Urteil des VG Aachen vom 05.08.2009

VG Aachen (eugh, europa, aufenthaltserlaubnis, marokko, abkommen, kläger, diskriminierungsverbot, arbeitnehmer, verlängerung, rechtskräftiges urteil)

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 339/07
Datum:
05.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 339/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der am 26. Januar 1972 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er
reiste erstmals im August 1993 mit einem Visum zum Besuch eines Deutschkurses und
zum anschließenden Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im März 1994
erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zur Studienvorbereitung, die zuletzt bis Januar
1995 verlängert wurde. Im September 1994 wurde der Kläger als nach unbekannt
verzogen abgemeldet.
2
Nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen in Marokko im Februar
2003 reiste der Kläger am 23. Mai 2003 erneut mit einem bis zum 19. August 2003
gültigen Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Am 3. Juni
2003 erhielt er eine bis zum 3. Juni 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung
und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Am 10. Juni 2003 erteilte ihm das
Arbeitsamt B. außerdem eine unbefristete Arbeitsberechtigung für eine berufliche
Tätigkeit jeder Art.
3
Nachdem der Kläger zunächst unselbständig beschäftigt gewesen war, meldete er im
Mai 2005 ein Gewerbe an, und zwar eine Verkaufsstelle für Wohnaccessoires in der K.--
--straße 76 b, 52064 B. .
4
Am 22. Mai 2006 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
5
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens stellte der Beklagte fest, dass die Ehefrau des
Klägers sich zum 20. November 2004 aus der ehelichen Wohnung abgemeldet hatte.
Außerdem hatte sie gegenüber dem Einwohnermeldeamt erklärt, seit diesem Tag von
dem Kläger dauernd getrennt zu leben.
6
Der Beklagte hörte den Kläger daraufhin zur beabsichtigten Versagung der
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an.
7
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Januar 2007 beantragte der
Kläger wiederholt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, und zwar ab dem 4. Juni
2006. Er machte geltend, dass ihm ein europarechtliches Aufenthaltsrecht aus dem
Diskriminierungsverbot des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko in Verbindung mit
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
zustehe.
8
Am 18. April 2007 hat der Kläger die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben, mit der er
sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend führt er aus, dass er zum Zeitpunkt des Ablaufs
der letzten Aufenthaltserlaubnis am 3. Juni 2006 vorübergehend nicht erwerbstätig
gewesen sei. Im Mai 2006 habe er seine selbständige Tätigkeit wegen Erfolglosigkeit
beendet. Von Mai bis November 2006 sei er arbeitssuchend gewesen. Seit Dezember
2006 gehe er einer unselbständigen Beschäftigung als Koch im Café- Restaurant "D. "
in B. nach, aus der er ein monatliches Einkommen in Höhe von mittlerweile 1.200,00
EUR brutto (ca. 820,00 EUR netto zuzüglich Trinkgeld) erhalte. Für die Entstehung des
gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts sei es unerheblich, dass er zum Zeitpunkt
des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis keiner - unselbständigen - Beschäftigung
nachgegangen sei. Maßgeblich sei, dass nach der Rechtsprechung des EuGH einer
länger gültigen Arbeitserlaubnis und damit auch einer unbefristeten Arbeitserlaubnis
nicht die praktische Wirksamkeit genommen werden dürfe. Denn ein marokkanischer
Staatsangehöriger, dem ordnungsgemäß die Erlaubnis erteilt worden sei, im Gebiet
eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, könne
während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dem Diskriminierungsverbot ausüben.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung komme dem marokkanischen Arbeitnehmer
während der gesamten Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis zugute. Daher werde das
Diskriminierungsverbot verletzt, wenn ihm - dem Kläger - der weitere Aufenthalt versagt
werde, obwohl er nunmehr auf der Grundlage seiner nach wie vor gültigen, unbefristeten
Arbeitserlaubnis einer Beschäftigung nachgehe.
9
Der Kläger beantragt,
10
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis ab dem 4. Juni 2006 mit
einer Gültigkeitsdauer von mindestens noch einem weiteren Jahr ab Erteilung zu
erteilen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wie folgt zu regeln: "Beschäftigung
jeder Art gestattet";
11
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den gestellten Antrag unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
12
Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Zur Begründung führt er aus, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers
komme weder nach nationalem Recht noch nach Gemeinschaftsrecht in Betracht. Eine
Aufenthaltserlaubnis aus ehebezogenen Gründen scheide aus, weil die eheliche
Lebensgemeinschaft seit dem 20. November 2004 aufgehoben sei. Der Kläger habe
auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) erlangt, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei
Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG seien nicht ersichtlich. Der
Kläger könne schließlich auch keine assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechte aus Art.
