Urteil des VG Aachen vom 21.02.2008

VG Aachen: anteil, geschiedene frau, nachzahlung, besoldung, leistungsanspruch, unterrichtung, versorgung, wiedereröffnung, beitrag, einfluss

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 38/06
Datum:
21.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 38/06
Tenor:
1. Der Beklagte wird unter Änderung des Widerspruchsbe-scheides des
Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes NRW vom
00.00.0000verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2003 bis
31. Dezem-ber 2004 einen weiteren kinderbezogenen Anteil im Fami-
lienzuschlag in Höhe von 600,24 EUR zuzüglich 5 Prozent-punkten über
dem Basiszinssatz ab dem 5. Januar 2006 (Klageerhebung) zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Ver-fahrens.
3. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Be-klagte
kann die Vollstreckung abwenden, wenn er zuvor Sicherheit in Höhe
des beizutreibenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der 53-jährige Kläger steht als Richter am Amtsgericht im Dienst des beklagten Landes.
Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe R 1 der Bundesbesoldungsordnung R
(Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -). Er ist Vater von drei im Dezember
1982, Oktober 1986 und Dezember 1990 geborenen Kindern. Für zwei dieser Kinder
bezog seine damalige Ehefrau, die als beamtete Lehrerin ebenfalls im Landesdienst
steht und die sich nach Angaben des Klägers im Oktober 2002 von ihm getrennt hatte,
bis zum 31. August 2003 Kindergeld. Für das dritte Kind erhielt der Kläger das
Kindergeld bis zum 31. August 2003. Mit gemeinsamer Erklärung vom August 2003
bestimmten der Kläger und seine damalige Ehefrau, dass er ab dem 1. September 2003
für alle drei Kinder kindergeldberechtigt sei. Die Scheidung erfolgte mit rechtskräftigem
Urteil vom 12. Oktober 2004.
2
Mit Bescheid vom 00.00.0000informierte das Landesamt für Besoldung und Versorgung
NRW (LBV) den Kläger, dass es den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen
Überprüfung der Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 1.
Januar 1999 aufhebe und die Familienzuschlagszahlungen für endgültig erkläre. Den
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Widerspruch des Klägers wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000
zurück. Zwar bestehe für die Zeit von Januar 2000 bis Dezember 2001 dem Grunde
nach ein Anspruch auf Nachzahlung eines erhöhten Familienzuschlages für das dritte
Kind. Da der Kläger selbst in diesem Zeitraum keine Familienzuschläge für das dritte
Kind erhalten habe, könnten ihm auch keine Erhöhungsbeträge nachgezahlt werden. Im
Übrigen sei die Berechnung und Gewährung des Familienzuschlages rechtmäßig
erfolgt.
Der Kläger hat am 5. Januar 2006 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die
Alimentierung verfassungswidrig ist, soweit ihm in der Vergangenheit ein zu niedriger
kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag für sein drittes Kind gezahlt worden ist.
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Der Kläger beantragt,
5
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 00.00.0000 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1.
Januar 1999 bis 31. Dezember 2004 einen weiteren kinderbezogenen Anteil im
Familienzuschlag zuzüglich 5 Prozent- punkte über dem Basiszinssatz ab dem 5.
Januar 2006 (Klageerhebung) auszuzahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber mit den für dritte und weitere Kinder
getroffenen besoldungs- und steuerrechtlichen sowie sozialpolitischen Verbesserungen
der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kinderbezogenen
Leistungen ausreichend berücksichtigt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat für die Zeit von
September 2003 bis einschließlich Dezember 2004 einen Anspruch auf Zahlung eines
weiteren kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag in Höhe von 600,24 EUR. Der
darüber hinaus geltend gemachte Anspruch für die Zeit von Januar 1999 bis August
2003 besteht indes nicht. Insoweit ist der Widerspruchsbescheid des LBV vom 13.
Dezember 2005 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Zur Begründung des Anspruchs des Klägers für den Zeitraum September 2003 bis
einschließlich Dezember 2004 verweist die Kammer zunächst auf das den Beteiligten
bekannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG
NRW) vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - in: NWVBl. 2007, 265 ff.
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Die Kammer folgt den dortigen Gründen und der Berechnungsmethode - mit Ausnahme
der Erstreckung des Anspruchs auf das Jahr 1999 - vollinhaltlich. Danach besitzt der
Kläger ab September 2003 für sein drittes Kind einen Anspruch auf Nachzahlung
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kinderbezogener Anteile im Familienzuschlag in Höhe von monatlich 40,02 EUR (für
das Jahr 2003 also 160,08 EUR). Für das Jahr 2004 steht ihm monatlich ein solcher
Anspruch von 36,68 EUR, das heißt auf das Jahr bezogen ein Anspruch von insgesamt
440,16 EUR zu. Daraus resultiert ein (Gesamt-)Anspruch von 600,24 EUR.
