Urteil des VG Aachen vom 19.04.2004

VG Aachen: aufschiebende wirkung, erlöschen, gemeinde, satzung, einheit, zwangsversteigerung, miteigentümer, auflage, widmung, entstehung

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 2496/03
Datum:
19.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 2496/03
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 539,85 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäße Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 3172/03 geführten Klage
gegen den Erschließungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 11. November
2003 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. erweist sich der Antrag bereits mangels
Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog
als unzulässig, weil sie nicht Adressatin des Erschließungsbeitragsbescheides oder des
Widerspruchsbescheides ist. Vielmehr ist auch ausweislich der vorgelegten
Verwaltungsvorgänge ausschließlich der Antragsteller zu 1. als Miteigentümer
herangezogen worden.
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Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Die beschließende Kammer gibt Anträgen nach
§ 80 Abs. 5 VwGO im Erschließungsbeitragsrecht in Anlehnung an die Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) statt, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder
die Vollziehung des Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides liegen nur
dann vor, wenn aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung
ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als
ein Misserfolg.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, Die Öffentliche
Verwaltung 1990, 119, und vom 9. Oktober 1995 - 3 B 4515/92 - jeweils mit weiteren
Nachweisen.
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Die dabei vorzunehmende Prognose der Erfolgsaussichten eines
Hauptsacheverfahrens kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Das
bedeutet, dass vordringlich Einwände zu berücksichtigen sind, die der jeweilige
Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vorträgt, sofern sich bei
summarischer Prüfung nicht bereits andere Fehler als offensichtlich aufdrängen. Es
können mithin weder schwierige Rechtsfragen geklärt noch komplizierte
Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 1992 - 3 B 778/90 - und vom 8. Oktober
1997 - 3 B 1913/97 -.
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Nach summarischer Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des
Erschließungsbeitragsbescheides.
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Der Antragsteller zu 1. ist in persönlicher und sachlicher Hinsicht
erschließungsbeitragspflichtig.
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Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist (persönlich)
beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer
des Grundstückes ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller zu 1. als
Miteigentümer.
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Das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht erfordert zunächst nach §
133 Abs. 2 BauGB die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage bzw. hier der
Erschließungseinheit, die - wie noch auszuführen sein wird - wirksam gebildet worden
sein dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass es an deren bautechnischer Fertigstellung nach
Maßgabe der Satzung über die abweichende Festlegung der Merkmale der endgültigen
Herstellung gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen fehlen könnte, sind nicht ersichtlich. Des Weiteren ist die für die
Öffentlichkeit der Straßen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB notwendige Widmung
erfolgt. Ein Beschluss des Rates über die Bildung der Erschließungseinheit sowie
besagte Abweichungssatzung liegen ebenfalls vor.
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Ohne Auswirkung auf die Erschließungsbeitragspflicht bleibt dagegen, dass seitens des
Antragsgegners im Zwangsversteigerungsverfahren lediglich ein
"Erschließungsbeitrag" in Höhe von 3.053,64 EUR, welcher wertmäßig der von den
Voreigentümern geforderten Vorausleistung entspricht, zur Befriedigung nach § 10 Abs.
1 Ziff. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) angemeldet worden war. Zwar
bestimmt § 52 Abs. 1 ZVG, dass ein Recht insoweit bestehen bleibt, als es bei der
Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken
ist, und dass im Übrigen die Rechte erlöschen. Die Erschließungsbeitragspflicht ist im
vorliegenden Fall jedoch aus zweierlei Gründen nicht erloschen. Zum einen ist das
Recht, das unter den dortigen Voraussetzungen erlöschen kann, allein die von der
Erschließungsbeitragsforderung zu unterscheidende öffentliche Last. Als solche ruht der
Beitrag zur Sicherung der Zahlung des Erschließungsbeitrages auf dem Grundstück.
Das Erlöschen einer öffentlichen Last hat keine Auswirkung auf eine
Erschließungsbeitragsforderung.
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Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Freiburg, Urteil vom 3. Dezember 1996 - 4 K 1376/95 -,
Neue Juristische Wochenschrift- Rechtsprechungs-report 1997, 1507ff.
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Zum anderen kann nur eine bereits entstandene öffentliche Last erlöschen. Eine die
Erschließungsbeitragsforderung sichernde öffentliche Last war zum Zeitpunkt des
Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren im Juli 2002 aber noch nicht
entstanden. Die öffentliche Last knüpft an die sachliche Beitragspflicht an. Diese hat
nach den obigen Ausführungen erst in 2003, unter anderem mit der Widmung,
vorgelegen. Die zu § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZVG angemeldete öffentliche Last sicherte hier
vielmehr die Vorausleistungsforderung.
