Urteil des VG Aachen vom 17.11.2005
VG Aachen: verpflegung, beihilfe, pflegeheim, niederlassung, post, unterbringung, zuschuss, belastung, rechtsgrundlage, tod
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1037/03
Datum:
17.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1037/03
Tenor:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der
Postbeamtenkrankenkasse vom 21. Januar 2003 und des
Widerspruchsbescheides der Deutschen Post AG - Service
Niederlassung Personalservice - vom 24. April 2003 verpflichtet, zu den
Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der
Pflegeheimunterbringung des Herrn E. für die Monate August bis
Dezember 2002 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.623,92 EUR zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur
Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen nach § 90 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) übergeleiteten Anspruch auf Beihilfeleistungen des
Herrn I. -Q. E. (Herr E.) geltend. Dieser bezieht sich auf die Aufwendungen für
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten für dessen Unterbringung in einem
Pflegeheim von August bis Dezember 2002. Herr E. ist mit einem Grad von 100 vom
Hundert schwerbehindert und laut amtsärztlicher Bescheinigung vom 4. Mai 1970
dauernd erwerbsunfähig. Er erhält Beihilfeleistungen der Beklagten.
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Der Kläger gewährte Herrn E. für dessen Unterbringung im Alten- und Pflegeheim
"Seniorenzentrum C. " in Gangelt Hilfe zur Pflege nach §§ 68ff BSHG in Verbindung mit
§ 100 BSHG. Bei dem Altenheim handelt es sich um eine nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des
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Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) zugelassene
Pflegeeinrichtung.
Unter dem 16. März 2000 erließ der Kläger gegenüber der Beklagten eine
Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG, mit der er die Ansprüche des Herrn E. auf
Gewährung von Beihilfeleistungen für die dauernde Heimunterbringung auf sich
überleitete. In der Folgezeit zahlte die Beklagte an den Kläger die entsprechenden
Beihilfeleistungen.
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Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 bewilligte der Kläger dem Seniorenzentrum C. für
Herrn E. rückwirkend zum 1. Januar 2002 Pflegewohngeld nach § 14 des Gesetzes zur
Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes - Landespflegegesetz Nordrhein-
Westfalen (Landespflegegesetz - PfG ). Dieses betrug für die Zeit vom 1. Januar 2002
bis zum 30. Juni 2002 monatlich 131,43 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum
30. Juni 2003 monatlich 154,74 EUR.
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Der Kläger beantragte unter dem 6. Januar 2003 die Gewährung einer Beihilfe für
Aufwendungen, die anlässlich der weiteren Unterbringung des Herrn E. in der Zeit vom
1. August bis zum 31. Dezember 2002 entstanden waren. Das Seniorenzentrum C. hatte
dem Kläger mit Rechnungen vom 1. August, 2. September, 1. Oktober, 4. November und
3. Dezember 2002 für Pflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und die
Gewährung eines Barbetrages an Herrn E. insgesamt einen Betrag in Höhe von
14.459,58 EUR in Rechnung gestellt. Von dem Rechnungsbetrag entfielen auf
Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten in den Monaten August, Oktober und
Dezember jeweils 1.231,63 EUR, in den Monaten September und November jeweils
1.191,99 EUR. In der Dezemberrechnung verminderte das Seniorenheim die in
Rechnung gestellten Aufwendungen um das für das gesamte Jahr 2002 rückwirkend
gewährte Pflegewohngeld in Höhe von insgesamt 1.717,02 EUR.
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Mit Beihilfebescheid vom 21. Januar 2003 gewährte die Postbeamtenkrankenkasse als
Beihilfestelle der Beklagten dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 8.866,02
EUR. Den Beihilfebetrag zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und
Investitionskosten errechnete die Postbeamtenkrankenkasse unter Berücksichtigung
eines Eigenanteils des Herrn E. in Höhe von jeweils 449,53 EUR monatlich sowie unter
Anrechung des Pflegewohngeldes für das gesamte Jahr 2002. So ergab sich ein
Gesamtbetrag für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten von 2.114,02 EUR.
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Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, mit dem er die Anrechnung des
Pflegewohngeldes auf die beihilfefähigen Aufwendungen für Unterkunfts- Verpflegungs-
und Investitionskosten beanstandete. Bei dem Pflegewohngeld handele es sich um eine
bewohnerbezogene Förderung einzelner Heimplätze, für die nach § 14 PfG NRW nur
die jeweilige Einrichtung anspruchsberechtigt sei. Es handele sich dagegen nicht um
ein Einkommen des Beihilfeberechtigten. Auch könne die Berechnung des hohen
Eigenanteils des Herrn E. nicht nachvollzogen werden.
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Die Service Niederlassung Personalservice der Deutschen Post AG wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2003 zurück. Zur Begründung
führte sie aus, die Anrechnung des Pflegewohngeldes erfolge nach § 5 Abs. 3 der
Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Der an das Pflegeheim gezahlte Zuschuss
werde abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflegebedürftigen gezahlt
und sei mit der hier in Rede stehenden Beihilfeleistung artgleich. Der vom Pflegeheim
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auf den Rechnungsbetrag angerechnete Zuschuss führe auch zu einer geringeren
wirtschaftlichen Belastung des Beihilfeberechtigten. Daher könnten bei anderer
Handhabung die Leistungen des Pflegewohngeldes und der Beihilfe die Aufwendungen
übersteigen.