Die Zuerkennung von Prozesszinsen auf diesen Anspruch ab Rechtshängigkeit beruht
auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Dabei bildet der dem Kläger
für das jeweilige Jahr zuzusprechende - ihm tatsächlich zustehende - Betrag die
maßgebliche Grundlage. Für den Zinsanspruch ist grundsätzlich nicht erheblich, ob und
wie ein Kläger die Höhe seines Anspruchs auf Alimentation selbst angibt, es sei denn er
beschränkt seinen Anspruch ausdrücklich, was hier nicht gegeben ist. In dem vom
Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat
das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an das
Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere für die
Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und
tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit drei und mehr Kindern, wie sie in
Vollzug der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem
Kläger ist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in
rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 ff.
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Da es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe von
Zahlungsansprüchen handelt,
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vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 - , juris,
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ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag auch nicht
zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Denn der
Anspruch lässt sich durch den Beklagten jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln.
19
Die weitergehende Klage ist indes unbegründet.
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Für das Jahr 1999 gilt folgendes: Da der Anspruch der Richter, Beamten und Soldaten
auf eine alimentationsgerechte Besoldung grundsätzlich unmittelbar (nur) aus dem
Gesetz folgt, vgl. § 2 BBesG und die bislang an den Kläger ausgezahlte Besoldung für
das Jahr 1999 den gesetzlichen Vorgaben entsprach, kann sich sein Anspruch nur auf
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 24.
November 1998 stützen. Der 2. Teil der Entscheidungsformel des Beschlusses
begründet - ausnahmsweise - Leistungsansprüche der betroffenen Beamten, Richter
und Soldaten auf weitere kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag, sofern der
Gesetzgeber den vom Bundesverfassungsgericht zuvor ausgesprochenen
legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.
22
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen in seinem
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Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.,
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wird damit für den Kläger jedoch kein Leistungsanspruch für das Jahr 1999 begründet.
Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in
seinem
25
Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a. a. O.,
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den gegenteiligen Standpunkt vertreten hat und einen Leistungsanspruch für dieses
Jahr nicht erkennt. Dies deckt sich mit der maßgeblichen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, welches den Verwaltungsgerichten mit Wirkung vom 1.
Januar 2000 die Vollstreckungsbefugnis hinsichtlich der zu geringen Besoldungsanteile
eingeräumt hat und andererseits den Leistungsanspruch sämtlicher
Besoldungsempfänger erst auf die Zeit ab dem 1. Januar 2000 festgesetzt hat. Dazu
heißt es im Tenor zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wörtlich
(Hervorhebungen durch die Kammer):
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"Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31.
Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der
Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
Besoldungsempfänger haben für das 3. und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind
Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des
durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, ..."
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Diese Formulierung macht deutlich, dass der materielle Anspruch auf familienbezogene
Gehaltsbestandteile nach Maßgabe der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts -
wie auch die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte - erst mit Wirkung vom 1.
Januar 2000 besteht.
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Im übrigen steht der Anspruch auf die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag
gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG nur demjenigen zu, der gleichzeitig auch den
Anspruch auf Erhalt des Kindergeldes hat. Diese - als sogenannte Konkurrenzregel
bekannte - Vorschrift soll all diejenigen Fälle erfassen, die bei den unterschiedlichen
Situationen des Zusammenlebens in oder außerhalb einer ehelichen Gemeinschaft
sowie bei den verschiedenartigen Beschäftigungsverhältnissen der Partner entstehen.
