Urteil des VG Aachen vom 13.12.2006

VG Aachen: befreiung, altersrente, besondere härte, härtefall, bedürftigkeit, nummer, behörde, verfahrensgegenstand, kreis, rechtsgrundlage

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 2445/05
Datum:
13.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2445/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
für den Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006.
2
Der am 18. Mai 1942 geborene Kläger ist seit April 1983 mit einem Hörfunk- und einem
Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Zuletzt war er wegen geringen
Einkommens bis einschließlich Mai 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
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Am 20. Mai 2005 beantragte er beim Beklagten die weitere Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht über den Monat Mai 2005 hinaus, ohne einen der im
Antragsformular aufgeführten Befreiungsgründe anzukreuzen. Dem Antrag beigefügt
waren ein Rentenbescheid der Knappschaft C. vom 9. Februar 2005, ausweislich
dessen der Kläger ab Mai 2005 eine Versichertenrente in Höhe von monatlich 715,80
EUR bezog, eine Versorgungsmitteilung der Fa. A. vom 19. Juni 2002, ausweislich der
er ab Juli 2002 eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 94,00 EUR erhielt,
ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50 % und dem
Merkzeichen "G" sowie eine Mitteilung des Gemeinnützigen E. Bauverein AG vom 13.
Januar 2005, wonach der Kläger eine monatliche Mietzahlung in Höhe von 308,15 EUR
zu erbringen hatte.
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Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 lehnte der Beklagte den Antrag nach § 6 Abs. 2 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) unter Hinweis darauf ab, dass die vom
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Kläger vorgelegten Unterlagen nicht den erforderlichen Nachweisen entsprächen, die
eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 RGebStV
begründeten.
Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 14. Juli 2005 wies der Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2005 zurück. Zur Begründung führte er aus, der
Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 RGebStV in der zum 1. April
2005 durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8./15. Oktober 2004 in Kraft
getretenen Fassung. Danach knüpften sämtliche Befreiungstatbestände nunmehr an
den Empfang bestimmter staatlicher Leistungen und an einen entsprechenden
Leistungsbescheid an. Die Gewährung einer Befreiung sei damit unabhängig von der
Höhe des Einkommens. Weder der Bezug einer Altersrente noch der Bezug von
Wohngeld seien als Befreiungstatbestände in den neuen Befreiungsbestimmungen
vorgesehen. Voraussetzung für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
aufgrund einer Schwerbehinderung sei, dass durch das Versorgungsamt das
Merkzeichen "RF" zuerkannt worden sei, was auf den Kläger nicht zutreffe.
6
Der Kläger hat am 21. November 2005 Klage erhoben, mit der er sein Begehren
weiterverfolgt. Da er und seine Ehefrau nur über ein geringes Einkommen verfügten, das
aus einer Altersrente in Höhe von monatlich 714,24 EUR ab Juli 2005, einer
betrieblichen Altersrente in Höhe von monatlich 94,00 EUR und einem Mietzuschuss
nach dem Wohngeldgesetz in Höhe von monatlich 102,00 EUR bestehe, sei er bei einer
monatlichen Miete in Höhe von 307,15 EUR ab Juli 2005 nicht in der Lage,
Rundfunkgebühren zu zahlen. Aufgrund seiner finanziellen Situation stehe ihm im
Übrigen auch ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter zu. Einen entsprechenden
Leistungsantrag werde er umgehend stellen.
7
Mit Bescheid vom 23. Mai 2005 bewilligte der Bürgermeister der Stadt E1. nder am 21.
März 1941 geborenen Ehefrau des Klägers für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. Juni
2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei
Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 202,51 EUR.
8
Der Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin auf dessen erneuten Befreiungsantrag
vom 1. Juni 2006 eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum Juni
bis Juli 2006.
9
Der Kläger hielt für den vorangehenden Zeitraum unter Hinweis darauf, dass sich an
seinen Einkommensverhältnissen nichts geändert habe, an seinem Begehren fest. Im
Übrigen seien seiner Ehefrau mit Abhilfebescheid vom 13. Juni 2006
Grundsicherungsleistungen bereits ab April 2006 und mit weiterem Bescheid vom 26.
Juni 2006 von Juli 2006 bis Juni 2007 bewilligt worden.
10
Der Beklagte gewährte ihm daraufhin eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
auch für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007.
