Urteil des VG Aachen vom 06.01.2004

VG Aachen: innenverhältnis, vollstreckungsverfahren, sammlung, abtretung, zahlungsunfähigkeit, kostenverteilung, datum, glaubhaftmachung

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1832/02
Datum:
06.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 K 1832/02
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die vom Beklagten an den Kläger zu 2 nach dem Beschluss des
Verwaltungsgericht Aachen vom 23. September 2003 zu erstattenden
Kosten werden auf 229,04 EUR festgesetzt.
Die festgesetzten Kosten sind ab dem 7. Oktober 2003 mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
G r ü n d e :
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Die nach Maßgabe der §§ 151 und 165 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet.
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Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war abzuändern, weil im Rahmen der
vom Beklagten zu tragenden außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 nicht eine
10/10-Prozessgebühr festzusetzen war, sondern der seinem Kopfteil entsprechende Teil
der Prozessgebühren, die der (gemeinsame) Prozessbevollmächtigte der Kläger diesen
insgesamt in Rechnung stellen kann. Im Hinblick auf die hier allein in Streit stehende
Prozessgebühr ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dem
Kläger zu 2 insoweit letztlich Kosten lediglich in Höhe einer 6,5/10-Prozessgebühr des
Gegenstandswertes nebst der entsprechenden Umsatzsteuer erwachsen.
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Diese Rechtsauffassung betreffend die Frage nach der Kostenerstattung, wenn von
mehreren durch einen Rechtsanwalt vertretenen Streitgenossen einer obsiegt und ein
anderer unterliegt, beruht unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang
vertretenen Ansätze
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- vgl. für einen Erstattungsanspruch grundsätzlich in Höhe der auf den Kostenschuldner
nach dem Innenverhältnis entfallenden Kosten etwa: OLG Dresden, Beschluss vom 16.
Juni 1998 - 15 W 708/98 -; OLG Schleswig, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 9 W 67/98 -,
JurBüro 1999, 29; LG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 5 T 588/98 -,
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JurBüro 1999, 309; OLG München, Beschlüsse vom 18. November 1993 - 11 W 2190/93
-, MDR 1994, 215, und vom 30. April 1993 - 11 W 1044/93 -, MDR 1993, 804; Hartmann,
Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 6 Rn. 68; dagegen für eine Kostenerstattung in Höhe
der dem jeweiligen Rechtsanwalt im Außenverhältnis geschuldeten Gebühren und
Auslagen etwa: OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 1994 - 23 W 194/94 -, JurBüro
1995, 137; LAG Köln, Beschluss vom 1. Oktober 2000 - 10 (2) Ta 179/00 -, juris, sogar
für eine Erstattung auch der Erhöhungsgebühr; weitere Nachweise bei von Eicken, in:
Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15.
Aufl. 2002, § 6 Rn. 63 -
auf folgenden Erwägungen:
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Für die Kostenfestsetzung im Sinne des § 164 VwGO ist zunächst von der
Kostengrundentscheidung auszugehen. Danach wurden dem Beklagten die
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 auferlegt, während die Klägerin zu 1 ihre
außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Gemäß § 6 Abs. 2 BRAGO schuldet der
Kläger zu 2 dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die Gebühren und Auslagen, die
er schulden würde, wenn dieser Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden
wäre. Im Außenverhältnis schuldet er dem beauftragten Rechtsanwalt mithin (maximal)
eine 10/10-Prozessgebühr, während eine sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ergebende
Erhöhung der diesbezüglichen Gesamtvergütung insoweit außer Betracht bleibt. Da es
sich bei dieser Haftung des Klägers zu 2 gemäß § 421 Satz 1 BGB um eine
Gesamtschuld handelt, stünde ihm im Fall seiner Heranziehung ein entsprechender
Ausgleichsanspruch im Sinne des § 426 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin zu 1 zu. Gegen
diese Forderung muss diese indes eine eigene Ausgleichsforderung entsprechend der
maßgeblichen Kostenverteilungsquote aufrechnen können, wenn sie von dem
Rechtsanwalt bezüglich des noch nicht vom Kläger zu 2 verlangten Teils der (gemäß §
6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO in der Höhe beschränkten) Gesamtvergütung herangezogen
werden würde. Ein solcher Ausgleichsanspruch würde sich, da die Annahme eines
Gesamtschuldverhältnisses hinsichtlich des der Erhöhungsgebühr entsprechenden
Betrages problematisch ist,
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vgl. etwa OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 8. Dezember 1987 - 14 W 816/87 -, JurBüro
1988, 1662,
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ggf. etwa aus einer analogen Anwendung des § 426 Abs. 2 BGB oder aus einer
(konludent getroffenen) entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben.