Denn auch die Alimentation bzw. der Anspruch auf Alimentation kann sich ändern, je
nachdem welche Form des Zusammenlebens oder Getrenntlebens die Väter und Mütter
von Kindern wählen. Die Sichtweise des Klägers, der allein darauf abstellt, dass er
Vater von drei Kindern ist und sein Dienstherr verpflichtet ist, ihn in Bezug auf seine
Kinder in einer bestimmten Höhe zu alimentieren, ist zu schlicht. Sie berücksichtigt
nicht, dass - gerade wie im Fall des Klägers - die unterschiedlichsten Situationen
auftreten können, die auch unmittelbar Einfluss auf den Unterhaltsbedarf der Kinder und
die entsprechende Alimentationspflicht des Dienstherrn haben. So macht es einen
Unterschied, ob der Beamte/Richter mit zwei, drei oder mehr seiner Kindern
zusammenlebt und sie zu unterhalten hat. Die gegenseitigen Unterhaltsansprüche der
Partner in Bezug auf die gemeinsamen Kinder sind ebenso zu berücksichtigen wie die
verfassungsrechtliche Vorgabe, dass die kinderbezogenen (erhöhten) Leistungen dem
Vater/der Mutter nicht doppelt, sondern nur ein Mal zufließen sollen. Letzteres bedeutet
aber nicht, dass der erhöhte kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag in jedem Fall
und ausschließlich von der Anzahl der Kinder als solcher abhängig ist. Insoweit ist die
Regelung, die an die Berechtigung zum Erhalt des Kindergeldes anknüpft, sachgerecht,
weil auch das Kindergeld die Zielrichtung hat, den Unterhaltsbedarf der Kinder
auszugleichen bzw. hierzu einen Beitrag zu leisten. Nur dann, wenn die Einkommens-
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und Lebensverhältnisse des Vaters und der Mutter dergestalt sind, dass eine dieser
Personen von seinem Arbeitgeber nicht die dem kinderbezogenen Anteil im
Familienzuschlag entsprechende Leistung erhält, kann es nicht darauf ankommen, ob
der andere Elternteil, der seinerseits Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im
Familienzuschlag haben würde, nur deshalb von dieser Leistung ausgeschlossen ist,
weil er gleichzeitig nicht als der Kindergeldberechtigte bestimmt worden ist. In einem
solchen Fall würde dann tatsächlich keiner der Elternteile und damit letztlich auch nicht
die Kinder in den Genuss der ihnen von dem Besoldungsgesetzgeber zugebilligten
erhöhten Alimentation kommen. Für diesen Fall hat das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. September 2006 - 2
LB 387/01 -
31
zu Recht ausgeführt, dass die Konkurrenzregel des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG nicht
gelten kann.
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So liegt der Fall hier jedoch nicht. Anders als in dem vom Niedersächsichen
Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall sind der Kläger und seine geschiedene
Ehefrau, die Mutter der drei Kinder, beide im öffentlichen Dienst beschäftigt und erhalten
demgemäß Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Auch der geschiedenen
Ehefrau des Klägers standen somit die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag
zu, und zwar zu der Zeit, als sie für die - damals noch gemeinsamen - Kinder
kindergeldberechtigt war. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der
Kläger und seine geschiedene Ehefrau sich bis August 2003 entschieden hatten, den
Bezug des Kindergeldes auf die geschiedene Ehefrau des Klägers zu übertragen. Allein
der Umstand der Kindergeldberechtigung durch die geschiedene Ehefrau des Klägers
ist maßgeblich, um die Konkurrenzregel des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG auszulösen.
Wollte man dies anders sehen, würde der Wille des Gesetzgebers in das Gegenteil
verkehrt, wenn man es als ausreichend betrachtet, dass einer der beiden (früheren
Familien-)Partner den Anspruch auf den erhöhten Anteil im Familienzuschlag geltend
macht kann, auch wenn er für den Zeitraum nicht kindergeldberechtigt war.
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Daraus ergibt sich, dass der Kläger erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er sich mit seiner
geschiedenen Ehefrau darauf geeinigt hatte, dass er allein das Kindergeld für alle drei
Kinder erhalten soll, und dies dem LBV mitgeteilt wurde, auch den Anspruch auf den
erhöhten kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag bezüglich seines dritten Kindes
erhielt. Dies war der 1. September 2003 bis einschließlich 31. Dezember 2004.
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Den vorstehenden Sachverhalt und die Rechtslage hat die Kammer mit den
Erschienenen in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 ausgiebig erörtert.
Da der Sachverhalt geklärt und die Rechtslage eindeutig ist, ist der Antrag des Klägers
auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 VwGO
zurückzuweisen. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was eine (weitere) Erörterung in
einer erneu-ten mündlichen Verhandlung notwendig machen würde.
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Dies gilt auch für seine Argumentation in den nachgereichten Schriftsätzen vom 22. und
25. Februar 2008. Zunächst führt der Kläger aus, dass seine geschiedene Frau einen
Anspruch auf Erhöhung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag nicht
geltend gemacht habe. Er selbst stellt deshalb das hilfsweise Begehren, vermeintliche
Erhöhungsbeträge seiner geschiedenen Ehefrau zuzusprechen. Dieses Begehren ist
schon unzulässig, da dem Kläger hierzu die Prozessführungsbefugnis fehlt. Mit seinem
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Hilfsbegehren macht er prozessual einen vermeintlich bestehenden materiellen
Anspruch seiner geschiedenen Ehefrau geltend, ohne hierzu in irgendeiner Weise den
Nachweis einer Legitimation geführt zu haben.