64 Europa-Mittelmeer- Abkommen/Marokko ableiten, und zwar auch nicht unter
Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 14. Dezember 2006 in der
Rechtssache "Gattoussi". Die dem Kläger aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen
Staatsangehörigen erteilte unbefristete Arbeitsberechtigung sei nicht geeignet, einen
Anspruch auf Verlängerung des Aufenthalts zu begründen. Nach Auffassung des EuGH
sei es einem Mitgliedsstaat aufgrund des Diskriminierungsverbots grundsätzlich nicht
untersagt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen
Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt
habe, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des
Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestehe. Anders
verhalte es sich nur, wenn dem Betroffenen durch ein derartiges Vorgehen das Recht
auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das ihm durch eine von der
zuständigen nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis erteilt worden
sei, die länger als die Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, entzogen werde, ohne dass
Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dies rechtfertigten. An
dieser Rechtsprechung halte der EuGH auch in der Rechtssache "Gattoussi" fest. Die
aufenthaltsrechtliche Wirkung des Diskriminierungsverbots sei daher weiterhin auf die
Ausnahmesituation beschränkt, dass der Mitgliedsstaat dem Wanderarbeitnehmer
ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als
in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe. Nur in diesem Fall könne die Situation des
Arbeitnehmers nicht aus Gründen infrage gestellt werden, die nicht dem Schutz eines
berechtigten Interesses des Staates wie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit dienten. Derartige "weitergehende Rechte" seien dem Kläger mit der
Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis jedoch nicht verliehen worden. Eine
unbefristete Arbeitserlaubnis könne einem Ausländer nach nationalem Recht nämlich
nie weitergehende Rechte in Bezug auf die Beschäftigung als in Bezug auf den
Aufenthalt vermitteln. Dies ergebe sich aus dem nach altem Recht in § 284 Abs. 5 des
Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. §§ 5, 8 Abs. 1 Nr. 1 der
Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) enthaltenen Vorrang des Aufenthaltsrechts
gegenüber dem Arbeitsgenehmigungsrecht. Danach hänge die Arbeitserlaubnis sowohl
hinsichtlich ihrer Erteilung als auch hinsichtlich ihren Erlöschens von dem Bestehen der
Aufenthaltsgenehmigung ab und könne demzufolge keine hiervon unabhängigen
Rechte begründen. Dass eine unbefristete Arbeitsberechtigung nach altem Recht
gemäß § 105 Abs. 2 AufenthG als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung fortgelte, lasse ebenfalls keine andere
Beurteilung zu. Eine solche Zustimmung enthalte nicht die Verleihung einer
eigenständigen Rechtsposition, sondern sei lediglich Bestandteil des Verfahrens zur
Erteilung eines Aufenthaltstitels.
15
Laut Mitteilung des Gewerbeamtes meldete der Kläger sein Gewerbe zum 21.
November 2007 wieder ab.
16
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Ausländerakte des Klägers).
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet.
19
Dem Kläger steht in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und
Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung,
20
vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 20.03 -,
BVerwGE 121, 86,
21
weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu, noch kann er eine
Bescheidung seines Verlängerungsantrags vom 22. Mai 2006 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts verlangen.
22
Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich zunächst nicht aus
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Denn mit der zwischen den Beteiligten unstreitigen
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner
Ehefrau zum 20. November 2004 ist der Aufenthaltszweck für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen - Herstellung und Wahrung der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG) - entfallen.
23
Dem Kläger steht auch kein eigenständiges, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach
Maßgabe von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 3 AufenthG zu. Die
eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau hat nämlich lediglich
vom 23. Mai 2003 - dem Tag der Einreise des Klägers mit dem Visum zur
Familienzusammenführung (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG) - bis zum 20. November
2004 - dem Tag der Trennung der Ehegatten -, und damit nicht, wie von § 31 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzt, seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im
Bundesgebiet bestanden. Es ist auch weder etwas dafür vorgetragen noch sonst
ersichtlich, dass von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der
ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zur Vermeidung einer besonderen
Härte abzusehen wäre (vgl. § 31 Abs. 2 AufenthG). Allein die Tatsache, dass der
ausländische Ehegatte aufgrund der Ablehnung eines weiteren Aufenthaltsrechts ggf.
eine rechtmäßig ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgeben, die während der Zeit seines
Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgebauten sozialen und gesellschaftlichen Kontakte
abbrechen und sich ggf. eine neue wirtschaftliche und soziale Lebensgrundlage im
Heimatland aufbauen muss, ist nicht geeignet, eine besondere Härte im Sinne dieser
Bestimmung zu begründen. Denn diese Folgen sind typischerweise mit der den
ausländischen Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen
Lebensgemeinschaft vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist treffenden Rückkehrverpflichtung
verbunden und vermögen daher nicht auf eine besondere und damit über diese
Nachteile hinaus gehende Härte zu führen.
