Urteil des VG Aachen vom 17.02.2003

VG Aachen: mündliche prüfung, grundsatz der gleichbehandlung, rüge, verordnung, verfügung, behinderung, schüler, schule, wiederholung, oberstufe

Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 2680/00
Datum:
17.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2680/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger besuchte im Schuljahr 1999/2000 die 13. Jahrgangsstufe der C. M. F. , ein
staatlich anerkanntes privates Gymnasium des C1. B. in F. . Er leidet an tonisch-
klonischem Stottern. Anfang 2000 litt er unter einer Viruserkrankung. Im Frühjahr 2000
unterzog er sich der Reifeprüfung. Als Leistungskurse hatte er Deutsch und Erdkunde
gewählt. 3. Abiturfach war Mathematik und 4. Abiturfach war Sport. Als Hauptsportart
wählte er Fußball, während Badminton und Leichtathletik die Ergänzungssportarten
bildeten.
2
Am 15. Mai 2000 fand die praktische Prüfung des 4. Abiturfaches statt. Der
Fachprüfungsausschuss bestand aus dem Vertreter der Beklagten, der kein Fachlehrer
für Sport ist, als Vorsitzenden, dem Fachprüfer, Herrn Dipl.-Sp. I. G. , sowie dem
Schriftführer, Herrn Studiendirektor i. K. N. L. . Die Prüfung in der Sportart Fußball war in
drei Abschnitte aufgeteilt. Bezüglich des Spiels "zwei gegen zwei" erhielt der Kläger die
Note "befriedigend plus", hinsichtlich des Spiels "eins plus drei gegen drei plus eins"
die Note "ausreichend" und im Hinblick auf das Spiel "elf gegen elf" ebenfalls die Note
"ausreichend". Insgesamt erhielt er für diesen praktischen Teil die Note "ausreichend
plus". Eine schriftliche Begründung wurde nicht abgegeben. Im Rahmen des
Prüfungsabschnitts "elf gegen elf" spielte er gegen einen Schüler der Jahrgangsstufe
11, der damals Jugendspieler von C2. M1. war.
3
Am 16. Mai 2000 fand der mündliche Prüfungsteil im Fach Sport statt. Die Prüfung
dauerte ausweislich des diesbezüglichen Protokolls von 11.52 Uhr bis 12.22 Uhr. Zu
den dem Kläger gestellten Fragen gehörten unter anderem: "Nennen und Erläutern
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verschiedener Formen des Spielzuges 'Doppelpass'" und "Erläutern der Bedeutung der
verschiedenen Formen von Schnelligkeit für ein Badminton- Doppel". Ein Laptop zur
Eingabe seiner Antworten stand ihm im Gegensatz zu im Folgenden angesprochenen,
anderen mündlichen Abiturprüfungen nicht zur Verfügung. Es war eine Tafel vorhanden,
auf der ein Schaubild aufgemalt war. Er erhielt insoweit die Note "ausreichend minus".
In der schriftlichen Begründung heißt es, es habe sich in allen Prüfungsteilen ein
lückenhaftes Fachwissen gezeigt. Nur in einigen Teilen habe eine Präzisierung
geleistet werden können. Die fachsprachliche Darstellung sei wenig angemessen
gewesen.
Als Gesamtnote dieser Fachprüfung wurde die Note "ausreichend" festgesetzt. Dabei
wurden die Note für die praktische Prüfung und die Note für den mündlichen
Prüfungsteil im Verhältnis 1 : 1 gewichtet.
5
In den ersten drei Abiturfächern legte der Kläger Anfang Juni 2000 so genannte
Bestehensprüfungen im Sinne des § 37 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt) vom 28. März 1979, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 27. Februar 1997 (APO-GOSt alte Fassung - a. F. -) ab. Ihm wurde in
diesen Fächern - wie bereits erwähnt - während der jeweiligen mündlichen Prüfung ein
Laptop zur Eingabe seiner Antworten und ein zusätzlicher Lehrer zum Vorlesen der
eingegebenen Antworten zur Verfügung gestellt. Die Prüfung im Fach Erdkunde dauerte
von 9.40 Uhr bis 10.16 Uhr, die Prüfung im Fach Mathematik von 16.34 Uhr bis 17.06
Uhr und die Prüfung im Fach Deutsch von 11.33 Uhr bis 12.08 Uhr.
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Ausweislich einer Übersicht vom 9. Juni 2000 erhielt der Kläger im so genannten
Abiturbereich (vgl. § 29 Abs. 3 APO-GOSt a. F.) 96 Punkte. Mit vom Vorsitzenden des
Zentralen Prüfungsausschusses unterschriebenem Bescheid vom 6. Juni 2000 teilte die
Beklagte ihm mit, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden habe. Es bestehe die
Möglichkeit der Wiederholung der Abiturprüfung.
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Unter dem 6. Juni 2000 legte der Kläger "Einspruch gegen die Abiturbenotung im 4.
Fach Sport" ein. Er machte geltend, die Bewertung in der praktischen Prüfung
entspreche nicht seinen Leistungen. Im 3. Teil der Prüfung beim Spiel "elf gegen elf"
habe er Schwächen gezeigt. Diese hätten jedoch auf seiner körperlichen Verfassung
beruht. Während dieses Prüfungsabschnitts habe er Schmerzen im Leber- und
Nierenbereich gehabt. Dabei habe es sich um Spätfolgen der Drüsenfiebererkrankung
und einer Leberinfektion, die im März 2000 einen krankenhausbedingten,
mehrwöchigen Schul- und Sportausfall zur Folge gehabt hätten, gehandelt. Ein Attest
dieser Erkrankung liege der Schule vor. Darüber hinaus habe er gegen einen sehr guten
Gegenspieler von C2. M1. gespielt. Dieser habe eine viel höhere Spielqua-lität
aufgewiesen als er. Im direkten Vergleich dazu hätten seine Fähigkeiten nicht
entsprechend seinem Können gewirkt. Auch seine Mitschüler hätten bestätigt, dass er
insgesamt eine befriedigende Leistung erbracht habe. Die mündliche Prüfung habe sich
aufgrund seiner sprachlichen Beeinträchtigung als schwierig erwiesen. Zu diesem
Zeitpunkt sei ihm noch keine hilfreiche Schreibmöglichkeit gegeben worden, mit
welcher er in den 20 Minuten mehr hätte zum Ausdruck bringen können. Ihm seien keine
Fragen zum Badminton gestellt worden. Auch Fragen zu praxisorientierten
Bewegungsabläufen seien außen vor geblieben. Auf sein mehrmaliges Nachfragen
habe der Kursleiter, Herr G. , ihm die Bewertungen nicht verständlich und plausibel
begründen können.