11
Der Kläger beantragt nunmehr noch - sinngemäß -,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juni 2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2005 zu verpflichten, ihn in dem Zeitraum
von Juni 2005 bis Mai 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
13
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung führt er aus, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der ab 1. April 2005 geltenden
Fassung nicht in Betracht komme. Der Kläger erfülle als Bezieher einer Altersrente
keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV aufgeführten
Befreiungsvoraussetzungen. Der Bezug einer Altersrente oder einer Rente wegen
Erwerbsminderung falle insbesondere auch nicht unter den Befreiungstatbestand des §
6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV. Dieser erfasse ausdrücklich nur Empfänger von
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf
Rentenbezieher scheide ebenfalls aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke
fehle. § 6 Abs. 1 RGebStV stelle eine umfassende und abschließende Regelung der
einzelnen Befreiungstatbestände dar. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung der
Befreiungsbestimmungen bewusst von der bisherigen Bedürftigkeitsprüfung im
Einzelfall Abstand genommen und die Befreiung an die Gewährung bestimmter
staatlicher Sozialleistungen geknüpft. Bei dieser Sachlage sei eine Ausdehnung der
enumerativ aufgezählten Befreiungstatbestände im Wege der Analogie unzulässig.
Auch eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV als Härtefall komme nicht in Betracht.
Insoweit fehle es bereits an einem entsprechenden Antrag. Eine Verpflichtung von Amts
zu prüfen, ob weitere als die geltend gemachten Befreiungsgründe vorliegen, bestehe
nicht. Ungeachtet dessen, sei § 6 Abs. 3 RGebStV auch nicht auf eine größere Gruppe -
z.B. Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente - anwendbar, sondern vielmehr auf
besondere atypische Einzelfälle beschränkt. Im Übrigen stehe es dem Betroffenen frei,
bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung
nach dem SGB II oder XII zu stellen und damit selbst die Voraussetzungen für eine
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu schaffen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgang
des Beklagten.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen
Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil auf diese Folge des
Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg.
19
Hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums April bis Mai 2006 erweist sich die
Klage bereits als unzulässig. Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 13. Dezember 2006 auch für diesen Zeitraum eine Befreiung des
Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht ausgesprochen hat, fehlt letzterem insoweit
das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine streitige Entscheidung des Gerichts,
weil er die begehrte Begünstigung bereits erhalten hat.
20
Hinsichtlich des verbleibenden Streitzeitraums Juni 2005 bis März 2006 ist die Klage
zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. Juni 2005
21
und sein Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2005 sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der
Kläger hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht.
Der Kläger kann die Rundfunkgebührenbefreiung weder in direkter (1.) noch in analoger
(2.) Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der
Fassung des Art. 5 des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004
(GV.NRW.2005 S.192) - RGebStV - verlangen, noch ergibt sich ein solcher Anspruch
aus § 6 Abs. 3 RGebStV (3.). Auch erweist sich die (Neu-) Regelung der Befreiung von
der Rundfunkgebührenpflicht aus wirtschaftlichen Gründen in § 6 RGebStV nicht als
verfassungswidrig (4.)
22
1. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Danach
werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen und deren
Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit, wenn sie zu dem in den Nr. 1 bis
10 aufgeführten Personenkreis zählen, also die dort genannten Leistungen erhalten und
dies durch Vorlage eines entsprechenden Bewilligungsbescheides im Original oder in
beglaubigter Kopie nachgewiesen haben (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV). Der Gesetzgeber
knüpft mit dieser Neuregelung der Befreiung natürlicher Personen von der
Rundfunkgebührenpflicht aus wirtschaftlichen Gründen nunmehr allein an den Bezug
bestimmter staatlicher Leistungen und an einen entsprechenden Leistungsbescheid an.
Eine individuelle Einkommensberechnung, wie sie zuvor in § 1 Abs. 1 Nr. 7 der bis zum
31. März 2005 geltenden Verordnung über die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht (BefrVO) vorgesehen war, findet nicht mehr statt.
23
Der Kläger, der den Befreiungsantrag selbst nicht auf einen der in § 6 Abs. 1 Satz 1
RGebStV genannten Befreiungstatbestände gestützt hat, erfüllt diese Vorgaben nicht.
Weder er noch seine Ehefrau bezogen im hier maßgeblichen Zeitraum Juni 2005 bis
März 2006 eine der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten staatlichen Leistungen.
Insbesondere bezogen sie - noch - keine Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts im Alter oder bei Erwerbsminderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 RGebStV. Hierunter fallen nicht jegliche Rentenleistungen im Falle des Alters oder
bei Erwerbsminderung, sondern allein Leistungen der Grundsicherung nach dem 4.