24
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet
ebenfalls aus, da Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte, die die Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls gebieten
25
könnte, - erst recht - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Der Kläger kann die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auch nicht mit Blick auf
die von ihm seit Dezember 2006 ausgeübte unselbständige Beschäftigung nach § 18
AufenthG beanspruchen. Gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer ein
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die
Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch
Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt
ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit zulässig ist. Der Kläger bedarf für seine Tätigkeit als Koch im Gastronomiebereich
grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, da eine
Zustimmungsfreiheit aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht erkennbar ist und
auch keine zustimmungsfreie Beschäftigung im Sinne der §§ 2 bis 16 der
Beschäftigungsverordnung (BeschV) vorliegt. Zwar gilt die dem Kläger am 10. Juni 2003
vom Arbeitsamt B. erteilte unbefristete Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung fort (vgl. §
105 Abs. 2 AufenthG). Gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG darf jedoch eine
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die - wie im Fall
des Klägers - keine qualifizierte Berufsbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies
durch - hier ebenfalls nicht ersichtliche - zwischenvertragliche Vereinbarung bestimmt ist
oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der
Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. An
letzterem fehlt es hier. Denn die Tätigkeit des Klägers unterfällt keinem der Tatbestände
der §§ 18 bis 24 BeschV, die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer
Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, vorsehen.
26
Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
auch nicht aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-
Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom 25.
August 1998 (BGBl. 1998 II S. 1810 - Europa- Mittelmeer-Abkommen/Marokko -)
herleiten.
27
Gemäß Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko gewährt jeder
Mitgliedstaat den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem
Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-,
Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit
beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
Nach Art. 66 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko gelten die Bestimmungen dieses
Kapitels (Bestimmungen über die Arbeitskräfte) nicht für die Staatsangehörigen einer
der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten.
28
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann zwar ein Diskriminierungsverbot unter
bestimmten Umständen im Hinblick auf dessen praktische Wirksamkeit ausnahmsweise
auch aufenthaltsrechtliche Wirkungen entfalten, und zwar dann, wenn dem
Arbeitnehmer von dem Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf die Ausübung einer
Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen worden
sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer von dem Mitgliedstaat eine
ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer
seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben. In dieser Situation ist es
dem Mitgliedstaat untersagt, vor Ablauf der Arbeitserlaubnis eine Verlängerung der
29
Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, ohne dies mit Gründen des Schutzes eines
berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit, rechtfertigten zu können,
vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2006, - C-97/05 - (Gattoussi), InfAuslR 2007, 89,
vom 26. Oktober 2006, - C-4/05 - (Güzeli), InfAuslR 2007, 1 und vom 2. März 1999, - C-
416/96 - (El- Yassini), InfAuslR 1999, 218.
30
In der Rechtsprechung der Kammer ist zudem geklärt, dass unter Berücksichtigung der
gerade zum deutschen Arbeitserlaubnisrecht ergangenen Rechtsprechung des EuGH
auch die unbefristete Arbeitsberechtigung, die ausländischen Ehegatten deutscher
Staatsangehöriger - wie dem Kläger - nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Rechtslage gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB III i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV
erteilt wurde und die auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar
2005 analog § 105 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ihre Gültigkeit behielt,
31
vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG),
Band 3, Stand: Oktober 2006, § 105 Rdnr. 9 und 5; BT-Drucks. 15/420, S. 101,
32
dem Betroffenen eine weitergehende Rechtsposition in Bezug auf die Beschäftigung als
in Bezug auf den Aufenthalt im Sinne der vom EuGH umschriebenen
Ausnahmekonstellation verleiht,
33
vgl. (noch nicht rechtskräftiges) Urteil der Kammer vom 18. Juni 2008 - 8 K 1272/07 -,
juris - derzeit anhängig beim BVerwG unter dem Az. - 1 C 14.08 -.
34
Die bisher in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung,
dass nach deutschem Recht auch eine unbefristete Arbeitsberechtigung wegen des im
Arbeitsgenehmigungsrecht angelegten Vorrangs des Aufenthaltsrechts (vgl. § 284 Abs.
5 SGB III, §§ 8, 5 ArGV) keine weitergehenden, von der Aufenthaltsgenehmigung
unabhängigen, gleichsam "überschießenden" Rechte auf Fortsetzung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt vermitteln könne,
35
vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18/02 -, NVwZ 2004, 241; im
Anschluss daran: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW), Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 18 B 983/05 -, juris, vom 5. Februar 2004 - 17 B
893/03 -, juris und vom 25. August 2004 - 19 B 1312/04 -; Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern), Beschluss vom 23. März 2006 - 18 B 983/05,
juris; VGH Hessen, Beschluss vom 6. April 2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, 285,
36
kann nach Auffassung der Kammer insbesondere nach der Entscheidung des EuGH
vom 14. Dezember 2006 ("Gattoussi") nicht mehr aufrechterhalten werden. Die
Geltungsdauer einer unbefristeten Arbeitsberechtigung übersteigt bei der nach der
Rechtsprechung des EuGH gebotenen rein formalen Betrachtung stets die
Geltungsdauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, da sie unbedingt und ohne
ausdrücklichen Vorbehalt erteilt wird und auch nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis
solange ihre Gültigkeit behält, bis der Ausländer auch nicht mehr über ein nur
vorläufiges Bleiberecht verfügt. Die nationalen Regelungen, durch die das Erlöschen
der unbefristeten Arbeitsberechtigung nach Wegfall eines auch nur vorübergehenden
Bleiberechts angeordnet wird, verstoßen mangels hinreichender Transparenz selbst
gegen die auch im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsätze des Vertrauensschutzes
37
und der Rechtssicherheit und nehmen dem Diskriminierungsverbot im Rahmen dessen
Anwendungsbereichs seine praktische Wirksamkeit,
vgl. (noch nicht rechtskräftiges) Urteil der Kammer vom 18. Juni 2008 - 8 K 1272/07 -,
a.a.O.; i.E. ebenso für das Diskriminierungsverbot des Art. 67 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-
Abkommen/Algerien: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil
vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3; für das
Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80: VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2008 - 13 S
708/08 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2008 - 4 Bf 232/07 -, DVBl. 2008,
1002; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983;
VGH Bayern, Beschlüsse vom 26. Januar 2007 - 24 C 06.3378 -, juris., und vom 13.
