Urteil des VG Aachen vom 06.04.2006

VG Aachen: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, gefahr im verzug, behandlung, überwiegendes interesse, vollziehung, vorladung, verfügung, beteiligter, anhörung

Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 63/06
Datum:
06.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 63/06
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 20.
Januar 2006 wird wiederhergestellt, soweit die beabsichtigte
erkennungsdienstliche Behandlung die Entnahme einer Speichelprobe
umfasst.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Vorladung
zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 20. Januar 2006 wiederherzustellen,
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hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.
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In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen
rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war seine vorherige
Anhörung nicht erforderlich, weil die Verfahrensvorschrift des § 28 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) aus-
drücklich nur für Verwaltungsakte greift. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung
handelt es sich aber mangels eines der Bestandskraft fähigen Regelungsgehaltes nicht
um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine unselbstständige
Verfahrenshandlung, mit der allein ein Vollziehungshindernis beseitigt wird. Mangels
einer planwidrigen Lücke im Gesetz kommt auch eine analoge Anwendung des § 28
Abs. 1 VwVfG NRW nicht in Betracht,
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vgl. zu allem: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO,
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Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2003), § 80 Rdnr. 181 ff. mit zahlreichen weiteren
Nachweisen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist insbesondere auch ordnungsgemäß
begründet mit der Befürchtung, dass der mit der Einlegung des Widerspruchs
einhergehende zeitliche Verzug den Zweck der Maßnahme, namentlich die
vorbeugende Verbrechensbekämpfung und eine mögliche Identifizierung des
Antragstellers bei zu befürchtenden weiteren Straftaten, gefährden würde. Die damit im
Falle des Antragstellers angenommene Wiederholungsprognose verleiht dem Interesse
am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber
dem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen. Ob die
Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtmäßig ist, ob der Antragsgegner
also zu Recht von einer im Fall des Antragstellers bestehenden Wiederholungsgefahr
ausgegangen ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob die ihr zugrundeliegende
Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entspricht, regelmäßig nicht von Bedeutung,
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vgl. hierzu Schoch, a.a.O., § 80 Rdnr. 177.
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Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller
Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an
der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem
Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung
überwiegt vorliegend das private Suspensivinteresse des Antragstellers (lediglich)
hinsichtlich der angeordneten Entnahme einer Speichelprobe. Denn insoweit erweist
sich die angefochtene Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 20. Januar 2006 bei
summarischer Betrachtung als rechtswidrig. Hinsichtlich der weiter gehenden
Polizeiverfügung geht die Kammer jedoch von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Anordnung aus, weshalb insoweit das öffentliche Interesse an einer sofortigen
Vollziehung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Rahmen der
vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt.
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Dabei geht die Kammer im Gegensatz zu der vom Antragsteller vertretenen Meinung
davon aus, dass die angefochtene Polizeiverfügung formell ordnungsgemäß auf der
Grundlage des § 81 b 2. Alt. der Strafprozessordnung (StPO) als präventiv-polizeiliche
Maßnahme angeordnet worden ist. Die Polizeiverfügung ist insbesondere nicht wegen
ihrer Überschrift "Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung zur
verantwortlichen Vernehmung" zu unbestimmt, da aus dem Verfügungstext
unzweifelhaft und eindeutig hervorgeht, dass der Antragsgegner eine
erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers auf der Grundlage des § 81 b 2.
Alt. StPO und nicht etwa nur eine verantwortliche Vernehmung des Antragstellers
angeordnet hat. Dass der Antragsgegner möglicherweise Maßnahmen angeordnet hat,
die von der Eingriffsermächtigung nicht mehr gedeckt sind, spielt für die Frage der
Bestimmtheit der Verfügung ebenfalls keine Rolle. Ein etwaiger Begründungsmangel,
auf den der Antragsteller hinweist, ist, sollte er überhaupt vorliegen, inzwischen
nachgeholt und geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW). Schließlich ist die
Polizeiverfügung auch nicht deswegen bereits formell rechtswidrig, weil der
Antragsteller vor ihrem Erlass nicht angehört worden ist. Dass die Voraussetzungen des
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 3 VwVfG NRW vorlagen und eine Anhörung entbehrlich
gewesen sein könnte, ist für die Kammer zwar nicht erkennbar. Gleichwohl ist die
fehlende Anhörung inzwischen nachgeholt und die Verletzung dieser
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Verfahrensvorschrift damit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW ebenfalls geheilt
worden. An der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen vor
diesem Hintergrund keine durchgreifenden Zweifel.
