Urteil des VG Aachen vom 05.11.2009

VG Aachen (antragsteller, lärm, gutachten, umgebung, anlage, aufschiebende wirkung, öffentliche sicherheit, bebauungsplan, errichtung, voraussetzung)

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 456/08
Datum:
05.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 456/08
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens
einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der zuletzt auf "Erlass einer einstweiligen Anordnung" gerichtete baurechtliche
Nachbareilantrag hat mit dem durch Auslegung ermittelten Inhalt,
2
die aufschiebende Wirkung der Baunachbarklage (3 K 877/07) gegen die der
Beigeladenen zur Errichtung eines SB-Verbrauchermarktes auf dem Grundstück
Gemarkung T. , Flur 17, Flurstücke 263, 264, 324, 395, 283, 284, 398, 399, erteilte
Baugenehmigung vom 18. Juli 2007 (Bauschein Nr. 08/2007) anzuordnen,
3
ferner den Antragsgegner zu verpflichten, der Beigeladenen durch eine sofort
vollziehbare Bauordnungsverfügung die Nutzung des in Betrieb genommenen
Vorhabens zu untersagen,
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keinen Erfolg.
5
Zunächst war der Nachbareilantrag - wie geschehen - gemäß § 88 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich in einen Aussetzungsantrag
umzudeuten.
6
Bei der Ermittlung des erhobenen Begehrens ist das Gericht nicht an die Fassung der
Anträge gebunden, sondern muss das erkennbare Rechtsschutzziel im Auge haben,
das sich wiederum aus dem gesamten Vorbringen ergibt. Dies gilt auch für Verfahren, in
denen - wie hier - die Rechtsschutzsuchenden durch einen Anwalt vertreten sind.
Namentlich in Eilverfahren, in denen eine mündliche Verhandlung, in der auf die
Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken ist (§ 86 Abs. 3 VwGO), nicht stattfindet, ist
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eine Auslegung zu Gunsten der Rechtsschutzsuchenden wegen des
verfassungsrechtlichen Gebotes der Effektivität des Rechtsschutzes vorzunehmen.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 15. November
2002 - 10 CE 02.1467 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW), Beschluss vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, juris, m.w.N..
8
Einstweiliger Baunachbarrechtsschutz gegen das genehmigte Vorhaben kann nicht im
Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO), sondern nur durch einen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung erreicht werden
(§ 80 Abs. 5 VwGO). Das gilt auch für das von den Antragstellern begehrte
Nutzungsverbot, das sie mit Blick auf die Fertigstellung des Vorhabens zum Anlass
genommen haben, vom Aussetzungs- in das Anordnungsverfahren zu wechseln.
Derartige Maßnahmen zur einstweiligen Sicherung von Nachbarrechten während des
anhängigen Anfechtungsprozesses gegen eine Baugenehmigung betrachtet die
Prozessordnung nämlich als bloßen Annex zum Aussetzungsverfahren, vgl. § 80a Abs.
3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
9
Der Antrag ist zulässig.
10
Seine Statthaftigkeit beruht nach dem Vorgesagten auf § 212 a Abs. 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3,
Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 VwGO.
11
Des Weiteren lässt die Fertigstellung und Nutzung des angegriffenen SB-
Verbrauchermarkts das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an der begehrten
Aussetzung der Vollziehung nicht entfallen. Die geltend gemachte nachbarliche
Beeinträchtigung liegt nicht allein in der (abgeschlossenen) Errichtung des Bauwerks,
sondern auch und gerade in den Lärmimmissionen durch die Nutzung des Vorhabens.
Diese Nutzung dauert fort und ist damit ein zulässiger Gegenstand einstweiligen
Nachbarrechtsschutzes.
12
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1995 - 11 B 1543/95 -, juris.
13
Ohne jede Bedeutung für die Zulässigkeit des Eilantrags sind die Hinweise der
beigeladenen Vorhabenträgerin, wonach hinter den Antragstellern ortsansässige
Einzelhändler stünden, die das vorliegende Baunachbarverfahren gegen den SB-
Verbrauchermarkt initiiert hätten, um auf diese Weise einen Konkurrenzbetrieb zu
verhindern. Die Antragsteller sind berechtigt, ihre eigenen - nicht zuletzt auf Art. 14 Abs.
