Urteil des VG Aachen vom 23.01.2006
VG Aachen: treu und glauben, asylbewerber, unterbringung, medizinische betreuung, stadt, gesundheitszustand, gemeinde, aufenthalt, indien, anschrift
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 442/06
Datum:
23.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 442/06
Tenor:
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres
Ablehnungsbescheides vom 27. April 2005 und ihres
Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 - soweit die
nachgenannten drei Stichtage betroffen sind - verpflichtet, der Klägerin
die Vierteljahrespauschalen zu den Stichtagen 30. Juni 2004, 30.
September 2004 und 31. Dezember 2004 nach § 4 FlüAG in der bis zum
31. Dezember 2004 gültigen Fassung zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Vierteljahrespauschalen zu drei
(Vierteljahres-)Stichtagen aus dem Jahre 2004 für den aus Indien stammenden
Asylbewerber, Herrn Q. D. .
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Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
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Herr Q. D. , geb. am 03.03.1955, war jedenfalls in dem hier streitbefangenen Zeitraum
Asylbewerber aus Indien. In der Zeit vom 19. November 2003 bis 09. Februar 2004 war
Herr D. auf Grund einer schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Erkrankung - u.a. mit
der Folge einer Dialysepflichtigkeit - stationär im Universitätsklinikum B. untergebracht.
Nach seiner Entlassung erfolgte seine Unterbringung zunächst im Gemeindegebiet der
Klägerin unter der Anschrift S. . 10 in T. . Der Leitende Abteilungsarzt (Nephrologie und
Dialyse) des St. K. -Krankenhauses in M. wandte sich jedoch unter dem 7. Mai 2004 an
den Herrn Q. D. betreuenden Caritasverband B.-Stadt/Land (Flüchtlingshilfe,
Flüchtlingsberatung) und wies auf eine Reihe von bei Herrn D. aus medizinischer Sicht
dringend erforderlichen Maßnahmen betr. Dialyse, Unterbringung und Betreuung hin,
ohne deren Umsetzung jederzeit Gefahr für Leib und Leben des Patienten eintreten
könne. Daraufhin stellte der Caritasverband unter dem 18. Mai 2004 beim Amtsgericht I.
für Herrn D. einen Eilantrag auf Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung nach dem
Betreuungsgesetz; in dem Antrag wurde darauf hingewiesen, dass die damalige
Unterbringung von Herrn D. im Hause S. . 10 in T. wegen des niedrigen hygienischen
und versorgungsmäßigen Standards und der fehlenden sozialarbeiterischen Betreuung
nicht geeignet sei, die anstehende medizinische Betreuung von Herrn D. zu
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gewährleisten.
Durch Beschluss vom 21. Mai 2004 - 11 XVII 118/04 - ordnete daraufhin das
Amtsgericht I. eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitssorge,
Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Sozialhilfe,
Unterhalt etc ., Vertrags-, Versicherungs- und Behördenangelegenheiten und Heim- und
Wohnungsangelegenheiten, insbeondere auch Suche einer geeigneten Wohnform" an.
Hiernach wurde Herr D. , der der Klägerin am 30. September 2003 seitens der
Bezirksregierung Arnsberg zugewiesen worden war, im Einverständnis mit der Klägerin
auf Veranlassung seiner Betreuerin am 02. Juni 2004 in einer Einrichtung des betreuten
Wohnens (Anschrift: In M1. 100, F. ) untergebracht, nachdem im Gemeindegebiet der
Klägerin keine Einrichtung dieser Art zur Verfügung stand. Dies teilte die Klägerin der
Beklagten unter dem 07. Juni 2004 mit dem Bemerken mit, dass sie weiterhin sämtliche
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erbringe. Zugleich bat
die Klägerin die Beklagte um Mitteilung, ob sie Herrn D. weiterhin zur
Pauschalerstattung melden könne, zumal dieser seinen Gesundheitszustand nicht zu
vertreten habe, seine Unterbringung nicht selbst habe wählen können und durch
Gerichtsbeschluss unter Betreuung gestellt worden sei. Hierauf antwortete die Beklagte
- zunächst jedenfalls - nicht, so dass die Klägerin in der Folgezeit für Herrn D.