Die Polizeiverfügung ist jedoch nur teilweise materiell rechtmäßig. Soweit die
Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auch die Entnahme einer
Speichelprobe umfasst, ist sie rechtswidrig. Denn diese Maßnahme ist, worauf der
Antragsteller zu Recht hinweist, von der Eingriffsermächtigung des § 81 b 2. Alt. StPO
nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift, auf die sich der Antragsgegner ausdrücklich
berufen hat, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen
seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm
vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Die angeordnete Aufnahme von Zehnfingerabrücken, die Aufnahme eines dreiteiligen
Lichtbildes (Profil, Portrait und Halbprofil), die Fertigung einer Ganzaufnahme sowie die
Aufnahme von Handflächenabdrucken zählen zu den erkennungsdienstlichen
Maßnahmen im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO,
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vgl. hierzu, insbesondere zur Zulässigkeit der Aufnahme von Handflächenabdrucken:
Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 47. Aufl. 2004, § 81 b Rdnr. 8.
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Nicht jedoch ermächtigt § 81 b 2. Alt. StPO die Polizeibehörden, in eigener
Zuständigkeit die Entnahme einer Speichelprobe anzuordnen. Hierfür stehen nach dem
ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Verfahren nach §§ 81 a, 81 e StPO bzw.
das Verfahren nach § 81 g StPO, letzteres ausdrücklich zu präventiv- polizeilichen
Zwecken, zur Verfügung. Diese Verfahren, für deren Anordnung überdies nicht die
Polizeibehörde, sondern der Richter und nur bei Gefahr im Verzug die
Staatsanwaltschaft und ihre Hilfebeamten im Sinne des § 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, sind zum Schutz des Betroffenen an
strengere Voraussetzungen gebunden, die durch die Einbindung in eine auf der
Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung
nicht unterlaufen werden dürfen.
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Der Antragsgegner hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge zwar erkannt, dass die
Entnahme einer Speichelprobe allenfalls bei Freiwilligkeit des Betroffenen in Betracht
kommt,
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vgl. hierzu: Meyer-Goßner, a.a.O., § 81 g Rdnr. 17.
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Insoweit ist es aber bei einem verwaltungsinternen Vermerk (Bl. 103 f. der
Verwaltungsakte) geblieben. Die erforderliche Änderung der angefochtenen
Polizeiverfügung ist unterblieben, weshalb sich die Polizeiverfügung insoweit als
rechtswidrig erweist und der auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs gerichtete Antrag insoweit daher Erfolg haben muss.
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Im Übrigen ist die Polizeiverfügung jedoch rechtmäßig.
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Hinsichtlich des für die Beurteilung der "Notwendigkeit" im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO
anzuwendenden Maßstabes hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 28. März 1995 - 5 A 1171/94 -, die Aufbewahrung
solcher Unterlagen betreffend, ausgeführt:
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"Die Notwendigkeit der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich
danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich gegen den Betroffenen gerichteter
Ermittlungs- und Strafverfahren festgestellt worden ist, nach kriminalistischer Erfahrung
angesichts aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere angesichts der Art, Schwere
und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner
Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er
strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme
bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis
potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und
dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen
fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1.
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Dies läuft auf eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer
effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des
Betroffenen hinaus, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits
deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie
verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.",
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, und vom 13.
Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier ein überwiegendes Interesse der
Allgemeinheit an der Durchführung der angeordneten erkennungsdienstlichen
Behandlung zu bejahen.
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Gegen den Antragsteller wird ein förmliches Ermittlungsverfahren u.a. wegen des
Verdachts der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung, der Verbreitung pornographischer
Schriften an Personen unter 18 Jahren, der Beleidigung sowie der Bedrohung
betrieben. Er ist verdächtig, im Jahre 2003 wiederholt ein damals 14- jähriges Mädchen
sexuell genötigt, etwa 5 - 7 mal vergewaltigt und bedroht zu haben. Er ist weiter
verdächtig, im Jahr 2005 von ihm aufgenommene CD´s mit pornographischem und
beleidigendem Inhalt an Schüler der Hauptschule P. , unter anderem an den damals 13-
jährigen Bruder des geschädigten Mädchens, verteilt und in diesen CD´s Straftaten zum
Nachteil des geschädigten Mädchens und ihres neuen Freundes angekündigt zu haben.
Angesichts der detailreichen Zeugenaussagen der Geschädigten, ihres Bruders sowie
der früheren Freundin des Antragstellers, O. N. , angesichts des Umstandes, dass auch
der Schulleiter der Hauptschule P. das Verteilen der fraglichen CD´s an zwei weitere
Schüler der Klassen 9 und 10 festgestellt hat, sowie angesichts der in den
Verwaltungsvorgängen dokumentierten Auswertung der beiden - unstreitig durch den
Antragsteller hergestellten - CD´s bestehen ausreichende Verdachtsmomente gegen
den Antragsteller, die die Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens
jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen lassen. Ob sich die Verdachtsmomente gegen
den Antragsteller erhärten und bestätigen werden, wird im Rahmen des anhängigen
Ermittlungsverfahrens und eines gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen
Strafverfahrens, nicht aber im Rahmen dieses verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens
geklärt werden müssen.