1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) gründenden - Rechte zu verfolgen, die nichts mit dem
seitens der Beigeladenen angesprochenen Schutz vor weiteren Konkurrenten zu tun
haben. Dass die Vorgehensweise der Antragsteller möglicherweise auch im Interesse
Dritter, etwa ortsansässiger Einzelhändler liegt, ist ebenso unerheblich, wie die Frage,
ob - und gegebenenfalls welche - Rechtsbeziehungen zu diesen Dritten bestehen.
14
Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 7 B
1368/08 -, n.v., Seite 6 des Beschlussabdrucks.
15
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
16
Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der
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gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das Interesse an der sofortigen
Vollziehung der erteilten Baugenehmigung. Das gegenläufige Aufschub- oder
Aussetzungsinteresse der antragstellenden Nachbarn kann sich demgegenüber nicht
durchsetzen, weil ihre in der Hauptsache erhobene Nachbarklage (3 K 877/07) keinen
Erfolg verspricht.
Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts vermag das
Gericht bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Insbesondere verletzt die
angegriffene Baugenehmigung nach Lage der Akten kein öffentlich-rechtliches
Nachbarrecht der Antragsteller auf Bewahrung der Gebietsart.
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Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem
(faktischen oder durch Bebauungsplan festgesetzten) Baugebiet das Recht, sich gegen
Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht
zulässig sind. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass sowohl faktische als auch
festgesetzte Baugebiete kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet
gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht
auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in
demselben Baugebiet zu einer "bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft"
verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im
Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des
Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer
konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine "schleichende Umwandlung
des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen".
19
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -,
NJW 1994, 1546, und vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 -, NVwZ 1997, 384; Beschluss
vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427.
20
Vorliegend scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten der antragstellenden
Nachbarn aus. Ihr Hausgrundstück und das Vorhabengrundstück sind zwar benachbart,
sie liegen aber nicht wie erforderlich in einem gemeinsamen Baugebiet im Sinne der
Baunutzungsverordnung.
21
Das ergibt sich allerdings nicht schon aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.
131 "L. ", der insoweit zwei unterschiedliche Baugebiete festsetzt, und zwar für das
Vorhabengrundstück ein Sondergebiet "Verbrauchermarkt" und für das Hausgrundstück
der Antragsteller ein Mischgebiet. Dieser Bebauungsplan ist nämlich einstweilen als
unwirksam zu behandeln. Zwar ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich von
der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes auszugehen. Dies gilt allerdings dann nicht,
wenn der Bebauungsplan offensichtlich unwirksam ist.
22
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181.
23
So liegt der Fall hier. Die offensichtliche Unwirksamkeit ergibt sich aus dem im
Normenkontrollverfahren ergangenen und noch nicht rechtskräftigen Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2009 - 7 D
113/07.NE -. Danach leidet der Bebauungsplan Nr. 131 "L. " an einem
materiellrechtlichen Mangel. Die dort bestimmte Verkaufsflächenbeschränkung auf
4.500 qm für das Sondergebiet "Verbrauchermarkt" bringt in der gegenwärtigen
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Fassung des Bebauungsplanes den erforderlichen Vorhabenbezug nicht hinreichend
zum Ausdruck. Aus Gründen der Rechtsklarheit muss sie daher als ein
gebietsbezogenes Verkaufsflächenkontingent verstanden werden, für das es aber an
einer Rechtsgrundlage fehlt.
Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, NVwZ 2008, 902.
25
Die Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung erfasst im Übrigen den
Bebauungsplan insgesamt, weil diese Festsetzung einen erheblichen Teil des
Satzungsgebiets ausmacht und daher nicht davon auszugehen ist, dass die
Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 131 "L. " auch unter Herausnahme des
Sondergebiets beschlossen hätte.
26
Da somit weder das Vorhabengrundstück noch das benachbarte Hausgrundstück der
Antragsteller derzeit von einem (wirksamen) Bebauungsplan erfasst werden, gleichwohl
aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 des
Baugesetzbuches (BauGB) liegen, hängt das Bestehen eines
Gebietswahrungsanspruchs davon ab, ob für beide Grundstücke ein gemeinsames
faktisches Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung gegeben ist.