Kapitel des SGB XII. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht, weil er eine
gesetzliche und eine betriebliche Altersrente erhält, die ihre Rechtsgrundlage in
anderen Vorschriften finden. Weder der Bezug einer Altersrente noch der Bezug von
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind ansonsten als Kriterium für eine
Rundfunkgebührenbefreiung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgeführt. Ergänzend sei
darauf hingewiesen, dass der Kläger - ungeachtet des Umstandes, dass er den
Befreiungsantrag auf diesen Gesichtspunkt schon nicht gestützt hat - im Hinblick auf
seinen Schwerbehindertenstatus mit einem Grad der Behinderung von 50 % und dem
Merkzeichen "G" auch keinen der in den Nrn. 7 oder 8 der Vorschrift genannten
Befreiungstatbestände erfüllt.
24
2. Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Wege einer
Analogie zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 - insbesondere Nr. 2 - RGebStV scheidet
ebenfalls aus. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Empfänger einer
Altersrente oder auf Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz - wie der
Kläger - besteht kein Raum. Denn es fehlt insoweit an einer planwidrigen
Regelungslücke,
25
vgl. ebenso für Rentenbezieher: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. August 2006 - 14
K 983/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 - 27 K 4554/05 -; für Empfänger von
Leistungen eines Begabtenföderungswerks: VG Freiburg, Urteil vom 2. Dezember 2005
- 2 K 1366/05 -.
26
Die Gruppe der Rentenbezieher oder der Empfänger von Leistungen nach dem
Wohngeldgesetz, die der Höhe ihrer Einkünfte nach den Empfängern der in § 6 Abs. 1
Satz 1 RGebStV aufgeführten staatlichen Leistungen wirtschaftlich gleichgestellt sind,
sind zwar nicht in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV als Personengruppe, denen eine
Gebührenbefreiung gewährt wird, aufgeführt. Wegen des eindeutigen Wortlautes der
Vorschrift sowie insbesondere auch mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte und des
mit der Neuregelung des Befreiungsrechts vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks ist
insoweit jedoch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diesen Personenkreis
trotz ihrer vergleichbaren wirtschaftlichen Situation bei der Gewährung der
Rundfunkgebührenbefreiung allein aufgrund eines Versehens und damit ungewollt
unberücksichtigt gelassen hat. § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV enthält eine enumerative
Aufzählung von konkret umschriebenen Tatbestände, die zu einer Befreiung von der
Gebührenpflicht führen, ohne dass dabei eine Öffnungsklausel für weitere
gleichgelagerte Fälle vorgesehen ist (z.B. durch Formulierungen wie "insbesondere"
etc.). Schon diese Normstruktur rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass den einzelnen
Befreiungstatbeständen abschließender Charakter zukommt. Diese Auslegung wird
gestützt durch die Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drucks. 13/6202, S. 42). Dort ist zu
Nummer 6 ausgeführt:
27
"(...) Mit der Neuregelung wird eine deutliche Erleichterung des Verfahrens erreicht:
Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen künftig an bestehende soziale Leistungen an
(Absatz 1), so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen
Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen
geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 der Befreiungsverordnung entfallen
können. Stattdessen sind künftig auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit
nach - Nummer 2: Die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (viertes Kapitel des SGB XII.) - Nummer 3: Die Empfänger von
Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne
Zuschläge nach § 24 des SGB II, - Nummer 4: Die Empfänger von Leistungen nach dem
AsylbLG, - Nummer 5: Nicht bei den Eltern lebende Empfänger von
Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
28
Da die Befreiungsmöglichkeit wegen Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt (Absatz 1
Nr. 1) erhalten bleibt, wird mit diesen Regelungen künftig diesen als sozial bedürftig
anerkannten Personen die Möglichkeit zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
eröffnet. Damit wird neben dem unverändert befreibaren Kreis der behinderten und
kranken Menschen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 10) vor allem für den
einkommensschwachen Personenkreis eine bescheidgebundene
Befreiungsmöglichkeit eröffnet. Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bis 10 sind abschließend."
29
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen verbietet sich die Annahme, dass der
Gesetzgeber bei der Neuregelung des Befreiungsrechts den Kreis
einkommensschwacher Personen, wozu ggf. auch Bezieher geringfügiger Renten oder
sonstiger Einkünfte zählen, unbewusst unberücksichtigt oder ungeregelt gelassen hat.