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Es bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, also für
die Annahme, der Antragsteller könne (auch) künftig mit guten Gründen als Verdächtiger
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in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden.
Der Antragsteller ist zwar nicht einschlägig vorbestraft. Er hat in den in seiner
Urheberschaft stehenden CD´s aber unzweifelhaft und ausdrücklich seinen fehlenden
Respekt vor der physischen und psychischen Gesundheit seiner früheren Freundin und
ihres neuen Freundes sowie seine Bereitschaft zu erkennen gegeben, künftig (weitere)
Straftaten zu deren Nachteil vorzunehmen. Die Kammer verzichtet darauf, die Vielzahl
der in den beiden CD´s hierzu vorhandenen Textpassagen, die eindeutig einen
pornographischen und beleidigenden Inhalt haben, zu zitieren. Sie beschränkt sich
insoweit auf eine kleine Auswahl der Auswertung der CD "die Wahrheit", die die in den
Texten zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft des Antragstellers und seinen
übersteigerten Wunsch, Macht über andere auszuüben, anschaulich belegt:
Track 2: "Ich bin jetzt bei der besten Clique jetzt. Die Clique, die deine Crew zerfetzt. Die
Euch verletzt und jetzt ohne Scherz, ich bin ein Terrorist." "Schicke deine Kumpels
vorbei, die kriegen Kugeln und Blei." "Ich knips dich aus wie ´ne kleine Lamp."
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Track 3: "An meiner Knarre brauch ich nur noch zu klicken und Euch brauch nur noch zu
ficken."
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Track 4: "Ich wird deinem Freund nun mal eine geben. Nun zerstöre ich dein scheiß
Leben. Ich fang nun wieder an wie früher. Ich hau den Wichser durch die Tür." "Deine
Kumpels haben bald alle eine Beule."
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Track 5: "Ich hab jetzt eine scharfe Knarre." "Ich fick dich, Alter. Wenn ich dich hab,
bums ich dich weg, Alter. Ich schwör et dir. Ich knall dich ab, du verdammter
Hurensohn."
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Track 7: "Ruh in Frieden, du siehst die Kugeln fliegen. Ich bin der Typ mit der Tatwaffe.
Der Typ mit der scharfen Knarre."
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Der Antragsteller muss sich an diesen Worten messen lassen. Er kann sich nicht darauf
berufen, das sei alles nicht ernst gemeint gewesen. Hiergegen spricht bereits die
Dominanz und Vehemenz, mit der einem unbeteiligten Dritten die in den Worten des
Antragstellers zum Ausdruck kommende Gewalt entgegenschlägt.
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Bei der vorzunehmenden Gesamtbewertung bestehen damit ohne jeden vernünftigen
Zweifel hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller künftig erneut als
Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an vergleichbaren Tathandlungen
einbezogen werden wird. Die vorgenommene Wiederholungsprognose des
Antragsgegners ist substanziiert und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die zu
erstellenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sind auch geeignet, derartige
potenzielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Sachzusammenhängen, wie sie beim
Antragsteller relevant geworden sind, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung
oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können.
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Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen steht zu dem zuvor
geschilderten präventiv-polizeilichen Zweck des Erkennungsdienstes auch erkennbar
nicht außer Verhältnis. Für den Fall, dass der Tatvorwurf im weiteren Verlauf des
Ermittlungsverfahrens oder eines anschließenden gerichtlichen Strafverfahrens gänzlich
ausgeräumt werden sollte, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, die Löschung und
Vernichtung der dann vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen beim
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Antragsgegner zu beantragen. An der Rechtmäßigkeit der Vorladung zum jetzigen
Zeitpunkt ändert die bloße Möglichkeit, aufgrund einer sich eventuell verändernden
Sachlage zukünftig zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangen zu können,
jedenfalls nichts.
Fehler bei der Ausübung des der Polizeibehörde zukommenden Ermessens sind
schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Die angefochtene Vorladung zur
erkennungsdienstlichen Behandlung erweist sich daher - mit Ausnahme der Anordnung
der Entnahme einer Speichelprobe - bei summarischer Überprüfung als rechtmäßig,
weshalb der gestellte Antrag insoweit erfolglos bleiben muss.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten
Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig lediglich zur Hälfte
angesetzt wird.
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