Urteil des VG Aachen vom 01.09.2008

VG Aachen: einreise, aufenthaltserlaubnis, aufschiebende wirkung, visum, schengen, häusliche gemeinschaft, vollziehung, aufschub, interessenabwägung, dänemark

Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 352/08
Datum:
01.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 352/08
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zum
Aktenzeichen 8 K 1630/80 erhobenen Klage des Antragstellers gegen
die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juni 2008 wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden,
weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §
166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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2. Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung
des Antragsgegners vom 27. Juni 2008 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage
hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2008 enthaltenen Versagung der
Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1
Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Denn die ablehnende Entscheidung der
Ausländerbehörde hatte den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des mit
einem bis zum 1. Februar 2008 gültigen Schengen-Visum eingereisten Antragstellers
zur Folge, da seinem am 22. Januar 2008 gestellten Antrag die Fiktionswirkung des §
81 Abs. 4 AufenthG zukam,
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vgl. zum Eintritt der Fiktionswirkung, Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum
Aufenthaltsrecht (GK-AufenthG), Band 3, Stand: Februar 2008, § 81 AufenthG, Rdnr. 60
ff. sowie m.w.N. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG
NRW), Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B
106/04 -.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an
der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem
Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung
überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Denn bei der im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage erweist sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als
offensichtlich rechtmäßig, so dass hier - entsprechend der gesetzgeberischen Wertung
in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang
einzuräumen ist.
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Dem Antragsteller steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Verlängerung des aus dem
Schengen-Visum folgenden Aufenthaltsrechts als nationale Aufenthaltserlaubnis,
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vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Rdnr. 29 zu § 6; BT-Drs. 15/420, S. 71,
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zu.
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Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30
AufenthG (Ehegattennachzug zu seiner im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
befindlichen ausländischen Ehefrau, § 30 Abs. 1 Nr. 3. a) AufenthG) setzt unter anderem
voraus, dass sich der antragstellende Ausländer zumindest auf einfache Art in deutscher
Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dem stehen die mangelnden
Deutschkenntnisse des Antragstellers entgegen. Sprachkenntnisse hat er nicht
nachgewiesen. Die Bescheinigung der Volkshochschule B. vom 17. Juni 2008 über die
Teilnahme am einmonatigen Integrationskurs trifft hierzu keine Aussage. Auf die in der
Ordnungsverfügung vertretene Auffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller
über hinreichende sprachlichen Fähigkeiten nicht verfüge, hat der Antragsteller lediglich
mitgeteilt, er sei sehr bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Damit hat er
eingeräumt, dass er diese Anspruchsvoraussetzung zurzeit nicht verwirklicht. Die in §
30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG genannten Ausnahmen, unter denen fehlende
deutsche Sprachkenntnisse unbeachtlich sind, treffen auf den Antragsteller nicht zu.
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Auch an einer weiteren Voraussetzung fehlt es. Ein Anspruch auf eine
Aufenthaltserlaubnis erfordert unter anderem auch, dass der Antragsteller das für die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgesetzte Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 Nr.
1 i.V.m. 6 Abs. 4 AufenthG erfüllt, also über ein für einen längerfristigen Aufenthalt
erforderliches Visum verfügt. Dies ist nicht der Fall. Das zum vorübergehenden
Aufenthalt berechtigende Schengen-Visum reicht hierfür nicht aus.
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Zwar kann die vom Antragsteller beantragte Aufenthaltserlaubnis zum
Ehegattennachzug abweichend von § 5 Abs. 2 AufenthG auch ohne Einreise mit dem
erforderlichen Visum im Bundesgebiet eingeholt werden, wenn eine der in §§ 39 bis 41
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Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen
vorliegt. Diese Regelungen gehen nämlich dem § 5 Abs. 2 AufenthG vor, d. h. der § 5
Abs. 2 AufenthG ist in diesen Fällen nicht anwendbar,
OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 -,
Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Beschluss vom 5. März 2008 - 11 S
378/08 -, vgl. auch Ziff. 5.2.11.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG.
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Der § 39 Nr. 5 AufenthV kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die
zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestehende Ehe nicht in der
Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde.