Februar 2008 - 10 ZB 07.3197 -, juris; ähnlich, aber i.E. offen gelassen: VGH BW,
Beschluss vom 30. März 2009 - 11 S 3249/08 -, juris.
38
Der Kläger kann sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf das Diskriminierungsverbot
des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko berufen. Er unterfällt nicht
dem persönlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung, da er im maßgeblichen
Zeitpunkt des Ablaufs der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 3. Juni 2006
keiner unselbständigen Beschäftigung - mehr - nachgegangen ist.
39
Die Anwendung des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko setzt bereits
nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, dass der marokkanische Staatsangehörige
sich im Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Rechte legal in dem Mitgliedstaat aufhält
und als Arbeitnehmer beschäftigt ist,
40
vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, BVerwGE 118, 249.
41
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anwendbarkeit des
Diskriminierungsverbotes ist insoweit der Zeitpunkt des Ablaufs der dem
marokkanischen Staatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis,
42
vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999 - C-416/96 - (El- Yassini), InfAuslR 1999, 218,
Rdnr. 62 und vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - (Gattoussi), InfAuslR 2007, 89, 29:
"Grundsätzlich ist der Mitgliedstaat berechtigt, die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wenn bei Ablauf der ursprünglichen
Aufenthaltserlaubnis der ursprüngliche Grund für die Erteilung des Aufenthaltsrechts
nicht mehr besteht."; ebenso Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-4/05 - (Güzeli), InfAuslR
2007, 1 -, Rdnr. 27.
43
Ab diesem Zeitpunkt wird nämlich die Verlängerung des Aufenthaltsrechts gerade
begehrt. Zudem kann allein in diesem Zeitpunkt die Voraussetzung der legalen
Beschäftigung als Arbeitnehmer im Mitgliedstaat zuletzt erfüllt gewesen sein. Denn eine
"legale Beschäftigung" im Sinne des Art. 66 Europa-Mittelmeer- Abkommen/Marokko
erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats über
Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer Beschäftigung beachtet hat, sondern setzt
entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der "ordnungsgemäßen
Beschäftigung" im Sinne des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei
über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80), der
synonym mit dem Begriff "legal" ist, außerdem eine gesicherte und nicht nur vorläufige
Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen
Aufenthaltsrechts voraus,
44
vgl. zu den Diskriminierungsverboten der Europa-Mittelmeer- Abkommen: Epe in
Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK- AufenthG), Band 6, § 1 FreizügG/EU;
Dienelt, Rechte aus Europa- Mittelmeer-Abkommen, InfAuslR 2004, 45 (47); zum ARB
1/80: EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - C-1/97 -, Birden, Slg. 1998, I-7747, Rdnr.
55 - 69; vom 6. Juni 1995 - C-434/93 - (Bozkurt), Slg. 1995, I-1475, Rdnr. 26; vom 16.
Dezember 1992 - C-237/91 - (Kus), Slg. 1992, I-6781, Rdnr. 12 und 22 und vom 20.
September 1990 - C-192/98 - (Sevince), Slg. 1990, I-3461, Rdnr. 30.
45
Die Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" im
Sinne des ARB Nr. 1/80 kann auf das Diskriminierungsverbot des Europa-
Mittelmeerabkommens/Marokko übertragen werden, weil die Bestimmungen einen ganz
ähnlichen Wortlaut haben. Der Begriff "legale" Beschäftigung in Art. 66 Europa-
Mittelmeer-Abkommen/Marokko entspricht dem Begriff "ordnungsgemäße"
Beschäftigung in Art. 6 ARB Nr. 1/80, der - wie dargelegt - gleichbedeutend ist mit
"legal". Im Übrigen ist die Übertragung dieser Auslegung auch deswegen gerechtfertigt,
weil das Assoziationsabkommen EWG-Türkei und der dazu ergangene
Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 weitergehende Ziele verfolgen, nämlich die
schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer sowie die
Prüfung der Möglichkeit eines Beitritts zur Europäischen Union, als das Europa-
Mittelmeerabkommen/Marokko, dessen Ziel es lediglich ist, eine globale
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um zur wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung Marokkos beizutragen, und die Vertiefung ihrer Beziehungen u.a.
im sozialen und kulturellen Bereich zu erleichtern (vgl. Art. 1 des Abkommens). Die
einschränkende Auslegung des Begriffs "legale" Beschäftigung muss daher erst recht
im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko Anwendung finden.