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Vgl. zur Sicherung einer Vorausleistung: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
6. Auflage, § 27, Rdnr. 6.
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Ferner dürfte die Erschließungsbeitragsforderung durch besagte Anmeldung im
Zwangsversteigerungsverfahren auch nicht verwirkt worden sein. Verwirkung erfordert
neben einem unangemessenen Zeitablauf unter anderem ein Verhalten, durch das die
Gemeinde gegenüber dem Beitragspflichtigen zum Ausdruck gebracht hat, er brauche
mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen.
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Vgl. Driehaus, am angegebenen Ort (a.a.O.), § 19, Rdnr. 47.
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Im vorliegenden Verfahren fehlt es schon deswegen an einem unangemessenen
Zeitablauf, weil die Erschließungsbeitragsforderung zum Zeitpunkt der
Zwangsversteigerung überhaupt noch nicht entstanden war und nur wenige Monate
nach der Entstehung geltend gemacht worden ist. Unabhängig davon ergibt sich
mangels Rechtspflicht kein verwirkendes Verhalten aus dem Umstand, dass anlässlich
der Zwangsversteigerung seitens der Gemeinde nicht auf die Möglichkeit einer
zukünftigen Erschließungsbeitragpflicht hingewiesen worden ist.
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Vgl. in diesem Zusammenhang VG Freiburg, a.a.O.
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Wie bereits ausgeführt, dürfte von der Rechtmäßigkeit der Erschließungseinheitsbildung
auszugehen sein. Nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann für mehrere Anlagen, die für
die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, der Erschließungsaufwand
insgesamt ermittelt werden. Eine solche Einheit bilden die F. Straße und die L.--------
straße angesichts der (vollständigen) funktionalen Abhängigkeit dieser Straße von der
Erstgenannten. Auch die Einbeziehung der Sackgasse U.------straße in die
Erschließungseinheit ist nicht zu beanstanden. Zwar ist ein funktionaler Zusammenhang
zwischen dieser Straße und der L.--------straße nicht ersichtlich, so dass eine
Zusammenfassung ausgeschlossen wäre, würde es sich bei der U.------straße um eine
selbstständige Sackgasse handeln.
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Vgl. zu selbstständigen, vom Hauptzug abgehenden Sackgassen: Driehaus, a.a.O., §
14, Rdnr. 40.
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Die U.------straße ist jedoch als eine mit Blick auf den Hauptzug unselbstständige
Stichstraße anzusehen, weil sie deutlich unter 100 m Länge verbleibt und nicht mehr
oder weniger rechtwinklig, sondern nur in einem Winkel von etwa 35° abknickt. Durch
die Erschließungseinheitsbildung hat sich ferner keine ihr entgegenstehende Erhöhung
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der Beitragsbelastung für die durch den Hauptzug erschlossenen Grundstücke ergeben.
Vgl. zum Verbot der Mehrbelastung des Hauptzuges Driehaus, a.a.O., Rn. 37.
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Bereits ein überschlägiger Vergleich spricht für eine Senkung der Beitragsbelastung der
Grundstücke an der F. Straße. Diese ist breiter und nach den Merkmalen der
Abweichungssatzung aufwendiger ausgebaut worden als die übrigen Straßen der
Erschließungseinheit. Zudem verbleibt die Gesamtfläche der durch die F. Straße sowie
der U.------straße erschlossenen Grundstücke noch unter der der übrigen Grundstücke
im Abrechnungsgebiet.
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Nach dem vorgelegten Kartenmaterial sowie dem Beitragskataster sind alle
erschlossenen Grundstücke in die Ermittlung der insgesamt erschlossenen
Grundstücksfläche einbezogen worden.
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Der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes geht die Kammer im
summarischen Verfahren nicht weiter nach, zumal seitens der Antragsteller hinsichtlich
der Aufwandsermittlung nichts erinnert worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes. In Verfahren der vorliegenden Art entspricht in der Regel ein
Viertel des geforderten Erschließungsbeitrages der Bedeutung der Sache.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -, Kommunale
Steuerzeitschrift 1992, 139; Ziff. I. Nr. 7 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996, abgedruckt etwa bei
Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, Anhang.
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