27
Diese Frage ist zu verneinen. Die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens
stellt sich bei summarischer Prüfung als diffuse Innenbereichslage dar, die sich keinem
der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete zuordnen lässt. Entgegen der
Ansicht der Antragsteller liegt kein faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6
BauNVO) vor, in dessen Bereich der genehmigte Verbrauchermarkt als großflächiger
Einzelhandelsbetrieb gebietsfremd wäre. Diese Bewertung des Gebietscharakters
beruht auf folgenden Erwägungen:
28
So ist die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB
dadurch zu ermitteln, dass in zwei Richtungen - in der Richtung vom Vorhaben auf die
Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird,
inwieweit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung
einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und
zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des
Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris.
30
Bei dem im Süden der T. -Innenstadt) gelegenen Vorhabengrundstück handelt es sich
im Wesentlichen um einen großflächigen Parkplatz ("Altstadtparkplatz"), auf dem
inzwischen der streitbefangen SB-Verbrauchermarkt mit einer Grundfläche von 8.404
qm errichtet worden ist. Im Westen des Vorhabengrundstücks liegt die in Nord-Süd-
Richtung verlaufende Bahnlinie T. - S. , die als städtebauliche Zäsur die nähere
Umgebung des Vorhabens begrenzt. Nördlich des Vorhabengrundstücks steht am X. -
Platz das Verwaltungsgebäude der F. In östlicher Richtung befindet sich die Bebauung
entlang der A. -Straße, an deren westlicher Seite das Hausgrundstück der Antragsteller
gelegen ist. Entlang der A. Straße zwischen X. -Platz im Norden und Einmündung F1.---
--straße im Süden besteht ausweislich der vom Antragsgegner zu den Akten gereichten
Übersicht eine Mischung aus Wohnnutzung und Gewerbetrieben (Kfz-Werkstatt,
Autoglas-Werkstatt, Garagenhof). Hinter der östlichen Seite der Straßenrandbebauung
an der A. Straße bildet der W.-bach eine Zäsur in Nord-Süd-Richtung. In südlicher
31
Richtung erheben sich mit den E. -Werken massive Fabrikgebäude der Firma N. & X1.
GmbH & Co. KG. Dem vorgelagert waren die im Zuge der Errichtung des angegriffenen
Verbrauchermarktes abgebrochenen Gebäude eines Gewerbebetriebes ("kleiner Q. ").
Gemessen an dieser Lage des Vorhabengrundstücks wird seine nähere Umgebung im
Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB durch die Bahnlinie im Westen, das F. -Gebäude
im Norden, die Bebauung an der A. Straße im Osten und E. -Werke im Süden begrenzt.
Diese Umgebungsbebauung entspricht mangels der erforderlichen Homogenität keinem
in der Baunutzungsverordnung typisierten Baugebiet, welches den Maßstab für die Art
der baulichen Nutzung bilden könnte. Insbesondere die unterschiedliche
Umgebungsbebauung im Osten einerseits und im Süden andererseits machen dies
deutlich. Die östlich gelegene bauliche Nutzung an der A. Straße weist Merkmale eines
Mischgebiets im Sinne von § 6 BauNVO auf. Ungeachtet der vorgelagerten
gewerblichen Anlagen der Firma Q. vermitteln die südlich gelegenen massiven
Fabrikgebäude der Firma E. nach Lage der Akten die bauliche Charakteristik eines
Industriegebiets (§ 9 BauNVO). Dabei erscheint angesichts der Großflächigkeit des
Vorhabengrundstücks keine der beiden Nutzungen in der Lage zu sein, den alleinigen
Maßstab für eine neu hinzutretende Bebauung zu bilden.
32
Das Vorhabengrundstück ist daher jedenfalls nicht Teil des Mischgebiets, in dem auch
das Grundstück der Antragsteller liegt, so dass ein Gebietswahrungsanspruch der
Antragsteller ausscheidet.
33
Ist demnach die nähere Umgebung des Bauvorhabens als diffuse Innenbereichslage
anzusehen, bemisst sich die planungsrechtliche Zulässigkeit allein nach § 34 Abs. 1
BauGB. Nachbarschützende Wirkung entfaltet diese Vorschrift alleine nach Maßgabe
des im Begriff des Einfügens verankerten Rücksichtnahmegebots.
34
Ein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot ist nicht anzunehmen.
Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller durch die Nutzung des
genehmigten SB-Verbrauchermarkts keinen unzumutbaren Lärmimmissionen
ausgesetzt werden, weil sich diese in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5
Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Zumutbaren halten. Das ergibt
sich aus der schlüssig und plausibel erscheinenden Lärmprognose, die das
Sachverständigenbüro Dr.-Ing. T1. und Partner in seinem zur angefochtenen
Baugenehmigung gehörenden Schallschutzgutachten vom 7. Juni 2007 ("Gutachten
2007 1220") vorgenommen hat.
35
Zutreffend zieht das Gutachten als Beurteilungsmaßstab für die Ermittlung und
Bewertung von Lärmimmissionen, die vom angegriffenen Verbrauchermarkt auf die
benachbarte und besonders schutzbedürftige Wohnnutzung ausgehen, die gemäß § 48
BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - in ihrer
aktuellen Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) heran.
36
Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Lärmgutachten für die
betreffenden Wohngrundstücke an der A. Straße, zu denen dasjenige der Antragsteller
gehört, als Schutzstandard einen Immissionsrichtwert von 60 dB (A) am Tag und von 45
dB (A) in der Nacht ansetzt. Dieser Immissionsrichtwert gilt insbesondere für
Mischgebiete, vgl. Nr. 6.1 c) der TA Lärm. Für die Antragsteller günstigere
Schutzstandards, vgl. TA Lärm Nr. 6.1 Buchstaben d) und e), kommen nicht in Betracht,
weil die betreffenden Wohngrundstücke an der A. Straße weder einem allgemeinen
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noch gar einem reinen Wohngebiet zuzurechnen sind. Ob sich angesichts der oben
festgestellten städtebaulichen Gemengelage, wonach jedenfalls kein einheitliches
Mischgebiet besteht, das sowohl das Hausgrundstück der Antragsteller als auch
Vorhabengrundstück der Beigeladenen umfasst, ein für die Antragsteller im Vergleich zu
den Annahmen im Lärmgutachten ungünstigere Lärmschutzstandard rechtfertigen ließe,
richtet sich nach Nr. 6.7 der TA Lärm, muss aber mangels Entscheidungserheblichkeit
hier nicht weiter erörtert werden.
Methodisch korrekt trägt das Gutachten dem sog. akzeptorbezogenen Ansatz der
aktuellen TA Lärm Rechnung. Hiernach bemisst sich die Zulässigkeit einer zu
prüfenden Anlage nicht mehr allein danach, ob die jeweilige Anlage für sich betrachtet
den einschlägigen Immissionsrichtwert einhält. Vielmehr ist eine näher modifizierte
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Deren wesentliche Merkmale lassen sich
folgendermaßen zusammenfassen: Nach Nr. 3.2.1 Absatz 1 der TA Lärm ist die Anlage
uneingeschränkt genehmigungsfähig, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen
Immissionsort die einschlägigen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht
überschreitet. Dabei ist Gesamtbelastung nach Nr. 2.4 Absatz 3 der TA Lärm die
Belastung des Immissionsorts, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA
Lärm gilt; in die Gesamtbelastung nicht einzubeziehen sind damit insbesondere
Immissionsbelastungen, die beispielsweise von Verkehrswegen ausgehen. Wird der
Immissionsrichtwert auf Grund der Vorbelastung, d.h. unter Berücksichtigung der
Belastung durch alle der TA Lärm unterliegenden Anlagen mit Ausnahme der zu
beurteilenden Anlage (Nr. 2.4 Absatz 1 der TA Lärm), überschritten, darf nach Nr. 3.2.1
Absatz 2 der TA Lärm die Genehmigung der zu beurteilenden Anlage nicht aus Gründen
des Lärmschutzes versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage
verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht relevant ist.
Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage
ausgehende Zusatzbelastung, d.h. der von der zu beurteilenden Anlage hervorgerufene
Immissionsbeitrag (Nr. 2.4 Absatz 2 der TA Lärm), den einschlägigen
Immissionsrichtwert am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB (A)
unterschreitet. Dem liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass die energetische Addition
zweier Lärmpegel, die sich um 6 dB (A) unterscheiden, im Ergebnis nur eine Erhöhung
des höheren Pegels um 1 dB (A) bewirkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar
2003 - 7 B 2434/02 -, juris, unter Hinweis auf Tegeder, Die TA Lärm: technische
Grundlagen der Lärmbewertung, UPR 2000, 99 (100).