30
Vielmehr hat er diesen Personenkreis erkennbar abschließend mit den Tatbeständen
des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV erfassen wollen. Bei dieser Sachlage kommt
eine Ausdehnung der Befreiungstatbestände auf weitere einkommensschwache
Personen über eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht in
Betracht.
3. Der Kläger kann eine Rundfunkgebührenbefreiung auch nicht mit Erfolg auf der
Grundlage von § 6 Abs. 3 RGebStV beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann die
Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen
Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
31
Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach dieser Härtefallregelung scheitert
allerdings - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht schon daran, dass es hier an
einem entsprechenden Antrag nach § 6 Abs. 3 RGebStV fehlt. Die Kammer geht davon
aus, dass der Befreiungsantrag des Klägers vom 20. Mai 2005 - konkludent - auch einen
Antrag auf Befreiung aus Härtefallgründen umfasst. Dem Beklagten ist zwar im
Grundsatz einzuräumen, dass mit Blick auf die Regelung des § 6 Abs. 1, 2 und 3
RGebStV, der - ähnlich wie die Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 1 und 4 BefrVO - einen
Antrag und den Nachweis der Voraussetzungen für eine aus verschiedenen Gründen
zulässige Befreiung durch Vorlage des entsprechenden Bescheides fordert,
grundsätzlich für jeden der in Anspruch genommenen Gründe von dem Betroffenen ein -
jedenfalls materiell-rechtlich - eigenständiger Antrag zu stellen ist,
32
vgl. hierzu und im Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH BW),
Urteil vom 29.9.2003 - 2 S 360/03 -, NVwZ-RR 2004, 260 (zu § 5 BefrVO).
33
Dies folgt auch schon aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht. Denn durch den Antrag
und die - wie hier nach § 6 Abs. 2 RGebStV - erforderliche Begründung desselben wird
der Verfahrensgegenstand und damit auch die Pflicht der Behörde zur
Sachverhaltsermittlung eingegrenzt. Demnach ist dann, wenn für eine weitere
Begründung des Antrags auf anderer Begründungsgrundlage nichts erkennbar und
vorgetragen ist, die Behörde regelmäßig nicht verpflichtet, von Amts wegen in die
Prüfung einzutreten, ob solche weitere Gründe bestehen und sie möglicherweise eine
dem Antrag entsprechende Entscheidung rechtfertigen. Vorliegend geht es jedoch nicht
darum, dass die begehrte Gebührenbefreiung auf neue, bislang im
Verwaltungsverfahren nicht vorgetragene Gründe gestützt wird. Vielmehr stellt sich die
Frage, ob die vom Kläger geltend gemachte Gründe, die den Verfahrensgegenstand
bestimmen, nämlich Bedürftigkeit wegen eines geringen Einkommens, eine Befreiung
von der Rundfunkgebührenpflicht unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt, wozu
auch die Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV zählt, rechtfertigen. Eine
unzulässige, da über den bisherigen Antrag hinausgehende Erweiterung des
Verfahrensgegenstandes liegt darin nicht. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass
eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV ein von der Befreiung nach § 6 Abs. 1
RGebStv getrenntes Verwaltungsverfahren darstellen soll: Beide
Befreiungsmöglichkeiten sind in der gleichen Vorschrift (§ 6 RGebStV) geregelt, Absatz
3 nimmt inhaltlich auf Absatz 1 Bezug ("unbeschadet der Gebührenbefreiung nach
Absatz 1") und die Landesrundfunkanstalt ist - anders als nach der bis zum 31. März
2005 geltenden Befreiungsverordnung, wonach die Zuständigkeit für Befreiungen aus
sozialen Gründen bei den Gemeinden und für Befreiungen nach der Härtefallregelung
bei der Landesrundfunkanstalt lag - nunmehr für alle Befreiungen einheitlich zuständig
(vgl. § 6 Abs. 3 und 4 RGebStV). Damit erscheint auch aus verfahrensökonomischen
34
Gesichtspunkten eine umfassende Entscheidung über den im Antrag vorgetragenen
Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Hinzu kommt im
vorliegenden Fall, dass der Kläger im Antragsformular auch keinen konkreten
Befreiungstatbestand angekreuzt und damit seinen Antrag auf einen bestimmten
Befreiungstatbestand eingegrenzt hat, und dass außerdem das vom Beklagten
vorgehaltene, hier zur Verwendung gekommene Antragsformular, das mit "Antrag auf
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 RGebStV" überschrieben ist,
auch keinerlei Hinweis auf die Möglichkeit einer Befreiung aus Härtefallgesichtspunkten
enthält. Unter diesen Umständen ist hier davon auszugehen, dass der gestellte
Befreiungsantrag auch einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
nach § 6 Abs. 3 enthält,
vgl. im Ergebnis ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 - 27 K 4554/05 -; VG
Sigmaringen, Urteil vom 27. April 2006 - 2 K 155/06 -; strenger: VG Gelsenkirchen,
Beschlüsse vom 3. August 2006 - 14 K 983/06 - und vom 19. Mai 2006 - 14 K 144/06 -
(aber einschränkend); VG Arnsberg, Urteil vom 31. Mai 2006 - 9 K 1665/05 -.