Der Kläger hat am 16. Mai 2003 Klage erhoben.
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Er macht ergänzend geltend, der Eigenanteil des Herrn E. betrage nach § 9 Abs. 7 Satz
5 Ziffer 3 BhV lediglich 70 vom Hundert von dessen eigenen Einkommen, da Herr E.
selbst beihilfeberechtigt sei und keine Kinder habe. Die von der Beklagten angewandte
Anrechnungsvorschrift des § 5 Abs. 3 BhV setze voraus, dass es sich um einen
Anspruch des Beihilfeberechtigten handele. Dies sei, wie ausgeführt, beim
Pflegewohngeld nicht der Fall. Zudem könne ansonsten eine Anrechnungsspirale in
Gang gesetzt werden, weil nach § 1 Abs. 2 der Pflegewohngeldverordnung bei
Beihilfeberechtigung des Bewohners kein Anspruch des Einrichtungsträgers auf
Pflegewohngeld bestehe, sofern die gesondert berechenbaren Aufwendungen zu
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Beihilfeberechnung
berücksichtigt würden.
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Er beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der
Postbeamtenkrankenkasse vom 21. Januar 2003 und Aufhebung des
Widerspruchsbescheides der Deutschen Post AG - Service Niederlassung
Personalservice vom 24. April 2003 zu verpflichten, zu den Aufwendungen für
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Pflegeheimunterbringung des Herrn
E. für die Monate August bis Dezember 2002 eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.305,87
EUR zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt zur Begründung ergänzend aus, § 5 Abs. 3 BhV regele generell die
Anrechnung von Kostenerstattungen und setze nicht voraus, dass es sich um einen
eigenen Anspruch des Beihilfeberechtigten handele. Die Vorschrift gehe als
höherrangiges Bundesrecht auch der landesrechtlichen Bestimmung des § 1 Abs. 2
Pflegewohngeldverordnung vor. Bei der Berechnung des Eigenanteils sei das
Einkommen des Herrn E. und seiner Mutter zusammengerechnet und jeweils zur Hälfte
bei der Beihilfeberechnung berücksichtigt worden, da beide in einem Pflegeheim
wohnten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Im tenorierten Umfang ist die Klage begründet, im Übrigen steht dem Kläger ein weiterer
Beihilfeanspruch gegen die Beklagte nicht zu, § 113 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Der Kläger ist Inhaber des geltend gemachten Beihilfeanspruchs. Nach § 90 Abs. 1,
Abs. 2 BSHG ist ein Beihilfeanspruch des Herrn E. betreffend seine pflegebedingten
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Aufwendungen wirksam auf den Kläger übergeleitet worden, weil der Kläger an die
Beklagte als Drittschuldnerin unter dem 16. März 2000 eine hinreichend bestimmte
Überleitungsanzeige übersandt hat und an Herrn E. seither und auch im fraglichen
Zeitraum ununterbrochen Hilfe zur Pflege geleistet hat. Auch ein aus der
beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht erwachsender Beihilfeanspruch ist gegenüber der
Sozialhilfe nachrangig und kann nach § 90 BSHG wirksam übergeleitet werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 2 C 5.94 -, DÖV 1995, S. 1000.
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Rechtsgrundlage für den auf den Kläger übergeleiteten Beihilfeanspruch des Herrn E.
sind § 9 Abs. 7 Sätze 3-6, § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 der aufgrund des § 79 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) ergangenen Vorschriften des Bundesministeriums des
Innern über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und
Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
1. November 2001 (GMBl. S. 918) mit ihren späteren Änderungen. Zwar hat das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004,
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- 2 C 50.02 -, zitiert nach juris -,
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entschieden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes verfassungswidrig sind. Für eine
Übergangszeit ist jedoch von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen.
Damit soll gewährleistet werden, dass die Leistungen im Fall der Krankheit,
Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht
werden. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der
Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht
nachkommt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.
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Danach sind auch hier die Beihilfevorschriften weiter anwendbar.
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Herr E. ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BhV beihilfeberechtigt, da ihm nach dem Tod
seines Vaters nach § 23 Abs. 1, § 61 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) als ledigem und dauerhaft wegen
Behinderung Erwerbsunfähigem auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres ein
Anspruch auf Waisengeld gegen die Beklagte zusteht.