Inhaltlich beschäftigen sich die nachgereichten Ausführungen des Klägers im
Wesentlichen damit, dass der Kläger meint, die Alimentation in Bezug auf seine drei
Kinder sei eine feststehende Größe, die er in jedem Fall beanspruchen könne, weil der
Dienstherr sich ansonsten seiner Verpflichtung in verfassungswidriger Weise entziehe.
Der Kläger übersieht, dass die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn von der
Einhaltung gewisser Regeln, die auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind,
abhängig ist, wie beispielsweise den Erhalt des Kindergeldes gemäß § 40 Abs. 2 und 5
BBesG. Wenn er dazu ausführt, dass § 40 Abs. 5 BBesG nicht regelt, an welchen
Elternteil nach einem Wechsel in der Kindergeldberechtigung Nachzahlungen aus
früheren Zeiträumen zu leisten sind, hat er - isoliert betrachtet - mit dieser Überlegung
recht. Die Schlussfolgerung des Klägers, dass für diesen Fall jedenfalls ein Elternteil für
die rückständigen Ansprüche forderungsberechtigt ist, ist indes aus den oben
genannten Gründen nicht zutreffend. Auch könnte eine Erklärung seiner geschiedenen
Ehefrau, dass der Kläger für eine Zeit, als er selbst nicht kindergeldberechtigt war,
gleichwohl die Erhöhungsbeträge erhalten soll, jetzt nicht mehr wirksam erfolgen.
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Soweit der Kläger vorträgt, dass er davon ausgeht, dass seine geschiedene Ehefrau die
Aufhebung des Vorbehalts betreffend den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag
nicht erhalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Unterrichtung und
Bescheidung der geschiedenen Ehefrau im Jahre 2004 auch nicht mehr notwen-dig
war. Zu diesem Zeitpunkt war allein der Kläger als der Kindergeldberechtigte für alle
drei Kinder bestimmt worden war, so dass die Sachlage mit der entsprechenden
Unterrichtung nur auf ihn zutreffen konnte. Im Übrigen hätte es dem Kläger oblegen,
seine geschiedene Ehefrau wegen der (Weiter-)Verfolgung der (vermeintlichen)
Ansprüche zu befragen, als er von der Aufhebung des Vorbehaltes unterrichtet worden
war. Dies hat der Kläger offensichtlich unterlassen.
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Der weitere Vortrag, dass der Beklagte jedenfalls schlüssig zum Ausdruck gebracht
habe, dass er den Kläger auch für die Zeit vor September 2003 als anspruchberechtigt
ansieht, entbehrt jeder Grundlage.
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Die Rüge der fehlenden Sachaufklärung durch das Gericht, die der Kläger im Hinblick
darauf erhebt, dass er selbst erst ab September 2003 für alle drei Kinder
kindergeldberechtigt gewesen sei, ist zurückzuweisen. Die insoweit vom Kläger
formulierten Fragen haben nichts mit seinem behaupteten Anspruch auf die Erhöhung
des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag zu tun. Es ist beispielsweise für die
Entscheidung nicht von Bedeutung, ob die geschiedene Ehefrau des Klägers für die
Jahre 2000 und 2001 eine Nachzahlung erhalten hat. Falls sie eine Nachzahlung
erhalten hat, wäre ein Anspruch des Klägers für diesen Zeitraum ohne Weiteres
ausgeschlossen. Falls sie keine Nachzahlung erhalten hat, müsste auch die geschie-
dene Ehefrau des Klägers ihren vermeintlichen Anspruch geltend machen, weil nur sie
nach dem Vortrag des Klägers zu diesem Zeitpunkt auch kindergeldberechtigt gewesen
war.
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Schließlich belegen die als "Feststellungen" formulierten Behauptungen des Klägers
lediglich, dass er über die Handlungsweisen seiner geschiedenen Ehefrau in der
Vergangenheit nicht informiert ist und nunmehr versucht, über das LBV und das Gericht
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für ihn vermeintlich vorteilhafte Erkenntnisse zu gewinnen. Für eine derartige
Ausforschung mit Hilfe des Gerichts besteht kein Anlass.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m.§ § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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