"vorsorglich" mit an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 09. Juli 2004, 05.Oktober
2004 und 11. Januar 2005 die Erstattung von Aufwendungen für ausländische
Flüchtlinge nach dem FlüAG in Gestalt der Vierteljahrespauschalen beantragte.
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Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 27. April 2005 mit der
Begründung ab, der Asylbewerber habe an den für eine Erstattung von
Landesleistungen maßgebenden Stichtagen seinen Aufenthalt nicht im Gemeindegebiet
der Klägerin gehabt.
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Den dagegen unter dem 10. Mai 2005, bei der Beklagten eingegangen am 12. Mai
2005, erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.
Dezember 2005, der Klägerin zugestellt am 20. Dezember 2005, zurück. Der
Widerspruchsbescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die
Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht hinwies, allerdings irrtümlich mit der
Maßgabe, dass das Verwaltungsgericht Köln als zuständig bezeichnet wurde.
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Daraufhin hat die Klägerin am 13. Januar 2006 beim Sozialgericht B. Klage erhoben,
welches nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 27. Januar 2006 den
Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den
Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht B. verwiesen hat. Hier ist die Streitsache am 7.
März 2006 eingegangen.
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Die Klägerin macht zur Begründung ihres Klagebegehrens geltend:
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Der Asylbewerber sei durch seine Betreuerin ordnungsgemäß in F1. mit Nebenwohnsitz
angemeldet worden. Seinen Hauptwohnsitz unterhalte er nach wie vor im
Gemeindegebiet der Klägerin. Einen Umverteilungsantrag, wie von der Beklagten
nunmehr ins Spiel gebracht, habe sie, die Klägerin, nicht gestellt, da selbstverständlich
davon auszugehen gewesen sei, dass die Stadt F1. einer Umverteilung angesichts der
überhaus hohen Krankenhilfekosten für Herrn D. niemals zugestimmt hätte. Da es sich
bei Herrn D. um einen zugewiesenen, sich im laufenden Asyl-Erstverfahren befindlichen
Asylbewerber handele, der von der Klägerin in vollem Umfang Leistungen nach dem
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Asylbewerberleistungsgesetz erhalten habe und zu den Stichtagen jeweils gemeldet
worden sei, müsse der Klage stattgegeben werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. April
2005 sowie ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 - soweit die
nachgenannten drei Stichtage betroffen sind - zu verpflichten, ihr die
Vierteljahrespauschalen zu den Stichtagen 30. Juni 2004, 30. September 2004 und 31.
Dezember 2004 nach § 4 FlüAG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
für Herrn Q. D. zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, nach der Unterbringung des Herrn Q. D. in einer Einrichtung für
betreutes Wohnen in F1. sei ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf
Erstattung der Pauschalen zu den Stichtagen, an denen sich der Asylbewerber nicht
(mehr) in ihrem Gemeindegebiet aufgehalten habe, ausgeschlossen. Eine
Wohnsitznahme außerhalb der Zuweisungsgemeinde bedürfe einer
Umverteilungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg, da ein Umzug direkte
Auswirkungen auf die Zuweisungen an die Gemeinden habe. Eine solche
Umverteilungsentscheidung sei aber von der Klägerin nicht beantragt worden, obwohl
im Falle einer fehlenden Unterbringungsmöglichkeit für den gesundheitlich stark
angeschlagenen Asylbewerber im Bereich der Klägerin ein solcher Antrag
möglicherweise Erfolg gehabt haben könnte. Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG - in der
jeweils geltenden Fassung - würden Vierteljahrespauschalen nach alter wie neuer
Rechtslage nur gewährt, solange der Asylbewerber zum Bestand im Sinne des § 3 Abs.
1 FlüAG zu rechnen sei. Bei den Flüchtlingen gemäß § 2 Nr. 1 FlüAG ergebe sich der
Bestand aus der Zahl der der Gemeinde zugewiesenen Flüchtlinge, die am jeweiligen
Stichtag auch tatsächlich im Gemeindegebiet anwesend gewesen seien.
