Urteil des VG Aachen vom 10.03.2008

VG Aachen: verwaltungsgebühr, höchstbetrag, veranstalter, amtshandlung, ermessen, gewerbe, behörde, stadt, nutzungsänderung, genehmigung

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1303/07
Datum:
10.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1303/07
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 2. August 2007 in Gestalt des
Widerspruchbescheides des Landrates des Kreises F. vom 13.
November 2007 wird aufgehoben, soweit die Klägerin mit ihm zu einer
Verwaltungsgebühr in Höhe von 15.000,- EUR herangezogen wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen eine
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Industriegrundstückes im Gewerbegebiet der Stadt
F. , auf dem sie Trödelmärkte durchführt. Der Beklagte setzte mit einem an die Klägerin
gerichteten Bescheid vom 2. August 2007 zwanzig Trödelmärkte gemäß § 68 Abs. 2
GewO für Samstage zwischen dem 4. August 2007 und dem 29. Dezember 2007 und
gestützt auf die Tarifstelle 12.13.1a der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15.000,- EUR fest.
2
Dem gegen die Gebührenfestsetzung eingelegten Widerspruch half der Beklagte nicht
ab und wies in seinem Vorlagebericht an die Widerspruchsbehörde darauf hin, die
Tarifstelle 12.13.1 a) sehe einen Gebührenrahmen von 100,- EUR bis 750,- EUR für die
Festsetzung von Märkten gemäß § 68 Abs. 2 GewO vor. Verwaltungseinheitlich erhebe
die Stadt F. eine Verwaltungsgebühr von 750,- EUR je Jahrmarkt, der unter freiem
Himmel stattfinden würde. Eine Differenzierung zwischen den Veranstaltern finde
hinsichtlich der Gebührenfestsetzung nicht statt. Aufgrund der festgesetzten zwanzig
Trödelmarktveranstaltungen ergebe sich die Verwaltungsgebühr von 15.000,- EUR. Der
Landrat des Kreises F. wies den vorgenannten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 13. November 2007 als unbegründet zurück und führte aus, Gründe, die zu einer
anderen Entscheidung in der Sache führen könnten, seien von der Klägerin nicht
vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
3
Die Klägerin hat am 29. November 2007 Klage erhoben und trägt zu deren Begründung
4
im Wesentlichen vor, Gebühren seien auch aufwandsorientiert zu bemessen. Je
Trödelmarkt sei lediglich eine Verwaltungsgebühr gerechtfertigt, die an der unteren
Grenze von 100,- EUR anzusiedeln sei. Andere Kommunen setzten insoweit keine
Gebühren fest.
Die Klägerin beantragt,
5
den Bescheid des Beklagten vom 2. August 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises F. vom 13. November 2007
aufzuheben, soweit sie mit ihm zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 15.000,-- EUR
herangezogen wird.
6
Der Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Zur Begründung seines Antrages führt der Beklagte aus, der durch den allgemeinen
Gebührentarif festgelegte Rahmen sehe eine Gebühr von 100,- EUR bis 750,- EUR vor.