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In einer Stellungnahme der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses bezüglich des
klägerischen Abiturfaches Sport vom 13. Juni 2000 heißt es unter anderem:
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" ... Im Spiel 'elf gegen elf' trifft es in der Tat zu, dass während einer Spielphase U. Q. ,
ein Jugendspieler von C2. M1. und Schüler unserer Jahrgangsstufe 11, Gegenspieler
von B1. S. war. Jedoch muss festgestellt werden, dass nach den Richtlinien Sport jeder
Prüfling auf mindestens zwei Positionen beobachtet und beurteilt werden muss, so dass
diese Darstellung nur für eine Hälfte des 3. Prüfungsteils zutrifft. Es ist richtig, dass alle
Prüfungsabschnitte mit gleichen Anteilen in die Prüfung eingehen. Es konnte das Spiel
'zwei gegen zwei' mit 'drei plus (befriedigend plus)', das Spiel 'eins plus drei gegen drei
plus eins' mit 'vier' und das Spiel 'elf gegen elf' mit 'vier' bewertet werden. Daraus ergab
sich einstimmig die Note 'ausreichend plus' für den praktischen Prüfungsteil. ... Es ist
zutreffend, dass sich die mündliche Prüfung auf Grund der sprachlichen
Beeinträchtigung des Prüflings schwierig gestaltete. Diesem Umstand Rechnung
tragend wurde die Prüfung um 10 Minuten über die Regeldauer von 20 Minuten hinaus
verlängert..."
10
In einem Schreiben der Beklagten an die Bezirksregierung Köln vom 6. Juli 2000 wurde
angeführt, dass dem Kläger hinsichtlich des 4. Abiturfaches Sport während der
mündlichen Prüfung ein erstelltes Tafelbild zur Verfügung gestanden habe, um die
Fragen zu den verschiedenen Spielsystemen im Fußball anhand der Tafel auch
grafisch erläutern zu können.
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2000, als Einschreiben zur Post gegeben am
20. Oktober 2000, wies die Bezirksregierung Köln den "Widerspruch gegen das
Nichtbestehen der Abiturprüfung 2000" zurück. Im Rahmen der Begründung bezüglich
des praktischen Prüfungsteils im Fach Sport wurde ausgeführt, dass im 3. Teil der
praktischen Prüfung jeder Prüfling auf mindestens zwei Positionen beobachtet werde.
Hinsichtlich des mündlichen Prüfungsteils hieß es, die Regelprüfungszeit sei von 20 auf
30 Minuten verlängert worden. Es seien Fragen zur Ergänzungssportart Badminton
gestellt worden. Schließlich seien mit Blick auf die Frage betreffend den Spielzug
"Doppelpass" auch praxisorientierte Bewegungsabläufe abgefragt worden. Auch sei
insoweit für die Fachprüfung die Note "ausreichend" in der Gewichtung 1 : 1
ermessensfehlerfrei erteilt worden.
12
Der Kläger hat am 21. November 2000 Klage erhoben. Mit dem Klageschriftsatz hat er
zunächst ausdrücklich beantragt, "den Bescheid bzgl. des Nichtbestehens der
Abiturprüfung in Form des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2000 - zugestellt
am 21. Oktober 2000 - aufzuheben". Er macht geltend, die Bewertungen im Fach Sport
entsprächen nicht seinen tatsächlichen Leistungen. Mit Blick auf die praktische Prüfung
im Fach Sport sei er aufgrund der im März 2000 erlittenen Viruserkrankung (Pfeiffer-
Drüsenfieber), welche auch einen Krankenhausaufenthalt im März 2000 zur Folge
gehabt habe, beeinträchtigt gewesen. Insbesondere beim Spiel "elf gegen elf" habe er
aufgrund seiner schlechten konditionellen körperlichen Verfassung infolge der
infektiösen Erkrankung Schwächen gezeigt, weil er während dieses
Prüfungsabschnittes Schmerzen im Leber- und Nierenbereich verspürt habe. Er habe
die Prüfungskommission vor der praktischen Sportprüfung von seiner Krankheit in
Kenntnis gesetzt. Bei der Schule sei auch ein Attest vorgelegt worden. Dass er sich
gleichwohl der Prüfung gestellt habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Man müsse
ihm zugute halten, dass er sich in einer Situation höchster körperlicher und psychischer
Anspannung befunden habe und sich dem Druck ausgesetzt gesehen habe, die Prüfung
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bestehen zu müssen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, Maßnahmen zu seinem
Schutz zu ergreifen und ihn nicht einfach kommentarlos die Prüfung durchführen zu
lassen. Der Beklagten sei auch hinreichend bekannt gewesen, dass seine langwierige
Vorerkrankung ihn an einem ordnungsgemäßen Training gehindert habe. Ausweislich
einer in diesem Zusammenhang unter anderem vorgelegten ärztlichen Bescheinigung
des Herrn Dr. med. X. K. aus F. vom 11. Oktober 2002 sei er auch nach Beendigung des
Sportverbots im Grunde genommen nicht in der Lage gewesen, korrekte Leistungen für
die in Rede stehende Prüfung zu erbringen, er habe diesen Tatbestand aber selbst nicht
richtig einschätzen können. Da er in dem 3. Prüfungsabschnitt gegen einen "Profi" von
C2. M1. habe spielen müssen, hätten seine Fähigkeiten im direkten Vergleich zu
diesem Spieler mit wesentlich höherer und besserer Spielqualität nicht entsprechend
seinem Können wirken können. Im Übrigen hätten auch aktive und inaktive Mitschüler
auf seine kritische Nachfrage bestätigt, dass er gute Leistungen gezeigt habe.