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Eine Unterhaltung von Haupt- und Nebenwohnsitz in zwei verschiedenen Gemeinden
des Kreises I1. , wie in der Bescheinigung der Klägerin vom 14. August 2006
ausgewiesen, sei nach FlüAG rechtlich ausgeschlossen. Die Hauptwohnung eines
volljährigen ledigen behinderten Menschen sei die Behinderteneinrichtung, in der er
untergebracht sei. Da auf Grund der ärztlichen Aussagen zum Gesundheitszustand des
Herrn D. von einer dauerhaften Unterbringung in der Einrichtung des "betreuten
Wohnens" in der Stadt F1. ausgegangen werden müsse, sei F1. seit Juni 2004
Hauptwohnsitz des Asylbewerbers.
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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren
gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakte I) und
der Beklagten (Beiakte II) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung
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kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Klage hat Erfolg.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung der drei streitbefangenen
Vierteljahrespauschalen (jeweils 990 EUR + 46 EUR = 1.036 EUR) für die von ihrem
Klageantrag umfassten Stichtage 30. Juni 2004, 30. September 2004 und 31. Dezember
2004/1.Januar 2005. Die seitens der Klägerin jeweils fristgerecht gestellten Anträge vom
9. Juli 2004, 5. Oktober 2004 und 11. Januar 2005 hätte die Beklagte positiv bescheiden
müssen.
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Zwar ergibt sich - dies dürfte unstreitig sein - aus der Systematik sowohl des Gesetzes
über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG) vom 28. Februar
2003 (GV NW S. 93) als auch aus dem Gesetz zur Änderung des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 15. Februar 2005 (GV NW S. 48), dass der
Aufenthalt eines ausländischen Flüchtlings zu den maßgebenden Stichtagen in der die
Erstattung beantragenden Gemeinde (selbstverständliche) Voraussetzung für den
Anspruch auf Gewährung der pauschalierten Landeszuweisung ist.
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Unbeschadet der Frage, welche Auswirkungen die asylrechtliche
Zuweisungsentscheidung durch die Bezirksregierung Arnsberg grundsätzlich auf die
melderechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hat, verstoßen im vorliegenden Einzelfall
die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 27. April 2005 und 15. Dezember 2005
allerdings gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und
Glauben.
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Dies ergibt sich hier aus folgenden Erwägungen:
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Der Fall des Asylbewerbers Q. D. in seiner damaligen Ausprägung war ein durch etliche
Besonderheiten - prekärer Gesundheitszustand, Dialysepflichtigkeit,
Nichtvorhandensein einer geeigneten Einrichtung im Gemeindegebiet der Klägerin -
geprägter Einzelfall, der Anfang Juni 2004 umgehend einer der bedrohlichen
Gesundheitssituation des Asylbewerbers gerecht werdenden Lösung bedurfte. Die
Klägerin hat in dieser damaligen Situation die naheliegende Möglichkeit ergriffen und in
Kooperation mit dem Caritas-Verband für die Region B.-Stadt und B.-Land e.V. Herr D1.
in einer Einrichtung in F1. untergebracht. Formal dürfte die Unterbringung auf einer
Entscheidung der mit Beschluss des Amtsgerichts I2. vom 21. Mai 2004 - 11 XVII 118/04
- bestellten Betreuerin des Asylbewerbers beruht haben.
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Bei dem hier nach Auffassung der Kammer gebotenen Rückgriff auf den Grundsatz von
Treu und Glauben ist zu bedenken, dass die Klägerin unverzüglich, d. h. bereits mit
Schreiben vom 7. Juni 2004, die Beklagte über diese Sondersituation unterrichtet und
angefragt hat, ob dieser Asylbewerber weiterhin zur Pauschalerstattung gemeldet
werden könne, da er seinen Gesundheitszustand nicht zu vertreten habe, den
Wohnraum nicht aus freien Stücken habe wählen können und unter Betreuung stehe.