Innerhalb dieser Bandbreite obliege es der zuständigen Behörde, eine adäquate
Gebühr festzusetzen und zu erheben. Hierbei dürften selbstverständlich nicht die
Vorgaben des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unbeachtet
bleiben. Diese seien jedoch eingeflossen. Sogenannte Trödelmärkte, wie Jahrmärkte
auch gelegentlich genannt würden, enthielten ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial
zugunsten des Veranstalters. Dies treffe insbesondere für den Standort F. zu. Dort
fänden derartige Jahrmärkte an jedem Wochenende des Jahres mit Ausnahme von
Terminen besonderer Bedeutung wie z. B. Kirmes statt. Der Veranstalter trage insoweit
ein geringes und darüber hinaus kalkulierbares Risiko, und eine erhebliche
Gewinnspanne sei zu verzeichnen. Dies gelte für die Klägerin umso mehr, als sie als
Veranstalterin zugleich Eigentümerin des genutzten Grundstückes sei. Es bestünden
ebenfalls Vorteile gegenüber dem stationären Gewerbe. Diese trügen ebenfalls zum
Gewinn bringenden Abschluss einer jeden Marktveranstaltung bei. Darüber hinaus sei
es erforderlich, die nutzbare Bandbreite als ordnungspolitisches Instrument einzusetzen,
um einem Ausufern vergleichbarer Veranstaltungen Einhalt zu gebieten. Insoweit
erwähne er nochmals die indirekte Benachteiligung des stehenden Gewerbes.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
10
Entscheidungsgründe:
11
Die Klage ist begründet; der Bescheid des Beklagten vom 2. August 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises F. vom 13. November 2007 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
12
Der Bescheid findet im geltenden Recht keine ausreichende Grundlage. Hierfür
kommen allein die Bestimmungen der §§ 2, 14 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der hier einschlägigen Fassung vom 23.
August 1999 (GV.NRW. 1999 S. 524) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung vom 3. Juli 2007
(GV.NRW. 2001 S. 262) und der Tarifstelle (TS) 12.13.1a des Allgemeinen
13
Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in Betracht. Nach
der TS 12.13.1a ist für die Entscheidung über die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit,
Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Abs. 1 Satz 1 und § 69a GewO) für jeden Fall der
Durchführung von Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO), zu denen auch Flohmärkte zählen,
vgl. insoweit Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung - GewO, § 68 Rn. 17c, Stand:
November 2007,
14
eine Gebühr innerhalb des Rahmens von 100,- EUR bis 750,- EUR zu erheben. Zwar ist
der vorgenannte Gebührentatbestand mit der Festsetzung von zwanzig Trödelmärkten
durch den Bescheid vom 2. August 2007 verwirklicht worden. Gleichwohl ist entgegen
der Auffassung des Beklagten die streitige Heranziehung der Klägerin zu einer Gebühr
in Höhe von insgesamt 15.000,- EUR (d.h. von 750,- EUR je festgesetztem Trödelmarkt)
rechtswidrig.
15
Bei der gemäß TS 12.13.1a zu erhebenden Gebühr von 100,- EUR bis 750,- EUR je
Festsetzung handelt es sich um eine sogenannte Rahmengebühr, deren Bemessung
sich nach § 9 Abs. 1 GebG NRW richtet. Nach der genannten Norm sind bei der
Festsetzung von Rahmengebühren im Einzelfall gemäß deren Ziffer 1 der mit der
Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als
Auslagen gesondert berechnet werden, und nach Ziffer 2 die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den
Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu
berücksichtigen. Zwar ist anerkannt, dass weitere Lenkungsziele neben der mit der
Erhebung einer Gebühr beabsichtigten Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung deren
Bemessung sachlich rechtfertigen können. So darf die Gebührenhöhe unter
Berücksichtigung des Ziels einer begrenzten Verhaltenssteuerung festgelegt werden.
16
Vgl. unter anderem: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9-12/98 -, JURIS.
17
Aber der Beklagte hat mit der Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15.000,- EUR für
zwanzig Trödelmärkte die Grenzen des ihm nach § 9 Abs. 1 GebG NRW eingeräumten
Ermessens nicht beachtet bzw. von dem Ermessen in einer der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO. Aufgrund der
Vorgaben der zuvor bereits zitierten Bestimmung des § 9 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 GebG
NRW muss notwendigerweise der Höchstbetrag der zu erhebenden Gebühr solchen
(Regel-)Fällen von Festsetzungen von Jahr- bzw. Trödelmärkten vorbehalten bleiben,
die einen gesteigerten, über den Durchschnittsfall hinausgehenden wirtschaftlichen
Wert mit sich bringen.
18
Vgl. in diesem Sinne zu einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung einer
Nutzungsänderung bereits OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 - 9 A 3155/01 -,
JURIS.
