Urteil des VG Aachen vom 30.05.2005

VG Aachen: örtliche zuständigkeit, glaubhaftmachung, unterdeckung, gewährleistung, trennung, rechtsmittelfrist, gegenüberstellung, erlass, sozialhilfe, datum

Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 341/05
Datum:
30.05.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 341/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO für
verpflichtet zu erklären, der Antragstellerin rückständige Sozialhilfeleistungen in Gestalt
der Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten des D. Altenheimes St. F. , X. Straße
69-71, 52064 B. , für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zur Gegenwart zu gewähren,
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hat keinen Erfolg.
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Für den Zeitraum nach Ablauf des 31. Dezember 2004 ist bereits eine Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte nicht mehr gegeben, so dass der Antrag insoweit mangels
Rechtswegeröffnung unzulässig ist. Vielmehr entscheiden über sozialhilferechtliche
Rechtsschutzgesuche, die ab dem 1. Januar 2005 erstmals bei Gericht eingehen, die
Sozialgerichte. Denn Angelegenheiten der Sozialhilfe sowie der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II sind ab dem zuletzt genannten Zeitpunkt ausdrücklich
den Sozialgerichten zugewiesen, vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a bzw. 4a des
Sozialgerichtsgesetzes i. d. F. des 7. Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes vom 5. Dezember 2004, BGBl. S. 3305 (7. SGGÄndG) i. V. m.
Art. 4 Absatz 1 des 7. SGGÄndG.
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Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts B. folgt insoweit aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein- Westfalen.
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Eine abweichende Beurteilung ergibt sich insoweit auch nicht aufgrund der
Anhängigkeit des Klageverfahrens gleichen Rubrums 2 K 3399/04. In diesem
Klageverfahren sind Zeiträume vor dem 1. Januar 2005 Streitgegenstand. Sollte die
Klägerin, was noch der Klärung bedarf, in diesem Klageverfahren Ansprüche auf
Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten über den 31. Dezember 2004 hinaus
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geltend machen, wäre die Klage insoweit - ebenfalls mangels Rechtswegeröffnung -
unzulässig. Die Übergangsregelungen verdeutlichen, dass für Zeiträume ab 1. Januar
2005 - nicht zuletzt aufgrund der geänderten materiellen Rechtsgrundlagen -
ausschließlich die Sozialgerichte zuständig sein sollen.
Soweit sich der vorliegende Eilantrag auf den Zeitraum vom 1. August 2004 bis 31.
Dezember 2004 erstreckt, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Wie sich aus den dem Eilantrag beigefügten Anlagen (u.a. Kopien der monatlichen
Abrechnungen des D. Altenheims St. F. ) ergibt und durch die Ausführungen in der
Antragsschrift bestätigt wird, ist die Unterdeckung der Heimpflegekosten für die Monate
August bis Dezember 2004 verhältnismäßig gering. Der Betrag beläuft sich insgesamt
nur auf 425,75 EUR (85,15 EUR x 5 Monate). Unabhängig von der Frage, ob es der
Antragstellerin mit Blick auf die Anforderungen, die üblicherweise an die
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gestellt werden, nicht zuzumuten wäre,
diesen Betrag bis auf weiteres dem bei der D-Bank unterhaltenen Depotkonto zu
entnehmen, ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin mit dem Erlass einer
einstweiligen Anordnung, die den Antragsgegner "nur" verpflichten würde, diesen
verhältnismäßig geringen Teilbetrag zu übernehmen, nicht geholfen wäre. Aus den mit
der Antragsschrift vorgelegten Abrechnungsunterlagen, insbesondere aus der
Gegenüberstellung der Monatsabrechnungen Dezember 2004 (GA Bl. 9) und Januar
2005 (GA Bl. 35), ergibt sich, dass die Unterdeckung bei den Heimpflegekosten ganz
wesentlich ab Januar 2005 eingetreten ist bzw. eintritt. Zur Entscheidung über die
Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der ab Januar 2005 angefallenen
und weiterhin anfallenden ungedeckten Heimpflegekosten ist aber das Sozialgericht B.
berufen.
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Die Kammer hat zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes von einer Trennung des
Verfahrens sowie von einer (dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin
abträglichen, weil verzögernden) Verweisung des ggf. abzutrennenden Teils der
Streitsache (Umsetzung der Verweisung erst nach Ablauf der zweiwöchigen
Rechtsmittelfrist möglich) an das Sozialgericht B. abgesehen, um der Antragstellerin mit
Blick auf die geltend gemachte Eilbedürftigkeit Gelegenheit zu geben, das
Rechtsschutzgesuch für den Zeitraum ab Januar 2005 unmittelbar und umgehend bei
dem zuständigen Sozialgericht anzubringen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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