35
Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass ein besonderer Härtefall im Sinne von § 6
Abs. 3 RGebStV vorliegt, mit der Folge, dass dem Beklagten ein Ermessen hinsichtlich
der Entscheidung über eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht eröffnet
ist.
36
Wann ein besonderer Härtefall gegeben ist, ist in § 6 Abs. 3 RGebStV nicht näher
definiert. Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte und damit der
Bestimmung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist zunächst zu berücksichtigen,
dass § 6 Abs. 1 RGebStV eine spezielle und damit vorrangig anzuwendende Regelung
für die Gebührenbefreiung im privaten Bereich enthält. Ihr kommt - wie dargelegt - auch
abschließender Charakter zu. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass unter die
Härtefallklausel nicht generell all diejenigen Sachverhalte gefasst werden können, die
der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Befreiungsrechts bewusst von einer
Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV ausgenommen hat. Dementsprechend vermag
allein die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, die in § 6 Abs. 1 RGebStV nicht
aufgeführt ist, der jedoch ein vergleichbar geringes Einkommen zur Verfügung steht -
wie insbesondere Beziehern von Renten in geringer Höhe -, nicht generell einen
besonderen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV zu begründen. Auch darf die
Auslegung der Vorschrift - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - nicht dazu führen,
dass die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bewusst abgeschaffte individuelle
Einkommensberechnung und -prüfung über die Härtefallklausel generell aufrecht
erhalten bleibt. Auf der anderen Seite stellt die Vorschrift dem Wortlaut und der
systematischen Stellung nach eine selbstständige, neben § 6 Abs. 1 RGebStV
anwendbare Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht dar.
Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucks. 13/6202, S. 42):
37
"Ergänzend bleibt nach Absatz 3 für die Rundfunkanstalten die Möglichkeit der
Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten".
38
Der Gesetzesbegründung lässt sich weiter entnehmen, dass der Gesetzgeber den
Anwendungsbereich der Härtefallklausel gerade in den Fällen, in denen die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht erfüllt sind, für eröffnet ansieht, wenn es
in diesem Zusammenhang heisst (vgl. LT-Drucks. 13/6202, S. 42):
39
"Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn ohne dass die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen
werden kann."
40
Diese Umschreibung des Härtefalls zeigt, dass über die Härtefallklausel eine an der
individuellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers orientierte Einzelfallgerechtigkeit
gewährleistet bleiben soll. Maßgeblich für die Annahme eines Härtefalles ist danach im
Grundsatz eine der in den Befreiungstatbeständen aus wirtschaftlichen Gründen in § 6
Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV vorausgesetzte vergleichbare Bedürftigkeit des
Antragstellers. Daraus folgt, dass in Fällen, in denen die begehrte Befreiung auf ein
geringes Einkommen gestützt wird, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV aber
nicht erfüllt sind, das Vorliegen eines Härtefalls nicht generell unter Hinweis darauf
verneint werden kann, der Gesetzgeber habe wegen der abschließenden Regelung des
§ 6 Abs. 1 RGebStV andere einkommensschwache Personen von der
Gebührenbefreiung ausnehmen wollen. Denn andernfalls verbliebe für § 6 Abs. 3
RGebStV kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr. Allerdings ist unter
Berücksichtigung der Funktion der Vorschrift als Härtefallklausel, nämlich zur
Gewährleistung einer Einzelfallgerechtigkeit über die vom Gesetzgeber geregelten
typischen Lebenssachverhalte hinaus auch atypische Sachverhalte zu erfassen, zu
verlangen, dass besondere, atypische - entweder in der Person des Antragstellers oder
in dessen Lebensumständen liegende - Umstände im Einzelfall gegeben sind, die von
dem Antragsteller aufgezeigt und nachgewiesen werden,
41
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 - 27 K 4554/05 - und VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 3. August 2006 - 14 K 983/06 -.