Die mündliche Prüfung habe sich aufgrund seiner sprachlichen Beeinträchtigung als
schwierig erwiesen. Er leide unter tonisch-klonischem Stottern, welches in
Stresssituationen entsprechend verstärkt sei. Dies führe dazu, dass er nicht in der Lage
sei, eine Frage fließend zu beantworten. Ferner sei es schwer, ihn entsprechend zu
verstehen. Der Schule sei die Sprachbehinderung bekannt gewesen. Seitens der
Lehrerschaft sei beschlossen worden, dass ihm in den Abiturfächern ein Laptop zur
Verfügung gestellt würde. Zudem habe während der mündlichen Prüfungen ein vierter
Lehrer teilnehmen sollen, der unter Umständen seine geschriebenen Antworten
vorlesen könnte. Einen entsprechenden Beschluss habe sich seine Mutter von dem
ehemaligen Direktor der Schule, Herrn Dr. E. I2., bestätigen lassen. Die zehnminütige
Verlängerung der mündlichen Prüfung im Fach Sport sei vor dem Hintergrund zu
relativieren, dass auch die Prüfungen in den drei anderen Abiturfächern 30 Minuten
anstatt 20 Minuten gedauert hätten. Ihm sei in der mündlichen Prüfung im Fach Sport die
vorhandene Tafel nicht als Hilfsmittel angeboten worden. Auf der Tafel sei ein Spielzug
aufgemalt gewesen, den er unter anderem zu erörtert gehabt habe. Er sei aber nicht
darauf hingewiesen worden, dass er auf der Tafel auch Antworten schriftlich hätte
vermerken können. Dies hätte auch zu viel Zeit in Anspruch genommen. Die
zehnminütige Verlängerung der Prüfungszeit ohne entsprechende Hilfsmittel habe
keinen adäquaten Ausgleich zu den anderen Schülern schaffen können, die nicht mit
einer solchen Sprachbehinderung belastet seien. Denn bei einer einfachen Antwort
brauche er ein Vielfaches der Zeit, die ein nicht sprachbehinderter Schüler benötige. Mit
Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz habe ihm ein geeignetes Hilfsmittel zur
Verfügung gestellt werden müssen. Die Nichtzurverfügungstellung des Laptops habe
letztlich zum Nichtbestehen der Prüfung geführt. Die Prüfung im Fach Sport - jedenfalls
die mündliche Prüfung - habe aus diesem Grunde nicht gewertet werden dürfen und sei
zumindest zu wiederholen. Die Beklagte sei aufgrund seiner Behinderung verpflichtet
gewesen, die Schulaufsichtsbehörde einzuschalten, um eine Einigung über dessen
bestmögliche Förderung zu erzielen. Dieses ergebe sich aus § 7 Abs. 1 des
Schulpflichtgesetzes. Er habe eine Behinderung im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5
Abs. 2 der Verordnung über den sonderpädagogischen Förderbedarf. Eine Behinderung
habe nach § 2 VO-SF zwar nicht in jedem Fall sonderpädagogischen Förderbedarf zur
Folge; jedoch stelle die in Rede stehende Behinderung den Regelfall der
Erforderlichkeit einer sonderpädagogischen Förderung dar, so dass die Beklagte hätte
tätig werden müssen. Überdies seien in der mündlichen Prüfung im Fach Sport keine
Fragen zum Badminton gestellt worden. Auch Fragen zu praxisorientierten
Bewegungsabläufen in allen drei Sportarten seien ausgeblieben. Schließlich sei er von
Herrn Dr. N1. , welcher kein Fachlehrer für das Fach Sport sei, befragt worden.
14
Unter dem 8. November 2001 hat der Kläger schriftsätzlich ergänzend beantragt, die
Beklagte zu verpflichten, die Abiturprüfung als bestanden zu erklären, hilfsweise die
Beklagte zu verpflichten, ihm die Wiederholung der mündlichen Abiturprüfung, ggf. der
gesamten Abiturprüfung im Fach Sport unter Zurverfügungstellung geeigneter Hilfsmittel
zu gestatten. Der Verpflichtungsantrag sei gemäß § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) fristgemäß gestellt worden. Ihm sei es immer ausschließlich um das Bestehen
der Abiturprüfung gegangen. Das Klagebegehren sei von vornherein als auf den
entsprechenden Verpflichtungsantrag ausgerichtet anzusehen. Selbst wenn man eine
Klageänderung zugrunde legen würde, wäre die Stellung des Verpflichtungsantrages
fristgemäß erfolgt. Denn in diesem Fall wäre auf den Zeitpunkt der Erhebung der
Anfechtungsklage abzustellen. Der Streitstoff sei unverändert geblieben. Ginge man von
einer Änderung des Streitgegenstandes aus, so bezöge sich diese ausschließlich auf
die Änderung des Klageantrags zur Verdeutlichung des erstrebten Klagebegehrens. Der
Klagegrund sei hingegen gleich geblieben.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Juni 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. Oktober 2000 zu
verpflichten, die Abiturprüfung als bestanden zu erklären,
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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Juni 2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. Oktober 2000
zu verpflichten, ihm die Wiederholung der mündlichen Abiturprüfung, gegebenenfalls
der gesamten Abiturprüfung, im Fach Sport unter Zurverfügungstellung geeigneter
Hilfsmittel wegen seiner Sprachstörung (gegebenenfalls durch Bereitstellung eines
Laptops) zu gestatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20
Sie trägt vor, das Verfahren hinsichtlich der Prüfung im Fach Sport sei nicht zu
beanstanden. Mit Blick auf die praktische Prüfung sei der Kläger - wie alle anderen
Prüflinge auch - ausdrücklich gefragt worden, ob er körperlich in der Lage sei, die
Prüfung abzulegen. Er habe zunächst in der Tat auf mögliche Auswirkungen der
vorangegangenen Erkrankung verwiesen. Als er daraufhin noch einmal konkret gefragt
worden sei, ob er sich gleichwohl in der Lage sehe, die praktische Prüfung ohne
Einschränkung abzulegen, habe er dieses eindeutig bejaht. Er habe auch kein Attest
vorgelegt, das eine etwaige Einschränkung seiner Prüfungsfähigkeit belegen könnte.