38
Gemessen an diesen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gutachten die
reale Lärmvorbelastung der zu schützenden Wohnbebauung durch gewerbliche
Anlagen und Betriebe im Umfeld nicht eigens ermittelt, sondern unterstellt, dass die
Vorbelastung die oben genannten Immissionsrichtwerte schon jetzt ausschöpft mit der
Folge, dass entsprechend Nr. 3.2.1 der TA Lärm der Immissionsbeitrag des strittigen
Verbrauchermarkts die um 6 dB (A) reduzierten Immissionswerte für ein Mischgebiet -
mithin 54 dB (A) am Tag und 39 B (A) in der Nacht als sog. anteilige
Immissionsrichtwerte - nicht überschreiten darf.
39
Auf der Grundlage des Gutachtens ist jedenfalls für das - hier allein interessierende
Grundstück der Antragsteller - davon auszugehen, dass die vorgenannten anteiligen
Immissionswerte durch den genehmigten Verbrauchermarkt nicht überschritten werden.
Unter Anwendung des Programms "SoundPlan",
40
vgl. zur Anwendbarkeit dieses Programms OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 -
41
7 D 122/06.NE -, juris,
hat der Gutachter für die am stärksten beaufschlagten Grundstücke entlang der A.
Straße (I-03 = Baugrenze A. Straße 78 sowie I-04 = Baugrenze A. Straße 64)
Beurteilungspegel von 51,6 dB (A) bis 54,0 dB (A) tags und von 29,2 dB(A) bis zu 38,6
dB(A) nachts errechnet. Die Immissionsorte mit der höchsten Lärmbelastung halten also
die anteiligen Immissionsrichtwerte ein. An der weiter entfernt liegenden Baugrenze im
rückwärtigen Bereich des Hausgrundstücks der antragstellenden Nachbarn stellen sich
aufgrund der größeren Abstände und der Abschirmung zwangsläufig geringere
Immissionswerte ein, so dass die gutachterliche Einschätzung eines verträglichen
Nebeneinanders von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung mit Blick auf den
Lärmschutz der Antragsteller "auf der sicheren Seite" liegt.
42
Die Geräusche des vom strittigen Verbrauchermarkt ausgelösten An- und
Abfahrtsverkehrs begründen keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen
Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragsteller.
43
Bei der Frage der Zuordnung des Straßenverkehrs zum genehmigten Vorhaben hat sich
das Gutachten zu Recht von der einschlägigen Regelung in Nr. 7.4 der TA Lärm leiten
lassen. Danach sollen u.a. in Mischgebieten Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs
auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem
Betriebsgrundstück durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich
vermindert werden, soweit sie (erste Voraussetzung) den Beurteilungspegel der
Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A)
erhöhen und (zweite Voraussetzung) keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr
erfolgt ist sowie (dritte Voraussetzung) die Immissionsgrenzwerte der
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend
überschritten werden.
44
Letztgenannte Voraussetzung für die Notwendigkeit der Lärmminderung ist hier nicht
erfüllt. Dies legt das Lärmgutachten vom 7. Juni 2007 ("Gutachten 2007 1220") unter
Bezugnahme auf das im Rahmen des Bauleitplanverfahrens vorgelegte Gutachten vom
26. Juni 2006 ("Gutachten 2006 1190") schlüssig und nachvollziehbar dar. Danach ist
eine weitergehende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImschV durch
die Verkehre auf den Erschließungsstraßen zwischen den Knoten an der A. Straße und
dem Betriebsgrundstück nicht zu besorgen. Das maßgebliche Gutachten vom 26. Juni
2006 stützt sich bei seiner Beurteilung sowohl auf den anlagenbezogenen (Verkehrs-
)Lärm als auch auf den davon zu trennenden sonstigen Verkehrslärm und betrachtet die
bestehende Vorbelastung für die Wohnnutzung. Ausgehend von einer geltenden
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h errechnet es für die Vorbelastung des hier
interessierenden Straßenabschnitts ein Beurteilungspegel von tags bis zu 69,4 dB(A)
und nachts bis zu 61,3 dB(A).
45
In einem weiteren Schritt betrachtet das Gutachten die im Zuge der
Vorhabenverwirklichung geplante Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, die im
Übrigen zwischenzeitlich mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 26. Oktober 2007
umgesetzt worden ist. Bezogen auf die für eine Geschwindigkeit von 30 km/h ermittelten
Schallimmissionen prognostiziert das Gutachten in überzeugender Weise eine
geringere Belastung, und zwar von bis zu 68,3 dB(A) tagsüber und 58,9 dB(A) nachts.