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Aber auch der § 39 Nr. 3 AufenthG verschafft dem Antragsteller nicht das Recht, den
Aufenthaltstitel ohne vorherige Einholung des erforderlichen Visums im Bundesgebiet
zu erlangen.
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Nach dieser Vorschrift kann der Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
einholen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum besitzt, sofern die Voraussetzungen
eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.
18
Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ein etwaiger Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis (Ehegattennachzug) ist nämlich erst nach der Einreise
entstanden.
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Einreise im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV ist die (zeitlich letzte) Einreise in das
Bundesgebiet,
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so auch VG Kassel, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 L 604/08.KS -; a. A. VG Darmstadt,
Beschluss vom 12. März 2008 - 5 L 168/08.DA - und Benassi, InfAuslR 2008, 127, 128;
offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007, a. a. O.
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Zwar lässt der Wortlaut auch die Auslegung zu, wonach es auf die Einreise in den
Schengen-Raum und nicht in das Bundesgebiet ankommt. Allerdings spricht bereits die
Auslegung des Wortlauts für die hier vertretene Auffassung, dass sich die
Aufenthaltsverordnung zwar gelegentlich (etwa in § 1 Abs. 2) auf die Einreise in das
gemeinsame Gebiet der Schengen-Staaten und an anderen Stellen (etwa in § 26 Abs. 1
AufenthV mit der Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 AufenthG) deutlich auf die Einreise in
das Bundesgebiet bezieht. Aber da sich der hier maßgebliche § 39 AufenthV unter der
Überschrift des 4. Abschnitts "Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet"
befindet, spricht dies dafür, dass die Regelungen des § 39 AufenthG, wenn sie von
"Einreise" sprechen, im Zweifel die Einreise in das Bundesgebiet meinen.
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Die von der Kammer vertretene Auslegung lässt sich aber jedenfalls eindeutig auf die
Geschichte der Regelung stützen. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des § 39
Nr. 3 AufenthV durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I., S. 1970, 2051) - RL-
UmsetzungsG - ausdrücklich bestimmte Fallkonstellationen aus dem
Anwendungsbereich des § 39 Nr. 3 AufenthV ausschließen. Nach der bisher geltenden
Fassung der Vorschrift konnte der Inhaber eines Schengen-Visums einen
Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt waren, ohne dass es auf seine Absicht bei der
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Antragstellung für das Schengen-Visum und den Aufenthaltszweck ankam. Wie sich aus
der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt, war es die Intention des Gesetzgebers, dies
zu ändern. Dort,
BT-Drs. 16/5965 vom 23.04.2007, S. 240,
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heißt es:
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"Ein visumspflichtiger Ausländer, der mit einem Schengen- Visum in das Bundesgebiet
mit dem Ziel einreist, zum deutschen Familienangehörigen nachzuziehen (z. B. Heirat
eines Deutschen in Dänemark), kann unter den Voraussetzungen des § 39 Nr. 3
AufenthV den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise stellen,
obwohl er im Visumantrag nach eigenen Angaben zu touristischen Zwecken begehrt
und nur deswegen ein Schengen-Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde
erhalten kann. Dabei wird das Visum für den Kurzaufenthalt entgegen dem
angegebenen Zweck für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, für den von vornherein
ein nationales Visum erforderlich ist, genutzt und somit die Beteiligung der
Ausländerbehörde umgangen. In diesem Fall macht er gezielt unrichtige Angaben, um
ein Schengen-Visum zu erhalten, und kommt dennoch in den Genuss von § 39 Nr. 3
AufenthV. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung des § 39 Nr. 3 AufenthV sollte
klargestellt werden, dass die Vergünstigung nur dann gilt, wenn der Anspruch nach der
Einreise entsteht und damit ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des
angegebenen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen werden Ansonsten kann über ein
Schengen-Visum ein Daueraufenthaltsrecht trotz unrichtiger Angaben hinsichtlich des
Aufenthaltszwecks erlangt werden."
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Die Kammer legt der Auslegung der Vorschrift dieses vom Gesetzgeber offenbar
vorausgesetzte Verständnis der Einreise als letzter Einreise in das Bundesgebiet vor
der Antragstellung zugrunde.