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Nach § 9 Abs. 7 Satz 1, Satz 3 BhV wird zu den Aufwendungen für Unterkunft,
Verpflegung einschließlich der Investitionskosten in einer zugelassenen
Pflegeeinrichtung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI keine Beihilfe gewährt, es sei denn,
dass sie einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen. Einkommen sind nach § 9
Abs. 7 Satz 4 BhV die Dienst - und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen
Anteil im Familienzuschlag) sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des
Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen laufenden
Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt nach § 9 Abs. 7 Satz 5 BhV bei
alleinstehenden Beihilfeberechtigten, die sich in stationärer Pflege befinden, 70 vom
Hundert des Einkommens. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für
Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe
gezahlt. Bei Anwendung dieser Vorschriften besteht für den Kläger ein Beihilfeanspruch
gegen die Beklagte in Höhe von 3.737,94 EUR. Nach Abzug der bereits geleisteten
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2.114,02 EUR ergibt sich der tenorierte Anspruch des Klägers in Höhe von 1.623,92
EUR.
Bei dem Seniorenzentrum C. handelt es sich zunächst wie nach § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV
erforderlich um eine nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung.
Für Unterkunft, Verpflegung einschließlich Investitionskosten sind ausweislich der
Rechnungen des Pflegeheims von August bis Dezember 2002 für Herrn E. Kosten in
Höhe von insgesamt 6.078,87 EUR entstanden. Hiervon ist indes das Pflegewohngeld
abzuziehen. Ausweislich der Rechnung des Seniorenzentrums C. vom 3. Dezember
2002 ist der Betrag um die gewährten Pflegewohngeldleistungen in Höhe von 1.717,02
EUR gemindert worden. Dadurch hatte weder Herr E. noch der für ihn eintretende
Kläger als Sozialhilfeträger in Höhe der Gewährung von Leistungen des
Pflegewohngeldes Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Ohne die Belastung mit Aufwendungen kann aber ein Beihilfeanspruch nicht entstehen.
Unerheblich ist dabei, dass das Pflegeheim die ihm erst in der zweiten Jahreshälfte
gewährten Pflegewohngeldleistungen für das gesamte Jahr 2002 auf die
Aufwendungen für August bis Dezember 2002 angerechnet hat. Entscheidend ist, dass
die dem Kläger in Rechnung gestellten, grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen
durch diese Verrechnung gemindert wurden. Aus diesem Grund ist ein Anspruch des
Klägers darüber hinaus auch nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen, da der
Sozialhilfeträger durch die Überleitung einen Anspruch nur bis zur Höhe seiner
Aufwendungen erwerben kann. Als beihilfefähige Aufwendung kommt nach Abzug des
Pflegewohngeldes in Höhe von 1.717,02 EUR von den insgesamt entstandenen Kosten
von 6078,87 EUR nur noch der in Rechnung gestellte Betrag von 4.361,85 EUR in
Betracht.
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Soweit dieser Betrag den Eigenanteil des Herrn E. übersteigt, ist er dem Kläger als
Beihilfe zu gewähren. Nach § 9 Abs. 7 Sätze 3-6 BhV sind insgesamt 623,91 EUR
durch den Eigenanteil des Herrn E. aufzubringen. Der Eigenanteil beträgt nach § 9 Abs.
7 Satz 5 BhV bei wie hier alleinstehenden Beihilfeberechtigten, die sich in stationärer
Pflege befinden, 70 vom Hundert des Einkommens. Für eine Zusammenrechnung der
Einkünfte des Herrn E. mit denjenigen seiner Mutter besteht keine Rechtsgrundlage.
Wie oben gezeigt, ist Herr E. selbst beihilfeberechtigt. Die Mutter des Herrn E. ist aber -
abgesehen von ihrer eigenen Beihilfeberechtigung als Bezieherin eines Witwengeldes,
die nach § 4 Abs. 3 BhV grundsätzlich ihre Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige
ausschließt - auch nach § 3 BhV nicht als Angehörige des Herrn E. zu berücksichtigen.
Berücksichtigungsfähige Angehörige können nach § 3 Abs. 1 BhV allenfalls der
Ehegatte oder Kinder, nicht aber die Eltern des Beihilfeberechtigten sein.
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Einkommen sind nach § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV die Versorgungsbezüge des Herrn E.
Nach den zu § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV ergangenen Hinweisen sind damit nur die in § 2
Abs. 1 BeamtVG genannten Brutto - Versorgungsbezüge ohne die jährliche
Sonderzahlung nach § 3 Abs. 2 BeamtVG gemeint. Demnach sind hier nur 70 vom
Hundert der monatlichen Versorgungsbezüge des Herrn E. in Höhe von 178,26 EUR,
d.h. monatlich 124,78 EUR als Eigenanteil zu berücksichtigen. Daraus errechnet sich für
August bis Dezember 2002 der Gesamtbetrag des Eigenanteils in Höhe von 623,91
EUR. Der Beihilfebemessungssatz nach § 14 BhV findet nach § 9 Abs. 7 Satz 6 BhV
keine Anwendung, der übersteigende Betrag wird in voller Höhe als Beihilfeleistung
gezahlt. Zieht man den Eigenanteil von dem Betrag von 4.361,85 EUR ab, verbleiben
3.737,94 EUR. Unter Abzug der geleisteten 2.114,02 EUR hat der Kläger Anspruch auf
weitere 1.623,92 EUR.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
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