19
Unter Zugrundelegung der zuvor zitierten Rechtsprechung ist die Heranziehung zu dem
Höchstbetrag (nur) für solche Festsetzungen zulässig, die bei einer vergleichenden
Betrachtung der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Behörde regelmäßig
begehrten Festsetzungen den typischen Fall einer Festsetzung mit deutlich
überdurchschnittlichem wirtschaftlichen Wert und hohem Aufwand darstellen.
20
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 - 9 A 3155/01 -, a. a. O.
21
Diesen Vorgaben genügt die Vorgehensweise des Beklagten nicht. Ausweislich seines
Vorlageberichtes vom 2. Oktober 2007 an die Widerspruchsbehörde erhebt er für
Jahrmärkte, die unter freiem Himmel stattfinden, generell eine Verwaltungsgebühr von
750,- EUR je Markt. Eine weitergehende Differenzierung findet nicht statt. Die für diese
Praxis in der Klageerwiderung gegebene Begründung, dass Trödelmärkte ein
erhebliches wirtschaftliches Potenzial zugunsten der Veranstalter bei einem
kalkulierbaren Risiko und Vorteilen gegenüber dem stationären Gewerbe in sich bergen
würden, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Heranziehung zu dem Höchstbetrag
der nach TS 12.13.1a für die Durchführung von Jahrmärkten zu erhebenden
Rahmengebühr von 100,- EUR bis 750,- EUR bleibt vielmehr solchen Festsetzungen
vorbehalten, die einen gesteigerten, über den Durchschnittsfall einer nach §§ 68 Abs. 2,
69 GewO erfolgten Festsetzung mit sich bringen. Im Übrigen lässt die aufgrund eines
Verwaltungsverfahrens und mit einem Bescheid erfolgte Festsetzung von zwanzig
Trödelmärkten keinen hohen Verwaltungsaufwand erkennen.
22
Vor diesem Hintergrund führen auch nicht die vom Beklagten angestellten
ordnungspolitischen Erwägungen, mit der Heranziehung zu dem in Rede stehenden
Höchstbetrag einem Ausufern von Trödelmärkten Einhalt zu gebieten, dazu, diese
Praxis als rechtmäßig zu bewerten. Zunächst lässt der Beklagte in diesem
Zusammenhang außer Betracht, dass gemäß § 69 GewO ein Rechtsanspruch auf
Festsetzung eines Jahrmarktes besteht, sofern die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2
GewO vorliegen. Insoweit haben handels- und messepolitische Überlegungen sowie
Fragen des Konkurrentenschutzes außer Ansatz zu bleiben.
23
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1992 - 4 A 1305/91 -, JURIS, mit weiteren
Nachweisen.
24
Des Weiteren stehen diese ordnungspolitischen Erwägungen im Widerspruch zum
Verwaltungshandeln des Beklagten, soweit es - wie im Falle der Klägerin - um
Jahrmärkte geht, die nicht in einem größeren Zeitabstand im Sinne des § 68 Abs. 2
GewO durchgeführt werden sollen.
25
Vgl. zu dieser Problematik unter anderem: BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - 1 C
4.89 -, GewArch 1991, 180 (S. 182 rechte Spalte),
26
Die Festsetzung solcher Jahrmärkte steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten,
und er ist befugt, die in Rede stehenden Gesichtspunkte bei seinen nach Maßgabe der
§§ 68 Abs. 2, 69 GewO für diese Veranstaltungen zu treffenden Entscheidungen zu
berücksichtigen. Aber aus den eingereichten Verwaltungsvorgängen ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei der mit Bescheid vom 2. August 2007
erfolgten Festsetzung von zwanzig Jahrmärkten für die Samstage zwischen dem August
2007 und dem 29. Dezember 2007 von ordnungspolitischen Erwägungen hat leiten
lassen.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28
Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 Abs. 1 und 2
VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
29