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Selbst wenn man (trotz der - wie oben ausgeführt - bereits fehlenden hinreichenden
Sprachkenntnisse) von einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis (Ehegattennachzug) ausginge, wäre dieser erst nach der letzten
Einreise in das Bundesgebiet entstanden. Der Antragsteller ist ersichtlich nach seiner
Eheschließung in Dänemark wieder in das Bundesgebiet eingereist. Dass er danach,
wie sein Verfahrensbevollmächtigter hervorhebt, auch noch die
Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung unterschrieben hat, ist in diesem
Zusammenhang ohne Belang, weil beides nicht zu den Voraussetzungen eines
Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gehört, vgl. insoweit
den Wortlaut des § 39 Nr. 3 AufenthG. Dies wäre unter Umständen im Rahmen eines
hier nicht ersichtlichen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für einen ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen
Deutschen zur Ausübung der Personensorge) der Fall.
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Kann sich der Antragsteller also nicht mit Erfolg auf den § 39 AufenthV berufen, verbleibt
es dabei, dass er die für einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30
AufenthG notwendige allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 6
Abs. 4 AufenthG (Einholung des erforderlichen Visums vor der Einreise) nicht erfüllt.
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Zwar kann die Ausländerbehörde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom
Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG absehen, wenn die Voraussetzungen
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eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des
Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen.
Diese für die Eröffnung des Ermessens erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen
sind vorliegend nicht gegeben.
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Die Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne der Absehensvorschrift sind nicht
erfüllt. Dem Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehen -
wie bereits eingangs ausgeführt - die mangelnden Deutschkenntnisse des
Antragstellers entgegen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Ein (im Rahmen des § 5 Abs. 2
Satz 2 AufenthG erforderlicher strikter) Anspruch ist auch deshalb nicht gegeben, weil
der Antragsteller nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des
Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) erfüllt. Dass die Behörde hiervon gemäß §
30 Abs. 3 AufenthG im Ermessenswege absehen kann, reicht nicht aus.
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Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass es hier dem Antragsteller auf Grund
besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren
nachzuholen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die mit einer Nachholung des
Visumverfahrens verbundenen Schwierigkeiten nicht das in unzumutbarer Weise
übersteigen, was andere Ausländer in ähnlicher Lage an üblicher Beschwernis
hinzunehmen haben. Die Kammer bedenkt durchaus, dass der Antragsteller mit seiner
Ehefrau und einem nunmehr zweijährigen Kind zusammenlebt, stellt allerdings auch in
Rechnung, dass die häusliche Gemeinschaft mit der Ehefrau und dem am 5. Juli 2006
geborenen Kind bis zur Einreise des Antragstellers im November 2007 ohnehin noch
nicht bestand. Der vorgetragene subjektive Wunsch, die vorhandene Lebensplanung
einschließlich der Erwerbstätigkeit der Ehefrau und der Kinderbetreuung durch den
Antragsteller "konsequent umzusetzen", hat ohne Hinzutreten weiterer, nicht
ersichtlicher Gesichtspunkte nicht die Verwirklichung der objektiv erforderlichen
Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens zur Folge.
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Daher kann hier offen bleiben, ob die in der streitbefangenen Ordnungsverfügung
vorsorglich für das Absehensermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
angesprochenen und in der Klageerwiderung vertieften Ermessensgründe nach den für
die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Regeln (§ 114
VwGO) hinreichend sind,
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vgl. zum Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG: OVG NRW, Beschlüsse vom 10.
April 2007 - 18 B 303/07 -, DVBl. 2007, 852 (Ls) = AuAS 2007, 195, vom 5. Oktober
2006 - 18 B 1767/06 -, InfAuslR 2007, 56 = EZAR NF 22 Nr. 3, und vom 26. Oktober
2006 - 18 B 783/06 -.
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Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die in
der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juni 2008 enthaltene
Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m.
§ 8 AGVwGO NRW zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet.
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Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an
der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes das private Interesse
des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung.
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Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Die
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gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§
58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er einen
erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt
sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn
die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist. Dies ist vorliegend der Fall, weil die
Klage gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84
Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfaltet und auch im vorliegenden
Verfahren der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des
Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das
Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.
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