verfolgungsmaßnahmen für den Kläger in der Türkei derzeit und auf
absehbare Zeit ausgeschlossen sind, lässt sich nicht feststellen; im Fall der Rückkehr in
die Türkei droht dem Kläger nämlich weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
jedenfalls, dass er wegen des Vorwurfs, er habe eine separatistische und bewaffnete
illegale Organisation unterstützt, verhaftet und gefoltert wird, wobei die türkischen
Sicherheitskräfte auch versuchen werden, durch Folter vom Kläger mehr über die
Hintermänner des Vereins und die Strukturen der PKK bzw. deren
Nachfolgeorganisationen in Deutschland zu erfahren.
51
Die im Jahre 2001 festgestellte Gefährdung des Klägers ist nicht entfallen, weil der
Kläger nur bis April Vorstandsmitglied des Vereins "Kurdisches Volkshaus B. e.V." war.
In den Gründen des Widerrufsbescheides wird hierzu gemutmaßt, ob der Verein noch
besteht und ob das exilpolitische Engagement des Klägers noch andauere; auch wird
darauf abgehoben, die Vorstandstätigkeit liege schon sieben Jahre zurück. Die damit zu
Lasten des Klägers angenommenen Veränderungen sind jedoch in Wirklichkeit nicht
eingetreten. Schlicht unrichtig sind die Mutmaßungen, der Verein bestehe nicht mehr
und der Kläger sei nicht mehr exilpolitisch engagiert. In der mündlichen Verhandlung hat
der Kläger - wie sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergibt - überzeugend
dargelegt, dass der Verein weiterhin besteht und dass er selbst - wenn er auch im Jahre
2002 nicht mehr in den Vorstand gewählt wurde, sich ununterbrochen bis heute im
Verein engagiert und dafür nahezu seine gesamte Freizeit einsetzt. Dem Bundesamt
kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, die türkischen Sicherheitskräfte hätten
an der Person des Klägers schon wegen des Zeitabstandes zur Vorstandstätigkeit kein
Interesse mehr. Die Annahme ist rein spekulativer Natur und wird vom Bundesamt nicht
konkret belegt. Wenn die türkischen Sicherheitskräfte - wovon auszugehen ist - auf den
Kläger spätestens im Jahre 2001 aufmerksam geworden sind und ihn als PKK-
Unterstützer registriert haben, ist nicht ersichtlich, weshalb sie ihn schon nach wenigen
Jahren aus den entsprechenden geheimen Registern gelöscht haben sollten. Dass für
aktive Vorstandsmitglieder des Vereins "Kurdisches Volkshaus B. e.V." in der Türkei
eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung besteht, hat die Kammer
zuletzt noch Mitte des Jahres 2006 festgestellt.
52
Vgl. hierzu die Kammerurteile vom 21. April 2004 - 6 K 1822/02.A -, vom 26. Mai 2004 -
6 K 203/03.A -, vom 25. Februar 2005- 6 K 102/03.A - und vom 7. Juli 2006 - 6 K
4001/04.A -.
53
Dafür, dass sich die Einstellung der Sicherheitskräfte gegenüber aktiven PKK-
Unterstützern in den knapp zwei Jahren danach von Mitte 2006 bis heute grundlegend
geändert hat, ist ein konkreter Beleg weder vom Bundesamt aufgezeigt worden noch
sonst ersichtlich. Dementsprechend ist auch weiterhin von einem beachtlich
wahrscheinlichen Interesse der türkischen Sicherheitskräfte am Kläger auszugehen,
54
zumal der Kläger bis heute sehr engagiert für den Verein tätig ist und seine
Vorstandstätigkeit - anders als vom Bundesamt angenommen - erst 5 Jahre zurückliegt.