Vor diesem Hintergrund habe es für die Beklagte keinen Anlass gegeben, von einer
Durchführung der praktischen Prüfung abzusehen. Während der Prüfung habe er sich
nicht bei den zuständigen, ihn prüfenden Lehrern gemeldet und auf etwaige
Beeinträchtigungen hingewiesen. Der Umstand, dass er möglicherweise gegen einen
besseren Mitschüler im Fußballspiel habe antreten müssen, habe die Bewertung seiner
Leistungen nicht beeinflusst. Es sei keinesfalls offensichtlich, dass der Umstand, gegen
einen besseren Spieler antreten zu müssen, von vornherein zu einer nicht
gerechtfertigten minderwertigen Beurteilung der Fähigkeiten des Klägers habe führen
müssen. Seine sprachliche Behinderung sei der Beklagten bekannt gewesen. Deshalb
sei die Prüfungszeit in der mündlichen Prüfung im Fach Sport von 20 auf 30 Minuten
21
verlängert worden. Einen Beschluss, nach dem ihm generell ein Laptop zur Verfügung
zu stellen gewesen sei, habe es nicht gegeben. Im Übrigen sei ihm auch in der
mündlichen Prüfung im Fach Sport eine vergleichbare Hilfestellung geleistet worden.
Denn ihm habe eine Tafel zur Verfügung gestanden, auf der die
prüfungsgegenständlichen Schaubilder bereits aufgezeichnet gewesen seien. Er habe
ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, auf der Tafel schriftlich seine Ausführungen zu
verdeutlichen bzw. zu vertiefen. Insofern sei der sprachlichen Beeinträchtigung sowohl
durch die Verlängerung der Prüfungszeit als auch durch die Zurverfügungstellung der
Tafel Rechnung getragen worden. Es seien Fragen zum Badminton gestellt worden.
Auch sei er nach praxisorientierten Bewegungsabläufen gefragt worden. Er habe unter
anderem verschiedene Formen des Spielzuges "Doppelpass" nennen und erläutern
müssen. Es sei nicht richtig, dass er von Herrn Dr. N1. befragt worden sei. Dieser habe
eine von einem Kollegen gestellte Frage zum besseren Verständnis lediglich erläutert.
Er habe keine eigenen Fragen gestellt. Dieses wäre im Übrigen auch nicht unzulässig
gewesen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission sei selbstverständlich berechtigt,
Fragen zu dem Fachgebiet zu stellen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2001 die Klageabweisung bezüglich
des im klägerischen Schriftsatz vom 8. November 2001 enthaltenen Antrags beantragt
und zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen.
22
Die Kammer hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom
2. Oktober 2001 auf der Grundlage des in der Klageschrift enthaltenen Klageantrages
zunächst abgelehnt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2002 hat sie dem Kläger unter
Berücksichtigung des im Schriftsatz vom 8. November 2001 enthaltenen Klageantrages
Prozesskostenhilfe bewilligt.
23
Die Kammer hat den Kläger und den Vertreter der Beklagten in den mündlichen
Verhandlungen am 23. September 2002 und am 17. Februar 2003 angehört. Insoweit
wird auf die zugehörigen Sitzungsprotokolle verwiesen. Das Gericht hat Beweis
erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 23. September 2002 und vom 13. Januar
2003. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird ebenfalls auf die
Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Zunächst ist anzumerken, dass sich die im klägerischen Schriftsatz vom 8. November
2001 enthaltene Änderung des Klageantrags als zulässig erweist. Dabei kann
dahinstehen, ob es sich insoweit um eine Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2
der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO oder um eine
Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO handelt. Denn eine Klageerweiterung im
Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO ist stets zulässig,
während eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls dann zulässig ist,
wenn die übrigen Beteiligten - wie hier geschehen - einwilligen. Gemäß § 91 Abs. 2 ist
die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich,
28
ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung
auf die geänderte Klage eingelassen hat. Eine entsprechende Einwilligung der
Beklagten liegt insofern vor, als sie in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2001 unter
Bezugnahme auf den klägerischen Schriftsatz vom 8. November 2001 schriftsätzlich
beantragt hat, die Klage abzuweisen, und zur Begründung auf ihre bisherigen
Ausführungen Bezug genommen hat.
Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Zulässigkeit des geänderten bzw. erweiterten Hauptantrags steht nicht die
Regelung des § 74 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VwGO entgegen. Die Einhaltung
der Klagefrist erweist sich in diesem Zusammenhang zwar als nicht unproblematisch.
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Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG III
C 132.70 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwGE) 40, 25, 33; Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36/84 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 1987, 412, 413; Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C
35.96 -, BVerwGE 105, 288, 291 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH),
Urteil vom 6. Dezember 1974 - 76 I 70 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1976,
495, 496; Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl.
2000, § 74 Rdnr. 11 und § 91 Rdnr. 13; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung,
Kommentar, 12. Aufl. 2000, § 74 Rdnr. 7; Funke/Kaiser in:
Bader/Funke/Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar,
1999, § 74 Rdnr. 12; Kuntze in: Bader/Funke/Kaiser/Kuntze/von Albedyll, am
angegebenen Ort (a. a. O.), § 91 Rdnr. 11.
31
In der vorliegenden Fallkonstellation geht die Kammer jedoch davon aus, dass mit der
Erhebung der isolierten Anfechtungsklage eine Bestandskraft des streitbefangenen
Bescheides über das Nichtbestehen der Abiturprüfung verhindert worden und der im
Laufe des Klageverfahrens schriftsätzlich ergänzte Klageantrag in Form eines
Verpflichtungsbegehrens vor diesem Hintergrund nicht als verfristet anzusehen ist.
32
Der Bescheid der Beklagten bzw. des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses
vom 6. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln
vom 5. Oktober 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er
hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die Abiturprüfung als bestanden
zu erklären (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
33
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 26 b Abs. 1 des
Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in Verbindung mit § 43 der Verordnung über die
Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und
Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-GOSt) vom 28. März 1979, zuletzt
geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997 (APO-GOSt alte Fassung - a. F. -) in
Verbindung mit Nr. 43.11 der zugehörigen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über
die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVz-APO-
GOSt) vom 19. Juli 1979 in Verbindung mit der zugehörigen Anlage 17. Die soeben
näher bezeichnete Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist einschlägig, weil der Kläger
im Schuljahr 1999/2000 seine Ausbildung in der Jahrgangsstufe 13 fortgesetzt hat (vgl.
die Nummer 2. der Übergangsbestimmungen der Verordnung über den Bildungsgang
und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998).