Zwar überschreitet der Verkehrslärm auch bei Umsetzung der mit der
Vorhabenverwirklichung verknüpften Geschwindigkeitsbegrenzung die Grenzwerte der
46
16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts. Unter Berücksichtigung der
Vorbelastung kommt es hingegen nicht zu einer Verschlechterung der Immissionslage
durch die Verwirklichung des Vorhabens. Vielmehr verringert sich die Lärmbelastung
trotz der Zunahme des Straßenverkehrs.
Vgl. dazu die Eilentscheidung im zugehörigen Normenkontrollverfahren: OVG NRW
Beschluss vom - 3. März 2008 - 7 B 1704/07.NE. Auch wenn der Lärm entlang der A.
Straße weiterhin deutlich über den Grenzwerten der 16. BImSchV - tagsüber um bis zu
4,3 dB(A) und nachts um bis zu 4,9 dB(A) - liegen wird, wird die Lärmbelastung des
Hauses der Antragsteller nicht derart hoch sein, dass die Schwelle der
Gesundheitsgefahr überschritten ist. Die Grenzwerte der 16. BImSchV wollen bereits vor
erheblichen Belästigungen schützen. Sie markieren nicht den Übergang zur
Gesundheitsgefährdung, sondern sind bewusst niedriger angesetzt. Nach der insoweit
einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr davon auszugehen,
dass der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer
Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts beginnt.
47
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, juris, m. w. N.
48
Insoweit lässt sich die Grenze dessen, was von den Betroffenen nicht mehr
hinzunehmen ist, nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles ziehen.
Dabei können auch die Gebietsart und Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle
spielen. Von Bedeutung kann ferner sein, inwieweit selbst bei einem deutlichen
Überschreiten der genannten Außenpegel jedenfalls die unter dem Gesundheitsaspekt
entscheidenden Innenraumpegel noch gewährleistet sind.
49
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 -, NVwZ 2000, 567.
50
Gemessen an diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen
werden, die Antragsteller seien insgesamt Lärmimmissionen ausgesetzt, die die
Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschreiten. Sowohl Tag- als auch Nachtwerte
liegen bei Umsetzung des Vorhabens nach der Prognose des schalltechnischen
Gutachtens deutlich unter der Marke von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts. Die
Höchstwerte in dem hier maßgeblichen Bereich der A. Straße belaufen sich am
Immissionsort I-06 auf 68,3 dB(A) tagsüber und 58,9 dB(A) nachts; bei dem näher am
Haus der Antragsteller liegenden Immissionsort I-08 geht die Prognose von 68,1 dB(A)
bzw. 58,5 dB(A) aus.
51
Vgl. zu dieser Bewertung, die sich die Kammer zu eigen macht: OVG NRW, Beschluss
vom - 3. März 2008 - 7 B 1704/07.NE im zugehörigen Normenkontrollverfahren. Eine
Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts vermag das
Gericht bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht festzustellen.
52
Nach § 51 Abs. 7 der Bauordnung (BauO) NRW müssen Stellplätze so angeordnet und
ausgeführt werden, dass Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung
in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium
der Unzumutbarkeit nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
53
vgl. OVG NRW Urteile vom 10. September 1993 - 7 A 2544/92 -; vom 31. Juli 1997 - 10
A 3100/97 -; vom 9. März 1999 - 11 A 4159/96 -, nicht im enteignungsrechtlichen Sinne
54
zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch
Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise
nicht zugemutet werden können. Die im Eilverfahren nach Aktenlage vorzunehmende
Bewertung, ob die Stellplätze des Verbrauchermarkts hinzunehmen sind, fällt zu Lasten
der Antragsteller aus. Die von den strittigen Stellplätzen ausgehende Lärmbelastung
sieht das Gutachten 7. Juni 2007 als nachbarverträglich an. Dagegen bestehen keine
Bedenken. Die schalltechnische Beurteilung beruht auf den anerkannten Grundsätzen
der vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz herausgegebenen
Parkplatzlärmstudie (4. Auflage 2003). Die in Nr. 4.2 des Lärmgutachtens geforderten
Maßnahmen für den aktiven Schallschutz sind als Nebenbestimmung Nr. 11 Bestandteil
der Baugenehmigung vom 18. Juli 2007. Damit ist der Beigeladenen insbesondere die
Errichtung einer schalltechnisch wirksamen Einfriedungen (Höhe 2 m, Länge 50 m,
Schalldämmmaß mindestens 25 dB) an der hier interessierenden gemeinsamen
Grundstücksgrenze aufgegeben worden. Im Übrigen fehlen Besonderheiten, die den
Parkplatzlärms gleichwohl als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Das
handtuchartig geschnittene Wohnhausgrundstück der Antragsteller (Flurstück 265)
besitzt eine Breite von 7,5 m und eine Tiefe 31 m. Seine Bebauung erstreckt sich an der
Straßenseite über die gesamte Grundstücksbreite. Die Bebauungstiefe unterscheidet
sich nach der jeweiligen Grundstückshälfte. Auf der südlichen Grundstückshälfte beträgt
sie ca. 10 m, auf der nördlichen Hälfte endet die Bebauung erst nach ca. 20 m. Die
hintere Baugrenze besitzt demgemäß einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 11 m.