42
Um ferner der grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers für eine im Grundsatz an
den Bezug von staatlichen Leistungen gebundene Befreiungspraxis Rechnung zu
tragen, kann dabei jedoch allein in dem Umstand, dass ein Antragsteller nur über ein
geringes Einkommen verfügt, das in etwa dem des in § 6 Abs.1 RGebStV genannten
Personenkreises entspricht und ggf. auch einen Anspruch auf - ergänzende -
Leistungen nach dem SGB II oder XII begründet, eine solche besondere und atypische
Situation nicht gesehen werden. Vielmehr muss der Antragsteller sich in diesem
Zusammenhang darauf verweisen lassen, zunächst bei der zuständigen Stelle einen
Antrag auf - ergänzende - Leistungen nach dem SGB II oder XII zu stellen - wie es der
Kläger hier später auch getan hat -, um so eine aus seiner Sicht möglicherweise
bestehende Härte zu beseitigen und die Voraussetzungen für eine Befreiung auf der
Grundlage des § 6 Abs. 1 RGebStV zu schaffen. Eine die Annahme eines Härtefalls
begründende Besonderheit ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass ein
Antragsteller es versäumt hat, rechtzeitig einen Antrag auf ergänzende Leistungen der
nach dem SGB II oder SGB XII zu stellen. Denn ebenso wenig wie eine verspätete
Antragstellung nach § 6 Abs. 5 RGebStV eine besondere Härte nach § 6 Abs. 3
RGebStV zu begründen vermag, ist eine solche Annahme gerechtfertigt, wenn der
Antrag auf - möglicherweise - zustehende Sozialleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1
RGebStV nicht oder verspätet gestellt wird,
43
vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 - 27 K 4554/05 -; VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 3. August 2006 - 14 K 983/06 - m.w.N. und VG Ansbach, Urteil vom 8.
Dezember 2005 - AN 5 K 05.02535 -.
44
Angesichts des erklärten gesetzgeberischen Ziels einer Verwaltungsvereinfachung
45
durch Abschaffung der individuellen Einkommensprüfung einerseits sowie mit Blick auf
das in der Gesetzesbegründung genannte Erfordernis eines Nachweises der einen
besonderen Härtefall begründenden Bedürftigkeit andererseits sind auch gewisse
Anforderungen an die Darlegung eines Härtefalles im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV zu
stellen. Die Landesrundfunkanstalt ist nicht gehalten, in jedem Fall, in dem niedriges
Einkommen geltend gemacht wird, anhand der vorgelegten Einkommensunterlagen von
sich aus eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Antragsteller jedenfalls über
ein Einkommen verfügt, das auch Empfängern der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5
RGebStV aufgeführten staatlichen Leistungen zur Verfügung steht. Vielmehr ist es
grundsätzlich Sache des Antragstellers - über die Vorlage von Einkommensbelegen
hinaus - einen besonderen Härtefall konkret darzulegen. Unter Berücksichtigung der
vorstehenden Erwägungen sind insoweit insbesondere auch Darlegungen dazu zu
verlangen, ob und aus welchen Gründen trotz der behaupteten Bedürftigkeit ein zuvor
gestellter Antrag auf Gewährungen von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB
II oder der Sozialhilfe nach dem SGB XII ohne Erfolg geblieben ist. Nach alledem sind
die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der
Rundfunkanstalt über die Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV grundsätzlich
nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der Antragsteller konkret dargetan und
nachgewiesen hat, dass er entweder erfolglos einen Antrag auf Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II oder XII gestellt hat oder dass ein solcher Antrag aus
Rechtsgründen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, seine
wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund besonderer Umständen des Einzelfalles aber
dennoch denen eines Empfängers der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten staatlichen
Leistungen vergleichbar sind, mit anderen Worten, wenn eine gemessen an § 6 Abs. 1
RGebStV besondere und atypische Situation aufgezeigt worden ist.