Dass die im Jahre 2001 festgestellte Gefährdung des Klägers derzeit und auf absehbare
Zeit entfallen ist, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei derart geändert
hätten, dass der Kläger eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht mehr befürchten
müsste, lässt sich entgegen der Begründung des Bundesamtes schon aus
methodischen Gründen nicht mit Quellen und Rechtsprechung belegen, die bereits
Ende des Jahres 2000 bekannt waren und im Kammerurteil vom 15. Dezember 2000 im
Verfahren 6 K 1413/94.A und damit - wie dargelegt - auch im Bundesamtsbescheid vom
9. August 2001 berücksichtigt worden sind. Dies trifft z.B. zu auf die im
Widerrufsbescheid als Beleg für den dort entwickelten Gefährdungsmaßstab bei
exilpolitischer Betätigung in Deutschland angeführten Belege: Auswärtiges Amt,
Auskünfte vom 02.03.2001 an das VG Oldenburg und vom 21.10.1999 an das OVG
Saarlouis; Taylan, Gutachten vom 16.01.2001 an das VG Oldenburg; Aydin, Gutachten
vom 16.01.2001 an das VG Oldenburg; Kaya, Gutachten vom 28.02.2000 an das VG
Frankfurt (Oder); OVG Münster, Urteil vom 25.01.2000, Az.: 8 A 1292/96.A; VGH
Mannheim, Urteil vom 05.04.2001, Az.: A 12 S 198/00, Urteil vom 18.05.2000, Az.: A 12
S 1095/99; OVG Lüneburg, Urteil 11.10.2000, Az.: 2 L 4591/94. Sie sind schon aus
logischen Gründen ungeeignet als Beleg dafür, dass sich der Maßstab, nach dem der
Kläger das "kleine Asyl" erhalten hat, nachträglich geändert hat.
55
Aber auch die neueren vom Bundesamt angeführten Belegstellen dafür, dass die im
Jahre 2001 festgestellte Gefährdung des Klägers derzeit und auf absehbare Zeit
entfallen ist, tragen die Wertung des Bundesamtes, dem Kläger sei die Rückkehr in die
Türkei zuzumuten, nicht.
56
Insbesondere der im Widerrufsbescheid in den Vordergrund gerückte Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 34, der im Übrigen bezüglich der vom
Bundesamt zitierten Passagen mit dem aktuelleren Lagebericht vom 25. Oktober 2007,
S. 25 f., übereinstimmt, trägt die Wertung des Bundesamtes, dem Kläger sei die
Rückkehr in die Türkei zuzumuten, nicht. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
11. Januar 2007 S. 34 zufolge "laufen nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in
herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene
Organisation tätig sind und sich nach türkischem Recht strafbar gemacht haben, Gefahr,
dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die
Türkei einreisen." Weiter wird ausgeführt: "Nach Erkenntnissen des AA haben die
türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung
im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung. Dazu gehört
auch die Mitgliedschaft in der PKK." Der Kläger ist genau wegen der dargelegten
hervorgehobenen Unterstützung der PKK in Deutschland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit den türkischen Sicherheitskräften aufgefallen. Weshalb das
Bundesamt meint, damit ergebe sich aus den vorstehend zitierten Ausführungen im
Lagebericht vom 11. Januar 2007, dass der Kläger in der Türkei nicht mehr wegen des
Vorwurfs, er habe eine separatistische und bewaffnete illegale Organisation unterstützt,
von den türkischen Sicherheitskräfte verhaftet und gefoltert wird, um von ihm jedenfalls
Informationen über die Hintermänner des Vereins und die Strukturen der PKK bzw.
deren Nachfolgeorganisationen in Deutschland zu erfahren, ist nicht nachvollziehbar.
57
Schließlich haben sich entgegen der Auffassung des Bundesamtes die zum Zeitpunkt
der Anerkennung des Klägers als Flüchtling maßgeblichen Verhältnisse auch nicht
58
durch die zahlreichen in den letzten Jahren in der Türkei durchgeführten Reformen und
die nicht zu bestreitende deutlich verbesserte Menschenrechtslage erheblich geändert.
Zwar hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von
Beitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen Rates hinreichend erfüllt.
Ganz konkret wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die eine politische
Verfolgung durch den Staat ausschließen sollen. Namentlich sind nachdrückliche
Anstrengungen unternommen worden, die Anwendung von Folter zu unterbinden.
Dennoch kann nicht ohne Einschränkung davon ausgegangen werden dass eine
menschenrechtswidrige Behandlung durch türkische Sicherheitsorgane in der Praxis
unterbleibt,
59
vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A - , vom 27. März 2007 - 8 A
5118/05.A - und vom 14. Februar 2006 - 5 A 2202/00.A -; zu den Reformbemühungen
und zur fortbestehenden Rückkehrgefährdung vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. April
2005 - 8 A 273/04.A ; zur Rückkehrgefährdung ehemaliger PKK-Aktivisten auch
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 23. Februar 2006.