Die Beklagte hat weder diese Eingabe zeitnah beantwortet noch zu den folgenden
Erstattungsanträgen der Klägerin vom 9. Juli 2004, 5. Oktober 2004 und 11. Januar
2005 mit Blick auf die von der Klägerin aufgeworfene präzise Frage zeitnah Stellung
genommen. Vielmehr hat die Beklagte zu der von der Klägerin angesprochenen
einzelfallbezogenen Problematik - im Übrigen unter ausdrücklicher Anknüpfung an
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deren Anfrage vom 7. Juni 2004 - erstmals mit Ablehnungsbescheid vom 27. April 2005
Stellung genommen und in ihren ablehnenden Bescheiden sowie vertiefend in den
späteren Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren vom 26. Januar 2006, 20. Juli 2006
und 15. September 2006 dahin argumentiert, die Klägerin habe seinerzeit - d. h. nach
der Unterbringung des Asylbewerbers in F1. - bei der Bezirksregierung Arnsberg eine
Umverteilungsentscheidung (von T1. nach F1. ) herbeiführen müssen.
Mit dieser Argumentation kann die Beklagte unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben nicht gehört werden. Auch für die Beklagte war aufgrund der Anfrage der
Klägerin vom 7. Juni 2004 klar erkennbar, dass es hier um einen Einzelfall mit etlichen
Besonderheiten ging und dass darüber hinaus - unter dem Strich - eine Mehrbelastung
des Landeshaushalts nicht anstand. Es wäre daher unter Berücksichtigung der
wechselseitigen Kooperationspflichten, die zwischen den Kommunen einerseits und
den mit der Verteilung von Landesmitteln befassten Landesbehörden andererseits
bestehen, die Pflicht der Beklagten gewesen, die Anfrage der Klägerin vom 7. Juni 2004
aufzugreifen und - ggf. in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung Arnsberg und der
Stadt F1. - für eine sachgerechte Lösung dieses Einzelfalles Sorge zu tragen. Das
nunmehr eingetretene Ergebnis, wonach weder die Klägerin noch die Stadt F1.
pauschalierte Landeszuweisungen für diesen Asylbewerber erhalten sollen, kann unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben keinen Bestand haben.
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Erkennbarer Zweck des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer
Flüchtlinge (FlüAG) in den seit 2003 bestehenden Fassungen war es im hier in Rede
stehenden Zeitraum, den Gemeinden pauschalierte Finanzmittel für die Aufnahme,
Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Flüchtlinge zur Verfügung zu
stellen. Die gesetzlichen Regelungen knüpfen insoweit u. a. an die asylrechtlichen
Zuweisungsentscheidungen und die dadurch geregelten Aufenthaltsverhältnisse an.
Diese Regelungen sind jedoch, wie der Systematik des Gesetzes unschwer zu
entnehmen ist, im Ergebnis eher "holzschnittartig" konzipiert und enthalten für
Sonderkonstellationen wie etwa diejenige des Asylbewerbers Q2. D1. keine Regelung.
Der Wille des Landesgesetzgebers ging jedoch auch für solche Fälle erkennbar dahin,
im Ergebnis die pauschalierte Landeszuwendung zu gewähren, jedenfalls die
betroffene(n) Kommune(n) nicht leer ausgehen zu lassen. Keinesfalls hätte der
Landesgesetzgeber - schon mit Blick auf Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung - ein
Ergebnis gebilligt, wonach aufgrund verwaltungstechnischer Verwicklungen in einem
Fall wie dem vorliegenden weder die Gemeinde, die die Betreuung tatsächlich
wahrnimmt, noch die Gemeinde, in dessen Gebiet sich der Asylbewerber aufhält, einen
Anspruch auf Gewährung der Vierteljahrespauschalen gehabt hätte.
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Diesen Aspekten hätte die Beklagte durch rechtzeitiges Eingreifen im Sinne eines
kooperativen Verwaltungshandelns im Juni 2004 Rechnung tragen müssen. Da dies
unterblieben ist, ist die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet, die Klägerin so zu
stellen, dass ihr aus der Nichtbeantwortung ihrer an die Beklagte gerichteten Anfrage
vom 7. Juni 2004 keine Rechtsnachteile entstehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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