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger bezogen auf den streitgegenständlichen
Zeitraum Juni 2005 bis Mai 2006 entsprechende Nachweise für das Vorliegen eines
besonderen Härtefalles nicht erbracht. Allein die Vorlage der Belege über sein
Einkommen, auch soweit es unter der Grenze gelegen haben sollte, die zum Bezug von
Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II berechtigt, reicht nach den vorstehenden
Grundsätzen zur Begründung eines besonderen Härtefalls nicht aus. Es fehlt vielmehr
an der Darlegung von in der Person oder den Lebensumständen des Klägers liegenden
besonderen Umständen. Insbesondere hat der Kläger weder dargetan, dass er bzw.
seine Ehefrau bereits für die Zeit ab Juni 2005 einen Antrag auf Leistungen nach dem
SGB XII oder SGB II gestellt haben, noch dass bzw. aus welchen Gründen ein solcher
Antrag ohne Erfolg geblieben oder ihnen die Stellung des Antrags nicht möglich
gewesen ist. Denn auch wenn die Ehefrau des Klägers erst am 21. März 2006 das 65.
Lebensjahr vollendet und damit erst ab diesem Zeitpunkt die persönlichen
Voraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII erfüllt hat, ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich, weshalb sie bei entsprechender Bedürftigkeit nicht bereits vorher
einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder auf Leistungen der
Grundsicherung nach dem SGB II stellen konnte. Ein atypische Sachverhalt ergibt sich
schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger bzw. seine Ehefrau es - aus welchen
Gründen auch immer - versäumt haben, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag auf
ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII oder SGB II zu stellen.
46
4. Die Neuregelung des Rechts der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in § 6
RGebStV durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8./15. Oktober 2004
begegnet mit Blick auf den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten
47
Gleichheitssatz i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) auch keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Normgeber, im Wesentlichen
gleiche, d.h. vergleichbare Sachverhalte ungleich zu behandeln, ohne dass ein die
Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Nichts anderes gilt für den
Fall, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird. Bei der
Beurteilung der Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, können die
Anforderungen an den Differenzierungsgrund je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmal unterschiedlich ausfallen und von einem bloßen Willkürverbot
bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen,
48
vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz (GG), 8. Aufl., Art. 3 Rdnr. 4 ff. + 17.
49
Zweck der in Rede stehenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 RGebStV ist es, bestimmten
Rundfunkteilnehmern im ausschließlich privaten Bereich, die sich in einer besonderen
sozialen Situation befinden, aus Billigkeitsgründen eine Befreiung von der grundsätzlich
für jeden Rundfunkteilnehmer bestehenden Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren und
diese damit zu entlasten. Neben der Gruppe bestimmter kranker oder behinderter
Personen (Nr. 6 bis 10) ist eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
insbesondere auch für bestimmte einkommensschwache Personengruppen (Nr. 1 bis 5)
vorgesehen. Die Gebührenbefreiung stellt so sicher, dass auch einkommensschwache
Bevölkerungskreise Zugang zu dem Medium Rundfunk haben, und gewährleistet im
Sinne des Sozialstaatsprinzips damit auch positiv das Grundrecht auf
Informationsfreiheit. Bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus
wirtschaftlichen Gründen wird allerdings - wie dargelegt - anders als bisher nur noch an
den Bezug bestimmter staatlicher Leistungen angeküpft. Es fehlt eine Regelung, die im
Wege einer individuellen Einkommensprüfung auch für diejenigen Rundfunkteilnehmer
eine Gebührenbefreiung vorsieht, die zwar ihrem Einkommen nach grundsätzlich
Sozialhilfe oder auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehen
könnten, die diese Hilfe aber nicht in Anspruch nehmen wollen oder nicht in Anspruch
nehmen können (vgl. früher § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO). Damit sind Rundfunkteilnehmer,
die die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten staatlichen Leistungen nicht erhalten, jedoch
nur über ein vergleichbar geringes Einkommen verfügen, von der Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht grundsätzlich ausgenommen. Differenzierungskriterium für die
Gewährung der Gebührenbefreiung ist damit - anders als bisher die Überschreitung
einer bestimmten Einkommensgrenze - allein der Bezug bestimmter staatlicher
Leistungen.
50
Im Bereich der gewährenden Verwaltung, namentlich im Bereich der Sozialleistungen -
wozu der Sache nach auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus
sozialen Gründen zu zählen ist -, steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter
Gestaltungsspielraum zu, der erst an der Willkürgrenze endet,
51
vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2004 - 4 Bf 286/99 -, NJW 2005, 379 im
Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 9. März 1984 - 7 B 23/83 -, juris-Datenbank
sowie VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. August 2006 - 14 K 983/06 -.