34
Das im Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2000 mitgeteilte und im
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 5. Oktober 2000 bestätigte
Prüfungsergebnis, nach dem der Kläger die Abiturprüfung nicht bestanden hat, ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 41 Abs. 1 APO-GOSt a. F. erklärt der Zentrale
Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt dem jeweiligen Schüler
die allgemeine Hochschulreife zu, wenn dieser die Bedingungen gemäß § 29 Abs. 3 bis
6 APO-GOSt a. F. erfüllt hat. Der Kläger hat die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt,
weil er im so genannten Abiturbereich (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt a. F.) lediglich
96 Punkte, und nicht - wie in § 29 Abs. 6 Nr. 3. APO-GOSt a. F. vorausgesetzt - 100
Punkte erreicht hat. Rechenfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Davon ist auch im
Hinblick auf die ihm erteilte Note im 4. Abiturfach Sport auszugehen, obwohl
ausweislich der diesbezüglichen Niederschrift des Fachprüfungsausschusses die Note
aus der praktischen Prüfung (ausreichend plus - 6 Punkte) und die aus der mündlichen
Prüfung (ausreichend minus - 4 Punkte) entgegen der Vorgabe des § 39 Abs. 6 Satz 3
APO-GOSt a. F. im Verhältnis 1 : 1 gewichtet worden sind. Denn ein darin begründeter
etwaiger Verfahrensfehler wäre gemäß § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbeachtlich, weil sich bei
Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses von 2 (praktische Prüfung) : 1 (mündliche
Prüfung) rein rechnerisch eine Punktzahl von 5,33 und somit auch insoweit kein
anderes Ergebnis als die diesbezüglich festgesetzte Gesamtnote "ausreichend" (5
Punkte) ermitteln ließe.
35
Darüber hinaus lässt die Leistungsbewertung des Klägers im 4. Abiturfach Sport
Rechtsfehler nicht erkennen. Bei der nach § 21 Abs. 4 APO-GOSt an die Stelle der
schriftlichen Abiturprüfung getretenen Fachprüfung Sport handelt es sich um eine
pädagogisch-wissenschaftliche Beurteilung, die von den Verwaltungsgerichten nur
eingeschränkt überprüft werden kann. Zwar verpflichtet das in Art. 19 Abs. 4 des
Grundgesetzes verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz die Gerichte, auch
Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich
vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt den Prüfungsbehörden bei
prüfungsspezifischen Wertungen ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender
Beurteilungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler
oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von
einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine
Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten
lassen.
36
Vgl. zur Kontrolldichte: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 17. April
1991 - BvR 419/81, 213/83 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1991, 81 ff.; BVerwG,
Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, 1381; Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 27. Oktober 1995 - 19 A
4947/94.A - und vom 30. August 1996 - 19 A 3437/94 -; Urteil der Kammer vom 5. Mai
1997 - 9 K 3976/96 -.
37
Derartige Mängel bei der Ermittlung der Prüfungsleistungen sind dadurch zu korrigieren,
dass der Prüfling Gelegenheit erhält, die Prüfung unter fehlerfreien Bedingungen zu
wiederholen, und die Neubewertung einer mündlichen Prüfung nur dann in Betracht
kommt, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der fehlerhaft
durchgeführten oder fehlerhaft bewerteten Prüfung erfolgt.
38
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 - und Beschluss vom 2.
39
Februar 2000 - 14 B 1905/99 -, DVBl. 2000, 718.
Nach diesen Maßstäben ist die Durchführung der Fachprüfung Sport vom Mai 2000
einschließlich der anschließenden Bewertung nicht zu beanstanden.
40
Die Prüfung wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Sie beinhaltete in Anlehnung an § 21
Abs. 4 APO-GOSt a. F. eine praktische und eine mündliche Prüfung über die im
Unterricht der Jahrgangsstufen 12 und 13 behandelten Gegenstände. Der
Fachprüfungsausschuss bestand ordnungsgemäß aus 3 Mitgliedern (vgl. § 26 Abs. 2
APO-GOSt a. F.). Das Vorbringen des Klägers, der Vorsitzende des
Fachprüfungsausschusses sei kein Fachlehrer, ist unbeachtlich, weil sich ein solches
Erfordernis den Regelungen des § 26 Abs. 3 APO-GOSt a. F. nicht entnehmen lässt.
41
Mängel im praktischen Prüfungsteil sind nicht erkennbar.
42
Was den klägerischen Vortrag, er sei am Tag der praktischen Prüfung wegen der im
Zusammenhang mit seiner Viruserkrankung im Frühjahr des Jahres 2000 eingetretenen
körperlichen Belastungen nicht imstande gewesen, sein eigentliches
Leistungsvermögen unter Beweis zu stellen, anbelangt, ist dieses erstmalig in seinem
Widerspruchsschreiben vom 6. Juni 2000 geltend gemachte Vorbringen verspätet und -
auch wenn es zutreffen sollte - deshalb nicht berücksichtigungsfähig.
43
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Chancengleichheit kommt zwar ein
Verfahrensfehler im Fall der Prüfungsunfähigkeit in Betracht, weil es insoweit an einer
tragfähigen Grundlage für die Beurteilung fehlen könnte. Von einem rechtserheblichen
Verfahrensfehler ist in diesem Zusammenhang jedoch grundsätzlich nur dann
auszugehen, wenn der betroffene Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit rechtzeitig gerügt
hat. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung zwingt nicht zur Rücksichtnahme auf
eine Prüfungsunfähigkeit, wenn sich der Prüfling in Kenntnis seines Zustandes dem
Prüfungsrisiko ausgesetzt hat. Insoweit trifft den Prüfling eine entsprechende
Mitwirkungspflicht.