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Bei dem danach vorzunehmenden Ausgleich im Innenverhältnis der Kläger als
Auftraggeber ist in Anbetracht der Grundsatzregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB davon
auszugehen, dass die Kläger zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, so dass
der Kläger zu 2 letztlich die Hälfte der diesbezüglichen Gesamtvergütung (eine 10/10-
und eine 3/10-Prozessgebühr), also eine 6,5/10- Prozessgebühr zu zahlen hätte.
Greifbare Anhaltspunkte für eine anderweitige Kostenverteilung im Innenverhältnis oder
sonstige Ausnahmen von der Verteilung nach Kopfteilen sind weder vorgetragen noch
sonstwie ersichtlich.
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Zur weiteren Begründung der hier vertretenen Rechtsansicht sei unter Bewertung der
Gegenargumente ergänzend angemerkt, dass sich aus § 6 Abs. 2 BRAGO nicht ergibt,
dass das Innenverhältnis der Auftraggeber bei der hier in Rede stehenden
Kostenfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben hat. Als Argument für die Festsetzung
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des gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (oder gar des von allen Auftraggebern insgesamt)
zu verlangenden (vollen) Betrages läßt sich diese Bestimmung daher nur bedingt
heranziehen. Darüber hinaus droht in aller Regel auch keine Verkomplizierung des
Kostenfestsetzungsverfahrens. Denn zur Bestimmung der Ausgleichsquote im
Innenverhältnis ist grundsätzlich auf die jeweiligen Kopfteile abzustellen. Die allfällige
Berücksichtigung etwa einer Zahlungsunfähigkeit eines anderen Auftraggebers, einer
anderweitigen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB o. ä. bedarf der Geltend-
und Glaubhaftmachung und kann im Einzelfall zu einer Kostenaufteilung nach dem
Verhältnis unterschiedlicher Anteile führen, was die vorzunehmenden Rechenschritte
nicht unverhältnismäßig erschweren dürfte. Schließlich stellt sich der Einklang mit der
Kostengrundentscheidung insbesondere in den Fällen als (sach-) gerechter dar, in
denen ein interner Kostenausgleich zwischen den Auftraggebern voraussichtlich nicht
erfolgt. Diesem Billigkeitsgesichtspunkt könnte man zwar auch damit Rechnung tragen,
dass man dem Kostenschuldner einen Anspruch gegen den entsprechenden
Kostengläubiger auf Abtretung seines Ausgleichsanspruchs gegen den oder die
anderen Auftraggeber einräumen würde. Mit Blick auf die daraus möglicherweise
resultierenden Gerichts- und Vollstreckungsverfahren dürfte dem Rechtsverkehr indes
wenig gedient sein.
Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 belaufen sich mithin
unter Berücksichtigung einer 6,5/10-Prozessgebühr in Höhe von 177,45 EUR auf
insgesamt 229,04 EUR.
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Die Entscheidung über die Kosten des gerichtsgebührenfreien
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- vgl. Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung,
Loseblatt-Kommentar, Band II, § 165 Rdnr. 13, Stand: September 1998 -; Neumann, in:
Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-
Sammlung, Band IV, Stand: Januar 2003, § 165 Rn. 44 -
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Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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