52
Danach ist es unter Beachtung des Willkürverbotes grundsätzlich der Entscheidung des
Gesetzgebers überlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für
andere aber nicht.
53
Selbst wenn man mit Blick darauf, dass die Rundfunkgebühr eine öffentlich- rechtliche
Abgabe ist und § 6 Abs. 1 RGebStV damit eine abgabenrechtliche Befreiungsregelung
darstellt, über die letztlich Personen bzw. Personengruppen bei der Erhebung von
Abgaben unterschiedlich behandelt werden,
54
vgl. so wohl Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 12. Dezember
2005 - Vf. 7-VII-04 - juris- Datenbank zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BefrVO,
55
einen strengeren Maßstab anlegt und verlangt, dass für eine vorgesehene
Differenzierung (oder Nicht-Differenzierung) Gründe von solcher Art und solchem
Gewicht vorliegen, dass sie die ungleichen bzw. gleichen Rechtsfolgen rechtfertigen
können, genügt § 6 Abs. 1 RGebStV auch diesen Anforderungen.
56
Die Gebührenbefreiung für die in § 6 Abs. 1 RGebStV erfassten Rundfunkteilnehmer ist
nämlich durch einen gewichtigen Grund gerechtfertigt. Im Bereich der
Massenverwaltung, wie sie der Rundfunkgebühreneinzug und die
Rundfunkgebührenbefreiung mit massenhaften Vorgängen und relativ niedrigen
Beträgen darstellt, rechtfertigen Gründe der Verwaltungsvereinfachung und der
Praktikablilität die Schaffung von typisierenden und pauschalierenden Regelungen, die
für einzelne Personen oder Gruppen auch zu gewissen Härten führen können, die der
Gesetzgeber jedoch durchaus hingenommen hat und hinnehmen darf. Nur mit Hilfe
solcher Generalisierungen von Sachverhalten ist ein geordnetes und
verwaltungsökonomisches Verfahren im Bereich der Massenverwaltung zu
gewährleisten. Dabei muss sich die Typisierung bzw. Pauschalierung am typischen Fall
orientieren und die meisten Fälle zutreffend erfassen. Überschreiten die durch die
Typisierung für Grenzfälle bedingten Härten im Einzelfall das zulässige Maß, sind
zumindest Härteklauseln erforderlich. Dementsprechend ist der Spielraum für
Typisierungen besonders groß, wo Billigkeitsklausen vorhanden sind,
57
vgl. Jarrass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 30.
58
Soweit der Normgeber in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht aus wirtschaftlichen Gründen in typisierender Weise an den
Bezug bestimmter staatlicher Leistungen und an die Vorlage entsprechender
Leistungsbescheide als leicht handhabbares Kriterium angeknüpft hat, ist damit weder
die Willkürgrenze überschritten noch fehlt es an einem gewichtigen Grund für diese
Differenzierung. Als sachliche Rechtfertigung für diese Regelung findet sich der
Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung durch stärkere Typisierung. Das
gefundene Differenzierungskriterium erscheint gerade im Bereich der
Rundfunkgebührenbefreiung als Massenverfahren auch sachgerecht, weil zum einen
die Bezieher der genannten staatlichen Leistungen bereits kraft gesetzlicher
Entscheidung als einkommensschwacher Personenkreis anerkannt sind und zum
anderen weil bei diesen bereits eine individuelle Einkommensprüfung durch eine
andere Behörde mit entsprechender sachlicher und personeller Ausstattung
stattgefunden hat, so dass eine Doppelprüfung der Einkommensverhältnisse entbehrlich
wird. Eventuellen Härten, die infolge der typisierenden Regelung in Einzelfällen
verbleiben können, kann - entsprechend dem auch aus dem Sozialstaatsprinzip
folgenden Gebot der tatsächlichen Gleichbehandlung sozial schwacher Personen - zum
einen über eine dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hinreichend Rechnung tragende
Anwendung des § 6 Abs. 3 RGebStV begegnet werden. Zum anderen ist auch die
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Möglichkeit des betroffenen Rundfunkteilnehmers in den Blick zu nehmen, eventuell ihn
treffende Nachteile durch eigenes Verhalten selbst abzuwenden. Denn diesem bleibt es
- wie bereits ausgeführt - unbenommen, durch einen Antrag auf Gewährung
ergänzender Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II selbst die Voraussetzungen für
eine Befreiung von der Gebührenpflicht zu schaffen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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