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Die türkische Reformpolitik hat bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche
Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Es ist noch nicht gelungen, Folter und
Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine der Hauptursachen dafür nach
Einschätzung des Auswärtigen Amtes in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes
vom 11. Januar 2007, S. 37 ff., und vom 25. Oktober 2007, S. 29 ff., in der nicht
effizienten Strafverfolgung liegt. Auch wird in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes
vom 11. Januar 2007 und vom 25. Oktober 2007, die durchaus eine erhebliche
Verbesserung der Menschenrechtslage im Vergleich zur Situation vor 2001 attestieren,
darauf hingewiesen, dass der Ruf nach einschnei-denderen Maßnahmen zur
Terrorbekämpfung mit dem Wiedererstarken des PKK-Terrorismus lauter werde; im
Osten und Südosten der Türkei komme es weiterhin zu bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und den türkischen
Sicherheitskräften; in Touristenzentren würden Terroranschläge durch PKK-nahe
Organisationen verübt; trotz Maßnahmen der Regierung gegen Folter und
Misshandlungen im Rahmen der "Null-Toleranz-Politik" und eines weiteren Rückgangs
bekannt gewordener Fälle sei die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch
unbefriedigend.
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Von einer verfestigten und nachhaltigen Veränderung der Sicherheitslage in der Türkei
mit der Folge, dass einem kurdischen Flüchtling, der sich durch die Tätigkeit als
Vorstandsmitglied eines PKK-nahen Kurdenvereins herausgehoben in Deutschland
exilpolitisch betätigt hat, bei Rückkehr in die Türkei verfolgungsrelevante Gefahren wie
insbesondere Folter bei Verhören durch türkische Sicherheitskräfte nicht mehr mir
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, kann bei dieser Auskunftslage nicht
gesprochen werden.
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ebenso: VG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2008, Az. VG 36 X 5.06, Asylmagazin 2008,
17 f.; VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2007; VG Stuttgart, Urteile vom 8. Oktober 2007
- A 11 K 300/07 -, vom 20. August 2007 - A 11 K 337/07 -; VG Düsseldorf, Urteile vom 5.
September 2007 - 17 K 3754/07.A -, vom 19. September 2006 - 26 K 3635/06.A - , vom
28. Juni 2006 - 20 K 5937/04.A - und vom 12. Mai 2006 - 26 K 1715/06.A -.; a.A. VG
Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2006 - 4 K 3870/06.A - und VG Ansbach, Urteil
vom 15. August 2006 - AN 1 K 06.30232 - Juris."
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Dies gilt auch im konkreten Fall des Klägers, der nach den Feststellungen in dem
Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2001 wegen seiner Vorstandstätigkeit im
Verein "Kurdisches Volkshaus Aachen e.V." individuell als Unterstützer der PKK in das
Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist. Wie bereits dargelegt, ist er
überwiegend wahrscheinlich auch heute noch deswegen individuell registriert. Diese
Registrierung kann noch über die Jahre hinweg und auch außerhalb der östlichen
Landesteile der Türkei zu einer Befragung führen, etwa bei einer Kontrolle an den
Zugangsstraßen zu den von Kurden bewohnten Stadtvierteln in der Westtürkei oder in
diesen Stadtvierteln selbst. Über die Wahrscheinlichkeit, bei einer solchen Befragung
gefoltert oder misshandelt zu werden, lässt sich mangels gesicherter Erkenntnisse kaum
eine Prognose treffen. Es verbietet sich deshalb die Annahme beachtlich
wahrscheinlicher Verfolgungssicherheit des Klägers bei einer Rückkehr ins Heimatland.
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Dafür sprechen letztlich auch die aktuellsten politischen Entwicklungen wie der
Einmarsch der türkischen Streitkräfte in den Nordirak mit dem Ziel, die dort gelegenen
Stützpunkte der PKK zu zerstören, und das vom Rechtsanwalt des Klägers in der
mündlichen Verhandlung mitgeteilte gewaltsame Vorgehen türkischer Sicherheitskräfte
vor wenigen Tagen gegen Teilnehmer kurdischer Newrozfeste im Südosten der Türkei
mit dem Ziel, ein Wiedererstarken der PKK im Kurdengebiet mit allen Mitteln zu
verhindern.
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Ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG kommt
demnach nicht in Betracht. Andere Widerrufsgründe sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO
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