44
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, DVBl. 1997, 1432 - 1436;
BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1969 - VII C 77.67 -, BayVBl. 1987, 178; OVG NRW,
Urteil vom 26. Februar 1992 - 22 B 650/92 -, DVBl. 1992, 1054 - 1055; OVG des Landes
Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. September 1994 - 3 L 18/94 -, Sammlung schul- und
prüfungsrechtlicher Entscheidungen (SPE) Nr. 3. f. 596 Nr. 49; Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 1996 - 9 S 1240/96 -, DVBl. 1997, 626
(Leitsatz); Osterloh in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1999, Art. 3 Rdnr. 317;
Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Aufl. 1994, Rdnrn. 82, 158 ff., 237 und
Rdnr. 287; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnrn. 84 ff., 326, 333, 577,
968, 974.
45
Der Kläger hat diese ihm obliegende Pflicht zur unverzüglichen Rüge einer etwaigen
Prüfungsunfähigkeit verletzt, indem er diese weder vor der in Rede stehenden
praktischen Prüfung noch während dieser Prüfung oder im unmittelbaren zeitlichen
Nachgang zu dieser Prüfung, sondern erstmals in seinem Widerspruchsschreiben vom
6. Juni 2000, also nach Erhalt des Ergebnisses über das Nichtbestehen der
Reifeprüfung, geltend gemacht hat. Nach dem von ihm insoweit nicht widersprochenen
Vortrag der Beklagten ist er vor Beginn der praktischen Prüfung (sogar) ausdrücklich
gefragt worden, ob er sich in Anbetracht seiner vorangegangenen Erkrankung in der
46
Lage sehe, die Prüfung ohne Einschränkung abzulegen, was er bejaht hat. Bei dieser
Sachlage kann dahinstehen, ob mit Blick auf die Besonderheiten einer mündlichen
Prüfung sowie einer damit vergleichbaren praktischen Prüfung den Anforderungen an
die Unverzüglichkeit einer diesbezüglichen Rüge noch hinreichend Rechnung getragen
wird, wenn diese erst (kurz) nach der jeweiligen Prüfung erfolgt. Denn jedenfalls kann
ein Prüfling in diesem Zusammenhang mit seiner Rüge nicht so lange zuwarten, bis ihm
das negative Ergebnis der jeweiligen Prüfung bekannt ist, weil er sich andernfalls eine
zusätzliche Prüfungschance eröffnen würde, die mit dem Prinzip der Chancengleichheit
aller Prüflinge nicht vereinbar wäre.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 1163/91 -, Nordrhein-Westfälische
Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1993, 293 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Dresden, Urteil vom
22. Juli 1998 - 5 K 1705/98 -, veröffentlicht in juris.
47
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es Aufgabe der
Beklagten bzw. der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses gewesen wäre,
Maßnahmen zu seinem Schutz zu ergreifen und ihn nicht die Prüfung durchführen zu
lassen. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine krankheitsbedingte
Prüfungsunfähigkeit in die (Risiko-) Sphäre des Prüflings fällt und deren Auswirkungen
auf das Prüfungsergebnis grundsätzlich nur vom Prüfling selbst und nicht von der
Prüfungsbehörde abgeschätzt werden können. Gesichtspunkte, die in diesem
Zusammenhang ein Abweichen von diesen Grundsätzen zugunsten des Klägers
ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus der zur Akten gereichten ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. med. K.
vom 11. Oktober 2002, wonach er, der Kläger, selbst habe nicht richtig einschätzen
können, ob er in der Lage gewesen sei, korrekte Leistungen in dieser Prüfung zu
erbringen. Grundsätzlich hat sich der Prüfling vor und während der Prüfung selbst
darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit etwa durch Krankheit oder
sonstige körperliche Beschwerden erheblich beeinträchtigt ist. Von einer "unerkannten"
Prüfungsunfähigkeit kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn ihm sein
gesundheitlicher Zustand in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die
Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer
"Parallelwertung in der Laiensphäre" erfassen kann.
48
Vgl. Niehues, a. a. O., Rdnr. 168, mit weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen
Rechtsprechung; Seebass, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1985, 521,
524.
49
Der Kläger wusste, dass seine Viruserkrankung im Frühjahr des Jahres 2000
Auswirkungen auf seine konditionelle Verfassung gehabt hat, so dass es ihm im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen hätte, im Vorfeld der praktischen Prüfung
einen Arzt aufzusuchen und diesen danach zu fragen, ob die Teilnahme an der
praktischen Prüfung aus ärztlicher Sicht für vertretbar gehalten werde. Er hat seine
Prüfungsfähigkeit jedoch nicht (unmittelbar) vor der praktischen Prüfung und auch nicht
(kurz) danach ärztlich überprüfen lassen.
50
Hinsichtlich der Durchführung der praktischen Prüfung ist des Weiteren anzumerken,
dass ein Verfahrensfehler entgegen dem Vortrag des Klägers nicht darin begründet ist,
dass dieser während eines der drei Teile der praktischen Prüfung unter anderem gegen
einen seinerzeitigen Jugendspieler von C2. M1. hat spielen müssen. Hierbei ist
zunächst zu berücksichtigen, dass der Umstand, einen guten Gegenspieler zu haben,
51
nicht zwingend dazu führen muss, dass das eigene Spielvermögen nicht hinreichend
zum Ausdruck kommt. Abgesehen davon ist insoweit ein Rechtsfehler nicht erkennbar,
weil diesem Gesichtspunkt im Rahmen der (der gerichtlichen Kontrolle entzogenen)
Leistungsbewertung Rechnung getragen werden kann.
Zunächst ist kein Begründungsmangel darin zu erblicken, dass der Umstand des
zeitweisen Gegenspielers (auch) im Widerspruchsbescheid nicht gewürdigt worden ist.
Selbst bei Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW (vgl. § 2 Abs. 3
Nr. 3 Satz 2 VwVfG NRW) wären in der schriftlichen Begründung nur die wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben. Ob bei Bewertungen pädagogischer Art zudem § 39
Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW entsprechende Anwendung findet,
52
vgl. in diesem Sinne Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, 2000, §
39, Rdnr. 28; a. A.: P. Stelkens/U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, 2001, § 39, Rdnr. 26,
53
kann dahinstehen, weil unabhängig davon Tatsachen, die als für die Entscheidung
erheblich angesehen wurden, und die tragenden Erwägungen bzw. die
Beurteilungsmaßstäbe erkennbar sein müssen.