Die einzeilige Parktaschenreihe, die sich auf dem Vorhabengrundstück anschließt und
unmittelbar dem strittigen Verbrauchermarkt vorgelagert ist, besitzt wiederum einen
Abstand von 7 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze. Es ist weder substantiiert
vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass von der Nutzung dieser Parkplätze
unzumutbare Störungen für die Antragsteller ausgehen. Es kommt hinzu, dass die
Grundstücke in der Nachbarschaft des strittigen Verbrauchermarkts in Bezug auf
Parkplatzlärm städtebaulich vorbelastet sind, weil das Vorhabengrundstück schon
bisher als großflächiger Parkplatz ("Altstadtparkplatz") genutzt wurde.
Ohne Erfolg machen die Antragsteller ferner geltend, ihrer Ansicht nach sei die
Gesamtzahl der Stellplätze des Vorhabens zu gering.
55
Aus dem damit behaupteten Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht
gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW lässt sich schon vom Ansatz her kein nachbarliches
Abwehrrecht herleiten. Die genannte Vorschrift hat keinen drittschützenden Charakter.
Die Verpflichtung des Bauherrn, bei der Errichtung von Anlagen, bei denen
Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, Stellplätze und Garagen zu schaffen, soll vielmehr
verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch
das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet
wird. Sie dient daher ausschließlich und allein dem Schutz öffentlicher Interessen.
56
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, juris.
57
Allerdings kann ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegen das
Rücksichtnahmegebot verstoßen. Das setzt voraus, dass mit dem Vorhaben eine
Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und
Parksuchverkehr situationsvorbelastet sind, verbunden ist und die sich hieraus
ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung
aller Belange unzumutbar trifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -
, juris, und Beschlüsse vom 31. August 2000 - 10 B 1052/00 - sowie vom 15. November
58
2005 - 7 B 1823/05 -, juris.
Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor. Schon die in der
Baugenehmigung unter Ziffer 13 der Nebenbestimmungen geforderte Herstellung von
212 Stellplätzen für insgesamt 4.230 qm Verkaufsfläche (1 Stellplatz je 20 qm) ist für das
Vorhaben der Beigeladenen als ausreichend anzusehen, vgl. § 51 Abs. 1 BauO NRW
und Nr. 51.11 VV BauO NRW sowie Nr. 3.2 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf. Die
von der Beigeladenen geplante Zahl von 261 Stellplätzen geht deutlich darüber hinaus.
Zwar sind die vorgenannten Richtzahlen für den Stellplatzbedarf reine
Verwaltungsvorschriften und deshalb für das Gericht nicht bindend. Sie sind jedoch als
auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig
festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung.
59
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, Loseblatt, Stand Oktober 2006, § 51 Rdnr. 40 f.
60
Nach alledem ist eine Verletzung der Antragsteller in ihren öffentlich-rechtlichen
Nachbarrechten nicht zu besorgen. Für die zusätzlich begehrte Sicherung von
Nachbarrechten durch ein Nutzungsverbot besteht daher kein Anlass.
61
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Da die Beigeladene sich durch Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt
hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu
erklären.
62
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskos-
tengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt den Nachbarstreit in der Hauptsache mit 10.000,-
EUR und halbiert diesen Wert wegen des vorläufigen Charakters des hier vorliegenden
Eilverfahrens.
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