46
Der Kläger wird jedoch nicht vom Anwendungsbereich des Art. 64 Abs. 1 Europa-
Mittelmeer-Abkommen/Marokko erfasst, weil er im maßgebliche Zeitpunkt keine
unselbständige Beschäftigung - mehr - ausgeübt hat.
47
Das in dieser Bestimmung enthaltene Diskriminierungsverbot für Arbeitnehmer setzt
nämlich jedenfalls im Hinblick auf den hier im Fall der Versagung des weiteren
Aufenthalts betroffenen Bereich der Arbeitsbedingungen,
48
vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - C-416/96 - (El-Yassini), a.a.O., zu Art. 40 des
Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Königreich Marokko vom 27. April 1976, der ein Diskriminierungsverbot allein
hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen enthielt, woraus der EuGH
erstmals aufenthaltsrechtliche Wirkungen abgeleitet hat,
49
voraus, dass der marokkanische Staatsangehörige im maßgeblichen Zeitpunkt
tatsächlich aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Mitgliedstaat beschäftigt gewesen ist.
Dass der marokkanische Staatsangehörige aufgrund einer ihm erteilten Aufenthalts- und
Arbeitsgenehmigung zum fraglichen Zeitpunkt zur Ausübung einer unselbständigen
Beschäftigung berechtigt war und ggf. Arbeit gesucht hat, reicht für die Anwendbarkeit
des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko hingegen nicht aus. Dieses
Verständnis ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
50
Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Diskriminierungsverbots hat zwar
grundsätzlich eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung, da es sich hierbei um eine
51
Bestimmung in einem zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland
abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommen handelt, die eine einheitliche
Auslegung in den Mitgliedstaaten erfordert. Im Gemeinschaftsrecht gibt es allerdings
keinen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff. Die Bedeutung dieses Begriffs hängt vielmehr
von dem jeweiligen Anwendungsbereich ab.
Im Rahmen von Art. 39 EG ist der Begriff des Arbeitnehmers weit auszulegen. Er ist
anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die
Rechte und Pflichten der betroffenen Person kennzeichnen. Wesentliches Merkmal des
Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für
einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung
eine Vergütung erhält,
52
vgl. zu Art. 48 EGV (Art. 39 EG): EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - Rs 66/85 - (Lawrie
Blum), Slg. 1986, 2121; vom 21. Juni 1988 - Rs. 197/86 - (Brown), Slg. 1988, 3205 und
vom 26. Februar 1992 - C-357/89 - (Raulin), Slg. 1992, I-1027.
53
Insbesondere führt auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses - etwa infolge
Arbeitslosigkeit - nicht ohne weiteres zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft.
Vielmehr bleibt einem Unionsbürger, der bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden
hat, die Arbeitnehmereigenschaft im Hinblick auf bestimmte vom Gemeinschaftsrecht
garantierte Rechte auch dann erhalten, wenn er nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis
steht,
54
vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juni 1988 - Rs. 39/86 - (Lair), Slg. 1988, 3161 und vom 24.
September 1998 - C-35/97 - (Kommission/Frankreich ).
55
So steht einem Unionsbürger etwa auch dann ein Aufenthaltsrecht zu, wenn er
unfreiwillig arbeitslos wird, sich jedoch dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt
und weiterhin Arbeit sucht (vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. b) und c) der Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der
Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
frei zu bewegen und aufzuhalten - Unionsbürgerrichtlinie -).
56
Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des EuGH auch für türkische
Arbeitnehmer, denen die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eingeräumten Rechte zustehen, da
wegen des Zwecks des Beschlusses Nr. 1/80, der auf die schrittweise Herstellung der
Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer in Anlehnung an die Art. 39, 40 und 41 EG
gerichtet ist, die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf
diese zu übertragen sind. Daher gehören auch die türkischen Arbeitnehmer, die die in
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, trotz vorübergehender
Beschäftigungslosigkeit für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine neue
Beschäftigung zu finden, weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt an. Dies gilt unabhängig
davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern
diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist,
57
vgl. EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 - (Altun); vom 7. Juli 2005 - C-
383/03 - (Dogan), Slg. 2005, I-6237 und vom 10. Februar 2000 - C-340/97 - (Nazli), Slg.
2000, I- 957.
58
Dieser weite, im Anwendungsbereich des Art. 39 EG und des Beschlusses Nr. 1/80
59
geltende Arbeitnehmerbegriff, der damit grundsätzlich auch denjenigen erfasst, der nach
Beendigung einer unselbständigen Beschäftigung Arbeit sucht, kann jedoch - entgegen
der Auffassung des Klägers - nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1
Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko übertragen werden.