54
Vgl. Kopp/Ramsauer sowie P. Stelkens/U. Stelkens jeweils a.a.O.
55
Bei der Qualifikation des Gegenspielers in der Spielsituation "11 : 11" handelt es sich
aber regelmäßig nicht um einen in diesem Sinne wesentlichen Umstand, der in der
schriftlichen Begründung hätte Erwähnung finden müssen. Erheblich ist nach den
Richtlinien betreffend den praktischen Teil (Fußball) im Abiturfach Sport in dieser
Spielsituation nicht das Spielverhalten gegenüber dem unmittelbaren Gegenspieler,
sondern mannschaftstaktisches Verhalten, Einsatz und regelgerechtes Spielen. Dafür,
dass fußballerische Fähigkeiten eines einzelnen Gegenspielers keiner Erwähnung
bedürfen, spricht des Weiteren die Ausgestaltung der Prüfung. Das Spiel "11 : 11" ist
lediglicht einer von drei Prüfungsteilen, wobei diese Spielsituation nochmals auf zwei
Beobachtungspositionen aufgeteilt ist. Von diesen Grundsätzen ist nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme nicht abgewichen worden, so dass es hier nicht ausnahmsweise
einer Darlegung hinsichtlich des Gegenspielers bedurfte.
56
Unabhängig davon dürfte ein etwaiger Begründungsmangel nach § 45 Abs. 2 in
Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW durch das Vorbringen zum Spiel gegen
einen in fußballerischer Hinsicht besseren Mitspieler in der Klageerwiderung sowie die
Ausführungen insbesondere des Schulleiters in der mündlichen Verhandlung vom 23.
September 2002 geheilt worden sein.
57
Im Übrigen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit auch kein
Rechtsfehler in materieller Hinsicht erkennbar. Nach den Ausführungen des Schulleiters
und des Zeugen G. - denen nicht zu folgen die Kammer keinen Anlass hat - war
bekannt, wer Gegenspieler des Klägers in der einen Spielsituation war. Darüber hinaus
ist aufgrund der darin übereinstimmenden Darstellungen des Schulleiters und der
Zeugen G. und L. das mannschaftstaktische Spielverhalten entsprechend den
Richtlinien Beurteilungsgrundlage gewesen. Diesbezüglich hat der Schulleiter als
Vorsitzender des Fachprüfungsausschusses unter anderem vorgetragen, sie würden in
den Spielsituationen immer auf den Gegenspieler schauen, weil jeder Schüler für sich
58
beurteilt werden müsse. Wer in der einen Spielsituation der Gegenspieler des Klägers
gewesen sei, sei ihnen bekannt gewesen. Es sei auch bekannt gewesen, dass er bei
C2. M1. gespielt habe. Bei einem Gegenspieler, der ein "Quasi-Profi" sei, seien
Schnitzer und gute Leistungen zu relativieren. In der hier in Rede stehenden
Spielkonstellation "11 : 11" ginge es nicht vorrangig um ein Einzelverhalten, sondern um
die Integrierung in die Mannschaft. Hier sei spieltaktisches Verhalten abgefragt worden,
während Einzelleistungen vorrangig in den vorhergehenden Prüfungsteilen
berücksichtigt worden seien. Der Zeuge G. hat in der besagten mündlichen
Verhandlung erklärt, in dem in Rede stehenden Teil der praktischen Prüfung sei
hauptsächlich das Spielverhalten im Mannschaftsbereich geprüft worden. In der
Konstellation "11 : 11" sei die technische Leistung nicht Hauptgrundlage der Benotung,
sondern das Stellungsspiel, der Wechsel der Positionen und die Absprache
untereinander gewesen. Hauptkritikpunkte bezogen auf den Kläger seien das
Stellungsspiel und das Sicheinbringen in den Verband sowie das Sichanbieten
gewesen. Das sei losgelöst von der Aufgabe gewesen, den Gegenspieler zu nehmen.
Sie hätten gewusst, dass er einem Spieler gegenübergestanden habe, der
vereinsmäßig Fußball gespielt habe. Entscheidend sei jedoch zum Beispiel das
Stehenbleiben gewesen, wenn man ausgespielt worden sei. Es sei berücksichtigt
worden, dass ein Vereinsspieler Gegenspieler gewesen sei. In Übereinstimmung damit
hat der Zeuge L. angegeben, Aufgabe des Klägers sei nicht nur die Verteidigung
gewesen, sondern er habe auch mitgehen müssen, wenn seine Mannschaft in der
Vorwärtsbewegung gewesen sei.
Auch die mündliche Prüfung am 16. Mai 2000 wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
Ausweislich der sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Niederschrift
über die Fachprüfung des Klägers im Fach Sport als 4. Abiturfach hatte die mündliche
Prüfung keine sachfremden Gegenstände zum Inhalt. Entgegen dem klägerischen
Vortrag wurden in der mündlichen Prüfung auch Fragen zu praxisorientierten
Bewegungsabläufen und zur Sportart "Badminton" gestellt (vgl. dazu: Nr. 5.6 der Anlage
2 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung, Verwaltungsvorschrift "Sport"), so dass es zu
den Rechtsfolgen bei Fehlen entsprechender Fragen keiner Entscheidung bedarf.
Darüber hinaus kann offen bleiben, ob der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses,
der - wie bereits erwähnt - kein Fachlehrer für das Fach Sport war, den Kläger in der
mündlichen Prüfung befragt hat oder eine von einem anderen Mitglied des
Fachprüfungsausschusses gestellte Frage zum besseren Verständnis lediglich erläutert
hat. Denn gemäß § 38 Abs. 6 Satz 2 APO-GOSt a. F. hat der Vorsitzende des
Fachprüfungsausschusses das Recht, Fragen an den Schüler zu richten und eine
Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen.