Dagegen spricht bereits der einschränkende Wortlaut dieser Bestimmung, wonach jeder
Mitgliedstaat den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, "die in seinem
Hoheitsgebiet - legal - beschäftigt sind", eine nichtsdiskriminierende Behandlung
"hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen" gewährt. Danach
setzt die Bestimmung zum einen voraus, dass der marokkanische Staatsangehörige
tatsächlich - und legal - als Arbeitnehmer im Mitgliedstaat beschäftigt ist. Zum anderen
erstreckt sich das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-
Abkommen/Marokko auch nur auf den konkret umschriebenen Bereich der "Arbeits-,
Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen",
60
vgl. zum gleich lautenden Diskriminierungsverbot in Art. 38 Abs. 1 des Abkommens zur
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits -
Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei -: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 -
C-438/00 -, (Deutscher Handballbund e.V.), Slg. 2003, I-4135,
61
und begründet damit keinen allgemeinen Grundsatz der Freizügigkeit für marokkanische
Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG, der etwa auch den Zugang zum Arbeitsmarkt im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den Verbleib im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten nach Beendigung einer Beschäftigung umfasst.
62
Die danach von Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko allein
vorgesehene nichtsdiskriminierende Behandlung hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs-
und Kündigungsbedingungen setzt zudem jedenfalls für den Bereich der
"Arbeitsbedingungen" notwendig voraus, dass ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich
besteht. Dieses Verständnis folgt aus der Reichweite des Begriffs der
"Arbeitsbedingungen".
63
Im Rahmen von Art. 39 Abs. 2 EG ist das Diskriminierungsverbot hinsichtlich des
Bereichs der "Arbeitsbedingungen" weit zu verstehen und sieht eine Gleichbehandlung
in Bezug auf all das vor, was sich unmittelbar oder mittelbar auf die Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit im Mitgliedstaat bezieht,
64
vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-171/01 - (Wählergruppe Gemeinsam), Slg. 2003,
I-4301, Rdnr. 85.
65
Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit impliziert jedoch gerade das
Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Eine Gleichbehandlung in Bezug auf die
Ausübung einer Beschäftigung kann nämlich nur dann gewährt werden, wenn der
Betroffene tatsächlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Geht er hingegen
keiner Beschäftigung nach, kann er insoweit auch nicht - etwa durch eine wie hier in
Rede stehende Versagung des Aufenthaltsrechts - diskriminiert werden.
66
Nichts anderes gilt für das Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit in Art. 64
Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen gewährte Recht auf Gleichbehandlung
hinsichtlich der Arbeitsbedingungen. Denn es hat den gleichen Umfang wie das den
67
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch Art. 39 Abs. 2 EG mit ähnlichen Worten
zuerkannte Recht. Auch wenn Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko -
wie dargelegt - anders als Art. 39 EG keinen Grundsatz der Freizügigkeit für
marokkanische Arbeitnehmer in der Gemeinschaft aufstellt, ergibt sich aus der
Zielsetzung dieses Abkommens - nämlich der Förderung der globalen Zusammenarbeit
der Vertragsparteien - jedoch nicht, dass es dem Verbot einer auf der
Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen
eine andere Bedeutung hätte geben wollen als derjenigen, die sich aus dem üblichen
Sinn dieser Wendung ergibt,
vgl. zu den gleichlautenden Diskriminierungsverboten des Art. 23 Abs. 1 des
Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften- Russland: EuGH, Urteil vom 12. April 2005
- C-265/03 - (Simutenkov); zu Art. 38 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens
Gemeinschaften-Slowakei: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C- 438/00 -, (Deutscher
Handballbund e.V.), Slg. 2003, I-4135; zu Art. 10 ARB 1/80: EuGH, Urteil vom 8. Mai
2003 - C-171/01 - (Wählergruppe Gemeinsam), Slg. 2003, I-4301, Rdnr. 85; zu Art. 37
des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen: EuGH, Urteil vom 29. Januar
2002 - C-162/00 - (Pokrzeptowicz-Meyer), Slg. 2002, I-1049, Rdnr. 39 f.
68
Davon ausgehend findet Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko nur auf
marokkanische Staatsangehörige Anwendung, die im Mitgliedstaat tatsächlich
beschäftigt sind.
69
Entgegen der Ansicht des Klägers kann zur Auslegung des Diskriminierungsverbots in
Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko auch nicht die Rechtsprechung
des EuGH zu Art. 10 ARB 1/80, insbesondere zu dem dort verwendeten Begriff der
"Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt" herangezogen werden. Dieser Begriff
erfasst in der Rechtsprechung des EuGH die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit
das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben,
70
vgl. EuGH, Urteile vom 8. Mai 2003 - C-171/01 - (Wählergruppe Gemeinsam), Slg. 2003,
I-4301; und vom 19. November 2002 - C-188/00 - (Kurz), Slg. 2002, I-10691, Rn. 39 ff.