59
Schließlich kann dahinstehen, ob bezüglich der mündlichen Prüfung von einem - wie
auch immer gearteten (vgl. § 22 Abs. 3 APO-GOSt a. F.) - Verfahrensfehler im Hinblick
darauf auszugehen ist, dass der Kläger aufgrund seiner sprachlichen Beeinträchtigung
in Form des so genannten tonisch-klonischen Stotterns (partiell) prüfungsunfähig
gewesen sein könnte. Denn insoweit würde es sich ebenfalls um einen in rechtlicher
Hinsicht nicht erheblichen Verfahrensfehler handeln, weil dessen Geltendmachung zu
spät erfolgt ist. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen und die dort
angegebenen Fundstellen hätte es ebenso in diesem Zusammenhang der
unverzüglichen Rüge einer etwaigen Prüfungsunfähigkeit des Klägers bedurft. Indem er
auf das Fehlen einer hilfreichen Schreibmöglichkeit erstmals in seinem
Widerspruchsschreiben vom 6. Juni 2000 hingewiesen hat, hat er seine diesbezügliche
Mitwirkungspflicht auch insoweit verletzt, weil - wie ausgeführt - der Zeitpunkt nach
60
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses jedenfalls als verspätet anzusehen ist.
Ergänzend ist anzumerken, dass er die Beklagte auf eine etwaige Prüfungsunfähigkeit
in der mündlichen Prüfung des Abiturfaches Sport nicht einmal dann hingewiesen hat,
als im Vorfeld der nachfolgenden Bestehensprüfungen zum Beispiel mit dem
Erdkundelehrer besprochen worden ist, dass er in der jeweiligen Prüfung einen Laptop
zur Eingabe seiner Antworten würde benutzen können.
Eine Ausnahme von dem vorstehend dargestellten Grundsatz der unverzüglichen Rüge
einer krankheits- bzw. behinderungsbedingten Prüfungsunfähigkeit kommt hier auch
nicht etwa insofern in Betracht, als eine etwaige Prüfungsunfähigkeit des Klägers in der
mündlichen Prüfung im Abiturfach Sport evident gewesen ist, eine entsprechende Rüge
aufgrund der Art der Behinderung nicht möglich gewesen wäre oder ihm aus anderen
Gründen billigerweise nicht hätte zugemutet werden können.
61
Vgl. in diesem Zusammenhang etwa: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 67/82 -
, DVBl. 1984, 483 ff.; Beschluss vom 20. Oktober 1997 - 6 B 76/97 -, veröffentlicht in
juris.
62
Die Erklärungen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass aufgrund der sprachlichen Beeinträchtigungen des
Klägers von dessen evidenter bzw. offensichtlicher Prüfungsunfähigkeit auszugehen
gewesen ist oder die Rüge einer etwaigen Prüfungsunfähigkeit aus anderen Gründen
hätte unterbleiben können. Nach den diesbezüglich unwidersprochenen Angaben des
Herrn Dr. N1. ist davon auszugehen, dass der Kläger vor Beginn der in Rede stehenden
Prüfung gefragt worden ist, ob er sich gesundheitlich zur Ablegung der Prüfung in der
Lage sehe, und er das bejaht hat. Des Weiteren steht aufgrund des Vortrages von Herrn
Dr. N1. sowie der damit übereinstimmenden und auch insoweit glaubhaften Aussagen
der Zeugen fest, dass der Kläger während der Prüfung eine Prüfungsunfähigkeit weder
verbal noch auf sonstiger Weise zum Ausdruck gebracht hat.
63
Bei dieser Sachlage lässt sich nicht feststellen, dass eine etwaige Prüfungsunfähigkeit
des Klägers in der mündlichen Prüfung im Fach Sport für die Mitglieder des
Fachprüfungsausschusses offenkundig bzw. evident gewesen wäre. Vielmehr verbleibt
es vor diesem Hintergrund dabei, dass eine etwaige behinderungsbedingte
Prüfungsunfähigkeit nur von ihm alleine erkannt werden konnte, so dass eine Pflicht zur
unverzüglichen Rüge bestanden hat.
64
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr maßgeblich darauf an, ob ihm
entsprechend seinem Vortrag seitens der Beklagten (auch) vor der mündlichen Prüfung
im Abiturfach Sport zugesagt worden ist, dass er einen Laptop in dieser Prüfung habe
benutzen können, was in Anbetracht der Aussagen der in diesem Zusammenhang in
der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2003 vernommenen Zeugen nicht
bewiesen worden ist. Denn im Fall eines seitens der Prüfungsbehörde ausdrücklich
zugesagten Hilfsmittels ist der jeweilige Prüfling bei Fehlen dieses Hilfsmittels in der
mündlichen Prüfung erst recht verpflichtet, dieses unverzüglich zu rügen, und zwar
bereits bei Beginn der Prüfung.
65
Ein Rechtsfehler folgt entgegen dem klägerischen Vortrag ferner nicht daraus, dass
seitens der Beklagten kein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs eingeleitet wurde. Dem steht bereits entgegen, dass ein entsprechender
Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung über die Feststellung des
66
sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen
Förderort neben der jeweiligen Schule von den Erziehungsberechtigten des betroffenen
Schülers gestellt werden kann.
Es läßt sich überdies nicht feststellen, dass sachfremde Erwägungen in die Bewertung
eingeflossen sind. Diesbezügliche greifbare Anhaltspunkte sind weder vorgetragen
noch sonstwie ersichtlich. Sonstige Fehler bei der Leistungsbeurteilung - soweit diese
der gerichtlichen Kontrolle unterliegt - sind ebenfalls nicht ersichtlich.
67
Insgesamt lässt sich im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte nicht
feststellen, dass die Prüfungsleistung des Klägers zu Unrecht mit der Note
"ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist.
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Der ebenfalls zulässige, insbesondere nicht verfristete Hilfsantrag erweist sich auch als
unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2000
in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. Oktober 2000
ist unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten, so dass diesem der insoweit geltend gemachte
Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die Wiederholung der mündlichen
Abiturprüfung, gegebenenfalls der gesamten Abiturprüfung, im Fach Sport unter
Zurverfügungstellung geeigneter Hilfsmittel wegen seiner Sprachstörung zu gestatten,
nicht zusteht.
69
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11
und 711 ZPO.
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