71
Gegen eine Heranziehung dieses Verständnisses im Rahmen von Art. 64 Abs. 1
Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko spricht bereits, dass diese Bestimmung den
Begriff der "Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt" nicht verwendet und deren
Terminologie sich insoweit maßgeblich von der des Diskriminierungsverbots in Art. 10
Abs. 1 ARB 1/80 unterscheidet. Während Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-
Abkommen/Marokko sich nämlich auf (marokkanische) Arbeitnehmer bezieht, "die im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates beschäftigt sind", erfasst das Diskriminierungsverbot
des Art. 10 ARB 1/80 hingegen (türkische) Arbeitnehmer, "die dem regulären
Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft angehören". Neben der
unterschiedlichen Begrifflichkeit der Bestimmungen verbietet darüber hinaus aber auch
die unterschiedliche Zielsetzung der beiden Abkommen eine Übertragung der weiten,
am Arbeitnehmerbegriff des Art. 39 EG orientierten Auslegung des Begriffs
"Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt" im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/80 auf
das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa- Mittelmeer-Abkommen/Marokko.
Denn während - wie dargelegt - das Europa- Mittelmeer-Abkommen/Marokko lediglich
das Ziel verfolgt, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu
fördern und die Vertiefung ihrer Beziehungen u.a. im sozialen und kulturellen Bereich zu
72
erleichtern (vgl. Art. 1 des Abkommens), sind das Assoziationsabkommen EWG-Türkei
und der dazu ergangene Beschluss Nr. 1/80 auf das weitergehende Ziel der
schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer sowie der
Prüfung der Möglichkeit eines Beitritts zur Europäischen Union gerichtet,
vgl. hierzu ausführlich :EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - C- 416/96 - (El-Yassini),
InfAuslR 1999, 218.
73
Darüber hinaus räumt Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko
marokkanischen Arbeitnehmer im Gegensatz zu Art. 10 Abs. 2 ARB 1/80, der Arbeit
suchende türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörige
Gemeinschaftsangehörigen und deren Familienangehörigen unter der Voraussetzung
gleichstellt, dass sie Zugang zum regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates erlangt
haben, auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Beschaffung eines
Arbeitsplatzes ein. Aus dem Fehlen einer derartigen Sonderregelung für
Arbeitssuchende im Rahmen des Europa-Mittelmeer- Abkommens/Marokko kann im
Umkehrschluss jedoch gefolgert werden, dass das in Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-
Abkommen/Marokko enthaltene Diskriminierungsverbot hinsichtlich der
Arbeitsbedingungen Arbeit suchende marokkanische Staatsangehörige auch dann,
wenn sie zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind und damit dem Arbeitsmarkt
des Mitgliedstaates angehören, nicht erfasst.
74
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass auch den Entscheidungen des EuGH in den
Rechtssachen "El-Yassini" und "Gattoussi" jeweils Fälle zugrunde lagen, in denen der
marokkanische bzw. tunesische Staatsangehörige bei Ablauf der ihm zuletzt erteilten
Aufenthaltserlaubnis - und auch danach fortlaufend - tatsächlich als Arbeitnehmer
beschäftigt gewesen ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen in der neueren, nationalen
obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus dem Diskriminierungsverbot
anerkannt wurde,
75
vgl. VGH BW, Urteile vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3, und
vom 10. Juli 2008 - 13 S 708/08 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2008 - 4 Bf
232/07 -, DVBl. 2008, 1002; Urteil der Kammer vom 18. Juni 2008 - 8 K 1272/07 - .
76
Ferner hat der EuGH in den vorgenannten Entscheidungen die aufenthaltsrechtlichen
Wirkungen, die ein Diskriminierungsverbot ausnahmsweise entfalten kann, im
Wesentlichen damit begründet, dass der Mitgliedstaat dem Betroffenen eine
ordnungsgemäße Erlaubnis erteilt hatte, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner
Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben. In Anknüpfung an den nationalen
Erteilungsakt werden die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen damit letztlich aus den
Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit abgeleitet. Die
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit setzen allerdings
voraus, dass das durch die ordnungsgemäß erteilte Beschäftigungserlaubnis
begründete Vertrauen auch tatsächlich betätigt worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn
der Betroffene auf der Grundlage der ihm erteilten Genehmigungen tatsächlich eine
Beschäftigung aufgenommen hat und bei Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis auch nach
wie vor ausübt. Eine vergleichbar schutzwürdige Betätigung des Vertrauens liegt
hingegen nicht vor, wenn der Betroffene aufgrund der ihm erteilten Genehmigungen
zwar zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt ist, eine solche
jedoch tatsächlich nicht ausübt, sondern lediglich sucht.
77
Auch soweit der EuGH in den Entscheidungen "El-Yassini" und "Gattoussi" erkannt hat,
dass das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das dem Betroffenen
durch eine von der nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis
gewährt worden sei, die länger als die Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, durch die
Versagung der Verlängerung bzw. Befristung der Aufenthaltserlaubnis nicht entzogen
werden dürfe, ohne dass Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des
Staates dies rechtfertigten, spricht dafür, dass das Diskriminierungsverbot nur dann
greift, wenn der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich eine unselbständige
Beschäftigung ausgeübt hat.
78
In Anwendung dieser Grundsätze fällt der Kläger nicht unter den Anwendungsbereich
des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko.
79
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob er die Arbeitnehmereigenschaft nicht bereits
infolge der Ausübung der einjährigen, nicht lediglich vorübergehenden selbständigen
Tätigkeit und des damit grundsätzlich verbundenen Statuswechsels verloren hatte,
80
vgl. Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band 2,
Stand: Mai 2001, Art. 39 EGV, Rdnr. 43,
81
oder ob ihm der Arbeitnehmerstatus - wie der Kläger meint - trotz Selbständigkeit
deswegen erhalten geblieben ist, weil er während der gesamten Dauer der
selbständigen Tätigkeit einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III - früher
Überbrückungsgeld - erhalten hat, bei dem es sich um eine Leistung der
Arbeitsförderung handelt, die "Arbeitnehmern" gewährt wird (vgl. § 2 SGB III).
82
Denn selbst wenn der Arbeitnehmerstatus des Klägers auch während der erfolglosen
Phase der Existenzgründung bestehen geblieben wäre, unterfällt der Kläger schon
deswegen nicht dem Anwendungsbereich des Art. 64 Abs. 1 Europa- Mittelmeer-
Abkommen/Marokko, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der ihm zuletzt
erteilten Aufenthaltserlaubnis am 3. Juni 2006 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
gestanden hat und damit nicht als Arbeitnehmer im Bundesgebiet beschäftigt gewesen
ist. Denn seinen eigenen Abgaben zufolge war er in der Zeit nach Aufgabe der
selbständigen Tätigkeit im Mai 2006 bis zur erneuten Aufnahme einer unselbständigen
Beschäftigung im Dezember 2006 arbeitslos. Dass er aufgrund der ihm erteilten
Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsberechtigung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt
zwar grundsätzlich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt war,
ist nach den vorstehenden Grundsätzen ebenso unbeachtlich wie die Tatsache, dass er
seinen Angaben zufolge während dieser Zeit auf der Suche nach einer neuen -
unselbständigen - Beschäftigung gewesen ist, ohne sich dabei allerdings beim
zuständigen Arbeitsamt arbeitslos bzw. Arbeit suchend gemeldet zu haben.
83
Abgesehen davon, dürfte mit Blick darauf, dass der Kläger sich während der Zeit der
Arbeitsuche nicht förmlich beim Arbeitsamt als Arbeit suchend gemeldet hat, selbst bei
entsprechender Anwendung der Rechtsgrundsätze zu Art. 39 EG bzw. zum Beschluss
Nr. 1/80 Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft bzw. der Zugehörigkeit zum
Arbeitsmarkt bestehen. Denn für ein Fortbestehen der Eigenschaft des Arbeitnehmers
bzw. der Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt im Sinne dieser Bestimmungen ist
grundsätzlich erforderlich, dass der - unfreiwillig - arbeitslos gewordene Arbeitnehmer
alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat vorgeschrieben sind,
84
insbesondere sich Arbeit suchend meldet und der Arbeitsverwaltung damit zur
Verfügung steht, da nur so ein Missbrauch des Aufenthaltsrechts ausgeschlossen
werden kann,
vgl. für Unionsbürger ausdrücklich: Art. 7 Abs. 3 lit. b und c der Richtlinie 2004/38/EG; zu
Art. 6 ARB 1/80: EuGH, Urteile vom 7. Juli 2005 - C-383/03 - (Dogan), Slg. 2005, I-0000,
Rn. 19 und vom 23. Januar 1997 - C-171/95 - (Tetik), Slg. 1997, I-329, Rdnr. 42.
85
Daher dürfte sich der Kläger selbst dann, wenn - entgegen den vorstehenden
Ausführungen - die vorübergehende Beschäftigungslosigkeit entsprechend der
Grundsätze zu Art. 39 EG bzw. zum Beschluss Nr. 1/80 für die Anwendbarkeit des Art.
64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko unschädlich wäre, mangels
ordnungsgemäßer Arbeitslosmeldung nicht auf diese Bestimmung berufen können.
86
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
87
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
88
Die Kammer sieht keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren auszusetzen, um die
Frage der Auslegung des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer- Abkommen/Marokko dem
EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen. Zum einen ist die
Kammer als erstinstanzliches Gericht hierzu nicht verpflichtet (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG).
Zum anderen ergibt sich die hier gefundene Auslegung der Bestimmung bereits aus der
Rechtsprechung des EuGH zu vergleichbaren gemeinschaftsrechtlichen
Diskriminierungsverboten (vgl. Art. 234 Abs. 2 EG).
89
Die Berufung wird nicht zugelassen. Mit Blick darauf, dass es sich bei der Frage, ob aus
dem Diskriminierungsverbot des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko aufgrund
einer unbefristeten Arbeitsberechtigung aufenthaltsrechtliche Ansprüche abgeleitet
werden können, um auslaufendes Recht handelt, ist nicht ersichtlich, dass ein
Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung)
gegeben ist. Auch ist für das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO (Abweichen von ober- bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung) nichts
erkennbar, da die Kammer - unabhängig von der Frage dessen aufenthaltsrechtlicher
Reichweite - bereits die Anwendbarkeit des Art. 63 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-
Abkommen/Marokko verneint hat.
90